ECLI:DE:BGH:2018:060218UIIZR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 17/17 Verkündet am: 6. Februar 20 18 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 E, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; HGB § 161 Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlag e- gesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauenssch a- dens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner A n- lageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben z u teuer erworben hat (Fortfü h- rung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2003 II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 6. Februar 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger zu 4, 12, 16, 18, 25, 26, 31, 40, 41, 61, 62, 67, 74, 85, 91, 92, 93, 94, 99, 107, 109, 110 und 114 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Celle vom 14. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospektha f- tung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen als Ko m- manditisten an der W . GmbH & Co. KG (im Fo l- 1 - 3 - genden: W. KG) in Anspruch. Der Beklagte zu 2 ist Gründungskommanditist, die Beklagte zu 3 Gründungskomplementärin der W. KG. Die Kläger zeichneten Ende 2001 Kommanditbeteiligungen an der W. KG in unterschiedlicher Höhe von 10.000 DM bis zu 100.000 DM, jeweils " Kurzläufer " hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012. Bereits mit dem Beitritt wurde mit den Anlegern der Verkauf und die Abtretung ihrer Beteiligung zu einem Preis von 106 % des Kommanditkapitals mit Wirkung zum 1. Januar 2013 an die frühere Beklagte zu 1 vereinbart, wobei ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto nicht ausgeglichen werden musste. Die Beteiligung als " Langläufer " war auf Dauer angelegt und frühestens zum 31. Dezember 2007 mit der Folge einer Abfindung nach vertraglichen R egelung en kündbar. Die in voller Höhe einzuzahlende Mi n- destkommanditeinlage betrug bei beiden Mod ellen 10.000 DM. Die Kläger nehmen die Beklagten zu 2 und zu 3 wegen ihrer Auffassung nach unrichtiger Darstellung der Windertragsprognosen im Anlageprospekt auf Ersatz eines von ihnen behaupteten Minderwerts ihres Kommanditanteils in Anspruch, den sie m it der Hälfte ihres jeweiligen Anlagebetrages beziffern. Sie behaupten, bei Ansatz der richtigen Windertragsprognosen sei von einem da u- erhaft um 10 % niedrigeren Gesamtertrag als im Prospekt ausgewiesen ausz u- gehen, weswegen der wahre Wert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung weniger als 50 % des Anlagebetrages betragen habe. Außerdem begehren sie den Ersatz entgangener Zinserträge, die sie ihrer Behauptung nach bei ande r- weitiger Anlage des überzahlten Anlagebetrages erzielt hätten, sowie die Fes t- ste llung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung jeden weiteren Sch a- dens aus der Beteiligung. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ha t- te keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Kla geanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, d ass die Kläger den von ihnen geltend gemachten Schaden selbst bei Annahme entscheidungserheblicher Prospektmängel im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ersetzt verlangen könnten. Die Kläger verlangten mit ihrer Berechnung des Minderwert s ihrer Beteiligung auf der Grundlage der von ihnen behaupteten Mindererträge der Anlage letztlich so gestellt zu werden, als ob die ihrer Auffassung nach unzutreffenden Prospek t- angaben eingetreten seien. Damit machten sie in unzulässiger Weise ihr Erfü l- lu ngsinteresse geltend, welches der Geschädigte im Rahmen der Prospektha f- tung im weiteren Sinne nicht ersetzt verlangen könne. Die von den Klägern a n- geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Geschädigte ausnahmsweise am Vertrag festhalten und verlangen könne, so gestellt zu werden, als sei ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage ein Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis gelungen, betreffe Kaufverträge über Gegenstände mit verhandelbarer Preisgestaltung und sei auf eine Kommanditbeteiligun g nicht übertragbar. Die Beteiligungssumme der Kläger sei dadurch vorgegeben gew e- sen, dass damit das erforderliche Kommanditkapital aufzubringen gewesen sei, so dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ihrer Ansicht nach richtiger Au f- klärung über die Win derträge nicht für einen geringeren finanziellen Aufwand 4 5 6 - 5 - hätten erwerben können. Vielmehr sei die von der Gesellschaft angestrebte Errichtung des Windparks ohne Aufbringen des Beteiligungskapitals nicht oder nur mit anderweitiger, ertragsmindernder Kapital beschaffung zu verwirklichen gewesen. Im Übrigen sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die B e- teiligungen der Kläger in gleicher Weise an Wert verlören, wie prognostizierte Erträge nicht einträten. Dagegen spreche die vertraglich vereinbarte Rücke r- sta t tung der Einlage in voller Höhe an die " Kurzläufer " nach Beendigung ihrer Beteiligung und die Tatsache, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten wollten. Schließlich hätten die Kläger jedenfalls gegen ihre Schadensmind e- rungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen, da sie die durch einen Gesellschafterbeschluss im November 2015 geschaffene Möglichkeit zur Kündigung der Beteiligung zum Ende des Jahres 2015 gegen eine Abfindung von rund 192 % des Nominalbetrages unter Beibehaltung de r bis 2014 erhalt e- nen Ausschüttungen und Steuervorteile nicht genutzt hätten. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten im Rahmen der Prospekthaftung im weitere n Sinne grundsätzlich keine Erstattung des von ihnen behaupteten Minderwerts ihrer Kommanditbeteiligung verlangen, trifft nicht zu. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein solcher Erstattungsa n- spruch auch nicht aus anderen Gründen auszuschließen. 1. S ind die Kläger wovon revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Fes t- stellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten auszugehen ist durch en t- scheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt zu der W. KG mit dem von ihnen jeweils gezeichneten Anlagebetra g bewogen worden, können sie im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich auch einen etw a- igen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als erstattungsfähigen Schaden geltend machen. 7 8 - 6 - a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend da von ausg e- gangen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflic h- ten gemäß §§ 280, 311 Abs. 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauenss chadens, d.h. des negativen Interesses gerichtet ist. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pro s- pektangaben vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. S eptember 1988 XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; Urteil vom 26. September 1991 VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220; Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 mwN). Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung bzw. richtiger Darstellung de r für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 mwN). Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse kommt im Rahmen der Ha f- tung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur ausnahms weise unter der Voraussetzung in Betracht, dass ohne die haftungsbegründende Pflichtverle t- zung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre. Dies hat der G eschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 XII ZR 126/96, WM 1998, 2210, 2211; Urteil vom 6. April 2001 V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465, 1466; Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 23 mwN). b) Ein Anspruc h auf das Erfüllungsinteresse steht den Klägern danach nicht zu. Dass sie die Beteiligung bei Angabe ihrer Ansicht nach richtiger E r- tragsprognosen tatsächlich für die Hälfte der von ihnen geleisteten Einlage hä t- ten zeichnen können, ist nicht festgestellt u nd wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 9 10 - 7 - c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger im Rahmen des Vertrauensschadens aber nicht nur die Rückabwicklung ihrer B e- teiligung verlangen, sondern stattdessen an der Anlage festha lten und die E r- stattung eines etwaigen Minderwerts der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen. aa) Der durch Verletzung von Mitteilungs - oder Aufklärungspflichten zum Vertragsschluss veranlasste Geschädigte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zw i- schen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschuld en des anderen Teils vera n- BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 56, 58; Urteil vom 2. Juni 1980 VIII ZR 64/79, ZIP 1980, 549, 550 f.; Urteil vom 8. Dezember 198 8 VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793, 1794; Urteil vom 2. Dezember 1991 II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325; Urteil vom 11. Februar 1999 IX ZR 352/97, ZIP 1999, 574, 577; Urteil vom 6. April 2001 V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465, 1468; Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21). In diesem Fall wird der Vertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauen s- schaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 mwN). Bei einem Kaufvertrag geschieht dies durch die Herabsetzung der Lei s- tung des Geschädigten auf das tatsächlich angemessene Maß. Der Geschädi g- te wird damit so behandelt, als wäre e s ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Sch a- den ist danach der Betrag, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben 11 12 13 - 8 - hat. Da es sich hierbei nur um die Bemessung des verbliebenen Vertraue n s- schadens handelt, braucht der Geschädigte in diesem Fall auch nicht nachz u- weisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem nie d- rigeren Preis eingelassen hätte. Entscheidend ist vielmehr allein, wie der G e- schädigte sich bei ordnung sgemäßer Aufklärung verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 58; Urteil vom 2. Juni 1980 VIII ZR 64/79, ZIP 1980, 