ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR172.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 Der Makler, der ein em Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übe r- gibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. Will der Makler auch für solche Objekte eine Prov i- sion beanspruchen, die ihm durch einen dr itten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 172/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl ä- gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2014 aufgehoben. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivi l- kammer 12 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Immobilienmaklerin. Die Beklagten beabsi chtigten, in Berlin ein Hausgrundstück zu kaufen. Am 21. September 2012 stellte Dr. W . dem für die Beklagten han - delnden Herrn T . ein Exposé der H GmbH (im Folgenden: 1 2 - 3 - H ) über ein bebautes Grundstück zur Verfügung. Das Expo sé hatte die H mit E - Mail vom 18. Mai 2012 an Dr. W . übersandt. Das Exposé der H enthielt einen Provisionshinweis, jedoch keine Angabe zur Identität des Verkäufers. Am 24. September 2012 besichtigten die Beklagten und Herr T . mit Dr . W . das Objekt. An dieser Besichtigung nahm die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin teil. Die Klägerin übe r- sandte Herrn T . am 4. Oktober 2012 Planungsunterlagen zu dem Objekt sowie ein eigenes Verkaufsexposé mit einem Hinweis auf eine zu ihren Gun s- ten fällig werdende Maklerprovision. In diesem Exposé war ein unvollständiger Hinweis auf die Identität der Verkäuferin enthalten. Herr T . übermittelte der Klägerin am 5. Oktober 2012 ein Kaufangebot der Beklagte n. Später ermittelte er die Kontaktdaten der Verkäuferin und verhandelte mit dieser direkt. Die B e- klagten erwarben das Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Oktober 2012 Die Klägerin beansprucht von den Beklagten als Gesa mtschuldner die nebst Zinsen, zum einen aus eigenem Recht in Höhe von 83.300 des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer), zum anderen aus ihr abgetretenem Recht entweder des Dr. W . alternativ der H (6 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer). Außerdem macht sie Das Landgericht hat eigene Ansprüche der Klägerin verneint und die B e- klagten zur Za n- spruch der H verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschluss - berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten wegen eigener 3 4 5 - 4 - sowie vorgerichtlicher A n- waltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und die Klage wegen abgetretener Ansprüche abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagte n eine vollständig e Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, eine weitergehende Verurteilung der Beklagten nach d em erstinstanzlichen Klageantrag. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des Objektes einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 83.300 652 Abs. 1 BGB. Weitergehende Provisionsansprüche aus abgetretenem Recht bestünden d a- gegen nicht. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Pa rteien sei ein Ma k- lervertrag zustande gekommen. Die Beklagten hätten, vertreten durch Herrn T . , in Kenntnis des in dem Verkaufsexposé der Klägerin enthaltenen Provi - sionsverlangens deren Maklerleistungen in Anspruch genommen. Zwar habe die Klägerin nic ht unter Beweis gestellt, den Beklagten den Namen und die A n- schrift der Verkäuferin mitgeteilt zu haben. Die Beklagten seien jedoch nach Treu und Glauben gehindert, die fehlende Mitteilung der Verkäuferin dem Pr o- visionsanspruch entgegenzuhalten. 6 7 8 - 5 - Aus abgetretenem Recht bestünden keine Ansprüche. Ein Provisionsa n- spruch der H bestehe nicht, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass zwischen der H und den Beklagten ein Maklervertrag zustande ge - kommen sei. Dr. W . könne eine Provi sion ebenfalls nicht beanspruchen. Es sei schon zweifelhaft, ob zwischen ihm und den Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls setze ein hinreichende r Nachweis voraus, dass der Makler seinen am Kauf interessierten Kunden den Namen und die A n- schrift des möglichen Verkäufers nenne. Dass dies erfolgt sei , trage die Kläg e- rin nicht vor. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, und zur Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus e i- genem Recht zu (§ 652 Abs. 1 BGB). Zwar ist zwischen den Parteien ein Ma k- lervertrag zustande gekommen. Die Kl ägerin hat jedoch keine vergütungspflic h- tige Maklerleistung erbracht. