BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 172/08 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 D, Fe Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren sch374tzt auch den Vollstre-ckungsgl344ubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erl366s erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307). BGH, Vers344umnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchf374hrung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft. 1 Der Kl344ger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvoll-streckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerech-net 255.645,94 200). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die 2 - 3 - Zwangsversteigerung von mehreren Grundst374cken des Schuldners. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gl344ubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in H366he von 691.000 DM (= 353.302,69 200) nebst Zinsen betrieben. 3 Die nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freih344ndig zu ver344u337ern, blieben fruchtlos. Darauf hin erkl344rte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe. Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsge-richts die Zwangsversteigerung der Grundst374cke und die Einholung eines Gut-achtens 374ber die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. M344rz 2000 an. Der Wertfestset-zungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zu-gestellt. Im Versteigerungstermin konnte f374r die Grundst374cke ein Gesamterl366s von umgerechnet 715.195,08 200 erzielt werden. Die Zuschlagsbeschl374sse wur-den jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht A. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gl344ubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begr374ndung zur374ck, der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskr344ftig ge-worden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundst374-cke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen w344re, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stel-le einen Zuschlagsversagungsgrund dar. 4 In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungster-min vom 27. Mai 2002 bot der Kl344ger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender 5 - 4 - den Zuschlag f374r 536.000 200. Er ver344u337erte die Grundst374cke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschlie337end f374r insgesamt 800.000 200. 6 Der Kl344ger meint, unter Ber374cksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt 245.695,23 200, die er nunmehr zuz374glich vorgerichtlicher Anwaltskos-ten in H366he von 1.368,92 200 von dem beklagten Land ersetzt verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Schadensersatzanspruch weiter. 7 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu befin-den. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis des Beklag-ten, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 ff). 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht hat zwar einen Amtspflichtversto337 des Rechtspfle-gers angenommen und den Kl344ger als gesch374tzten Dritten im Sinne des 247 839 Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kl344ger geltend gemachte Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w374rden die Gewinnerwartungen des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchf374hrung des Ver-steigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften gesch374tzt. Gleiches gelte entgegen der Auffassung des Kl344gers f374r ihn auch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgl344ubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forde-rungen in bestimmter H366he seien ebenfalls nicht gesch374tzt. Die Interessenlage des Vollstreckungsgl344ubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des Meistbietenden. II. Mit diesen Erw344gungen l344sst sich ein Schadensersatzanspruch des Kl344-gers gegen den Beklagten gem344337 247 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht ausschlie337en. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f344llt der Verm366-gensnachteil, den ein Vollstreckungsgl344ubiger infolge eines Verfahrensfehlers dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundst374cks-zwangsversteigerung erlangte M366glichkeit der Befriedigung seiner titulierten Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht. 10 - 6 - 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterlie337, den Wertfestsetzungsbe-schluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner f366rmlich zuzustellen. Nach der Freigabe der Grundst374cke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner wieder Beteiligter im Sinne von 247 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gem344337 247 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Be-klagten ist der Zustellungsmangel nicht nach 247 187 Satz 1 ZPO (in der f374r den Streitfall noch ma337geblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, siehe jetzt 247 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem344337 247 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. 247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (247 187 Satz 2 ZPO a.F.). 11 2. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kl344-ger als Vollstreckungsgl344ubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrens-vorschriften gesch374tzten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beach-tung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen nicht nur gegen374ber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil vom 23. M344rz 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meist-bietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gl344ubigers. Dies gilt insbesondere auch f374r die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestset-zungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gl344ubiger schon im Hinblick auf 247 74a Abs. 1 und 247 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Fest-setzung des Grundst374ckswerts rechtskr344ftig wird. Dies setzt die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor 12 - 7 - allem aber stellt es einen schutzw374rdigen Belang des Gl344ubigers dar, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Anspr374che verz366ge-rungsfrei durchgef374hrt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgem344337e Zustel-lung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. An-sonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992, 209; OLG D374sseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungster-min angesetzt werden muss, in dem 374berdies droht, dass ein geringeres Meist-gebot abgegeben wird. 3. Weiter ist f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Feh-ler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung be-ruht. Dies ist bei Schadensersatzanspr374chen wegen der Verletzung von Amts-pflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabh344ngigkeit gem344337 247 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzule-genden Sorgfaltsma337st344be m374ssen ihrer sachlichen Unabh344ngigkeit Rechnung tragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen (Senat aaO). 