ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR171.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 171/15 Verkündet am: 21. Januar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e münd liche Verhandlung vom 21 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und d ie Richter Wöstmann , Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum burg vom 29. April 2015 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt d e n b eklagte n Notar aus Amtshaftung auf Schaden s- ersatz in Ansp ruch. Die I . mbH und die I . KG planten, einen größeren Altbaukomplex in M . zu sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigentumswohnu n- gen zu verkaufen. In d iesem Zusammenhang entwickelte der Beklagte den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines Wohnungskaufve r- trags. Darin bietet der Käufer den vorgenannten Gesellschaften an, mit ihm e i- nen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Weiter heißt es in dem Angebots entwurf : 1 2 - 3 - " soll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer gegenüber dem - Notar S . [= Beklagter] nachste hend Vollzugsnotar genannt, widerrufen wird. Der Widerruf muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Vollzugsnotar ist vom Verkä u- fer zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden. Der Kaufvertrag kommt bereits dadurch zustand e , dass der Verkä ufer vor dem Vollzugsnotar eine Annahmeerklärung beurkunden lässt . Der Zug a ng der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn diese " de m- nächst " dem Käufer zugeht. " Am 2 9 . Mai 2006 beurkundete der Notar T . in M . das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags entspr e- chend dem vorgenannten Entwurf . I n die Leerstelle wurde eingetragen, dass de r Käufer an das Angebot bis zum 4 . Juli 2006 gebunden ist . Der Kaufpreis Am 1 0 . August 2006 beurkundete der Beklagte die Annahme des A ngebots durch die Verkäufer. Der Kaufvertrag wurde durchgeführt . D e r K läger wurde Eigentümer der Wohnung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in einem Rechtsstreit gegen die Rechtsnachfol gerin der I . mbH gab der Kläger folgende Erklärung ab: " Wenn im August 2006 der Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch nicht hinreichend, um Eigentümer z u werden, ich müsse die Erklärung nochmals abgeben, so hätte ich dies wahrscheinlich gemacht, wenn sich an den Argumenten, die für den Kauf sprachen, nichts geändert hätte. In meinen persönlichen Verhältnissen gab es jedenfalls keine Änderung. " 3 4 - 4 - Der Klä ger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 68 . 2 74 ,36 i e Übertragung der E i- gentumswohnung sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des W eiteren mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung zusammenhängenden Vermögensschadens . E r vertritt die Auffassung, der B e- klagte hätte ihn vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen müssen, dass das Kaufangebot bereits erloschen s ei und die Annahme der Verkäufer ein neues Angebot darstelle, das er , der Kläger, seiner seits hätte a n- nehmen müsse n, damit ein wirksamer Kaufvertrag zust ande komme. Er b e- hauptet, b ei einem entsprechenden Hinweis hätte er von d em Kauf Abstand genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen , die Ha f- tung des Notars scheitere bereits daran, dass er nicht schuldhaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO gehandelt hab e. Aufgrund der vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in dem Rechts streit gegen den Verkäufer abgegebenen Erklä rung sei überdies davon auszugehen, dass ihm kein k ausaler Schaden entstanden sei. Das Oberlandesger icht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des K läger s . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache kein en Erfolg. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den B e- klagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht zu. Zur Begründung werde zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die in den Entscheidungsgrün den des angefochtenen Urteils dargelegten zutreffe n- den Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend gelte Fo l- gendes: D er Beklagte habe nicht gegen seine aus § 4, § 17 Abs. 2 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO folgenden Belehrungspflichten verstoßen, i ndem er die Annahme des Antrags des Klägers beurkundet sowie den Vertrag vollzogen und den Kl ä- ger nicht darauf hingewiesen ha be , dass dessen K aufvertragsangebot unwir k- sam gewesen sei . Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in A l l- gemeinen Geschäftsbedingungen , wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbesteh e und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden k ö nn e , auch dann mit § 308 Nr. 1 AGB unvereinbar sei en , wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei. Dies sei für den Beklagten jedoch im Zeitpunkt der Beurkundung nach dem seinerzeitigen Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht erkennbar gewesen. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Zwar mag d er Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Hinweis - und Bele h- rung spflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) fahrlässig ver letzt haben (vgl. hierzu in zwei Parallelsache n Senat, Urteil e vom 21 . Januar 2016 - III ZR 159/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und III ZR 160/15 ) . 