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zw i- schen der Klägerin und den Beklagten Anfang Oktober 2012 ein Maklervertrag zustande gekommen ist. a) Das Beruf ungsgericht hat angenommen, ein Maklervertrag sei nicht bereits dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten den Besichtigung s- termin wahrgenommen hätten und Herr T . mit E - Mail vom 4. Oktober 2012 die Klägerin an die Übersendung von Grundrisszeichnunge n erinnert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Beklagten und Herr T . nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin eine Maklerprovision fordern werde. Jedoch liege ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages in der Übersendung 9 10 11 12 - 6 - de s Exposés vom selben Tag. Dieses Angebot hätten die Beklagten, vertreten durch Herrn T . , mit E - Mail vom 5. Oktober 2012 angenommen. In der an die Klägerin gerichteten E - Mail habe Herr T . namens der Beklagten der Klägerin und dem Eigentümer des Obje t- telt. Nach den Umständen habe die Klägerin das Angebot an die Verkäuferin weiterleiten sollen. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung stand. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne weit e- res der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt noch nicht n o t- wendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufi n- teressent ihn für den Mak ler des Verkäufers halten könnte, muss er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW - RR 1999, 361, 36 2 mwN). Ein Kau f- interessent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf A b- schluss ein es Maklervertrags annehmen will (BGH, Ur teil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00, NJW 2002, 817; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW - RR 2007, 400 Rn. 13). c) Nach diesen Grundsätzen und nach den vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststell ungen kann von dem Abschluss eines Maklervertrages zw i- schen den Parteien vor Anfang Oktober 2012 nicht ausgegangen werden. 13 14 - 7 - aa) Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, Dr. W . habe mitgeteil t, dass die Klägerin ein möglicherweise passendes Objekt vermakele, die Beklagten hätten sich int e- ressiert gezeigt und Dr. W . gebeten, einen Kontakt zur Klägerin herzu - stellen . S odann sei es zu dem Besichtigungstermin am 24. September 2012 gekommen. Dieser Vortrag wäre nur dann zur Begründung eines eigenen Pr o- visionsanspruchs der Klägerin geeignet, wenn Dr. W . als Vertreter der Klägerin aufgetreten und in deren Namen ein Provisionsverlangen ausgespr o- chen und Maklerleistungen erbracht hätte. Sel bst wenn dieser Vortrag der Kl ä- gerin in der Klageschrift in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, hätte sie d a- ran jedenfalls nicht festgehalten, als sie im Wege der Klageerweiterung neben einer Provision aus eigenem Recht auch eine Provision aus abgetrete nem Recht des Dr. W . geltend gemacht und vorgetragen hat, zwischen den Beklagten und Dr. W . sei ein Makle rvertrag zustande gekommen. Dr. W . kann in diesem Fall nur dann eigene Maklerlohnansprüche erwor - ben haben, wenn er gerade nicht im N amen und in Vollmacht der Klägerin, sondern im eigenen Namen aufgetreten wäre. bb) Selbst wenn die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesel l- schafterin der Klägerin durch ihre Teilnahme an dem Besichtigungstermin am 24. September 2012 zu erkenne n gegeben haben sollte, dass sie Maklerin ist, und selbst wenn die Beklagten bei der Besichtigung von ihr die Übersendung von Grundrisszeichnungen erbeten hätten, liegt darin kein konkludenter Ve r- tragsabschluss. Die Beklagten mussten, da die Klägerin vor d em 4. Oktober 2012 nicht deutlich gemacht hat, für sie als Maklerin tätig werden zu wollen, nicht damit rechnen, dass sie im Erfolgsfall von ihnen eine Provision beanspr u- chen würde. Dies galt hier insbesondere deshalb, weil sie nicht die ihnen bis dahin un bekannte Klägerin um die Durchführung eines Besichtigungstermins 15 16 - 8 - gebeten hatten, sondern Dr. W . . Auf den streitigen Vortrag der Beklag - ten, die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kläg e- rin sei ihnen bei dem Besichtigungste rmin nicht vorgestellt worden, sie hätten sie für eine Vertreterin der Hausverwaltung gehalten, kommt es nicht an. d) Dadurch, dass die Klägerin dem für die Beklagten tätigen Herrn T . mit E - Mail vom 4. Oktober 2012 ein Exposé übersandt hat, das ei n ausdrückl i- ches Verlangen nach Zahlung einer Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt, hat sie den Beklagten ein Angebot auf A b- schluss eines Maklervertrages gemacht (§ 145 BGB). Dieses Angebot hat der für die Beklagten t ätige Herr T . angenommen (§ 147 Abs. 2 BGB), indem er mit seiner E - Mail vom 5. Oktober 2012 der Klägerin und dem Grundstückse i- gentümer im Namen und in Vollmacht der Beklagten ein Kaufangebot unterbre i- tet und damit erkennbar die Klägerin gebeten hat, fü r die Beklagten tätig zu werden und das Angebot an den Grundstückseigentümer weiterzuleiten. Hie r- gegen erhebt die Revision keine Rügen. 