ECLI:DE:BGH:2018:260618BIIZR172.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 172/17 vom 26. Juni 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts vom 5. Mai 2017 im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Übrigen für die Durchführung des B e- schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchfü h- ru ng des Revisionsverfahrens ist unbegründet. Die vom Beklagten im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung eingelegte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. a) Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt trotz der teilweisen Zula ssung der Revision durch das Berufungsgericht. aa) Zwar ist eine solche Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts - oder Tatfragen 1 2 3 - 3 - abhängt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzl icher Bede u- tung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungsgrund auch gegeben ist ( BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552; Beschluss vom 27. Mai 2009 II I ZB 1 5/09 , juris Rn. 4) und im Fa l- le einer Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zurückgewi e- sen werden müsste (BGH, B eschluss vom 26. November 2007 I I ZA 17/06, juris Rn. 1). bb) Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. (1 ) Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaft s- s chulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits g e- klärt (BGH, Urteil vom 18. November 2014 II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 10 mwN zur Parallelvorschrift § 130a Abs. 1 HGB). In dieser Ent scheidung hat der Bundesgerichtshof die vom Berufungsgericht angeführte und als frühere Rechtsprechung bezeichne te Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003, 10 05 ff.) zitiert und damit die Fortge l- tung der darin benannten Rechtsgrundsätze bestätigt (BGH, Urteil vom 18. November 2014 II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 9, 11). Es handelt sich der Sache nach nicht lediglich u m einen Aktiventausch, bei dem die Massekü r- zung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. 4 5 - 4 - (2 ) Ebenso ist in der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage gekl ärt, inwieweit masseschmäler nde Zahlungen gemäß § 64 Satz 2 GmbHG sich als solche darstellen können, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kau f- manns vereinbar sind. Es ist insoweit anerkannt, dass der Geschäftsführer nicht solche Zahlungen im Interesse einer gleichmäßigen Befriedig ung der Gesel l- schaftsgläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen hat, durch deren Vornahme er sich strafbar m achen würde (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 II ZR 38/07, NJW 2008, 2504 Rn. 13 f.; Urtei l vom 25. Januar 2011 II ZR 196/09, ZIP 2011, 422 Rn. 17). (3 ) Eine veränderte Sachlag e, die eine Entscheidung des Bundesg e- richthofs zur Fort bil dung des Rechts fordern würde, ist nicht gegeben. Das B e- rufungsgericht hat ausgeführt, dass im Hinblick auf eine Entwicklung der Rech t- spre chung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO (BGH, Urteil vom 12 . Mai 2016 IX ZR 65/14, BGHZ 2 10, 249 f.) bedacht we r- den müsse, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Ne u- bewertung ist schon deshalb nicht erforderlich , weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ersatzpflicht nach § 64 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständ en besteht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1007 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 ff.). b) Die Revision hat aber auch im Übrigen keine hinreichende Erfolgsau s- sicht, da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten nach § 64 GmbHG wegen der Zahlung en zwischen dem 2 2. Februar 2010 und dem 18 . März 2010 einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. 6 7 8 - 5 - 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchfü h- rung des Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Nichtzulassung der Rev i- sion im Berufungsurteil ist un begründet, da auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat hinsichtlich des Teil s, in dem das Berufung s- gericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Drescher Wöstmann Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 409 HKO 18/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 11 U 2/16 - 9
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