549, 550 f.; Urtei l vom 8. Dezember 1988 VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793, 1794; Urteil vom 6. April 2001 V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465, 1469; Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22 mwN). bb) Diese Grundsätze gelten auch für die Beteiligung als Kommandi tist an einer Kommanditgesellschaft. Ein Anleger, der auf dem Kapitalmarkt durch unrichtige Prospektangaben oder die Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde, einer Anlageg e- sellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten be izutr e- ten, hat im Rahmen des Vertrauensschadens die Möglichkeit, als Schadens ausgleich entweder die Rückabwicklung der Beteiligung zu wählen oder aber an seiner Beteiligung festzuhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlass ten Mehraufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2003 II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495 f.; Urteil vom 2. Dezember 1991 II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325). Danach steht einem Anleger, der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutref fender Prospek t- angaben einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat, bei Festhalten an seiner Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz des Betrages zu, um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt . Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht ang e- 14 15 - 9 - führten Besonderheiten der originären Beteiligung der Kläger an einer Ko m- manditgesellschaft. (1) Dass die Beteiligungssumme der Kommanditisten durch die Mindes t- kommanditeinlage und das au fzubringende Kommanditkapital vertraglich vo r- gegeben war und das beabsichtigte Geschäftsmodell der Gesellschaft ohne die vorgegebene Beteiligung nicht oder nur mittels anderweitiger Finanzierung zu verwirklichen gewesen sein mag, steht dem Ersatz des Vertr auensschadens durch Herabsetzung des Einlagebetrages nicht entgegen. Für die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens des Anlegers anhand der Differenz zwischen seinem geleisteten Beteiligungsbetrag und dem tatsächlichen Wert seiner Beteiligung kom mt es gerade nicht darauf an, ob sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zum tatsächlichen Beteiligung s- wert eingelassen hätte, da der tatsächliche Beteiligungswert nur ein Rec h- nungsposten bei der Schadensberechnung ist. Ob die Kläger ihre Beteil igungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupt e- ten geringeren Werts der Beteiligung hätten zeichnen können, ist daher in di e- sem Zusammenhang unerheblich. (2) Eine teilweise Erstattung des Anlagebetrages als " kleiner Sc haden s- ersatz " würde auch nicht wie das Landgericht angenommen hat zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Kläger wegen teilweiser Rüc k- erstattung ihrer Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen. Dem steht bereits entgegen, dass sich der Anspru ch der Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht gegen die W. KG richten würde, sondern gegen die Initiatoren der Gesellschaft, die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel ihres Beitritts verantwortlich sind (vgl. BG H, Urteil vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Eine etwaige Schadensersatzzahlung 16 17 18 - 10 - der Beklagten hätte damit auch keinen Einfluss auf das von den Klägern in vo l- ler Höhe eingebrachte und der W. KG weiterhin zur Verfügung stehende Ko m- mandi tkapital. (3) Nicht zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, diese Art der Schadensberechnung führe zu einer dem Schadensrecht fremden " G e- winnmaximierung " , weil danach ein Anleger sogar dann die teilweise Erstattung seines eingesetzten Kapital s verlangen könne, wenn er im Laufe der Beteil i- gung viel höhere Ausschüttungen erhalte, als selbst nach den (überhöhten) E r- tragsprognosen im Prospekt zu erwarten gewesen seien. Maßgeblich für die Bemessung des zu erstattenden Vertrauensschadens beim " kl einen Schadensersatz " in Form der vom anderen Teil veranlassten Mehraufwendungen ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich der Ve r- gleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses. Anderes ergibt sich auch nicht aus de r von der Revisionserwiderung angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Schaden zu verneinen sein kann, wenn der Vertragsschluss trotz der Abweichung vom Prospekt insgesamt nicht nachteilig ist, weil der Wert der Gegenleistung seine e igene Leistung zumindest erreicht, es sei denn, die erworbene Anlage ist von der im Prospekt beschriebenen grundlegend verschieden oder für die Zwecke des Anlegers nicht brauchbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; Urteil vom 19. Dezember 1989 XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 684; Urteil vom 26. September 1991 VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 221). Auch diese Rechtsprechung stellt für die Feststellung eines erstattungsfähigen Minderwerts auf einen Vergleich der We r- te von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. 