BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/08 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Master of Science Kieferorthop344die UWG 247 4 Nr. 11, 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW 247247 33, 35 Abs. 1 a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW 374ber die F374hrung von Ge-bietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangeh366rige sind Marktverhaltensregeln i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. b) Die F374hrung des von einer 366sterreichischen Universit344t verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthop344die" verst366337t nicht gegen 247247 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - I ZR 172/08 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 23. September 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Zahn344rztin, bietet in ihrer Praxis in R. in Nordrhein-Westfalen kieferorthop344dische Leistungen an. Sie erwarb durch einen Studien-gang an der 366sterreichischen Donau-Universit344t Krems den Titel "Master of Science Kieferorthop344die", den sie im Rahmen ihrer Internetpr344sentation f374hrt. 1 Die Kl344ger sind als Zahn344rzte mit Praxissitz in der Nachbarstadt M. t344tig. Sie f374hren die von der Zahn344rztekammer Nordrhein zuerkannte Fachbereichs-bezeichnung "Fachzahnarzt/Fachzahn344rztin f374r Kieferorthop344die". 2 - 3 - Die Kl344ger haben die F374hrung der Bezeichnung "Master of Science Kie-ferorthop344die" wegen Versto337es gegen berufsrechtliche Vorschriften und we-gen Irref374hrung des angesprochenen Publikums als wettbewerbswidrig bean-standet. 3 4 Sie haben beantragt, der Beklagten zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr gegen-374ber Dritten die Kennzeichnung "Master of Science Kieferorthop344-die" zu verwenden. Zudem haben die Kl344ger die Zahlung von Abmahnkosten begehrt. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die beanstandete Bezeichnung sei ein 366sterreichischer akademischer Grad. Zu dessen F374hrung sei sie auch in Deutschland berechtigt. 6 Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Abmahnkosten verurteilt (LG Kleve, Urt. v. 10.8.2007 - 8 O 3/07, juris). Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Beru-fungsgericht die Klage abgewiesen (OLG D374sseldorf, Urt. v. 23.9.2008 - 20 U 144/07, juris = GRUR-RR 2009, 186 (Ls.)). 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, begehren die Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247247 5, 8 Abs. 1 UWG 2004 wegen Verletzung berufsrechtlicher Vorschrif-ten und wegen Irref374hrung verneint und zur Begr374ndung ausgef374hrt: Der Beklagten sei der akademische Grad eines "Master of Science Kie-ferorthop344die" von der Donau-Universit344t Krems rechtm344337ig verliehen worden. Sie sei deshalb auch berechtigt, ihn im Inland zu f374hren. Der Verbotsausspruch sei auch nicht wegen Irref374hrung des Publikums 374ber die Bedeutung der ange-griffenen Bezeichnung nach 247247 3, 5 UWG begr374ndet. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Den Kl344gern steht gegen die Beklagte kein Verbotsanspruch wegen F374hrung der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthop344die" zu. 12 a) Die Kl344ger haben ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Jahr 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entschei-dung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Tz. 18 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung). 13 - 5 - 14 Das zur Zeit der von den Kl344gern beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist zwar Ende 2008, also nach Verk374ndung des Berufungsur-teils, ge344ndert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dienende - Gesetzes344nderung ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 11 UWG hat durch die Umsetzung der Richtli-nie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keine 304nderung erfahren und wird im Streitfall durch die Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG auch nicht ber374hrt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 8 der Richtlinie; vgl. hierzu auch: BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07, GRUR 2009, 886 Tz. 18 = WRP 2009, 1513 - Die clevere Alternative; GRUR 2009, 1077 Tz. 21 - Finanz-Sanierung). Die 304nde-rungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und in 247247 3, 5 UWG sind vorliegend ohne Bedeutung. 