2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin habe eine die Provisions pflicht der Beklagten ausl ö- sende Tätigkeit erbracht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme nicht. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen vollständigen Nach weis einer Gelegenheit zum A b- schuss eines Kaufvertrages über das Objekt erbracht hat. aa) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Damit ist eine Mi t- teilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage 17 18 19 20 - 9 - versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des an gestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Ku n- den im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den möglichen Verkäufer nennen müssen (BGH, Urteil vom 2 2. Oktober 1986 - I Va ZR 4/85, WM 1987, 23 mwN; Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85, NJW 1987, 1628, 1629; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 46). Dabei ist es regelmäßig notwendig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Perso n, die als Vertrag s- partner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhan dlungen geführt werden können, g enannt w e rd en (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 153/09, NJW - RR 2010, 1385 Rn. 10). Das Verschaffen einer reinen E r- mittlungsmöglichkeit stellt keinen Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages dar (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 1385 Rn. 10). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihren Vo r- trag, sie habe Herrn T . die Kontaktdaten des Geschäftsführers der Komple - mentärin der Verkäuferin mitgeteilt, nicht unter Beweis gestellt. Die im Rahmen des Nachweises erforderlichen Angaben seien auch nicht in dem Exposé der Klägerin enthalten gewesen. In dem Exposé sei weder der zutreffende Name der Verkäuferin noch N ame und Anschrift einer Kontaktperson genannt worden. Diese Ausführungen werden von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht a n- gegriffen. Sie lassen Rechtsfehler auch nicht erkennen. b) Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, das s der unvollständige Nachweis zum Vertragsabschluss dem geltend gemachten Provisionsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht. 21 22 - 10 - aa) Allerdings ist die Namhaftmachung des Vertragspartners in bestim m- ten Ausnahmefällen entbehrlich. So kann ein ausreichend er Nachweis im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung ist entbeh r- lich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nac h- forschunge n erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die unterbliebene A n- gabe des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden vorers t nicht auf die Person des Eigent ü- mers ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Grun d- stücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auffassung nimmt nicht gen ü- gend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers "am Makler vorbei" für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage ein Leichtes sein kann (BGH, Urteil vom 6. Juli 200 6 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 13 ). bb) Hiervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen, es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall im Strei t- fall gegeben ist. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, Herr T . habe nach dem Besichtigungstermin die Eigentümerin des Grundstücks ermittelt und sich tel e- fonisch mit der für die Verkäuferin handelnden vertretungsberechtigten Person in Verbindung gesetzt. Dadurch hätten die Beklagten die Eigentümerin "am Makler vorbei" ermittelt. Bei dieser Sachlage könnten sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen, die Klägerin habe einen vollstä n- digen Nachweis nicht erbracht. Auf eine sich aus dem Exposé der H erge - bende Vorkenntnis könnten sich die Beklagten nicht berufen. Da dieses Exposé 23 24 25 - 11 - die Person des Verhandlungspartners auf Verkäuferseite nicht benenne, liege eine Vorkenntnis nicht vor. Es sei für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin für den Abschluss des Ka ufvertrages ursächlich gewesen sei. Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsa b- schluss nachgewiesen habe und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenen Zeitabstand nachfolge, ergebe sich daraus der Schluss auf den erforderlichen Ursach enzusammenhang von selbst. (2) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon au s- gegangen werden, dass im Streitfall ausnahmsweise eine Benennung des Ve r- tragspar tners für eine Nachweisleistung der Klägerin entbehrlich war. Allerdings hat der für die Beklagten tätige Herr T . die Eigentümerin ohne Einschaltung der Klägerin selbst ermittelt. Dabei hat er jedoch nicht eine von der Klägerin bereits erbrachte geldwe rte Maklerleistung ausgenutzt. Die Beklagten hatten ohne Zutun der Klägerin bereits aufgrund des Exposés der H und aufgrund des mit Dr. W . durchgeführten Besichtigungstermins die wesentlichen Informationen über das Objekt erhalten. Das nach dem Besichtigungstermin an die Beklagten übermittelte Exposé der Klägerin enthielt demgegenüber keine Information, die für die Beklagten über die bereits über das Objekt erlangten Informationen hinaus einen Geldwert gehabt hätte. Bei einer solchen Sachlage kan n eine Ermittlung des Eigentümers unter Umgehung der Klägerin nicht als treuwidrig angesehen werden. (3) Da die Klägerin keinen vollständigen Nachweis für die Gelegenheit eines Vertragsabschlusses erbracht hat, kommt es auf die Fragen einer etwa i- gen V orkenntnis der Beklagten und der Kausalität der Maklerleistung der Kläg e- rin für den nachfolgenden Vertragsabschluss nicht an. 26 27 - 12 - 3. Dass die Klägerin Vermittlungsleistungen erbracht hätte, die einen Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB begründen könn ten, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Hierfür ist nach den getroffenen Feststellungen im Berufungsurteil auch nichts ersichtlich. 4. Da der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagten aus eigenem Recht zusteht, hat sie auch keine n Anspruch auf Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten. III. Die Anschlussrevision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zum Nacht eil der Klägerin erkannt hat, und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Mit den Erwägungen des Berufung s- gerichts können Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Dr. W . nicht verneint werden. 1. Die auf abgetretene Ansp rüche gestützte Klage war in den Tatsache n- instanzen mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstands unzulä s- sig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und ist erst im Revisionsverfahren zulässig gewo r- den. Die Klägerin hat ihre Klage in Höhe eines Betrages von 99 h- rangig auf Ansprüche aus abgetretenem Recht des Dr. W . und der H gestützt. Insoweit handelte es sich trotz einheitlichen Klageziels um unte r- schiedliche Streitgegenstände. Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung der art geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Anspr ü- che tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualve r- hältnis zu stellen. Dies kann noch in der Revi sionsinstanz geschehen (BGH, Beschluss vom 24 . März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; B e- schluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris ). Im Revisionsverfahren 28 29 30 31 - 13 - hat die Klägerin erklärt, dass sie die Klage aus abgetretenem Recht auf den A nspruch des Dr. W . , hilfsweise auf einen Anspruch der H stützt. 2. Es kann aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht des Dr. W . Provisionsan sprüche gegen die Beklagten zustehen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ob zwischen den Beklagten und Dr. W . ein Maklervertrag zustande gekommen sei, sei zweifelhaft. In der Übergabe des Exposés der H liege kein Angebot des Dr. W . auf Abschluss eines Maklervertrages, da aus Sicht der Beklagten nach der Aufm a- chung des Exposés allein die H als mögliche Partnerin eines Maklervertra - ges in Betracht komme. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil der Klägerin ein Provisionsanspruch aus abgetretenem Recht des Dr. W . auch bei Vorliegen eines Maklervertrages nicht zustehe. Dieser habe einen provision s- auslösenden Nachweis der Kaufgelegenheit nicht erbracht, weil er den Bekla g- ten den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nicht genannt h a- be. Dass dies geschehen wäre, trage die Klägerin nicht vor. Soweit sie darlege, Dr. W . habe den Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin möglicherweise ein passendes Objekt vermakele, liege darin lediglich ein indirekter Nachweis, der keine ausreichende Nachweisleistung darstelle. Nach dem Vortrag der Kl ä- gerin sei die Tätigkeit des Dr. W . mit der Benennung der Klägerin als Maklerin beendet gewesen. Bezogen auf einen etwaigen Provisionsanspruch des Dr. W . komme eine Anwendung der Grundsätze über den Abschluss des Hauptvertrages "am Makler vorbei" nicht in Betracht. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussberufung mit E r- folg. Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgesc hlossen, dass die Beklagten Dr. W . eine Provision für den 32 33 34 - 14 - Nachweis des Objekts versprochen haben und die Klägerin seinen Provision s- anspruch aus abgetretenem Recht mit Erfolg geltend machen kann. aa) Die Übermittlung des Exposés der H und die Durchführung des Besichtigungstermins kann entgegen der Ansicht der Anschlussrevision alle r- dings nicht zum Zustandekommen eines Maklervertrages mit Dr. W . füh - ren, der die Beklagten verpflichtet hätte, für den Nachweis des Objekts eine Provision zu zahlen. (1) Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Ma k- lers übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolg s- fall selbst eine Provision beansprucht. Er gibt damit kein Angebot auf Abschluss eines Maklerve rtrages mit ihm selbst ab. Da es Sache des Maklers ist, gege n- über dem Interessenten für klare Verhältnisse darüber zu sorgen, für wen er Maklerleistungen erbringen will (vgl. BGH, NJW - RR 1999, 361, 362 mwN), e r- fordert ein Provisionsverlangen, wenn der Makl er das Exposé eines Dritten übergibt, eine ausdrückliche Erklärung, dass er selbst eine provisionspflichtige Maklerleistung für den Interessenten erbringen will. Geschieht dies nicht, kann die Übergabe eines fremden Exposés, selbst wenn ihr ein Besichtigun gstermin nachfolgt, nicht als Angebot auf Ab schluss eines Maklervertrages im eigenen Namen angesehen werden. (2) Nichts anderes gilt, wenn der Makler, der ein fremdes Exposé übe r- gibt, mit dem Interessenten bereits in anderem Zusammenhang durch einen M aklervertrag verbunden ist. Wenn, wie die Anschlussrevision geltend mach t, Dr. W . bereits in der Vergangenheit als Makler für die Beklagte n tätig geworden sein sollte, ihnen weitere Objekte - verbunden mit einem Provision s- verlangen - angeboten hätte und wenn das bisherige Verhalten der Beklagten dahingehend aufgefasst werden kann, dass sie sich die Maklerdienste des 35 36 37 - 15 - Dr. W . gefallen lassen haben, würde dies dazu führen, dass ein Makler - vertrag zwischen ihnen und Dr. W . zustande gekommen wäre . Ein sol - chermaßen durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Maklervertrag begründet eine Provisionspflicht der Beklagten jedoch nur für solche Objekte, bei denen Dr. W . erkennbar in eigenem Namen für sie Maklerleistungen erbracht hat . Ein de rartiger , durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Maklervertrag kann nicht erweiternd ausgelegt werden. Der Maklerkunde, der von einem Makler das Exposé eines dritten, ihm unbekannten Maklers erhält, kann aufgrund der Umstände annehmen, dass es sic h bei dem Exposéersteller um einen Verkäufermakler handelt und dass der ihm gegenüber tätige Makler in dessen Auftrag tätig wird. bb) Nach dem Vortrag der Klägerin kom mt jedoch in Betracht, dass Dr. W . für den Nachweis des Objekts ausdrücklich ei ne eigene Provision von den Beklagten gefordert hat und diese in Kenntnis seines Provisionsverla n- gens seine Dienste in Anspruch genommen haben. (1) Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makle r benannt worden sind, muss er dies gege n- über dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen. (2) Nach der Behauptung der Klägerin ist dies geschehen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten nach Erhalt des Exposés der H ge - genüber Dr. W . die Höhe der Provision ausdrücklich angesprochen, die - ser habe daraufhin mitgeteilt, dass er intern im Verhältnis zur H verpflichtet sei, einen Teil der von den Beklagten an ihn zu zahlenden Provision abzugeben und dass eine Reduz ierung der Provision deshalb nicht in Betracht komme; die Beklagten hätten Dr. W . in Kenntnis dieses Provisionsverlangens um Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten, der am 24. September 2012 38 39 40 - 16 - stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist geeignet, e inen Maklerlohnanspruch des Dr. W . gegen die Beklagten zu begründen. cc) Zwar hat Dr. W . den Beklagten gegenüber nur eine unvollstän - dige Nachweisleistung erbracht . (1) Für einen vollständigen Nachweis ist es