BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 173/09 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 164 Abs. 1, 247 167 Abs. 1; GO304 247 1 Abs. 2 Satz 1 Der Umfang einer Innenvollmacht, die der Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutunter-suchung stillschweigend erteilt, richtet sich grunds344tzlich danach, was im Sinne des 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versor-gung erforderlich ist. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 5. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Bezahlung von medizinischen Laborunter-suchungen. 1 Die Kl344gerin betreibt Laboranalytik und verrichtet Laborauftragsarbeiten zur Unterst374tzung von 304rzten. Der privat versicherte Beklagte leidet seit l344nge-rem an Diabetes Typ II. Er befand sich zun344chst in Behandlung bei dem nie-dergelassenen Arzt Prof. Dr. J. . Im Oktober 2007 wandte er sich an Dr. K. . Dieser f374hrte unter anderem eine k366rperliche Untersuchung, eine Sonographie sowie eine Blutentnahme durch. Mit 334berweisungsschein vom 2 - 3 - 19. Oktober 2007 374bersandte er das dem Beklagten entnommene Blut an die Kl344gerin mit dem Auftrag, den Diabetestyp festzustellen bzw. einen speziellen Diabetestyp auszuschlie337en. Die Kl344gerin f374hrte zu diesem Zweck Gentests durch. Ihre auf der Grundlage der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) erstellten Rechnungen vom 14. Dezember 2007 sowie 11. Januar und 8. Februar 2008 374ber zusammen 5.367,15 200 bezahlte der Beklagte nicht. Die daraufhin erhobe-ne Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich der Be-klagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet, da Dr. K. in seinem Namen und mit entspre-chender Vollmacht die Blutuntersuchung in Auftrag gegeben habe. Das Einver-st344ndnis des Patienten mit der Blutentnahme zum Zwecke einer Untersuchung beinhalte die stillschweigende Erm344chtigung des behandelnden Arztes zur Auswahl und Beauftragung des Labors im Namen des Patienten. Fraglich k366n-ne hier allenfalls der Vollmachtsumfang sein. Dieser bestimme sich bei einer Innenvollmacht danach, wie der Vertreter Dr. K. das Verhalten des Be-klagten nach Treu und Glauben verstehen durfte. Im Streitfall fehle es im Beru-fungsverfahren an jeglichen Hinweisen auf konkrete 304u337erungen des Beklagten zum Umfang der gew374nschten Untersuchung. Der teilweise anders lautende 4 - 4 - erstinstanzliche Vortrag sei von der Berufungsbegr374ndung nicht aufgenommen worden. Daher k366nne der Wille des Beklagten lediglich nach der Verkehrssitte unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestimmt wer-den. Es komme auf den Umfang der 374blicherweise an bestimmte Berufsgrup-pen - hier an 304rzte - erteilten Vollmacht an. Die 334bertragung von Aufgaben, de-ren ordnungsgem344337e Erf374llung eine bestimmte Vertretungsmacht erfordere, enthalte dabei zugleich stillschweigend eine entsprechende Bevollm344chtigung. Dr. K. habe den Beklagten danach so verstehen m374ssen, dass dieser ihn zur Veranlassung s344mtlicher Laboruntersuchungen bevollm344chtige, deren Er-gebnisse er f374r die weitere Behandlung habe kennen m374ssen. Der Beklagte stelle die generelle Notwendigkeit der Erhebung der streitgegenst344ndlichen La-borbefunde auch nicht in Abrede, da er sich in der Berufungsbegr374ndung nur noch darauf berufe, dass der vorbehandelnde Arzt die fraglichen Werte bereits erhoben habe. S344mtliche beauftragten und von der Kl344gerin vorgenommenen Untersuchungen seien deshalb als f374r die weitere Diabetesbehandlung notwen-dig anzusehen. Die eventuell bestehende M366glichkeit, die Befunde von Prof. Dr. J. zu erhalten, habe keinen Einfluss auf den Umfang der Vollmacht. Es sei schon fraglich, warum der Beklagte