BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 171/13 Verkündet am: 18. März 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 20. Februar 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S trohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. April 2013 aufgeh o- ben. Die Sa che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- schafterin sowie Da . KG einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist b e- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ve r- lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Komma nditi s- 1 - 3 - ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folge n- de Regelung: l- sc haftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsve r- pflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussve r- pflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB u n- Auf Seite 24 des Emissi onsprospekts finden sich unter der Rubrik h- schusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im sel ben Zei t- raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditi s- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Kläg erin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- e- 2 3 4 - 4 - hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete di e Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszah lungen. Der Beklagte zahlte einen Teilbetrag der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 10.660,43 u- handkonto. Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der KG von den Stundungsverei n- barungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Die auf Zahlung von 10.660,43 erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion ve r- folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Beklagte einen Teil der erhaltenen Au s- schüttungen bereit s wieder zurückgezahlt habe, indem er im Januar 2009 einen habe. Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stehe die Reg e- lung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entge gen. Die Klausel enthalte e i- nen umfassenden Haftungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellscha f- 5 6 7 8 9 - 5 - tern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB umfasse. Der pote nzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. Ferner verstoße eine Inanspruchnahme des Beklagten gegen § 242 BGB. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihren Mitgesellsc haftern verbiete es jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls, dass die Klägerin ihre drohenden Verluste auf die Anleger abwälze. Die Klägerin schiebe bewusst die Insolvenz der KG durch die Stu n- dungsvereinbarungen hinaus, lasse aber jew eils einen Teilbetrag der Zinsen fällig, um gegen die Mitkommanditisten vorgehen zu können. Das an sich nötige Insolvenzverfahren würde dagegen die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. 1. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. Die Vertrag s- klausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditi s- ten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter - Gläubigers gegen seine Mi t- gesellschafter au s § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.). 10 11 12 - 6 - 2. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin auch nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die Klägerin muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wirtschaf t- liche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dürfen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 1 71 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds au f- legt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurückfordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 36 ff.). III. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe eine fällige Forderung der Klägerin gegen die KG besteht, für die der Beklagte in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen einstehen muss. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht geklärt, ob der Bekl agte durch Zahlung eines Teilbetrags auf ein Treuhandkonto seine Einlage teilweise wieder erbracht hat sowie ob ihm Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen. Die Sache ist daher zur neuen 1 3 14 - 7 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver weisen. Der Senat weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem am 8. Oktober 2013 ergangenen Urteil (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) hin. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.09.2012 - 13 O 228/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2013 - 1 U 130/12 -
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