BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 171/10 Verkündet am: 7. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Digibet II ZPO § 565 Satz 2 Die Anwendung des § 565 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die mündliche Ve r- handlung nach der Veröffentlichung der Änderung des § 565 ZPO am 16. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, 3786) stattgefunden hat. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Beklagte n haben die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Sep tember 2010 wirksam zurückgenommen. S ie werden dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Gründe: I . Die Klägerin ist die staatliche Lottogesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen. Sie bietet über Lottoannahmestellen die Teilnahme an Lotterien und Sportwetten an. Die Beklagte zu 1 mit Sitz in Gibraltar bietet auf der Internetseite "dig i- " Glü cksspiele und Sportwetten gegen Geldeinsatz an. Sie ist Inhaberin einer in Gibraltar erteilten Glücksspiellizenz. Der Beklagte zu 2 ist Geschäft s- führer der Beklagten zu 1. Die Klägerin hält das Angebot der Beklagten zu 1 wegen Verstoßes g e- gen glücksspiel - und strafrechtliche Bestimmungen für wettbewerbswidrig. 1 2 3 - 3 - Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2009 31 O 552/08, juris) die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel ver urteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anz u- bieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu fe s- ten Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und virtuelle Slot Machines sowie Karte n- spiele und Brettspiele gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/ oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergeg e- ben. (Es folgt die Wiedergabe von 102 Bildschirmausdrucken aus dem Internetang e- bot der Beklagten zu 1 vom September 2009). Außerdem hat es die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Pflicht zum Schadensersatz festgestellt. D as Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 3. September 2010 6 U 196/09, juris) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Unterlassungstenor nach Maßgabe des von der Klägerin in der Berufung s- instanz gestellten Antrags unter Beschränkung auf ko nkret bezeichnete Spiele dahingehend gefasst, dass sich die Unterlassungspflicht der Beklagten darauf bezieht, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anz u- bieten und/oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten sow ie Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und Spiele an virtuellen Slot Machines sowie Knobelduell und Black Jack - Duell gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend wiedergeg Gegen dieses Urteil haben d ie Beklagten Revision eingelegt. Am 22. November 2012 ist vor dem Senat mündlich zur Haupts ache verhandelt worden. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 hat der Senat das Verfahren au s- gesetzt und dem Gerichtshof der Europäi schen Union verschiedene Fragen zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 I ZR 171/10, GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 Digibet I) . 4 5 6 7 - 4 - Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12 . Juni 2014 über die Vorlage des Senats entsc hieden (C156/13, GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172 Digibet u.a./ Westdeutsche Lotterie ). Im Verhandlungst ermin vo m 12. Februar 2015 haben die Beklagten vor Begi nn der mündlichen Verhandlung zu r Hauptsache die Rücknahme der Rev i- sion erklärt. D ie Klägerin hat der Revisions zu rücknahme nicht zugestimmt. Di e Beklagten haben daraufhin nur für den Fall mündlich verhandel t , dass die Rev i- sion nicht wirksam zurückgenommen worden ist. II. Die Beklagten haben die Revision in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen. Die Vorschrift des § 565 Satz 2 ZPO ist im Streitfall nicht anzuwenden. 1. § 565 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung b e- stimmt in Satz 2, dass die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revision sbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Eine Überleitungsvorschrift im Hinblick auf schwebende Verfahren hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. Art. 26 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I , S. 3786) ; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/13948, S. 38). 2. Fehlen wie hier Überleitungsvorschriften, so erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Die se sind mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beu r- teilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht. Als a b- geschlossene Prozessh andlungen, auf die allein das im Zeitpunkt ihrer Vo r- nahme geltende Re cht anzuwenden ist, werden punktuelle Ereignisse anges e- hen, wie die Erklärung über den Beitritt als Nebenintervenient oder die Einl e- 8 9 10 11 - 5 - gung eines Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlus s vom 23. April 2007 II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25 f.) . 3. Nach diesen Grundsätzen konnte n die Beklagten die Revision im Termin am 12. Februar 2015 noch einseitig zurück nehmen , obwohl bereits am 22. November 2012 mündlich zur Hauptsache verhandelt worden war. Die Vo r- schrift des § 565 Satz 2 ZPO ist nur in Verfahren anwendbar, in denen eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache nach der Veröffentlichung der Änd e- rung des § 565 ZPO am 16. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3786) stattgefunden hat. a) § 565 S atz 2 ZPO knüpft an den Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache die verfahrensrechtlich e F olge, dass eine einseitige Rücknahme der Revision durch den Revisionskläger ohne Ei n- willigung des Revisionsbeklagten nicht mehr möglic h ist. Diese Rechtsfolge verbindet das Gesetz mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Revis i- onsbeklagten zur Hauptsache mit einer punktuellen Prozesshandlung. Dieser kann nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts nachträglich k eine Recht swirkung beigemessen werden, die sie zum Zeitpunkt ihrer Vo r- nahme nicht hatte. Die Rechtsfolgen des Verhandelns des Revisionsbeklagten im Termin am 22. November 2012 bestimmen sich daher allein nach dem zur Zeit ihrer Vornahme gel tenden Recht. Zu diesem Ze itpunkt existierte die Vo r- schrift des § 565 Satz 2 ZPO nicht. b) Die ses Ergebnis entspricht den verfassungsrechtlich en Anforderungen an ein faires Verfahren . a a) Allerdings steht d as grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen der Anwen dung von § 565 Satz 2 ZPO au f de n Streitfall nicht entgegen. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift ( str. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152, 175; 72, 175, 19 6 ). D aran fehlt es hier, weil 12 13 14 15 - 6 - das Revisionsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 565 Satz 2 ZP O noch nicht abgeschlossen war. Die Erklärung, die Revision zurückzunehmen, erfolgte erst nach Inkraf t- treten der Änderung des § 565 Satz 2 ZPO im Te rmin vo m 12. Februar 2015. In Rede steht damit eine tatbestandliche Rückanknüpfung, bei der der Eintritt der Rechtsfolgen der Gesetzesänderung von einem tatsächlichen Ereignis aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig gemacht würde. Eine solche tatbestand l i- che Rückanknüpfung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer echten Rückwi r- kung, sondern stellt eine unechte Rückwirkung dar (vgl. BVerfG E 39, 156, 167; 97, 69, 78 f. ; Grze szick in Maunz/Dürig, GG, Stand Novem ber 2006, Art. 20 Abschnitt VII Rn. 78 ) . bb) Die Anwendung von § 565 Satz 2 ZPO auf Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor der Verkündung der Gesetzesänderung stattgefu n- den hat , würde jedoch zu eine r unechte n Rückwirkung führen , die im vorliege n- den Fall verfassungsrechtlich unzulässig wär e. (1) Ein e unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwä r- tige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt (BVerfGE 57, 361, 391; 68, 287 , 306 ) . Im Fall einer unechten Rückwirkung knüpft das Gesetz zwar an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand an. Die Rechtswirkungen ergeben sich aber erst für die Zukunft. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Termin, in dem die Parteien im Revisionsverfahren mündlich verhandelt haben, lag vor dem Inkraf t- treten des § 565 Satz 2 ZPO. Durch die Bestimmung wird in die Disposition s- freiheit des Revisionsklägers eingegriffen. Dieser konnte nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden R echtslage die Revision noch bis zur Verkü n- dung des Urteils einseitig zurücknehmen. 16 17 18 19 - 7 - (2 ) Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich zulässig. F ür den Gesetzgeber ergeben sich dabei ind es verfassungsrechtliche Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit . Dies bedeutet für die B e- troffenen in erster Linie Vertrauensschutz. Das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage wird enttäuscht, wenn das Gesetz einen en twertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte . Der Einzelne kann sich allerdings nicht auf einen Vertrauenss chutz berufen, wenn er mit einem Fortb e- stand einer ihm günstigen Regelung aufgrund der Rücksicht nahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht rechnen durfte (vgl. BVerfGE 68, 287, 307 ) . Für die Zulässigkeit unechter Rückwirkung ist danach m aßgeblich eine Güterabw ä- gung zwischen der Bedeutung des gesetzge berischen Anliegens für das G e- meinwohl einerseits und dem Ausmaß des durch eine Gesetzesänderung ve r- ursachten Vertrauensschadens andererseits ( vgl. BVerfGE 25, 142, 154 ; Grzeszick in Maunz/Dürig aaO Art. 20 Abschnitt VII Rn. 88). (3 ) Nach diesen Grundsä tzen würde die Anwendung von § 565 Satz 2 ZPO im Streitfall zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen , unechten Rüc k- wirkung führen und dadurch eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Position de r Revisionskläger in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtige n. Auf Seiten der Revisionskläger läge im Falle einer Anwendung des § 565 Satz 2 ZPO ein Eingriff in das Prozessgrundrecht auf ein faire s Verfahren vor, das sich aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit der allgemeinen Han d- lungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet ( BVerfGE 78, 123, 126; Sachs/Degenhart, GG, 7. Aufl. , 2014, Art. 103 Rn. 42). Dieses Prozessgrun d- recht ist im Streitfall in seiner Ausprägung als