19 20 - 11 - Eine schadensmindernde Berücksichtigung späterer, nicht prognostizie r- ter Ausschüttungen käme nur im Rahmen einer Vorteilsausgleichung in B e- tracht. Hierfür fehlt es aber an dem dafür not wendigen inneren Zusammenhang, sofern der Anleger die Ausschüttungen auch bei einem Erwerb der Beteiligung zu einem ihrem damaligen tatsächlichen Wert entsprechenden Anlagebetrag erzielt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 5 3, 59). (4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung müssen die Kläger im Gegenzug zu einer Erstattung des überzahlten Anlagebetrages auch keine en t- sprechende Reduzierung des Nennwerts ihrer Gesellschaftsbeteiligung hi n- nehmen. Dass der Nennwert ihre r Beteiligung im Fall einer solchen Teilersta t- tung höher ist als die von ihnen bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich g e- leistete Zahlung, ändert nichts daran, dass sie die Beteiligung für einen übe r- höhten Betrag erworben haben und ihnen dadurch ein z u erstattender Vertra u- ensschaden entstanden ist. 2. Ausgehend davon haben die Kläger einen ersatzfähigen Vertrauen s- schaden in Form des von ihnen behaupteten Minderwerts ihrer Beteiligung schlüssig dargetan. a) Die Kläger haben ihrer Darlegungslast ge nügt. Der Sachvortrag eines Klägers ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 9 mwN). Hier haben die Kläger nicht nur behauptet, der Minderwert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung sei mit mindestens 50 % des jeweiligen Anlagebetrages zu vera n- schlagen, sondern haben die se Behauptung anhand tabellarischer Berechnu n- 21 22 23 24 - 12 - gen für beide Laufzeitmodelle und unter Vorlage eines Privatsachverständige n- gutachtens im Einzelnen näher erläutert. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt diese Berec h- nung der Kläger auch keine verdeckte Geltendmachung ihres Erfüllungsintere s- ses dar. Vielmehr handelt es sich um eine grundsätzlich mögliche Methode der Wertermittlung anhand des Ertragswerts der Beteiligung. Das Erfüllungsinteresse der Kläger bestünde in der Erstattung der Diff e- renz zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den nach ihrer Behau p- tung unrichtigen prospektierten Prognosen zu erwarten waren, und ihren ta t- sächlich erzielten Erträgen. Eine solche Ertragsdifferenz wird von den Klägern aber weder direkt, noch i m Ergebnis mit ihrer Schadensberechnung geltend gemacht. Vielmehr haben die Kläger den von ihnen behaupteten Minderwert der Beteiligung anhand des Ertrags der Anlage nach den prospektierten Win d- energie - und Ertragsprognosen einerseits sowie den nach ihrer Behauptung bei zutreffenden Prospektangaben im Zeitpunkt der Zeichnung tatsächlich zu e r- wartenden Ertragsergebnissen andererseits ermittelt. Dabei haben sie sich auch nicht wie das Berufungsgericht meint auf die Behauptung beschränkt, dass der Wert ihr er Beteiligungen im gleichen Verhältnis gemindert sei, wie die richtigerweise zu prospektierenden Ertragsprognosen hinter den prospektierten Erwartungen zurückblieben. Vielmehr haben sie die jeweiligen Ertragsprogn o- sen als wertbildenden Umstand ihrer Wertb erechnung zugrunde gelegt und a n- hand dessen den Barwert ihrer Beteiligungen mittels des internen Zinsfußes der Investition, den sie aus dem Prospekt errechnet haben, ermittelt. c) Dagegen macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, die prospektie rten Windertragsprognosen und Renditeberechnungen seien keine 25 26 27 - 13 - festen Renditezusagen, die als fester wertbildender Faktor für die Beteiligung eingestellt werden könnten. Zwar handelt es sich bei Prognosen um zukunftsorientierte Informati o- nen, bei denen d er Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern vielmehr der Anl e- ger das Risiko trägt, dass sich eine auf Grund anleger - und objektgerechter B e- ratung getroffene Anlageentscheidung im Na chhinein als falsch herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 19). Das setzt aber voraus, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelt e Tatsachen gestützt und aus ex ante - Sicht vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 17 mwN), um dem Anleger ein zutre f- fendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität und damit auch ihres Werts als solchen zu ermöglichen. Das gilt insbesondere für die hier streitige Darstellung der Winderträge einer Windpark - Beteiligungsgesellschaft, die jedenfalls eines der entscheidenden Kriterien für die Rentabilität der Anlage u nd damit auch ein maßgeblicher Umstand für die Bemessung des Werts einer solchen Beteiligung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 II ZR 85/07, ZIP 2008, 1118 Rn. 8 ). d) Ob die allein am Ertragswert ausgerichtete Bewertung im Fall einer wie hier unternehmerischen Beteiligung zutreffend ist, oder stattdessen ein evtl. Marktwert der Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu ermitteln oder eine u m- fassende Bewertung der Vermögensanlage (etwa unter Berücksichtigung von Aufwendungen und Steuern für das U nternehmen, steuerlicher Aspekte