BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Kopplungsangebot I UWG §§ 1, 3 Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplung s - angeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke A n - lockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Ve r - pflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Gen e - ralklausel des § 1 UWG noch dem Irrefü h rungsverbot entnehmen. BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 I ZR 173/01 OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaf- fert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e - richts Frankfurt am Main vom 19. April 2001 wird auf Kosten des B e - klagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin vertreibt unter anderem Gerte der Unterhaltungselektronik. In einer Werbebeilage bot die Klgerin unter der Überschrift Irgendwo besseres A n - gebot gesehen? Das gibts doch gar nicht! einen dem Typ nach bezeichneten V i - deorekorder der Marke Toshiba zum Preis von 49 DM an. Ein bei der blickfan g - mûig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf eine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem Abschluû eines Stromliefervertrages gltig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzes etwa die Gröûe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe (49, -*) aufwies und in dem im linken Teil eine Glhbirne abgebildet war. Daneben stand in von oben nach unten kleiner werdender Schrift fo l gender Text: Jetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen! Mindestlaufzeit 24 Monate Grundgebhr: 9,90 DM/Monat Verbrauchsgebhr: 0,27 DM/kWh *Preis nur gltig in Verbindung mit einem Abschluû eines Stromlieferver tra ges von ares. Unter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Videor e - korders sowie nhere Angaben zu diesem Gert verbunden mit dem Hinweis, daû der Preis ohne Stromvertrag 249 DM betrage. Die entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinert und in schwarz/weiû wiederg e geben: - 4 - - 5 - Der beklagte Verbraucherschutzverein hat diese Werbung unter Hinweis auf das Verbot des bertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet. Im Wege der Widerklage ± die von der Klgerin zunchst erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erh e - bung der Widerklage bereinstimmend fr erledigt erklrt ± hat der Beklagte b e - antragt, die Klgerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gege n - ber privaten Endverbrauchern fr den Abschluû eines Stromliefervertrages bei gleichzeitigem Erwerb eines Videorekorders (z.B. Toshiba V 209/ Preis ohne Stro m - vertrag 249 DM) wie ... (oben) abgebildet zu werben oder werben zu lassen, mit dem ± nur fr diesen Fall geltenden ± blickfangmûig herausgestellten Angebot, einen so l - chen Videorekorder zum Preis von 49 DM kuflich erwerben zu kö n nen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage- antrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuwe i sen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat eine Zugabe ± dies unter Hinweis auf den niedrigen, aber nicht völlig zu vernachlssigenden Preis ± ebenso wie einen Ve r - stoû nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines bertriebenen Anlockens ve r - neint. Zu letzterem hat es ausgefhrt: Von dem beanstan deten Angebot gehe kein bertriebener Anlockeffekt aus. Zwar handele es sich bei den gekoppelten Leistungen nicht um ein ein heitliches - 6 - Angebot, weil aus der Sicht des Verkehrs zwischen dem Erwerb eines Videor e - korders und dem Abschluû eines Stromliefervertrages keine enge Funkti- onseinheit bestehe. Auch sei nicht zu verkennen, daû der dem Kunden verspr o - chene Vorteil von 200 DM groûes Inter esse an dem Angebot wecken knne. De n - noch seien die Voraussetzungen fr ein bertriebenes Anlocken nicht erfllt. Denn es sei nicht zu befrchten, daû ein verstndiger Verbraucher ohne grûeres Nachdenken allein deshalb zu greife, weil er unbedingt in den Genuû des gel d - werten Vorteils gelangen wolle. Dagegen spre che scho n, daû der Verbraucher, der in der Vergangenheit nicht zwischen mehreren Stromlieferanten habe whlen knnen, mit der Mglichkeit, den Stromlieferanten zu wechseln, nicht vertraut und daher erfahrungsgemû zu einem solchen Wechsel nicht ohne weiteres zu bew e - gen sei. Er werde sich schon deswegen vor einem Erwerb des gnstigen Videor e - korders mit dem gleichzeitig abzuschlieûenden Stromliefervertrag und des sen Preiswrdigkeit nher befassen. Der Verbraucher wisse jedenfalls, daû der zum Erwerb des verbilligten Gerts erforderliche Abschluû eines ¹ aresª- Stromliefervertrages die Kndigung sei nes bestehenden Vertrages voraussetze. Der Kunde msse sich daher mit seinem laufenden Stromliefervertrag befassen. Sptestens bei dieser Gelegenheit erkenne er, daû sich das mit dem langfristigen Wechsel des Stromlieferanten verbundene Gesamtangebot finanziell nur