BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Typenbezeichnung UWG § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. a Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - OLG Stuttgart LG Stut tgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das mit Elektro h aus - haltsgerät en handelt , wobei sie fünf Fachmärkte betreibt. Sie bewarb in einer am 13. Oktober 2011 im "Mitteilungsblatt R . " erschienen en Werbean - zeige Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einba u- herde, Unterbau - und Standgeschirrspüler s owie Kühl - /Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises sowie B e- schreibung technischer Details wie etwa der Energie - Effizienz - Klasse, der Fül l- menge, der Schleuderrate, der Abmessungen sowie weiterer Ausstattung s- me rkmale. Typenbezeichnungen waren in dieser nachstehend wiedergegeb e- nen Anzeige ebenso wenig angegeben wie in einer ähnlich gestalteten Werb e- anzeige, in der die Beklagte am 8. Dezember 2011 für ihren Fachmarkt in Stut t- gart - Wangen im "Stadtmagazin" Waschmasc hinen und Wäsche t rockner b e- warb. 1 - 3 - - 4 - Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbeanzeigen wegen der fehlenden Angabe der Typenbezeichnungen der beworbenen Geräte für irreführend. Sie hat beantragt, die Beklagte unte r Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Marken - Elektro - Haushaltsgeräte mit deren Abbildung, Angabe des Herstellers und Nennung von Preisen zu bewerben, ohne bei den e inzelnen Geräten eine konkrete Typenbezeichnung anzugeben, wie zum Beispiel in der [oben in Randnummer 1 wiedergegebenen] Werbeanzeige im "Mitteilungsblatt R . " vom 13. Oktober 2011. Darüber hinaus hat die Klägerin Zahlung von Abmahnkosten in H öhe von 219,35 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 11 O 2/12, juris). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg g e- blieben (OLG Stuttgart, GRURRR 2013, 303 = WRP 2013, 652). Mit ihr er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG begrü ndet angesehen und h ierzu ausgeführt: Die Beklagte enthalte dem Verbraucher in den beanstandeten Werbea n- zeigen im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf mit der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal des Produkts vor, das für dessen zweifelsfreie Identif izi e- 2 3 4 5 6 - 5 - rung benötigt werde. Der Verbraucher sei gerade auf dem betroffenen Produkt - und Preissegment auf eine eigene Prüfung und Klärung angewiesen . Da zu g e- höre ein Preis - und Qualitätsvergleich , wofür das Produkt als Objekt des Ang e- bots mittels seiner Typenb ezeichnung zweifelsfrei identifizierbar sein müsse . Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 3 UWG sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit sei auch der Anspruch auf Ers atz der Abmahnkosten begründet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg . Das Berufungsgericht hat mit R echt angenommen, dass die Kl a- ge gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG begründet ist, weil die Typenbezeic h- n ungen der in den beanstandeten Werbeanzeigen beworbenen Elektrohau s- haltsgeräte wesentliche Merkmale dieser Geräte darstellten, deren Angabe die Beklagte den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorentha l- ten d urfte . 1. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähi g- keit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommu nikationsmittels w e- sentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Mer k- male und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel ang e- messenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie ßen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentl i- che n Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwe n- d e ten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar au s den Umständen ergeben. 7 8 - 6 - Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller ta t- sächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmedium s wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche En t- scheidung zu treffen, und die so mit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie, w o- nach im Falle der Aufforderung zum Kauf die wesentli che n Merkmale des Pr o- dukts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang als w e- sentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Eine Aufforderung zum Kauf ist nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kom merzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage ve r- setzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann de r Fall, wenn der Verbraucher hi n- reichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 Ving Sverige). 2. Das Berufungsgericht ist nach diesem Maßstab mit Recht davon au s- gegangen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten ein Angebot darstel l- te, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher in di e- sem Sinne einen Geschäftsabschluss ermöglichte, so dass in der Werbung 9 10 - 7 - auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale der G e- räte in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemess e- nen Umfang anzugeben waren. Die Revision erhebt insoweit auch keine R ü- gen. 3. Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG aufgelistet oder definiert (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 Ving Sverige). Sofern es wie im Streitfall nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher au f- grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur U m- setzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation ei n- schließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffe n- heit und der Merkma le des Produkts sowie des verwendeten Kommunikation s- mediums zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 bis 55 und 57 Ving Sverige). I n solchen Fällen ist es dabei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der A ufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur besti mmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 58 f. Ving Sverige ). 4. Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem K atalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, in dem in Umsetzung des Art. 6 11 12 - 8 - Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täus chung geeigneten Angaben machen darf (Dre y er in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 101; Nordemann in Götting/ Norde - mann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 128). Dieser Katalog ist allerdings einerseits e r- i- ell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des b e- worbenen Produkts gemä ß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht we r- den darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt (Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 2 . Aufl., § 5a Rn. 29d). Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel a n- gemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich d aher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäf tliche Handlung beurteilen (Drey er in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 103). Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zu r Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen. 5. Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Typenbezeichnung ste lle ein wesentliches Merkmal der in den beanstand e- ten Werbeanzeigen der Beklagten beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dar, der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Revision rügt ohne Erfolg, de r vom Berufungsgericht vorgeno m- mene n Gleichsetzung zwischen Typenbezeichnung und Identifizierbarkeit des Produkts s tehe schon entgegen , dass etwa für die Logistik des Handels und 13 14 - 9 - den Ersatzteilbedarf gerade nicht die Typenbezeichnung, sondern die Inde x- nummer der Haushaltsgeräte das entscheidende Identifikationsmitt el sei. Die Frage, ob bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die danach erforderlichen Angaben gemacht worden sind, ist aus der Sicht der a n- gesprochenen Verbraucher zu beurteilen. Diese orientieren sich, soweit sie in Bezug auf E lektr o haushalts geräte geschäftliche Entscheidungen treffen, nach der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung des Ber u- fungsgerichts nicht an für die Geräte vergebene n Indexnummern, sondern an den Typenbezeichnungen der Geräte . Vergeblich weist die Revision in diesem Zusammenhang auch auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten hin, wonach diverse Geräte, die jeweils vom selben Hersteller stammen und technisch identisch sind, eine u n- terschiedliche Typenbezeichnung aufweisen, zude m oftmals technisch ident i- sche Geräte unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten werden, ferner bestimmte Geräte nur im stat i- onären Handel erhältlich sind und bei ihnen daher eine Online - Recherche a n- hand der T ypenbezeichnung unergiebig wäre, und schließlich nur für einzelne Unternehmen oder Unternehmensverbände hergestellte Geräte trotz techn i- scher Identität unterschiedliche Typenbezeichnungen aufweisen. Aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die für E lek tro haushalts geräte vergebenen Typenbezeichnungen nicht geeignet sind, diese Geräte zweifelsfrei zu identif i- zieren und den Verbraucher dadurch in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, die Annahme des B e- rufungsgerichts, es sei unstreitig, dass eine Angabe der Typenbezeichnung ü b- lich sei und deshalb vom maßgeblichen Verkehr auch erwartet we rde und e r- 15 16 - 10 - wartet werden könne, stehe in Widerspruch zu dem gegenteiligen Vortrag, den die Beklagte insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 geha l- ten habe. Die von der Revision insoweit beanstandete tatbestandliche Festste l- lung im Berufungsur teil ist von der Beklagten nicht mit einem Tatbestandsb e- richtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie steht daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellung nach § 314 Satz 1 ZPO fest. b) Entgegen der Ansicht der R evision ist die Beurteilung des Berufung s- gerichts, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentl i- ches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, auch nicht de s- halb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbar e Phantasi e- bezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit d es angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Ve r- braucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (vgl. Fezer/ Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 43). Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass diese s als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individu a- lisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und darauf aufbauend dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenscha f- ten und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sin ne von Art. 7 Ab s. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt (vgl. oben Rn. 8 bis 10 ), darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für e ine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informa - 17 - 11 - tionen zu verschaffen (vgl. Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG), die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (aA Gro ß- komm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 691 und 6 93 unter Hinweis auf wettb e- werbspolitische Gründe, die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG allerdings keine Anerkennung gefunden haben ; zur - davon zu unterscheidenden - Frage, ob eine Werbung für Elektrogeräte ohne Typenangabe stets irreführend nac h § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist, vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.30 mwN ). c) Die Revision wendet gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung weiterhin ohne Erfolg ein, die Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG bezwecke nicht, dem Verbraucher einen Preis - und Qualitätsvergleich mit and e- ren Anbietern zu ermöglichen, sondern stelle nach Inhalt, Zweck und systemat i- scher Stellung ein Irreführungsverbot dar, weshalb die Typenbezeichnung der Elektrohaushaltsgeräte nur dann als wesentl iches Merkmal im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen wäre, wenn ohne ihre Angabe die Gefahr einer irrtumsbedingten Fehlentscheidung des Verbrauchers best ünd e; dafür sei im Streitfall zumal deshalb nichts ersichtlich, weil die Funktion der angebotenen Produkte in den angegriffenen Anzeigen selbst bereits umfassend beschrieben w erde . Die Revision berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass zwar § 5a Abs. 1 UWG den zuvor in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004 entha l- tenen Irreführungstatbestand regelt, dass aber die in den nachfolgenden Absä t- zen 2 bis 4 des § 5a UWG enthaltenen Bestimmungen an sich eher dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG zuzuordnen sind (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 5). Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ihre Funktion zu gewährleist en, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm 18 19 - 12 - gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftl i- che Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält (vgl. oben Rn. 9 ), nur erfüllen kann, wenn als wesen tlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermögl i- chen, auf einer gesicherten Grundlage Testergebnisse nachzulesen, die in B e- tracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis - und Produktv ergleiche durchzuführen (vgl. Großkomm.UWG/ Lindacher aaO § 5a Rn. 46) . Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichta n- gabe der Typenbezeichnungen der angebotenen Geräte, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert. Der Umstand, dass in den beanstandeten Anzeigen technische Details der angebotenen Geräte mitgeteilt wurden, rechtfertigt keine abweichende B e- urteilung. Aus der Angabe entsprechender Details ergibt s ich noch nicht, ob andere Produkte mit vergleichbarer technischer Leistung zu einem günstigeren Preis angeboten werden und welche Testergebnisse zu diesen Produkten vo r- liegen. Das Auffinden entsprechender Informationen wird durch die Angabe so l- cher Details allenfalls in gewissem letztlich aber nur geringem Umfang e r- leichtert. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten in manchen Fällen die technische n Daten von unterschiedlichen Pr o- dukten eines Herstellers und sogar die technischen Daten von Produkten unte r- schiedlicher Hersteller identisch sind, so dass der Verbraucher insbesondere in diesen Fällen allein anhand der Angabe der technischen Daten der be worbenen Produkte keine informationsgeleitete Entscheidung treffen kann. Die von der Beklagten auch noch angeführte Entscheidung des österre i- chischen Obersten Gerichtshofs vom 31. Januar 1995 4 Ob 144/94 (Medien 20 21 - 13 - und Recht 1995, 113), wonach ein Irrtu m über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgeräts zumindest dann für den Kaufentschluss der Interessenten nicht mehr relevant ist, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funkt i- onsbeschreibung auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft, ist zu e i- nem Zeitpunkt ergangen, zu dem das Lauterkeitsrecht auf Unionsebene allein durch die Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwa l- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung geregelt war, die nach ihrem Art ikel 7 lediglich die Einhaltung eines Mindeststandards gefo r- dert hat. Die genannte Entscheidung ist im Übrigen mittlerweile durch den B e- schluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009 4 Ob 187/09 t überholt, dem zufolge bei Elektrogeräten auch die Type nbezeichnung für eine Kaufentscheidung im Hinblick auf Qualitätsvorstellungen und Erleichterung/ Ver - hinderung von Preisvergleichen von Bedeutung ist, weil das durch Unklarheiten entstehende Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher ausg e- nützt w ird. d) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gebi e- te bei entsprechenden Werbeanzeigen die Angabe der Typenbezeichnungen, steht schließlich anders als die Revision meint auch nicht entgegen, dass damit eine neue spezifische K ennzeichnungspflicht statuiert wird, die allenfalls über § 4 Nr. 11 UWG Eingang ins Wettbewerbsrecht finden könnte , und für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglicherweise ein nichttarifäres Handelshemmnis nach Art. 34 AEUV gesch affen würde. Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG setzt die in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Vorgaben des Unionsrechts in deutsches Recht um und stellt damit eine Regelung dar , die der Sache nach eher dem Rech tsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG zuzuordnen ist (vgl. oben Rn. 19 ). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem bereits en t- schieden, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer bestimmten A n- 22 - 14 - gabe um eine wesentliche Angabe im Sinne von Art . 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG handelt, Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. oben Rn. 11 aE). 6. Der danach gegebene Verstoß des Beklagten ist, da dem Verbraucher dadurch Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wes entlich ansieht, auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 19 = WRP 2013, 1459 Brandneu von der IFA, mwN). 23 - 15 - III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2012 - 11 O 2/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 U 97/12 - 24
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