BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 172/07 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimtr344ger auf Erstat-tung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortf374hrung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824). BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. April 2007 - mit Ausnahme der 20 200 Erbscheinskosten, die abgewiesen bleiben - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewie-sen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kl344ger 1.004,50 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 3. November 2004 sowie au337ergerichtliche Kosten in H366he von 87,29 200 zu zahlen. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Aus-nahme der durch die Anrufung des unzust344ndigen Amtsgerichts Schw344bisch Gm374nd entstandenen Mehrkosten, die dem Kl344ger auferlegt werden. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die am 4. April 2003 verstorbene Ehefrau des Kl344gers, die von diesem beerbt worden ist, befand sich seit dem 7. Juni 2002 bis zu ihrem Tode in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Das Heimentgelt von t344glich 82,85 200 setzte sich zusammen aus 15,91 200 f374r Unterkunft und Verpflegung, 52,37 200 f374r allgemeine Pflegeleistungen und 14,57 200 f374r nicht gef366rderte Investi-tionskosten. Das Entgelt f374r Unterkunft und Verpflegung wurde ab 1. August 2002 auf 16,45 200 erh366ht. Von Beginn ihres Aufenthalts nahm die Ehefrau des Kl344gers jedoch die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung von Getr344nken abgesehen, nicht in Anspruch. Sie war auf Sondennahrung an-gewiesen, deren Kosten und der damit verbundene pflegerische Mehraufwand von der Krankenkasse getragen wurden. Die Beklagte hat ihre K374chenleistun-gen einem selbst344ndigen Cateringunternehmen 374bertragen. Dieses erh344lt pro belegtem Heimplatz eine pauschale Verg374tung von 10,40 200 pro Tag. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Erstattung ersparter Verpflegungskosten in H366-he von t344glich 3,50 200 f374r 287 Tage. Die Beklagte wendet insbesondere ein, sie habe keine Aufwendungen erspart, da sie ihrerseits dem Cateringunternehmen zur vollen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet geblieben sei. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von 1.004,50 200 nebst Zinsen und zwei Positionen vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wie-derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist im Wesentlichen begr374ndet. 3 Dem Kl344ger steht die geltend gemachte Hauptforderung in H366he von 1.004,50 200 als Ersatz f374r die ersparten Verpflegungskosten unter dem rechtli-chen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) zu. 4 1. In der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil BGHZ 157, 309; Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824), ist aner-kannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozial-gesetzbuch die Frage, ob der Heimtr344ger das volle Entgelt f374r die nicht in An-spruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des Heim-bewohners beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner sch374tzenden Tendenz her eher f374r eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgelt-zahlung sprechen. Daher ist der R374ckgriff auf 247 615 Satz 2 BGB nicht ver-schlossen. Es sind n344mlich erg344nzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden. Dieser liegt nach den im Heimvertrag 374bernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich. Aus dem erg344nzend anwendbaren 247 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss (Senatsurteil BGHZ 157, 309, 320 f m.w.N.). 5 2. Daraus hat der Senat gefolgert, dass keine Grundlage daf374r besteht, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus 6 - 5 - Gr374nden, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Es ist insbesondere nicht gerechtfer-tigt, Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden m374ssen, durch die bestehen bleibende Verpflichtung, das normale Verpflegungsentgelt zus344tzlich zu entrichten, zu einem Solidarausgleich f374r die Verg374tung eines Leistungsbe-standteils heranzuziehen, den sie aufgrund ihrer pers366nlichen Situation nicht in Anspruch nehmen k366nnen. Eine so weitgehende Pauschalierung wird auch von den Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO S. 826). 3. Dies verkennt vom Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es meint jedoch, die Beklagte k366nne dem Erstattungsanspruch den Einwand ent-gegenhalten, sie habe tats344chlich keine Aufwendungen erspart, da sie dem Ca-teringunternehmen nach wie vor zur Zahlung des vollen zwischen ihnen beiden vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibe. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Er hat bereits im Urteil vom 4. November 2004 (aaO S. 827) darauf hingewiesen, dass der Heimtr344ger gegen den erhobenen Berei-cherungsanspruch nicht einwenden kann, er habe die Pfleges344tze so kalkuliert, dass nur die tats344chlich ben366tigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei; es fehle daher an einer Ersparnis von Aufwendungen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte hier der Heimbewohnerin Verpflegung versprochen und hierf374r auch das Entgelt empfangen hat. Da die Beklagte die versprochene Verpflegung nicht hat gew344hren m374ssen, ist sie um den entsprechenden Ent-geltteil unabh344ngig davon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat. Daran vermag auch die Zwischenschaltung des Cateringunternehmens nichts zu 344ndern. Insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des Ober-landesgerichts Karlsruhe, welches die Einschaltung eines solchen Unterneh- 7 - 6 - mens ebenfalls f374r unerheblich gehalten hat (VersR 2006, 1416, 1417). Die Be-klagte h344tte mit dem Unternehmen einen Vertrag schlie337en k366nnen, der be-r374cksichtigte, dass einzelne Heimbewohner keine gew366hnliche Nahrung auf-nehmen k366nnen. Wenn sie dies unterlie337, kann dies nicht zu Lasten der Heim-bewohnerin gehen. Der Heimtr344ger hat es insbesondere nicht in der Hand, durch die Vertragsgestaltung mit seinen Zuliefererfirmen dem Heimbewohner den Nachweis ersparter Aufwendungen praktisch unm366glich zu machen. Dies sieht die Beklagte, bezogen auf den Fall der Abwesenheit des Heimbewohners von l344nger als drei Tagen, im 334brigen ebenso, da sie sich nach 247 13 Abs. 19 des Heimvertrages verpflichtet hat, dem Bewohner vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an lediglich 75 v.H. der Pflegeverg374tung und des Entgeltes f374r Unterkunft und Verpflegung zu berechnen (siehe zu einer solchen Vertragsbe-stimmung: Senatsurteil BGHZ 164, 387). 4. Die H366he der ersparten Aufwendungen hat das Amtsgericht, dem Klage-vorbringen folgend, in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung auf t344glich 3,50 200 festgesetzt. Dazu bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, insbeson-dere nicht der von der Beklagten mehrfach beantragten Einholung eines Sach-verst344ndigengutachtens. Vielmehr ist 247 287 ZPO anzuwenden; das gefundene Ergebnis h344lt sich in dem durch diese Vorschrift dem Tatrichter gew344hrten er-weiterten Beurteilungsspielraum. Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend eine Verpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bejaht. 8 5. Der Kl344ger hat die Erstattung der Kosten eines Erbscheins beansprucht, den die Beklagte von ihm zum Nachweis seines Erbrechts nach seiner verstor-benen Ehefrau verlangt hatte. Das Amtsgericht hat ihm auch diese Kosten zu-gesprochen, jedoch zu Unrecht. Der Kl344ger hatte lediglich das Protokoll 374ber 9 - 7 - die Er366ffnung eines Erbvertrags vorgelegt, nicht jedoch diesen selbst. Dies durf-te die Beklagte als unzureichend ansehen; Gegenteiliges l344sst sich auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 (V ZR 120/04 = NJW-RR 2005) und vom 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04 = NJW 2005, 2779) nicht entnehmen. Schlick Wurm D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2006 - 3 C 18/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 9 S 416/06 -
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