sich 374berhaupt habe Blut abnehmen lassen, wenn bei Prof. Dr. J. alle erforderlichen Werte vorgelegen h344t-ten. Der Beklagte trage auch nicht vor, dass er Dr. K. ausdr374cklich oder konkludent aufgefordert habe, sich bestimmte Werte bei Prof. Dr. J. zu besorgen, und dass er nur einen Teil der ben366tigten Untersuchungen neu in Auftrag gegeben habe. Dr. K. habe dem Verhalten des Beklagten unter diesen Umst344nden keine Beschr344nkung des 374blichen Umfangs der Vollmacht entnehmen m374ssen, sondern dieses vielmehr so verstehen d374rfen, dass der Beklagte ihn umfassend mit der Beschaffung der n366tigen Laborwerte beauftra-ge und es ihm 374berlasse, 374ber den Beschaffungsweg zu entscheiden und zu diesem Zweck auch andere Leistungserbringer im Namen des Beklagten zu - 5 - beauftragen. Bei einer Massenerscheinung wie der streitgegenst344ndlichen Vollmacht verbiete sich eine allzu ausdifferenzierte Bestimmung des Voll-machtsumfangs. Die Frage, ob Dr. K. beim Gebrauch der Vollmacht sei-ne Pflichten verletzt habe, m374sse zwischen diesem und dem Patienten gekl344rt werden; auf den Inhalt der Vollmacht habe eine eventuelle Pflichtverletzung keine Auswirkung. II. Diese Begr374ndung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt letzterer im Regelfall als Stellvertreter des Patienten t344tig wird. 334bersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grunds344tzlich im Namen des Patienten. Hat dieser ihn dazu bevollm344chtigt, wird neben dem Behandlungsverh344ltnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein weiteres eigenst344ndiges Vertragsverh344ltnis zwi-schen dem Patienten und dem Laborarzt begr374ndet. Nur dies entspricht norma-lerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bed374rfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG K366ln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibr374cken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-N374337gens, BGB, 12. Aufl., 247 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17). Von 6 - 6 - diesen Grunds344tzen ist auch hier auszugehen. Gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, dass Dr. K. im Namen des Beklagten die streitgegenst344nd-liche Untersuchung in Auftrag gegeben hat, wendet sich die Revision deshalb zu Recht nicht. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dr. K. hierzu vom Beklagten bevollm344chtigt worden ist. 7 a) Soweit die Erteilung einer Vollmacht durch Erkl344rung gegen374ber dem zu Bevollm344chtigenden - sogenannte Innenvollmacht im Sinne des 247 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB - erfolgt, richtet sich der Umfang der Vollmacht danach, wie der Be-vollm344chtigte als Empf344nger der Erkl344rung diese bei objektiver W374rdigung aller Umst344nde unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BGH, Urteile vom 19. November 1979 - II ZR 57/79 - LM 247 133 (B) BGB, Nr. 18, und 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - NJW 1991, 3141; M374nchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., 247 167, Rn. 80; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2004, 247 167, Rn. 84; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., 247 167, Rn. 39; Bamber-ger/Roth/Habermeier, BGB, 2. Aufl., 247 167, Rn. 23). Bei der Auslegung sind insoweit auch die begleitenden Umst344nde, insbesondere der Zweck der Voll-macht und das zugrunde liegende Rechtsgesch344ft zu ber374cksichtigen (BGH, Urteile vom 18. M344rz 1970 - V ZR 84/67 - DB 1970, 1126, und 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - aaO; M374nchKomm-BGB/Schramm, aaO). Auf die Verst344nd-nism366glichkeiten des Gesch344ftsgegners kommt es nicht an; insoweit gibt es keinen Vertrauensschutz zu seinen Gunsten (siehe auch BGH, Urteil