BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/99 Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sportwetten-Genehmigung UWG § 1; StGB § 284; DDR-GewG § 3 a) Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glück s - spiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. b) Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, daß er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Gewerbetreibender, der weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußt verschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unla u - ter im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als rech t - lich zulässig bewerten. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 - OLG Köln - 2 - L G Kln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 21. Mai 1999 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Kln vom 9. Oktober 1997 abg e - ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte veranstaltet seit dem Jahre 1990 Sportwetten wie insb e - sondere Fuûballwetten, bei denen die Teilnehmer unter Einzahlung eines Ei n - satzes von mindestens 2,-- DM pro Tippreihe auf den Ausgang bestimmter Spielpaarungen wetten. Er beruft sich dabei auf eine Gewerbegenehmigung, - 4 - die ihm der Rat des Kreises L. am 11. April 1990 erteilt hat. Dieser Bescheid hat u.a. folgenden Wortlaut: "Auf Ihren Antrag vom 09.04.1990 erteilen wir Ihnen auf Grund des G e - werbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 138) die G e - nehmigung zur Erffnung eines Wettbros fr Sportwetten ab 01.05.1990 in N. -Straûe Nr. ." Der Beklagte bewirbt seine Sportwetten bundesweit - u.a. in der Zeitung "B. " - wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben: - 5 - Die Klgerin, die eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Tot o - blocks ist, fhrt in Nordrhein-Westfalen Gewinnspiele durch, darunter das Fu û - balltoto. Sie ist der Auffassung, der Beklagte verstoûe mit dem Anbieten und Durchfhren seiner Sportwetten gegen das aus § 284 StGB folgende Verbot, ohne behrdliche Erlaubnis ffentlich ein Glcksspiel zu veranstalten, und d a - mit zugleich gegen § 1 UWG. Im Berufungsverfahren hat die Klgerin dazu die Ansicht vertreten, der Beklagte knne sich auf die vom Rat des Kreises L. unter dem 11. April 1990 erteilte Gewerbegenehmigung selbst dann nicht st t - - 6 - zen, wenn diese wirksam gewesen sein sollte, weil die zustzlich erforderliche Genehmigung des Ministers des Innern der DDR nicht erteilt worden sei. Im Revisionsverfahren hat die Klgerin hilfsweise vorgetragen, Sportwetten seien nach dem Gewerbegesetz der DDR schlechthin nicht erlaubnisfhig gewesen; eine Genehmigung sei nur nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR in Betracht gekommen. Sollte die Gewerbegenehmigung wirksam sein, gelte sie jedenfalls nur im Beitrittsgebiet fort; der Beklagte sei daher keinesfalls zu einer bundesweiten Veranstaltung seiner Sportwetten befugt. Die Klgerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung nher bezeichneter Ordnungsmi t - tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr und/ oder zum Zwecke der Werbung Sportwetten wie nachstehend wi e - dergegeben - hilfsweise: ber die neuen Bundeslnder hinaus - anzubieten, zu bewerben und/oder Sportwetten durchzufhren. (Es folgt eine Ablichtung der vorstehend wiedergegebenen Werb e - anzeige). Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die ihm unter dem 11. April 1990 erteilte Genehmigung stelle eine den Verbotstatbestand des § 284 StGB ausschlieûende behrdliche Erlaubnis dar, neben der es keiner zustzlichen Genehmigung nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR bedurft habe. Die Genehmigung wirke nach der deutschen Wiedervereinigung im g e - samten Bundesgebiet fort. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. - 7 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend dem Antrag der Klgerin mit der Maûgabe einer Neufassung des Unterla s - sungsausspruchs zurckgewiesen, durch die vor den Worten "Sportwetten durchzufhren" die Worte "derart beworbene" eingefgt wurden (OLG Kln GRUR 2000, 533). Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begrndet angesehen, weil der Beklagte mit der Veranstaltung seiner Sportwetten gegen § 284 StGB und d a - mit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugleich gegen § 1 UWG ve r - stoûe. Hierzu hat es ausgefhrt: Der Beklagte verfge ber keine ausreichende behrdliche Erlaubnis fr seine als Glcksspiele im Sinne des § 284 StGB anzusehenden Sportwetten. Es knne dahinstehen, ob ihm eine Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3 des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. Mrz 1990 (GBl. I S. 138; im folgenden: DDR-GewG) erteilt worden sei und ob diese Erlaubnis eine bundesweite Tti g - keit umfasse. Der Beklagte habe jedenfalls daneben gemû § 3 Abs. 1 und 3 der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR vom 18. Februar 1965 (GBl. II S. 238) eine Genehmigung des Ministers des Innern der DDR bentigt, die er jedoch nicht eingeholt habe. Die Verletzung des durch § 284 StGB stra f - - 8 - bewehrten Glcksspielverbots begrnde, da diese Vorschrift wertbezogen sei, ohne weiteres den wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitsvorwurf. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, weil das beanstandete Verhalten unter den besonderen Umstnden des Einzelfalles auch dann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen ist, wenn der Beklagte dabei den objektiven Tatbestand des § 284 StGB, der das Veranstalten von Glcksspielen ohne behrdliche G e - nehmigung mit Strafe bedroht, erfllen sollte. 1. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, das gesetzliche Vo r - schriften auûerhalb des UWG verletzt, ist nicht ohne weiteres auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettb e - werbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonprparate; 144, 255, 265 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-Box; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 314/98, WRP 2001, 1073 - Gewinn- Zertifikat, zum Abdruck in BGHZ 147, 296 vorgesehen). Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist, erfordert deshalb rege l - mûig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Wrdigung des Gesamt charakters des Verhaltens. Wenn das zu berprfende Wettbewerb s - verhalten zugleich gegen ein Gesetz verstût, das dem Schutz wichtiger G e - meinschaftsgter wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit der Bevlk e - rung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm alle r - dings grundstzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daû es regelmûig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstnde bedarf. - 9 - Dies hat seinen Grund darin, daû es auch in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daû Wettbewerb unter Miûachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 144, 255, 266 - Abgasemissionen, m.w.N.). Auch in einem solchen Fall kann aber das Verhalten eines Gewerb e - treibenden nach den besonderen Umstnden des Einzelfalles als nicht wettb e - werbswidrig zu werten sein (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonprparate; 144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf- Box). So liegt der Fall hier. 2. Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine sogenannte wertbezogene Norm, die zudem unmittelbar wettbewerbsregelnden Charakter hat. Ein Verstoû gegen diese Strafvorschrift durch Veranstaltung eines Glcksspiels ohne b e - hrdliche Erlaubnis ist deshalb nicht lediglich ein Verstoû gegen eine Marktz u - trittsregelung, sondern grundstzlich auch ein im Sinne des § 1 UWG sitte n - widriges Marktverhalten (anders noch RGZ 115, 319, 325 f.). Die Strafvorschrift richtet sich - wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Mrz 2001 entschieden hat (NJW 2001, 2648) - gegen ein u n - erwnschtes, weil sozial schdliches Verhalten. Zweck der Strafandrohung ist es unter anderem, eine bermûige Anregung der Nachfrage von Glcksspi e - len zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemûen Spi e - lablauf zu gewhrleisten und einer Ausnutzung des natrlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken. Dem liegt die Einschtzung zugrunde, daû das Glcksspiel grundstzlich wegen seiner m g - lichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situ a - tion der Spieler (Vermgensverlust) und seiner Eignung, Kriminalitt namen t - lich im Bereich der Geldwsche zu frdern, unerwnscht und schdlich ist. A n - dererseits ist dem Gesetzgeber bewuût, daû der Spieltrieb nicht gnzlich u n - - 10 - terbunden werden kann. Die Vorschrift des § 284 StGB bietet deshalb mit der die Strafbewehrung aufhebenden behrdlichen Erlaubnis ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen. Demgemû dient auch der Erlaubnisvorbehalt der Abwehr von Gefahren des Glcksspiels, das vom G e - setz als generell fr die geschtzten Rechtsgter gefhrlich eingeschtzt wird. 3. Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist jedoch, selbst wenn es den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfllen sollte, nicht wettbewerb s - widrig. Der Beklagte verfgt ber die ihm unter dem 11. April 1990 erteilte G e - nehmigung und handelt unter den im Streitfall gegebenen besonderen U m - stnden nicht wettbewerblich unlauter, wenn er diese Genehmigung als ausre i - chende rechtliche Grundlage fr seine beanstandete Geschftsttigkeit a n - sieht. a) Von einem Gewerbetreibenden ist allerdings zu verlangen, daû er sich Kenntnis von den fr seinen Ttigkeitsbereich einschlgigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II) und in Zweifelsfllen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Die Lauterkeit des Wettbewerbs verlangt auch, daû ein Wettbewerber nicht ohne weiteres auf Kosten seiner Mitbewerber das Risiko rechtswidrigen Handelns eingeht. Es wre jedoch grundstzlich eine Überspannung der Pflicht zu laut e - rem Wettbewerbshandeln und ein unzulssiger Eingriff in die Wettbewerbsfre i - heit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zustndigen Behrden und Gerichte sein Verhalten au s - drcklich als rechtlich zulssig bewerten (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.10.1987 - 11 - - I ZR 182/85, GRUR 1988, 382, 383 - Schelmenmarkt; Stolterfoth, Festschrift