15 b) Den Kl344gern steht wegen der F374hrung der beanstandeten Bezeich-nung durch die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 UWG i.V. mit 247247 33, 35 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403) und 247 12 der Berufsordnung der Zahn344rztekammer Nordrhein vom 26. November 2005 zu. 16 aa) Die vorstehenden Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW und der Berufsordnung der Zahn344rztekammer sind allerdings Marktverhaltensregeln i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG. Die Bestimmungen regeln die Bezeichnungen, die der kammerangeh366rige Zahnarzt f374hren darf. Sie betreffen die Selbstdarstellung des Zahnarztes und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbem366glichkei-ten aus. Ihnen kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 17 - 6 - 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Tz. 19 = WRP 2010, 518 - EKW-Steuerberater). 18 bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der F374hrung der beanstandeten Bezeichnung nicht gegen be-rufsrechtliche Vorschriften 374ber die F374hrung akademischer Grade oder Ge-bietsbezeichnungen versto337en hat. (1) Die Beklagte, die Angeh366rige der Zahn344rztekammer Nordrhein ist (247 1 Satz 1 Nr. 5, 247 2 Abs. 1 HeilBerG NRW), darf nach 247 12 Abs. 2 der Berufsord-nung der Zahn344rztekammer Nordrhein akademische Titel und Grade nur in der in Deutschland zul344ssigen Form f374hren. Zu den akademischen Graden rechnet der "Master of Science Kieferorthop344die" der Donau-Universit344t Krems, der der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verliehen worden ist. Die Rechtsgrundlage f374r die Verleihung dieses akademischen Grades ist eine Vorschrift des 366sterreichischen Rechts, und zwar 247 1 der 403. Verordnung der Bundesministerin f374r Bildung, Wissenschaft und Kultur 374ber den akademischen Grad "Master of Science (Kieferorthop344die)", Universit344tslehrgang "Kieferortho-p344die (MSc)" der Donau-Universit344t Krems (BGBl. f374r die Republik 326sterreich vom 21.10.2004 Teil II). Nach Art. 2, 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik 326sterreich 374ber die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juni 2002 (BGBl. 2004 II S. 127) sind die Inhaber eines in Art. 2 genannten Grades be-rechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu f374hren. Zu den 366sterreichi-schen akademischen Graden, die in Deutschland gef374hrt werden d374rfen, geh366rt der Mastergrad. 19 (2) Die F374hrung des Mastergrades in der beanstandeten Form verst366337t auch nicht gegen 247247 33, 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW, die als berufsrechtli- 20 - 7 - che Regelungen zur F374hrung gesch374tzter Berufsbezeichnungen nach Art. 5 Abs. 4 des deutsch-366sterreichischen Abkommens unber374hrt bleiben. Nach 247247 33, 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW k366nnen Kammerangeh366rige neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen f374hren, die auf besondere Kennt-nisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teil-gebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hin-weisen (247 33 Satz 1 HeilBerG NRW) oder die die Kammer bestimmt hat (247 33 Satz 2 HeilBerG NRW), wenn sie eine entsprechende Anerkennung erhalten haben (247 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW). Wer die Anerkennung auf dem Ge-biet der Kieferorthop344die erhalten hat, f374hrt nach 247 8 Abs. 1 der Weiterbil-dungsordnung der Zahn344rztekammer Nordrhein vom 17. Mai 2003 die Bezeich-nung "Fachzahnarzt/Fachzahn344rztin f374r Kieferorthop344die" oder "Kieferorthop344-de/Kieferorthop344din". Gegen diese Bestimmungen verst366337t die Beklagte nicht, weil sie die nach der Weiterbildungsordnung der Zahn344rztekammer Fachzahn-344rzten vorbehaltenen Bezeichnungen nicht f374hrt. Sie verwendet auch keine zum Verwechseln 344hnliche Angaben. c) Der Unterlassungsantrag erweist sich auch nicht unter dem Gesichts-punkt der Irref374hrung als nach 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, 247 8 Abs. 1 UWG begr374ndet. 21 Eine gesch344ftliche Handlung ist wegen Irref374hrung unlauter, wenn sie unwahre Angaben 374ber die Bef344higung oder den Status des Unternehmers (247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) oder seine Zulassung enth344lt (247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG). 