lohne, wenn ihm auch unter Bercksichtigung der jeweils zu zahlenden Stromtarife noch ein Vorteil verbleibe. Dies wiederum knne er ohne weiteres ermitteln und a b - schtzen, da die Tarifbedin gungen des ¹ aresª-Vertrages in der Werbung vollst n - dig und deutlich erkennbar mitgeteilt wrden und der Kufer sich unschwer auch ber die von ihm bisher gezahlten Stromtarife in formieren knne. Jedenfalls werde sich kein verstndiger Verbraucher fr das gekoppelte An gebot der Klgerin en t - scheiden, ohne zuvor diese Prfung jedenfalls kursorisch angestellt zu haben. Aus diesen Grnden liege in der beanstandeten Anzeige auch keine irrefhrende We r - bung. - 7 - II. Die gegen diese Beurteil ung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung zu Recht als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Dem Beklagten steht gegenber der Klgerin kein Unterlassungsanspruch nach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeveror d - nung ist es der Klgerin auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abgabe von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander zu verbinden, daû bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berec h - nung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Derartige Angebote sind inzwischen grundstzlich als zulssig anzusehen. Im Hinblick auf die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irrefhrung der Verbraucher mssen zwar bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erfllt sein, vor allem um einer Tuschung der Verbraucher ber den tatschlichen Wert des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daû durch ma n - gelnde Transparenz die Rationalitt der Nachfrageentscheidung auf seiten der Verbraucher ber Gebhr zurckgedrngt wird. Die in diesem Zusammenhang an die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall aber erfllt. Die beanstandete Werbung stellt sich daher nicht als wettb e werbswidrig dar. 1. Der Beklagte macht im Streitfall einen in die Zukunft gerichteten Unte r - lassungsanspruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 ± Tele -Info -CD ; BGH, Urt. v. 14.3.2000 ± KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 ± Zahnersatz aus Manila; Urt. v. 25.10.2001 ± I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 ± Vertretung der Anwalts -GmbH). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaû des Berufungsurteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung vernderte Rechtslage zugrunde zu legen (G e - - 8 - setz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Recht s - vorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661). 2. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung steht auch § 1 UWG einer G e - whrung von Zugaben grundst z lich nicht mehr im Wege. a) Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurch gekennzeichnet, daû das gesetzlich ausdrcklich geregelte Zugabeverbot durch das in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des bertriebenen Anlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergnzt wurde. So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung fr ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluû eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl fr die zugaberechtliche Prfung als auch fr die Prfung nach § 1 UWG maûgeblich darauf abgestellt, daû es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 ± Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 ± I ZR 242/97, NJWE- WettbR 2000, 232 f. ± Handy ¹fast geschenktª fr 0,49 DM). Bildete die gewhrte Vergnstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einer Zugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeei n - flussung und damit an einem Wettbewerbsverstoû nach § 1 UWG. Denn die We r - bung mit der besonders gnstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in di e - sem Fall als ein legitimer Hinweis auf den gnstigen, durch verschiedene B e - standteile geprgten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwi r - kung, die von ei nem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leis tungswettbewerbs. - 9 - b) Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinfluût auch die Auslegung von § 1 UWG. Im Hinblick auf d as gewandelte Verbraucherbild und die Auswi r - kungen der europischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der G e - setzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr fr erforderlich gehalten (vgl. die Begrndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Z u - gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille muû sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig a n - zusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daû die Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverndert ± nunmehr als Wettbewerbsverstûe nach § 1 UWG ± verfolgt werden knnen (vgl. Berlit, WRP 2001, 349, 