BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 172/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: 1. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 20.000 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu m a- chenden Beschwer beträgt 20.000 3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in F., die ihre Mandanten auch steuerlich berät. Einer der Sozien ist Fachanwalt für Steuerrecht, ein a n- derer ist vereidigter Buchprüfer. Der Beklagte, der ebenfalls in F. tätig ist, führt die Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Steuerberater" mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.". 1 2 - 3 - Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D. " zusätzlich zu der Angabe "Steue r- berater" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert für den Unte r- lassungsantrag hat e s auf 20.000 Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der A b- mahnkosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antrag s- gemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1433). Den Streitwert für das B e- rufungsverfahren hat es auf 20.000 II. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Rev i- sion möchte er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Er beantragt, den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfa h- rens für den Unterlassungsantrag übereinstimmend und von den Parteien bis dahin unbeanstan det auf 20.000 l- tend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung zur Unte r- lassung unzutreffend bewertet ist. Für das Verfahren über die Nichtzulassung s- beschwerde ist der Streitwert daher auch au f 20.000 n- kosten erhöhen, wenn sie wie hier neben dem Hauptanspruch als Nebenfo r- derung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der B e- schwer (v gl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11 Rn. 5, juris). 3 4 5 6 - 4 - IV. Die Beschwer des Beklagten richtet sich danach, wie sich das ausg e- sprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiterhin den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu der Berufsb e- zeichnung "Steuerberater" verwenden zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung. Das Interess e des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer B e- seitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterla ssung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurte ilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; B e- schluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht ausreichend berücksicht igt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen. Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht mehr in einer Ei n- zelpraxis ausübt, sondern sich zu einer Bürogemeinschaft mit anderen Recht s- anwälten in Form einer Außensozietät zusammengeschlossen hat , hat auf den Wert der Beschwer keinen Einfluss. Maßgeblich ist die eigene Betroffenheit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot und sind nicht die lediglich mittelb a- ren Auswirkungen auf Dritte, mit denen der Beklagte in Form einer Bürog e- meinschaft und Außensozietät zusammenarbeitet. Der Unterlassungsantrag und das Unterlassungsgebot sind trotz des Wechsels der Form, in der der B e- klagte seinen Beruf ausübt, unverändert geblieben. Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vo rsitzender Richter a.D." 7 8 9 - 5 - im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705 Rn. 17; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BFHE 228, 568 Rn. 12), is t auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000 s- sen. V. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurüc k- zuweisen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO). 10 - 6 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 8 O 202/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 U 90/12 - 11
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