22 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung der Be-zeichnung "Master of Science Kieferorthop344die" auf der mit K 4 bezeichneten Internetseite sei aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe 23 - 8 - angef374hrt werde, nicht irref374hrend. Anders verhalte es sich bei dem weiteren Auftritt der Praxis im Internet, bei dem die Beklagte mit dem Zusatz "Master of Science KFO" bzw. "MSc" und dem T344tigkeitsschwerpunkt "Kieferorthop344die" bezeichnet sei. Diese Verwendung der Bezeichnung "Master of Science Kiefer-orthop344die" und eine entsprechende Angabe auf einem Praxisschild seien vor-liegend auch dann nicht unlauter, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe irrt374mlich als eine Fachzahnarztbezeichnung nach der Weiterbil-dungsordnung der Zahn344rzte ans344hen. In diesem Fall beruhe das unrichtige Verst344ndnis des Verkehrs auf der an sich zutreffenden Angabe des von der Be-klagten erworbenen Mastergrades der 366sterreichischen Universit344t. Liege eine objektiv richtige Angabe vor, die der Verkehr nur unrichtig auffasse, seien strengere Anforderungen an die Irref374hrungsquote und eine Interessenabw344-gung erforderlich. Vorliegend seien etwaige Missverst344ndnisse des Publikums 374ber die mit dem Titel "Master of Science Kieferorthop344die" verbundene Qualifi-kation hinzunehmen. Gefahren f374r die Gesundheit der Patienten gingen von der Verwendung des akademischen Grades durch die Beklagte nicht aus. Dieser fehle nicht die fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Kieferorthop344die. Die von der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung ausgehenden Wirkungen best374nden in der Umleitung der Patienten, weil sie den Titel der Beklagten als eine im Verh344ltnis zur Fachzahnarztbezeichnung der Kl344ger zumindest gleiche Qualifikation ans344hen. Diese Folgen seien jedoch hinzunehmen, weil das Inte-resse der Beklagten an der F374hrung ihres rechtm344337ig erlangten Titels nicht zu-r374ckzutreten brauche. Interessen der Verbraucher erforderten keine Untersa-gung. Das Publikum sei im Gesundheitswesen daran gew366hnt, auf eine Vielzahl von Spezialisierungen zu treffen. Von ihm k366nne erwartet werden, dass es sich 374ber die Bedeutung der Spezialisierungen unterrichte. bb) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 24 - 9 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv richtige Angabe irref374hrend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung f374hrt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung 374ber die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die T344uschung des Verkehrs lediglich auf dem Verst344ndnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist f374r die Anwendung des 247 5 UWG grunds344tzlich eine h366here Irref374hrungsquote als im Fall einer T344uschung mit objektiv unrichti-gen Angaben erforderlich; au337erdem ist eine Interessenabw344gung vorzuneh-men (BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1195 - Tierheilpraktiker; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). An diesen Grunds344tzen hat sich durch die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken nichts ge344ndert (Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rdn. 2.202; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 264; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 5 Rdn. 193; Nordemann in G366tting/Nordemann, UWG, 247 5 Rdn. 0.120; a.A. Harte/Henning/Dreyer, UWG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 196). Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Gesch344ftspraktik auch mit sachlich richtigen Angaben als irref374hrend, wenn sie zur T344uschung des Durchschnittsverbrau-chers geeignet ist; gem344337 Art. 13 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG m374ssen die vorgesehenen Sanktionen verh344ltnism344337ig sein. 25 (1) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Ausma337 der Irre-f374hrung der angesprochenen Verkehrskreise getroffen. Zugunsten der Revision ist daher davon auszugehen, dass die bei einer objektiv richtigen Angabe an die erforderliche Irref374hrungsquote zu stellenden Anforderungen erf374llt sind. 26 (2) Ohne Erfolg zieht die Revision das Ergebnis der Abw344gung der wi-derstreitenden Interessen mit der R374ge in Zweifel, das Berufungsgericht sei von 27 - 10 - unzutreffenden tats344chlichen Annahmen ausgegangen und habe die betroffe-nen Interessen unrichtig gewichtet. 