Recht auf ein vorhersehbares Verfahren betroffen. Der Eingriff ist nicht unerheblich . Eine Part ei kann die Fü h- rung des Rechtsstreits nicht mehr in der ihr sinnvoll erscheinenden Weise an 20 21 22 - 8 - die jeweilige Prozesssituation anpassen, wenn einem Verhalten in einer früh e- ren Verhandlung nachträglich Rechtswirkungen beigemessen werden, die es im Zeitpunkt sei ner Vornahme nicht hatte . Dieser Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsmittelführer steht kein überwiegendes öffentliches Interesse geg enüber, die Anwendbarkeit des § 565 Satz 2 ZPO auf mündliche Verhandlungen zu erstrecken, die vor Veröffentl i- chung der Gesetzesänderung stattgefunden haben. § 565 Satz 2 ZPO dient dem öffentlichen Interesse an einer Leit - und Grundsatzentscheidung des Bu n- desgerichtshofs, dem im Gesetzgebungsverfahren größeres Gewicht beig e- messen wurde als der mit einer schrankenlosen Möglichkeit zur Rücknahme der Revision verbundenen Entlastungswirkung für den Bundesgerichtshof (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/13948, S. 36). D ieses öffentliche Interesse ist nur in äußerst geringem Maß betroffen , wenn § 565 Satz 2 ZPO nicht auf mündliche Verhandlungen ang e- wandt wird , die vor der Veröffentlichung der Gesetzesänderung stattgefunden haben . Betroffen ist von vornherein nur eine sehr begrenzte Zahl von Fällen. Regelmäßig werden sich durch einen zeitli chen Abstand zwischen Revision s- verhandlung und Urteilsverkündung keine intertemporalen Probleme bei der Anwendung des § 565 Satz 2 ZPO ergeben. Sie können nur entstehen, wenn entweder in einer Sache, in der die mündliche Verhandlung bis zum 31. De - zember 2 013 stattgefunden hat, ein Verkündungstermin nach dem 1. Januar 2014 anberaumt worden ist oder wie im vorliegenden Fall das Verfahren e t- wa im Hinblick auf eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt w o rde n ist . Eine un echte Rückwirkung von § 565 Satz 2 ZPO ist auch nicht zum Schutz berechtigter Interessen der Revisionsbeklagten geboten. Der in der B e- rufungsinstanz erfolgreiche Rechtsmittelbeklagte hat keinen Anspruch auf eine höchstrichterliche Bestätigung des für ihn g ünstigen Berufungsurteils. Vielmehr 23 24 - 9 - sind seine berechtigten Interessen ausreichend geschützt, wenn das zu seinen Gunsten ergangene Berufungsurteil nach Rücknahme der Revision rechtskrä f- tig wird. Die Revisionsrücknahme unterscheidet sich insoweit grundlegen d von der Klagerücknahme, die nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung der Einwilligung des Beklagten bedarf (§ 269 Abs. 1 ZPO) . Im Fall der Klagerüc k- nahme kommt es nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Beklagten. Vielmehr kann der Kl äger seinen Anspruch erneut - auch vor einem anderen Gericht - einklagen . An einer mit dem Fall der Klagerücknahme ve r- gleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es bei der R ücknahme der Revis i- on . E ine Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Revisionskläge r in die fortb e- stehende einseitige Rücknahmemöglichkeit fehlt auch nicht deshalb, weil es sich um eine vorhersehbare Rechtsänderung ge handelt hat (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387 ) . Im Termin vo m 22. November 2012 konnten die Rev i- sionskläger nicht e rkennen, dass durch ein mündliches Verhandeln zur Haup t- sache ihre Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die Rücknahme der Revision b e- seitigt werden könnte. Dies änderte sich erst mit der Veröffentlichung der Gesetzesänderung am 16. Oktober 2013. Ab dies em Zeitpunkt war von einem Revisionskläger die Kenntnis zu erwarten , dass er ab 1. Januar 2014 die Möglichkeit zur einseitigen Rücknahme der Revision verlieren würde, wenn und sobald der Revisionsb e- klagte zur Hauptsache verhandelt hatte , und dass diese Rec htsfolge mangels besonderer Überleitungsvorschriften auch durch Verhandlungen zwischen dem 17. Oktober und dem 31. Dezember 2013 eintreten konnte . Ohne berechtigte s Vertrauen de s Rechtsmittelführer s in den Fortbestand der alten Rechtslage ist für Verhandlu ngen nach dem 16. Oktober 2013 das öffentliche Interesse an der Anwendung des geänderten § 565 ZPO vorrangig. Damit verringert sich die 25 26 - 10 - ohnehin geringe Zahl der aufgrund früherer Verhandlungen noch nach d er alten Fassung des § 565 ZPO zu beurteilenden Verf ahren weiter. c ) Da im Streitfall die erste mündliche Verhandlung bereits am 22. November 2012 stattgefunden hat, ist § 565 Satz 2 ZPO nicht anwendbar. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Revision in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat am 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen worden ist. 4. Der Senat kann durch Beschluss entscheiden. Die Feststellung, dass die Revisionskläger die Revision wirksam zurückgenommen haben , entspricht nach Zweck, sachlichem Gehalt und Wirkung der Verlustigkeitserklärung g e- mäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die durch Beschluss auszusprechen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1966 II ZR 230/64, BGHZ 46, 112, 113; B e- schluss vom 11. Mai 1995 V ZB 8/95, NJW 1995, 2229). 27 28 - 11 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/ 09 - 29
Full & Egal Universal Law Academy