13 Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerich-tig - hierzu keine abschlie337ende tatrichterliche W374rdigung vorgenommen. F374r die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des Rechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist. 14 - 8 - 15 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kl344-ger erhobene Anspruch aus 247 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung des Senats gen374gt allerdings die Feststellung, dass ein Gesch344digter "Dritter" im Sinne von 247 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr374nden. Vielmehr ist je-weils auch zu pr374fen, ob gerade das im Einzelfall ber374hrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch344fts gesch374tzt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amts-pflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ 134, 268 , 276 ; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715; und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308). Der vom Kl344ger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, dass der im Versteigerungstermin am 31. M344rz 2001 erteilte Zuschlag infolge der unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Voll-streckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst. 16 a) In dem vom Berufungsgericht f374r seine Auffassung herangezogenen Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden, dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfeh-lers wieder aufgehoben wird. Ma337gebend hierf374r war, dass das Versteige-rungsgericht kein schutzw374rdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistge- 17 - 9 - bot gekn374pften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinn-chancen zu er366ffnen, die im 334brigen zumindest bis zum Zuschlag v366llig offen sind. 18 b) Diese Erw344gungen sind auf den Vollstreckungsgl344ubiger jedoch nicht 374bertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Inte-ressen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat, nicht auf eine blo337e spekulative Gewinnerwartung beschr344nkt. Vielmehr geht es um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungs- und damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizf366rmigen Durchsetzung titulierter Forderungen des Gl344ubigers. Sein Interesse hieran ge-nie337t - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgew344hrungs-anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gem344337 Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291, Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor 247 704 Rn. 15; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl Rn. 48; Z366ller/St366ber, aaO, vor 247 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates gegen374ber dem Gl344ubiger zur wirkungsvollen Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr374che (BGH; Z366ller/St366ber jew. aaO). Hierzu geh366rt insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverz366gerte Durchf374hrung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung des dem Gl344ubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gew344hrleistet ist. Dieses Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu ver-wirklichen, ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht der Vollstreckungsgl344ubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechts-pflegers wesentlich n344her als der Meistbietende. - 10 - Die unterschiedliche Schutzw374rdigkeit der jeweiligen Interessen des Vollstreckungsgl344ubigers und des Bieters spiegelt sich im 334brigen auch in 247 9 ZVG wieder, nach dem zwar der Gl344ubiger Beteiligter des Versteigerungsver-fahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl. auch Zeller/St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 81 Rn. 3, Nr. 3.8). 19 Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interes-se des Vollstreckungsgl344ubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gem344337 247 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzf344hig sind, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchf374hrung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt. 20 5. Die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des Kl344gers - insbesondere zur Unvertretbarkeit des Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadensh366he - zu befassen. 21 F374r das weitere Verfahren weist der Senat erg344nzend darauf hin, dass sich der Kl344ger entgegen der von ihm in der Berufungsbegr374ndung vertretenen Auffassung den Gewinn, den er bei der Ver344u337erung der von ihm ersteigerten Grundst374cke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vor-teilsausgleichung anrechnen lassen muss. 22 - 11 - Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grunds344tze der Vorteilsaus-gleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Gesch344digten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im ad344quaten Zusam-menhang mit dem Schadensereignis zuflie337en. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigef374hrt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-zes entsprechen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344diger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. M344rz 2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und Nachteile m374ssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungs-einheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2007 aaO m.w.N.). Der da-nach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kl344ger durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner geh366renden Grund-st374cke eingetreten. Der Schaden des Kl344gers ist auf die zun344chst unterbliebe- 23 - 12 - ne, der ihm zugeflossene Vorteil auf die sp344ter erfolgte Realisierung des in den Grundst374cken verk366rperten Sachwerts zur374ckzuf374hren. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 986/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 13/08 -
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