28 Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, mit der beanstandeten Bezeichnung gehe eine Verunsicherung der Kranken einher. Entsprechende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "Master of Scien-ce Kieferorthop344die" Patienten veranlasst werden, sich an die Beklagte zu wen-den, weil sie die beanstandete Bezeichnung als eine gleiche oder h366here Quali-fikation als die Fachzahnarztbezeichnung ansehen. Die gegenteilige von der Revision gezogene Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann das F374hren von Zus344t-zen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrt374mern und damit zu einer Verunsicherung von Kranken f374hren k366nnen, das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bev366lkerung haben (BVerfGE 85, 248, 261; BVerfG NJW 1993, 2988, 2989; 1994, 1591, 1592; 2001, 2788, 2789; 2002, 1864, 1865). In den Entscheidungen wird die Verunsi-cherung von Kranken nur als eine m366gliche Folge angef374hrt. Zudem betreffen die Entscheidungen keine Zus344tze oder Titel, deren F374hrung nach gesetzlichen Vorschriften grunds344tzlich erlaubt ist. Die Irref374hrung der Verbraucher ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer besonderen Art der Pr344sentation der ange-griffenen Bezeichnung auf der Internetseite der Beklagten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus einer gewissen Vielfalt und Un374ber-sichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen. Folgen daraus Un-klarheiten oder Missverst344ndnisse, kann von den angesprochenen Verkehrs-kreisen erwartet werden, dass sie sich 374ber die Bedeutung der in Rede stehen-den Bezeichnungen informieren. - 11 - Im Streitfall bestehen auch keine Verbraucherinteressen, die ein Verbot rechtfertigen und unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls als verh344ltnism344-337ig erscheinen lassen k366nnten. Vergeblich beanstandet die Revision die Fest-stellung des Berufungsgerichts, von der Verwendung der fraglichen Bezeich-nung gingen keine Gefahren f374r die Zahngesundheit von Patienten aus. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht darauf gest374tzt, dass die Beklagte mit dem Studiengang an der Donau-Universit344t Krems eine zus344tzliche Qualifikati-on auf dem Gebiet der Kieferorthop344die erworben hat und die Kl344ger nicht dar-gelegt haben, dass die Weiterbildung keine nennenswerten Kenntnisse vermit-telt. Dem h344lt die Revision ohne Erfolg entgegen, die in dem Studiengang ver-mittelten Kenntnisse und Fertigkeiten blieben hinter denjenigen eines Fach-zahnarztes der Kieferorthop344die zur374ck. Darauf kommt es indes nicht an, weil sich daraus noch keine Gefahren f374r die Gesundheit der Patienten ergeben. Auch eine eigenverantwortliche Entscheidung von Patienten, einen Fachzahn-arzt der Kieferorthop344die und nicht einen Zahnarzt ohne diese Weiterbildung aufzusuchen, wird durch die beanstandete Bezeichnung nicht in einem ins Ge-wicht fallenden Umfang betroffen. Eine etwaige Annahme des Verkehrs, aus der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthop344die" ergebe sich eine durch gewisse seri366se Standards gesicherte wissenschaftliche Vertiefung des Sach-gebiets der Kieferorthop344die, die der fachzahn344rztlichen Weiterbildung entspre-che, beruht - wovon die Revision selbst ausgeht - auf Vermutungen. Stellt der Verkehr in diesem Zusammenhang aber nur Vermutungen an und ist den inter-essierten Patienten die Einholung von Informationen zumutbar, haben die durch die F374hrung der beanstandeten Bezeichnung ber374hrten Verbraucherinteressen kein besonderes Gewicht. Sind aber Verbraucherinteressen nur unwesentlich ber374hrt, 374berwiegt das Interesse der Beklagten, den rechtm344337ig erlangten aka-demischen Grad zu f374hren, das Interesse der Kl344ger, dass die Wahl des Zahn-arztes nicht durch unrichtige Vorstellungen in der Bev366lkerung 374ber die mit der 29 - 12 - Bezeichnung "Master of Science Kieferorthop344die" verbundene Qualifikation beeinflusst wird. 30 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist nicht gegeben, weil kein Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung deshalb unbegr374ndet war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 31 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.08.2007 - 8 O 3/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - I-20 U 144/07 -
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