9 10 11 - 6 - Jedoch ist r evisionsrechtlich davon aus zugehen, dass eine schuldhafte Pflich t- verletzung des Beklagten jedenfalls nicht kausal für einen Scha den des Klägers geworden ist : 1. Na ch den im Berufungsurteil teilweise wiedergegebenen und im Übrigen in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 29. Januar 2014 in einem von ihm vor dem Landgericht M . gef ührten Rechtsstreit gegen die Rechtsnachfolgerin der I . mbH in Bezug auf den vorliegend betroffenen Wohnungskauf dahingehend geäußert, er hätte die Erklärung wahrscheinlich nochmals abgegeben, wenn im August 2006 der Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch nicht hinreichend, um Eigent ü- mer zu werden, er müsse die Erklärung nochmals abgeben, und wenn sich an den Argumenten für den Kauf nichts geändert hätte; in seinen persö nlichen Verhältnissen habe es keine Änderung gegeben. Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Angaben des Klägers d a- von ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger nach Ablauf der Annahmefrist und zum Zeitpunkt der Annah m eerklärung durch den Verkäufer nicht immer noch an der Durchführung des Vertrags interessiert gewesen wäre, so dass aus diesem Grund dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei (S . 7 f des Urteils des Landgerichts). Das Berufungsgericht hat zur Be gründung seiner Auffassung, dem Kl ä- ger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 19 BNotO zu, nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf die vorgenannten, aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des Urteils des Landgerichts, die es in den Grün den des Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben hat, Bezug genommen (S . 3, 12 13 14 - 7 - 5 des Berufungsurteils). Es hat die Klageabweisung mithin nicht nur auf einen fehlenden schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegenden n o- tariellen Belehrungspflich ten gestützt, sondern - selbständig tragend - auch auf die fehlende Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Die Revision greift wed er die Feststellungen noch die Rechtsa usführu n- gen de r Vo r instanzen zur fehlenden Kausalität an. Sie besc hränkt sich auf die Rüge, Land - und Oberlandesgericht hätten zu Unrecht eine schuldhafte Amt s- pflichtverletzun g durch den Beklagten verneint. 2. a) Zur Beantwortung der Frage, w elchen Schaden eine Amts pflichtverle t- zung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (Senat, Urte il vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14 mwN; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann , Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 2185). Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusamme n- hangs gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, so d ass dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH aaO mwN; Wös t- mann aaO). b) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen B e- weisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann ledig lich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. 15 16 17 - 8 - Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ause inandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk gesetze - und Erfahrungssätze verstößt ( z.B. Senat, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 24. Juni 2008 - VI Z R 234/07, NJW 2008, 2910 Rn. 18 und vom 19 . April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 9 45; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 8 f ). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine B e- weiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzun ehmen ist (BGH, Urte ile vom 24. Juni 2008 aaO und vom 19. April 2005 aaO; MüKo ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 287 Rn. 3 5; Zöller/Greger, ZPO, 3 1 . Aufl., § 287 Rn. 8). c) Nach diesem Maßstab erweist sich die Wertung der Vorinstanzen als fehlerfrei. Aus ihren - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, das s der Kläger im maßgebl i- chen Zeit raum angesichts der Unwirksamkeit seines ursprünglichen Angebots vom 29. Mai 2006 nach Ablauf der bis zum 4. Juli 2006 währenden Anna hm e- frist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff) ein erneutes Angebot zum Abschluss des Wohnung s- kaufvertrags abgegeben hätte mit der Folge, dass zwischen ihm und den Ve r- käufern ein wirksamer Kaufvertrag z ustande gekommen wäre. D er Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor d em Landgericht M . am 29. Januar 2014 sinngemäß bekundet, in seinen persönlichen Verhältnissen habe es im August 2006 seit der Beurkundung seines Kaufangebots am 29. Mai 2006 keine Änderung gegeben ; e r hätte " die Erklärung " , d.h. sein notarielles Angebot vom 29. Mai 2006 , wahrscheinlich erneut abgegeben, wenn ihm im August 2006 der Notar gesagt hätte, er müsse dies tun, um Eigentümer zu werden, und wenn sich an den Argumen ten, die für den Kauf gesprochen hätten, nichts geändert hätte. F ür eine solche Änderung der aus Sicht des Klägers für einen Kauf spr e- 18 - 9 - chenden Argumente im Zeitra um vom 29. Mai 2006 bis August 2006 ist nichts ersichtlich . Vor diesem Hintergrund ist die Würd igung der Vorinstanzen, es sei kein kausaler Schaden entstanden, weil das Interesse des Klägers an dem E r- werb der Eigentumswohnung auch nach dem Ablauf der Annahmefrist fortb e- standen habe, rechtlich möglich . Sie verstößt auch nicht gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze . Anhaltspunkte, dass sich das Landgericht und das Obe r- landesgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen nicht umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ha ben, bringt die Revision nicht vor und sind auch sons t auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts und Parteivortrags nicht ersichtlich. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 O 2127/13 - OLG Naumburg, Entsche idung vom 29.04.2015 - 5 U 10/15 -
Full & Egal Universal Law Academy