fr Rittner, 1991, S. 695, 705 und 707 ff.; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 293 m.w.N.). Anderes wird allerdings grundstzlich gelten, wenn der G e - werbetreibende die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt, sich dieser Ei n - sicht bewuût verschlieût oder auf die Haltung der Verwaltungsbehrden in u n - lauterer Weise eingewirkt hat. b) Nach diesen Grundstzen handelt der Beklagte bei der bundesweiten Durchfhrung von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig. Im Zeitpunkt der let z - ten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der fr die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs maûgeblich ist, konnte der Beklagte seine A n - sicht, nicht rechtswidrig zu handeln, darauf sttzen, daû die ihm erteilte G e - werbegenehmigung zumindest nicht nichtig ist, die zustndigen Behrden in diesem Bescheid eine ausreichende rechtliche Grundlage fr seine bunde s - weite Geschftsttigkeit sehen und ein weitgehend gleichgelagerter Fall eines anderen Gewerbetreibenden von dem Verwaltungsgericht G. in seinem Sinn beurteilt worden ist. aa) Die dem Beklagten unter dem 11. April 1990 vom Rat des Kreises L. erteilte Genehmigung ist jedenfalls nicht nichtig. Sie besteht fort, weil sie weder zurckgenommen noch widerrufen worden ist. Im Recht der ehemaligen DDR galt - letztlich nicht anders als in der Bundesrepublik - der Grundsatz, daû von den Verwaltungsbeh rden ("Org a - nen") getroffene Einzelentscheidungen (Verwaltungsakte) auch dann recht s - wirksam waren, wenn sie rechtliche Mngel aufwiesen. Nur wenn der Verstoû gegen die rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und fr den Adressaten zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar war, besaû die Entsche i - - 12 - dung keine Rechtswirkung und war daher nichtig. War der Verstoû nicht so schwerwiegend, verlor die Entscheidung, wenn der rechtliche Mangel nicht b e - seitigt werden konnte, ihre Rechtswirkung erst durch die Aufhebung durch das zustndige Organ, wobei eine den Adressaten begnstigende Einzelentsche i - dung nur dann aufgehoben werden konnte, wenn dessen berechtigte Intere s - sen dem nicht entgegenstanden (Bnninger in Lehrbuch des Verwaltung s - rechts, Staatsverlag der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 138 f.). Nach diesen Grundstzen war die dem Beklagten erteilte Genehmigung nicht nichtig. In dem Schreiben des Schsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Januar 1994, das der Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ist dargelegt, daû die Genehmigung als Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3 DDR-GewG wirksam erteilt worden ist und fortbesteht. Diese Beurteilung rechtfertigte sich aus der Erwgung, daû der Rat des Kreises L. in seiner E i - genschaft als Gewerbebehrde gemû §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten Durchfhrungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. Mrz 1990 (GBl. I S. 169) fr die Erteilung von Genehmigungen fr erlaubnispflichtige Gewerbe zustndig war, zu denen gemû der Anlage zu § 1 der Ersten Durchfhrung s - verordnung zum Gewerbegesetz vom 8. Mrz 1990 (GBl. I S. 140) u.a. - wenn auch begrifflich womglich mehrdeutig - "Glcksspiele gegen Geld" rechneten. bb) Nach der Beurteilung der Behrden und Gerichte ist die erteilte G e - nehmigung gemû Art. 19 EV auch eine ausreichende Grundlage fr die bu n - desweite Ttigkeit des Beklagten. So hat das Schsische Staatsministerium des Innern in seinem Schre i - ben vom 13. Januar 1994 ausgefhrt, daû die Gewerbegenehmigung vom 11. April 1990 eine wirksame und rechtmûige Grundlage fr die vom Bekla g - - 13 - ten bundesweit veranstalteten Sportwetten sei. Diese Behrde ist gemû § 10 Abs. 1 des Gesetzes des Freistaates Sachsen ber Lotterien und Ausspielu n - gen vom 16. Oktober 1992 (SchsGVBl. S. 471) zustndig fr die Erteilung von Erlaubnissen fr Lotterie- und Ausspielungsveranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgefhrt werden. In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht G. durch Beschluû vom 13. Januar 1997 (Gz. ) einen entsprechend gelagerten Fall entsc hi e - den. Diese Entscheidung, bei der es um die Wiederherstellung der aufschi e - benden Wirkung einer Anfechtungsklage ging, ist im brigen nach der letzten mndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von dem Thringer Oberve r - waltungsgericht mit Beschluû vom 21. Oktober 1999 besttigt worden (G e - wArch 2000, 118). Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft G. - Zweigstelle Z. - dem B e - klagten mit Schreiben vom 7. April 1998 mitgeteilt, daû das gegen ihn eing e - leitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glck s - spiels eingestellt worden sei. Der Beklagte kann sich schlieûlich auch darauf berufen, daû seine von der Klgerin beanstandete Geschftsttigkeit den zustndigen Behrden seit vi e - len Jahren bekannt ist, ohne daû diese dagegen eingeschritten wren. - 14 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzundern. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher Schaffert
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