BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/05 Verk374ndet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EURO und Schwarzgeld ZPO 247 256 Abs. 1; BGB 247 242 Be a) Ist der Schuldner aufgrund eines bestimmten Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden und besteht zwischen ihm und dem Gl344ubiger Streit dar-374ber, ob ein beabsichtigtes abgewandeltes Verhalten von dem titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird, kann der Schuldner diese Frage durch ei-ne negative Feststellungsklage kl344ren lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.2.1973 226 I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 431 = WRP 1973, 216 226 Idee-Kaffee I; Urt. v. 3.6.1997 226 XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321). Das Feststellungsinteresse f374r eine solche Klage entf344llt nicht dadurch, dass der Gl344ubiger wegen eines entsprechenden Verhaltens des Schuldners einen Ordnungsmittelantrag stellt. b) Der Schuldner, der kl344ren lassen m366chte, ob ein beabsichtigtes abgewan-deltes Verhalten von dem titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird, hat gegen374ber dem Gl344ubiger keinen Anspruch auf Mitteilung, ob dieser wegen eines entsprechenden Verhaltens einen Ordnungsmittelantrag zu stellen beabsichtigt. BGH, Urteil vom 8. November 2007 226 I ZR 172/05 226 LG Frankfurt a.M. AG Bad Homburg v.d.H. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. M344rz 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hom-burg v.d.H. vom 2. Juli 2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten, die ihm f374r eine erfolglose Feststellungsklage beim Landgericht D374sseldorf entstanden sind. 1 - 3 - Die Beklagte mahnte den Kl344ger mit Schreiben vom 2. Juni 1999 wegen einer in der "W. " erschienenen Werbeanzeige mit der 334berschrift "EURO und Schwarzgeld 226 Was Sie f374r Ihre Verm366gensplanung unbedingt wis-sen m374ssen!" ab. Nachdem der Kl344ger den Anspruch zur374ckgewiesen hatte, wurde ihm diese Werbung auf Antrag der Beklagten am 21. Juni 1999 durch einstweilige Verf374gung des Landgerichts D374sseldorf untersagt. 2 Am 20. Januar 2001 warb der Kl344ger in der "F. Zei-tung" in einer gegen374ber der fr374heren Werbung abgewandelten Form mit der 334berschrift "Schwarzgeld und EURO: Der Countdown l344uft! Legale Tips, die Sie f374r Ihre Verm366gensplanung unbedingt kennen m374ssen!". Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, dass ihrer Ansicht nach zwei Aussagen in dieser Anzeige kernidentisch seien mit den gerichtlichen Ver-boten der einstweiligen Verf374gung, und gab vor Einleitung eines Ordnungsgeld-verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Dieser rechtlichen Einsch344tzung widersprach der Kl344ger mit Schreiben vom 24. Januar 2001 und teilte mit, dass er die gleiche Anzeige f374r das kom-mende Wochenende erneut geschaltet habe. Deshalb forderte er die Beklagte auf mitzuteilen, dass kein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion der Beklagten erfolgte, stornierte der Kl344-ger die Anzeige. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2001 bat der Kl344ger die Beklagte erneut um Mitteilung, ob wegen der Anzeige vom 20. Januar 2001 ein Ord-nungsmittelverfahren eingeleitet werde oder bereits eingeleitet worden sei. Ab-schlie337end hei337t es in dem Schreiben: 5 - 4 - "Sollte mir Ihre Stellungnahme nicht bis zum 16.2.2001 vorliegen, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Standpunkt nicht aufgegeben, aber kein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet haben und auch nicht werden. In diesem Fall bin ich beauftragt, Feststellungsklage zu erheben." Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben ebenfalls nicht. 6 Daraufhin reichte der Kl344ger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 eine beim Landgericht D374sseldorf am 24. Februar 2001 eingegangene Klage ein und beantragte festzustellen, dass die Anzeige vom 20. Januar 2001 nicht gegen die einstweilige Verf374gung versto337e. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2001 einem bereits am 23. Februar 2001 eingegangenen Ord-nungsmittelantrag stattgegeben hatte, erkl344rte der Kl344ger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2001 die Feststellungsklage in der Hauptsache f374r erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserkl344rung nicht an. Das Oberlandesgericht D374ssel-dorf hob den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts am 13. September 2001 auf und wies den Ordnungsmittelantrag zur374ck. 7 8 Nachdem der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Feststel-lungsklage darauf hingewiesen worden war, dass der Ordnungsmittelantrag der Beklagten bereits vor Eingang der Feststellungsklage gestellt worden sei, nahm der Kl344ger von seiner Erledigungserkl344rung Abstand und stellte den urspr374ng-lich angek374ndigten Feststellungsantrag. Durch Urteil vom 19. Dezember 2001 wurde die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kl344ger auferlegt. F374r die Kosten dieses Prozesses in H366he von 2.722,01 200 verlangt der Kl344ger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Ersatz. Die Schadenser-satzpflicht begr374ndet er damit, dass ihm die Beklagte auf seine Anfrage h344tte mitteilen m374ssen, dass sie einen Ordnungsmittelantrag stellen werde. 9 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Landgericht der Klage in H366he von 2.328,32 200 stattgegeben. Hier-gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Durch das Verf374gungsverfahren vor dem Landgericht D374sseldorf sei zwi-schen den Parteien eine Sonderverbindung entstanden, in der es der Beklagten oblegen habe, dem Kl344ger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie einen Ord-nungsmittelantrag stellen werde oder nicht. Der Kl344ger habe ein berechtigtes Interesse an der Erteilung dieser Auskunft gehabt, weil er beabsichtigt habe, eine mit der ge344nderten Anzeige gleichlautende Anzeige alsbald wieder zu ver-366ffentlichen. Nachdem die Beklagte auf die Anfragen des Kl344gers nicht reagiert habe, habe f374r den Kl344ger eine nicht hinzunehmende Unsicherheit bestanden, die ihn berechtigt habe, die Feststellungsklage vor dem Landgericht D374sseldorf einzureichen. Der Kl344ger k366nne daher Ersatz der von ihm f374r sich selbst und f374r die Beklagte im Feststellungsverfahren gezahlten au337ergerichtlichen Kosten verlangen. 12 Allerdings seien die verauslagten Gerichtskosten nur in H366he einer Ge-b374hr (196,85 200) zu erstatten. Der weitergehende Anspruch in H366he von 393,70 200 sei unbegr374ndet, da der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D374sseldorf seine Klage nicht nach dem Hinweis zur374ckge-nommen habe, dass der Ordnungsmittelantrag der Beklagten am 23. Februar 13 - 6 - 2001 226 einen Tag vor Eingang der Feststellungsklage 226 bei Gericht eingegan-gen sei. Durch die R374cknahme h344tte sich die Gerichtsgeb374hr von 590,54 200 auf 196,85 200 reduziert. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Dem Kl344-ger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen der Verlet-zung einer Mitteilungspflicht zu. 1. Der Anspruch des Kl344gers ist allerdings nicht schon wegen der im Feststellungsverfahren rechtskr344ftig zugunsten der Beklagten getroffenen Kos-tenentscheidung ausgeschlossen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs kann ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung einer prozessualen Regelung entgegengerichtet sein, wenn er auf zus344tzlichen Umst344nden beruht, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht ber374ck-sichtigt werden konnten (vgl. BGHZ 45, 251, 257; BGH, Urt. v. 7.12.1989 226 I ZR 62/88, GRUR 1990, 542, 544 = WRP 1990, 670 226 Aufkl344rungspflicht des Unterwerfungsschuldners; Urt. v. 19.10.1994 226 I ZR 187/92, GRUR 1995, 169, 170 = WRP 1995, 290 226 Kosten des Verf374gungsverfahrens bei Antragsr374ck-nahme). Im Streitfall konnte das Gericht bei der Kostenentscheidung nur be-r374cksichtigen, ob das Feststellungsinteresse wegen des vor der Feststellungs-klage beim Gericht eingegangenen Ordnungsmittelantrags bereits anf344nglich fehlte und schon allein deswegen die Kosten nach 247 91 Abs. 1 ZPO dem Kl344ger aufzuerlegen waren. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen war dagegen die Frage, ob die Beklagte eine Mitteilungspflicht gegen374ber dem Kl344ger verletzt hatte und dieser deshalb zu der Feststellungsklage veranlasst worden war. Da-her ist unerheblich, dass der Kl344ger sowohl sein Feststellungsinteresse im Vor-prozess wie auch den nunmehr erhobenen Zahlungsanspruch damit begr374ndet hat, die Beklagte sei seiner Bitte um Auskunft, ob ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde, nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung im Feststel- 15 - 7 - lungsverfahren steht damit einer materiell-rechtlichen Entscheidung zugunsten des Kl344gers im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1990, 542, 544 226 Aufkl344rungspflicht des Unterwerfungsschuldners). 16 2. Dem Kl344ger stand jedoch gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch zu, dessen Verletzung die Beklagte zu Schadenersatz verpflichten w374rde. a) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchf374hrung seines Anspruchs notwendigen Aus-k374nfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Vorausset-zung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine beson-dere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverh344ltnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, gen374gt (vgl. BGHZ 81, 21, 24; 95, 274, 278 f. 226 GEMA-Vermutung I; 95, 285, 287 f. 226 GEMA-Vermutung II; 126, 109, 113 226 Copolyester I). Ein derartiges gesetzliches Schuldverh344ltnis kann sich daher auch aus einem Wettbewerbsversto337 ergeben (BGH, Urt. v. 19.3.1987 226 I ZR 98/85, GRUR 1987, 647 = WRP 1987, 554 226 Briefentw374rfe, m.w.N.). 17 b) Die erforderliche besondere rechtliche Beziehung der Parteien liegt vor. Das durch den Wettbewerbsversto337 des Kl344gers mit der Werbeanzeige in der "W. " begr374ndete gesetzliche Schuldverh344ltnis hat durch die Abmahnung der Beklagten vom 2. Juni 1999 eine Konkretisierung erfahren, so dass die Parteien eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 226 I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP 1990, 276 226 Antwortpflicht des Abgemahnten, m.w.N.). Diese Sonderverbin-dung war nicht mit Erlass der einstweiligen Verf374gung beendet, sondern be- 18 - 8 - stand aufgrund der vom Kl344ger geschuldeten Beachtung des strafbewehrten Unterlassungsgebots fort, das allein die Beklagte durchzusetzen vermochte. 19 c) Aus der Sonderverbindung der Parteien konnten sich Aufkl344rungs-pflichten der Beklagten ergeben. Die durch die Abmahnung begr374ndete Son-derbeziehung wird in besonderem Ma337e durch Treu und Glauben und das Ge-bot gegenseitiger R374cksichtnahme bestimmt (BGH GRUR 1990, 542, 543 226 Aufkl344rungspflicht des Unterwerfungsschuldners; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.9.1997 226 I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 474 = WRP 1998, 164 226 Modenschau im Salvatorkeller; BGH GRUR 1990, 381 226 Antwortpflicht des Abgemahnten; Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 75 Rdn. 47 a.E.). Allerdings nimmt der Unterlassungsgl344ubiger, der den Schuldner abmahnt, bereits damit auf dessen Interessen R374cksicht. Mittei-lungspflichten bestehen deshalb in erster Linie f374r den Schuldner gegen374ber dem Gl344ubiger. Unter besonderen Umst344nden kann aber auch den Unterlas-sungsgl344ubiger eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber dem Schuldner