für die Anleger, damaligen Markterwartungen etc.) vorzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 58; Urteil vom 18. April 2002 IX ZR 72/99, ZIP 2002, 1144, 1149), ist keine Frage der Sc hlüssigkeit 28 29 - 14 - des Klägervorbringens, sondern eine Frage der richtigen Berechnung des Mi n- derwerts, die gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären wäre. e) Nach den bisherigen Feststellungen ist ein erstattungsfähiger Sch a- den der Klä ger auch nicht aus den vom Berufungsgericht und der Revisionse r- widerung angeführten weiteren Gründen von vorneherein auszuschließen. aa) Dass die Kläger, die sich als " Kurzläufer " an der W. KG beteiligt h a- ben, vertragsgemäß bei Veräußerung ihrer Beteili gung zum 31. Dezember 2012 einen zugesicherten Ablösebetrag von 106 % des Anlagebetrages erhalten h a- ben bzw. erhalten konnten, steht einem Schaden in Form eines Minderwerts ihrer Beteiligung nicht von vorneherein entgegen. Diese zugesicherte Ablös e- zahlung mag bei der Ermittlung des Beteiligungswerts zum Zeichnungszei t- punkt werterhöhend zu berücksichtigen sein. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass der Wert der Beteiligung als " Kurzläufer " deshalb trotz der unterstellt zu erwartenden ge ringeren Ertragsfähigkeit der Gesel l- schaft dem Wert der von den Anlegern erbrachten Einlageleistung entsprach. Hierzu bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen dazu, ob eine etwaige Wertminderung aufgrund der geringeren Ertragserwartungen durch die Zus age der Ablösung nebst Rendite wieder ausgeglichen wurde. bb) Gegen die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens lässt sich auch nicht anführen, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten und ke i- ne Rückabwicklung verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass ihre Beteiligungen offensichtlich nicht weniger wert sind als die von ihnen dafür aufgewandten Beträge. Es ist gerade Inhalt des Rechts auf den " kleinen Schadensersatz " , sich mit dem Minderwer t der Beteiligung, d.h. auch mit einer etwaigen geminderten Rendite, abzufinden 30 31 32 - 15 - und lediglich den Ausgleich einer dadurch bedingten Überzahlung zum Zeic h- nungszeitpunkt zu verlangen. cc) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Revisionserw i- der i- chen Minderwert der Anlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltend m a- chen, weil die Beteiligung sich tatsächlich plangemäß entwickelt habe, die ta t- sächlichen Erträge nicht hinter den prognostizierten Erträgen zurückgeblieben seien und auch die Langfristprognose positiv ausfalle. Ob sich die Anlage pla n- gemäß entwickelt hat und die prognostizierten Erträge erwirtschaftet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger haben d as Vorbringen der Beklagten bestritten. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu liegen nicht vor. Zudem würde auch eine prospektgemäße Entwicklung des Fonds einen Anspruch der Kläger auf Erstattung des im Zeitpunkt der Zeichnung überzahlten Anlagebetr a- ge s nicht ausschließen, soweit die Kläger die dadurch erzielten Erträge auch bei einem Erwerb der Beteiligung zu ihrem damaligen tatsächlichen Wert erha l- ten hätten. 3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger kann schließlich nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, die Kläger hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie von der Möglichkeit der Sonderkündigung ihrer Beteil i- gung zum Ende des Jahres 2015 gegen Erstattung von 192 % des Nomina l- werts der Einlagesumme keinen Gebrauch gemacht haben. Allerdings gilt auch im Rahmen des " kleinen Schadensersatzes " die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB. Die Schadensmind e- rungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein An wendungsfall des allgeme i- nen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Gesch ä- 33 34 35 - 16 - digte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2 011 IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 17). Von dem Geschädigten dürfen in diesem Rahmen allerdings keine überobligationsmäßigen Anstre n- gungen verlangt werden. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs - und - minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf wegen des Grundsatzes, dass überobligat i- onsmäßige Anstrengungen den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sic h im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 17). Den Klägern kann hier schon nicht zur Last gelegt werden, von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht zu haben, d a ihnen mit der Möglichkeit der Geltendmachung des " kleinen Schadensersatzes " grundsätzlich gerade das Recht eingeräumt wird, an der Beteiligung festzuhalten und ihren Minderwert zu liquidieren. 36 - 17 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforde r- lichen Feststellungen treffen kann. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.03.2016 - 6 O 15/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2016 - 9 U 69/16 - 37
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