vom 7. M344rz 1990 - VIII ZR 25/89 - NJW-RR 1990, 701, 703; M374nchKomm-BGB/ Schramm, aaO; Soergel/Leptien, aaO). Hierbei enth344lt die 334bertragung von Aufgaben, deren ordnungsgem344337e Erf374llung eine bestimmte Vollmacht erfor- 8 - 7 - dert, regelm344337ig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollm344chtigung (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 167, Rn. 1, 247 172, Rn. 19 m.w.N.). b) Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht bespro-chen worden, zu welchem Zweck die Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang der Vollmacht danach, welche Laboruntersuchungen f374r die medizinisch notwendige weitere Behandlung objektiv - nicht nach der subjektiven Meinung des behandelnden Arztes - ben366tigt werden. Insoweit kann bei einer Innenvollmacht auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Labor-arzt selbst dies regelm344337ig nicht 374berpr374fen kann und er insoweit auf den be-handelnden Arzt vertraut (anders LG K366ln, aaO, S. 345; LG Dortmund, aaO). 9 aa) Nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 darf ein Arzt Verg374tungen nur f374r Leis-tungen berechnen, die nach den Regeln der 344rztlichen Kunst f374r eine medizi-nisch notwendige 344rztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die 374ber das Ma337 einer medizinisch notwendigen 344rztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 zieht insoweit aus der - sich nach Treu und Glauben aus dem Behandlungsvertrag und dem 344rztlichen Berufsrecht erge-benden - Verpflichtung des Arztes, seine Leistungen nach den Regeln der 344rzt-lichen Kunst auszurichten sowie den Gesichtspunkt wirtschaftlicher Leistungs-erbringung zu beachten, die geb374hrenrechtliche Folgerung (vgl. BR-Drucks. 295/82, S. 12; siehe auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Kran-kenhausleistungen, 3. Aufl., 247 1 GO304, Rn. 10 f). Hierbei hat der Verordnungs-geber insbesondere die F344lle im Auge gehabt, in denen bereits verwertbare R366ntgen- oder Laborbefunde vorliegen, die zur Diagnose herangezogen werden 10 - 8 - k366nnen (BR-Drucks. 295/82, S. 13; siehe auch Lang/Sch344fer/Stiel/ Vogt, Der GO304-Kommentar, 2. Aufl., 247 1, Rn. 15). bb) Kann ein Arzt damit im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht er-forderliche Untersuchungen dem Patienten grunds344tzlich nicht in Rechnung stellen, darf er umgekehrt, soweit er mit solchen Leistungen einen externen La-borarzt beauftragt, regelm344337ig nicht davon ausgehen, dass ihm der Patient da-zu stillschweigend Vertretungsmacht erteilt hat. 11 c) Hiervon ausgehend ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht es f374r den Umfang der Vollmacht als unerheblich einstuft, ob f374r den Arzt die M366glichkeit der Nutzung von Vorbefunden besteht. Es steht einem Arzt nicht frei, neue Untersuchungen zu Lasten des Patienten in Auftrag zu geben, wenn er die entsprechenden Informationen von dem vorbehandelnden Arzt erfragen kann. Zwar wird die Neuerhebung von Befunden nicht selten medizinisch sinn-voll sein. Da Krankheitsbilder vielfach Krankheitsprozesse darstellen, in deren Verlauf zeitnahe Kontrollen erforderlich sind, bedarf es h344ufig der Durchf374hrung aktueller Untersuchungen (vgl. nur Hoffmann, Geb374hrenordnung f374r 304rzte, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, 247 1 GO304, Rn. 6). Auch mag im Einzelfall der mit der Einholung entsprechender Ausk374nfte verbundene Aufwand oder die damit verbundene Verz366gerung der 344rztlichen Behandlung es als geboten erscheinen lassen, eine Neubefundung vorzunehmen. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr hat Dr. K. eine sog. Statusuntersuchung zur Abkl344-rung des Diabetestyps vornehmen lassen, obwohl er nach dem Vortrag des Beklagten, den das Berufungsgericht gesehen, aber nicht hinreichend gew374r-digt hat, diesen auch von dem vorbehandelnden Arzt h344tte erfragen k366nnen. Dass ein neuer Statusbefund notwendig gewesen w344re, ist vom Berufungsge-richt nicht festgestellt worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Vor 12 - 9 - diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Beklagte Dr. K. im Zusammenhang mit der Entnahme der Blutprobe zum Zwecke der Untersuchung nicht nur mit einer Bestimmung der aktuellen Blutzuckerwerte, sondern auch mit einer Genuntersuchung zur Feststellung des Diabetestyps beauftragen wollte. 3. Das Berufungsurteil ist dar374ber hinaus - wie die Revision zu Recht r374gt - insoweit rechtsfehlerhaft, als das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten mit der Begr374ndung nicht ber374cksichtigt wurde, dieser Sachvortrag sei von der Be-rufung nicht "aufgenommen" worden. 13 a) Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte behauptet, er habe Dr. K. darauf hingewiesen, dass er lediglich ganz nor-male Untersuchungen und keine sogenannte Statusuntersuchung w374nsche. Letztere sei auch medizinisch 374berfl374ssig gewesen, weshalb sie von seinem Krankenversicherer nicht bezahlt worden sei. Dr. K. , dem er mitgeteilt ha-be, dass seine Erkrankung vorher von Prof. Dr. J. behandelt wurde, sei deshalb nicht bevollm344chtigt gewesen, die teuren Gentests, die Dr. K. im Patientengespr344ch auch nie erw344hnt habe, in seinem Namen in Auftrag zu ge-ben. 14 In der Klagerwiderung vom 12. August 2008 - das Landgericht hat in sei-nem Urteil zur Erg344nzung des Tatbestands auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien in ihren Schrifts344tzen Bezug genommen - hat der Beklagte im 334brigen vorgetragen, er habe Dr. K. 374ber seine Krankheitsvorgeschichte informiert und dabei die bereits bei der Terminsvereinbarung gegen374ber dem Personal gemachten Hinweise - unter anderem auf Diabetes Typ II - wiederholt. 15 - 10 - Im Rahmen seiner informatorischen Anh366rung durch das Landgericht am 20. November 2008, auf die die Kammer im Tatbestand ihres Urteils hingewie-sen hat, hat der Beklagte erg344nzend angegeben, seine Versicherung habe er-kl344rt, die abgerechnete Untersuchung sei nicht notwendig gewesen und w374rde nur bei Jugendlichen durchgef374hrt. 16 Mit diesem Vortrag hat sich das Landgericht auf der Grundlage seiner - rechtsfehlerhaften - Auffassung nicht auseinandergesetzt, dass Absprachen im Innenverh344ltnis zwischen Dr. K. und dem Beklagten sowie die Frage der Indikation der streitgegenst344ndlichen Untersuchung nicht entscheidungser-heblich seien, da es f374r einen vertraglichen Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten ausreiche, dass der Beklagte sich von Dr. K. Blut zum Zwecke einer Untersuchung habe abnehmen lassen und insoweit eine nach au337en un-beschr344nkte konkludente Vertretungsmacht bestanden habe. 17 Mit seiner Berufungsbegr374ndung vom 21. Januar 2009, auf die im Tatbe-stand des Berufungsurteils verwiesen wird, hat der Beklagte sich ausdr374cklich gegen die Annahme einer solchen Bevollm344chtigung gewandt. Entscheidend sei, wie der Bevollm344chtigte nach seinem objektiven Empf344ngerhorizont das Verhalten des Vollmachtgebers habe verstehen d374rfen. Die Zustimmung zur Blutentnahme bevollm344chtige nicht zum Abschluss eines Vertrags 374ber die Durchf374hrung eines Gentests, jedenfalls nicht unter Ber374cksichtigung der Um-st344nde des konkreten Falles. Unstreitig habe er sich schon lange Jahre wegen Diabetes Typ II in Behandlung befunden; diesen Typ habe der vorbehandelnde Arzt Prof. Dr. J. bereits eindeutig bestimmt gehabt. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es - wie routinem344337ig bei Diabetikern mit einem Kosten- 18 - 11 - aufwand von ca. 150 200 - nur um eine gew366hnliche Blutuntersuchung gehe. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts mache das Einverst344ndnis des Pati-enten zu einer Blutentnahme zur Erteilung einer Blankovollmacht 374ber den Ab-schluss s344mtlicher denkbarer Laboruntersuchungen, unabh344ngig von deren medizinischer Indikation sowie deren Umfang und deren Kosten. b) Das Berufungsgericht musste sich vor diesem Hintergrund damit be-fassen, ob die Auffassung des Landgerichts, Absprachen im Innenverh344ltnis zwischen Dr. K. und dem Beklagten sowie die Frage der Indikation der streitgegenst344ndlichen Untersuchung seien nicht entscheidungserheblich, recht-lich zutreffend war oder nicht. 19 Abgesehen davon, dass der Beklagte sich mit seiner Berufung gerade gegen die diesbez374gliche Argumentation des Landgerichts gewandt hatte, be-durfte es keiner ausdr374cklichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Vielmehr gelangt mit einer zul344ssigen Berufung grunds344tzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Beru-fungsinstanz (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414, 2416 Rn. 16). Darauf, ob diese Umst344nde mit der Berufungsbegr374ndung in Form einer Berufungsr374ge im Einzelnen aufgegriffen werden, kommt es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht nach 247 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einer umfassenden materiell-rechtlichen 334berpr374fung verpflichtet und im Rahmen einer zul344ssigen Berufung nicht an die geltend gemachten Beru-fungsgr374nde gebunden ist. 20 - 12 - Dass der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag etwa hat fallen las-sen, ist im 334brigen nicht ersichtlich. Zwar kann dies auch konkludent gesche-hen. Die Annahme, eine Partei wolle in dieser Weise erhebliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte voraus; im Zweifel obliegt es dem Gericht zu kl344ren, ob eine Partei Sachvortrag nicht auf-rechterhalten will (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - VII ZR 160/97 - NJW 1998, 2977, 2978). Hierf374r fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Auch die Kl344gerin ist hiervon nicht ausgegangen, da sie in ihrer Berufungserwiderung dem Beklagten entgegengehalten hat, er verkenne, dass ein Versto337 des Arztes gegen etwaige einschr344nkende Abreden mit dem Patienten nur das Innen-, nicht aber das Au-337enverh344ltnis betreffe, so dass - wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt ha-be - der diesbez374gliche Vortrag nicht entscheidungserheblich gewesen sei. 21 4. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverwei-sen. Die Kl344gerin wird Gelegenheit erhalten, zum Bestehen einer etwaigen Voll-macht des behandelnden Arztes gegebenenfalls erg344nzend vorzutragen und, da sie f374r das Vorliegen einer Vollmacht die Beweislast tr344gt, hierzu Beweis an-zubieten. Dabei kann letztlich die Klage - auch unabh344ngig von der Frage der Vollmachtserteilung - nur dann Erfolg haben, wenn die Erstellung eines neuen Statusbefundes nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versorgung erforderlich war. Ist dies zu verneinen, so steht der Kl344ge-rin auch dann keine Verg374tung zu, wenn sie den von Dr. K. erteilten Un-tersuchungsauftrag fehlerfrei erf374llt hat und sie auf der Grundlage ihres Kennt-nisstands keine Veranlassung hatte, die medizinische Notwendigkeit 22 - 13 - des Auftrags in Zweifel zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache III ZR 188/09). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 20.11.2008 - 4 O 6008/08 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 5 U 2590/08 -
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