treffen. Vor-aussetzung daf374r ist aber jedenfalls, dass der Schuldner die begehrte Auskunft zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte ben366tigt. d) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 20 aa) Der Kl344ger beabsichtigte, die von der Beklagten als Versto337 gegen den Verf374gungstenor beanstandete abgewandelte Form der Werbung f374r weite-re Zeitungsanzeigen zu verwenden. Nachdem die Beklagte diese abgewandelte Werbung als Versto337 gegen die strafbewehrte einstweilige Verf374gung bean-standet hatte, hatte der Kl344ger ein berechtigtes Interesse an der Kl344rung der Frage, ob der Verf374gungstenor auch die abgewandelte Werbeanzeige erfasste. Als Mittel daf374r stand ihm die negative Feststellungsklage zur Verf374gung (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1973 226 I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 431 = WRP 1973, 216 226 Idee-Kaffee I; Urt. v. 3.6.1997 226 XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321). Von 21 - 9 - dieser M366glichkeit hat der Kl344ger auch Gebrauch gemacht. Entgegen der in jenem Verfahren vom Landgericht D374sseldorf ge344u337erten Ansicht war es f374r die Zul344ssigkeit der negativen Feststellungsklage ohne Bedeutung, dass dem Ge-richt der Ordnungsmittelantrag der Beklagten bereits am 23. Februar 2001 und damit vor Eingang der negativen Feststellungsklage am 24. Februar 2001 vor-lag. bb) Wollte der Kl344ger weitere Anzeigen mit der abgewandelten Werbung schalten, lag das f374r seine negative Feststellungsklage erforderliche Feststel-lungsinteresse vor, nachdem die Beklagte einen Versto337 dieser Werbung ge-gen den Verf374gungstenor ger374gt hatte. Dieses Interesse ist durch die Stellung des Ordnungsmittelantrags nicht entfallen (so in einem 344hnlich gelagerten Fall im Ergebnis auch RGZ 147, 27, 29). Insbesondere besteht zwischen der nega-tiven Feststellungsklage und dem Ordnungsmittelantrag kein Zusammenhang, der demjenigen zwischen negativer Feststellungsklage und entsprechender Leistungsklage vergleichbar w344re. 22 Ein an sich gegebenes Feststellungsinteresse f374r die negative Feststel-lungsklage entf344llt durch eine nachfolgende Leistungsklage nur bei Identit344t der Streitgegenst344nde. Eine solche fehlt im Verh344ltnis von Ordnungsmittelantrag und negativer Feststellungsklage. Durch den Ordnungsmittelbeschluss wird ge-gen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Gebot ein Ordnungsmittel verh344ngt. Das Vorliegen der Zuwiderhandlung wird im Entschei-dungstenor nicht festgestellt, sondern ist Element der Entscheidungsbegr374n-dung des Ordnungsmittelbeschlusses. Die Zuwiderhandlung ist Vorfrage f374r die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel. Als solche nimmt sie an der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses nicht teil (Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbs-prozess, 5. Aufl., Kap. 68 Rdn. 16; vgl. auch BGHZ 109, 275 zum Verh344ltnis von Pf344ndungsbeschluss und Feststellungsklage). 23 - 10 - Unabh344ngig davon unterscheiden sich die Streitgegenst344nde der negati-ven Feststellungsklage und des Ordnungsmittelantrags dadurch, dass sich die Feststellungsklage auf k374nftige Handlungen bezieht, der Ordnungsmittelantrag dagegen 226 ungeachtet der Funktion des Ordnungsmittelverfahrens zur Durch-setzung des in die Zukunft gerichteten titulierten Unterlassungsanspruchs 226 auf ein konkretes, in der Vergangenheit liegendes Geschehen. Selbst wenn gegen den Schuldner wegen einer in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittel verh344ngt worden ist, kann er ein berechtigtes Interesse ha-ben, im Wege der Feststellungsklage kl344ren zu lassen, dass ein entsprechen-des zuk374nftiges Verhalten vom Vollstreckungstitel nicht erfasst wird. Zwar fehlt das Feststellungsinteresse, wenn eine Streitfrage im Vollstreckungsverfahren