regelmäßig notwendig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertrag s- partner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhandlungen geführt werden können, benannt wird (BGH, NJW - RR 2010, 1385 Rn. 10). Das Exposé der H , das Dr. W . den Beklagten übermittelt hat, enthielt ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug g e- nommen hat, keine Angaben zum Eigentümer des Objekts. (2) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Hinwe is des Dr. W . auf die Klägerin für einen Nachweis nicht ausgereicht hätte. Der Hinweis auf einen anderen Makler, der sodann erst den Kontakt zu der auf Verkäuferseite verhandlungsberechtigten Person herstellt, ist als ind i- rekter Nachweis keine die Pr ovisionspflicht auslösende Maklerleistung (Palandt/ Sprau, BGB , 74. Aufl., § 652 Rn. 25). dd) Vorausgesetzt, zwischen Dr. W . und den Beklagten bestand für das fragliche Objekt eine Provisionsvereinbarung, wären die Beklagten de n- noch zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Im Verhältnis der Beklagten zu Dr. W . wären die - vom Berufungs - gericht rechts fehlerhaft im Verhältnis zwischen den Beklagten zur Klägerin he r- angezogenen - Grundsätze für eine Provisionspflicht auch bei unvollständi gem Nachweis heranzuziehen. In diesem Verhältnis trifft die Annahme des Ber u- 41 42 43 44 45 - 17 - fungsgerichts zu, dass der unvollständige Nachweis nicht provisionsschädlich ist. Unstreitig hat der für die Beklagten tätige Herr T . die Eigentümerin ohne Einschaltung der Klä gerin, des Dr. W . oder der H , mithin an allen drei Maklern vorbei, selbst ermittelt. Dabei hat er die aufgrund des mit Dr. W . durchgeführten Besichtigungstermins erlangten wesentlichen In - formationen über das Objekt verwendet, die bei den Beklagten zu der Schlus s- folgerung geführt haben, dass das angebotene Grundstück für ihre Zwecke g e- eignet ist. IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zu der Behauptung der Klägerin fe h- len, Dr. W . habe für den Nachweis des Objekts gegenüber den Beklagten für sich eine - mit der H zu teilende - Provision gefordert. Die Sache ist da - her zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 A bs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass ein Provisionsanspruch des Dr. W . nicht gegeben ist, wäre die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der H kein Provisionsanspruch zu. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen der H und den Beklagten ein Makler - vertrag zustande gekommen sei. In der Übergabe des Exposés der H durch Dr. W . an die Beklagten liege kein an die Beklagten gerichtetes Angebot der H auf Abschluss eines Maklervertrages. Das Exposé der H sei nicht an die Beklagten, sondern an Dr. W . gerichtet gewesen. Den Umständen nach habe es sich um ein V ert ragsangebot der H an Dr. W . gehandelt. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass 46 47 48 - 18 - bei der H im Mai 2012 bekannt gewesen sei, dass die Beklagten an einem Kauf des Objekts interessiert gewesen seien. Unstreitig hätten die Beklagten D r. W . erst im September 2012 kennengelernt. Seien die Beklagten der H nicht bekannt gewesen, habe diese den Beklagten mit der Übersendung des Exposés an Dr. W . kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertra - ges machen können. Die Klägerin l ege weder schlüssig dar, dass Dr. W . bevollmächtigt gewesen sei, für die H ein Vertragsangebot abzugeben, noch dass dieser als von der H beauftragter B ote gegenüber den Beklag - ten tätig geworden wäre. 2. Gegen diese Beurteilung, die Re chtsfehler nicht erkennen lässt, erhebt die Anschlussrevision keine durchgreifenden Rügen. Sie beanstandet nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Exposés als Angebot der H an Dr. W . . Sie wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Dr. W . sei weder als Vertreter noch als B ote der H gegenüber den Beklagten tätig geworden. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht zum Ve rtragsschluss zwischen der H und den Beklagten unter Vermit tlung des Dr. W . gekommen, nicht zu bean - standen. Hinzu kommt, dass der Annahme eines Vertragsschlusses zwischen 49 - 19 - den Beklagten und der H der Vortrag der Klägerin entgegensteht, Dr. W . habe den Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, er selbst verlange für seine Tätigkeit eine Provision, die er im Innenverhältnis mit der H teilen müsse. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 12 O 46/13 - Kammergericht, Entscheidung vom 0 6.03.2014 - 10 U 148/13 -
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