351; Heermann/ Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001, 989, 1008; Khler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745; zurckhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001, 615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2510 f.; vgl. ferner die ± Kopplungsangebote weitgehend zulassen de ± Rechtspr e - chung anderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; KG NJW-RR 2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168). Werden dem Verbraucher fr den Fall des Erwerbs einer Ware oder der I n - anspruchnahme einer Leistung Vergnstigungen, insbesondere Geschenke, ve r - sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein bertriebenes Anlocken, wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist dem Kaufmann grundstzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistu n - gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Khler, GRUR 2001, 1067, 1069). - 10 - 3. Damit ist indessen nicht gesagt, daû derartige Kopplungsangebote u n - eingeschrnkt zulssig wren. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ve r - bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in hnlicher Form der Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Miûbrauchskontrolle, die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. ± Handy fr 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 ± Handy-Endpreis), sondern auch auf § 1 UWG sttzen kann. Hierbei knnen die Flle miûbruchlicher Kop p - lungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaût werden, die fr smtliche Kopplungsgeschfte ± neben Zugaben sind dies die offenen oder ve r - deckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 ± I ZR 233/93, GRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 ± Saustarke Angebote) sowie die Vo r - spannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 ± Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 ± I ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 ± Rustikale Brettchen; Urt. v. 28.1.1999 ± I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 ± Altkle i - der-Wert gut scheine) ± Geltung beanspr u chen kann. a) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulssigkeit von Kopplungsangeboten stellt, mssen sich an den Gefahren orientieren, die von derartigen Geschften fr die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Gefahr, daû die Verbraucher ber den tatschlichen Wert des Angebots g e - tuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3 lit. g des schweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettb ewerbs vor sieht, daû Kunden durch Zugaben ber den tatschlichen Wert des Angebots getuscht werden; dazu Baudenbacher/Glckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g UWG Rdn. 73 ff.). Die Homogenitt von Wirtschaftsgtern fhrt dazu, daû sich Angebote leicht vergleichen lassen; sie frdert daher Preisklarheit und Preiswah r - heit. Kopplungsangebote knnen zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs sein, durch sie wird aber eine Heterogenitt des Angebots gefrdert, die nicht nur - 11 - den Preis vergleich durch den Verbrau cher erschwert, sondern darber hinaus ein gewisses Irrefhrungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Khler, GRUR 2001, 1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 ± I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 517 f. = WRP 1999, 424 ± Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher eine Transparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer, WRP 2001, 989, 1015; Khler, GRUR 2001, 1067, 1070). Auûerdem kann von Kopplungsangeboten ± insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewhrt werden soll ± in Einzelfllen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daû auch bei einem verstndigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalitt der Nachfrageentscheidung vollstndig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die Gefahr fr die Verbraucher ± wie hufig bei den an ein Absatzgeschft gekoppe l - ten Gewinnspielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 ± I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 ± Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 ± I ZR 225/99, Umdr. S. 7 ± Gewinnspiel im Radio) ± auch in unzureichender Information verbunden mit e i - ner hohen A n lockwirkung liegen. b) Das Wettbewerbsrecht muû diesen Gefahren Rechnung tragen. aa) Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § 3 UWG knnen indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolle Zugaben mssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie mssen auch nicht zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung fhren. Daher knnen keine festen (relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wet t - bewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Sptgens, Rabatte und Zugaben im Wettb e - werb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP 2001, 867, 870). Dabei ist auch zu bercksichtigen, daû Zugaben unter bestim m - ten Bedingungen dazu beitragen knnen, Auûenseitern den Marktzutritt zu e r - leichtern, wenn ± wie es die Klgerin fr den liberalisierten Strommarkt geltend - 12 - macht ± das Verbraucherverhalten durch ein gewisses Beharren gekennzeichnet ist und dem Auûenseiter erhebliche Zug e stndnisse abntigt. bb) Die von Kh ler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) fr sinnvoll gehaltene Ve r - pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalkla u - sel des § 1 UWG noch dem Irrefhrungsverbot entnommen werden. Eine solche allgemeine Pflicht zu begrnden, wre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. den Entwurf der Europischen Kommission fr eine Verordnung ber Verkaufsfrd e - rung, BR-Drucks. 853/01; dazu Ghre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR 2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die sich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, ist eine solche aus §§ 1 und 3 UWG begrndete Verpflichtung aber immer dann a n - zunehmen, wenn die Gefahr besteht, daû die Verbraucher ber den Wert des ta t - schlichen Angebots, namentlich ber den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fllen fordert das Transparenzgebot eine entsprechende Aufkl rung. cc) Darber hinaus gilt fr Kopplungsangebote generell die Verpflichtung, daû Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere, in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den gnstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Z u - ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das fr den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 PAngV). Gegenber dem herausgestellten Hinweis auf die gnstige Teilleistung drfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ve r - brauchers ergibt, nicht vollstndig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368, 375 ff. ± Handy fr 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 ± Ha n dy-Endpreis). - 13 - 4. Die vom Beklagten beanstandete Werbung stellt sich danach nic ht als ein Fall eines miûbruchlichen Kopplungsangebots dar. a) Die Klgerin hat die Bedingungen, unter denen sie die Zugabe gewhrt, hinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blickfangmûig herausgestellten Preis von 49 DM fr den Vide orekorder fhrt den Betrachter zu dem unmittelbar daneben befindlichen Kasten, in dem in noch ausreichender Form darauf hingewiesen wird, daû dieser Preis nur gilt, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag zu den dort angegebenen Bedingungen abgeschlossen wird. Auch wenn es angebracht wre, diesen Hinweis auf die notwendige Verknpfung der beiden Geschfte den Angaben ber den Stromliefervertrag voranzustellen und dabei keine kleinere Schriftgrûe zu verwenden als fr die anderen Konditi o - nen des Vertrags, kann im Streitfall im Hinblick auf den Gesamteindruck, den die beanstandete Werbung vermittelt, nicht von einer unzureichenden Information ber die mit dem Vertragsabschluû verbundenen wirtschaftlichen Belastungen ausgegangen werden. b) Wie das Berufungsger icht mit Recht angenommen hat, ist im Streitfall nicht zu befrchten, daû ein verstndiger Verbraucher sich zum Abschluû des b e - worbenen Kopplungsgeschfts bewegen lût und dabei ± blind fr die mit dem Geschft mglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen ± allein von dem Wunsch beherrscht wird, in den Genuû der versprochenen Vergnstigung zu gelangen. Dabei ist zu bercksichtigen, daû zwar dieser Gesichtspunkt die Wet t - bewerbswidrigkeit eines Kopplungsangebots immer noch ± etwa im Falle einer auf besonders schutzbedrftige Verbraucherkreise gerichteten Werbung ± begrnden kann. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daû der verstndige Verbra u - cher mit den Marktgegebenheiten vertraut ist und sich nicht vorschnell durch das Angebot einer besonderen Vergnstigung zum Vertragsschluû verleiten lût (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 ± Rubbelaktion; Urt. v. 26.3.1998 ± I ZR 222/95, - 14 - GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 ± 1.000 DM Umwelt -Bonus; Urt. v. 26.3.1998 ± I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998 , 727 ± Schmuck- Set; Urt. v. 17.2.2000 ± I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 ± Space Fidelity Peep-Show). Diesem gewandelten Verstndnis sollte gerade durch die Aufhebung der Zugabeverordnung Rechnung getragen werden (Begrndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zugabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 7). III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurc k zuweisen. Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Bornkamm an der Unterschriftsleistung info l - ge Urlaubs verhindert. Erdmann Bscher Schaffert
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