gekl344rt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1961 226 IV ZR 59/61, NJW 1962, 109, 110; RGZ 82, 161, 164; Loewenheim in Ahrens aaO Kap. 71 Rdn. 2). Das ist hier hinsichtlich der k374nftig beabsichtigten Werbung aber gerade nicht der Fall. 24 Die Klage festzustellen, dass eine beabsichtigte k374nftige Werbung nicht gegen den Verf374gungstenor verstie337, war danach 226 unabh344ngig von einem m366glichen oder tats344chlich gestellten Ordnungsmittelantrag 226 zul344ssig. Im Zu-sammenhang mit der Erhebung dieser Klage bedurfte der Kl344ger keiner Aus-kunft der Beklagten 374ber deren Absicht, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen. F374r die Bestimmung des Umfangs etwaiger Auskunftspflichten der Beklagten ist die Abweisung der Feststellungsklage durch das Landgericht D374sseldorf ohne Belang. 25 cc) W344re es dem Kl344ger dagegen mit der Feststellungsklage um die Kl344-rung gegangen, dass seine Werbung vom 20. Januar 2001 nicht gegen den Verf374gungstenor versto337en hatte und gegen ihn deswegen kein Ordnungsmittel verh344ngt werden konnte, h344tte ihm hierf374r kein Feststellungsinteresse zur Seite gestanden. F374r die gerichtliche Kl344rung einer solchen Frage ist es dem Unter- 26 - 11 - lassungsschuldner grunds344tzlich zuzumuten, das hierf374r vorgesehene schnelle und einfache Ordnungsmittelverfahren abzuwarten, das nur vom Unterlas-sungsgl344ubiger eingeleitet werden kann. Besondere Umst344nde, die m366glicher-weise ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse f374r eine negative Feststel-lungsklage wegen einer in der Vergangenheit liegenden Handlung begr374nden k366nnten 226 z.B. die Ber374hmung des Gl344ubigers mit einem Schadensersatzan-spruch 226, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine auf die bereits erschienene und von der Beklagten beanstande-te Werbeanzeige beschr344nkte negative Feststellungsklage des Kl344gers w344re daher unabh344ngig davon, ob ein Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist oder gestellt werden konnte, auf jeden Fall mangels Feststellungsinteresses unzu-l344ssig. Deshalb kam es f374r die Entscheidung des Kl344gers 374ber die Erhebung einer solchen Feststellungsklage ebenfalls nicht auf eine Auskunft der Beklag-ten dar374ber an, ob sie die Absicht hatte, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen. Ein Anspruch auf Auskunft 374ber diese Absicht stand dem Kl344ger deshalb auch in diesem Fall nicht zu. dd) Ein Auskunftsanspruch des Kl344gers l344sst sich schlie337lich nicht mit der Erw344gung begr374nden, dass er ungeachtet des Fehlens einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die Zuwiderhandlung bei einer Verurteilung im Ordnungsmit-telverfahren vern374nftigerweise von k374nftigen Werbema337nahmen derselben Art abgesehen und deshalb bei Stellung des Ordnungsmittelantrags keine negative Feststellungsklage erhoben h344tte. Der Kl344ger hatte zwar ein berechtigtes Inte-resse an der Kl344rung der Frage, ob die von ihm beabsichtigte Werbung vom bestehenden Unterlassungstenor erfasst war, und konnte deswegen eine nega-tive Feststellungsklage erheben. Er hatte aber keinen Anspruch darauf, den Aufwand einer solchen Klage dadurch zu vermeiden, dass die Beklagte einen Ordnungsmittelantrag stellte. Es steht im freien Belieben des Unterlassungs-gl344ubigers, ob er ein Ordnungsmittel beantragt oder nicht. Zur sachgerechten 27 - 12 - Wahrnehmung der Rechte des Unterlassungsschuldners geh366rt es daher nicht, Kosten und M374hen einsparen zu k366nnen, weil der Unterlassungsgl344ubiger seine Entscheidungsfreiheit in bestimmter Weise aus374bt. 28 III. Der Revision der Beklagten ist danach stattzugeben. Die Klage ist ab-zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 02.07.2004 - 2 C 3468/02 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 2/3 S 3/04 -
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