BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 172/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsche r, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begrün det. I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeic h- nung "Vorsitzenden Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten a ntragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es für das Berufungsverfahren auf 20.000 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf 20.000 e- schwerde des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). II. Zu Unrecht rügt der Beklagte, der Senat habe seinen Vort rag zur B e- gründung einer 20.000 1 2 3 4 - 3 - Beklagte hatte geltend gemacht, er sei seit Juni 2011 in einer Außen - GbR (B ü- rogemeinschaft) tätig. Danach betreffe der Rechtsstreit in zweiter Instanz auch die wirtschaft lich weit wichtiger zu beurteilenden Interessen dieser gesam t- schuldnerisch haftenden Scheinsozietät. Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt und sich entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge mit ihm auch auseinandergesetzt. Er hat bei der Bemessung des Werts der Beschwer nur nicht auf die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf Dritte, sondern nur auf die eigene Betroffenheit des Bekla g- ten abgestellt, die den Wert von 20.000 Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vori nstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 8 O 202/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 U 90/12 - 5
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