BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/09 Verkündet am: 7. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 10% Geburtstags - Rabatt UWG § 5 Abs. 1 Nr.1 a ) Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anläs s- lich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irrefü h- rend sein, wenn eine solche Aktion üb er die angegebene Zeit hinaus fortg e- führt wird. b) Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unte r- nehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattakt i- on zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unte r- scheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt vorau ssehbar waren und deshalb bei der Planung der b e- fristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksic h- tigt werden konnten . c) Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassu ng eine Verlängerung nahelegen können. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 173/09 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und di e Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge richts Hamm vom 8. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten ent schieden worden ist. Auf die Berufung der B eklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handel s- sachen d es Landgerichts Münster vom 17. Februar 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin v erurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlä s- se zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung an zubieten, so wie geschehen mit der im Tatbestand wiedergegebenen Postwurf werbung vom 25. S eptember 2008 (befristet bis 4. Oktober 2008), der darauf folgenden Ze i- t ungsanzeige (verlängert bis 11. Ok tober 2008) sowie dem am 8. Oktober 2008 gestreu ten Werbepro spekt (letztmalig verlängert bis 18. Oktober 2008). Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung s- verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnun gshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.485,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2008 zu zahlen. 4. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welchem Umfang Verletzungshandlungen nach Ziffer 2 begangen wu r- den, durch Angabe der jeweiligen Werbeträger, deren Auflage, des Zeitpunkts und des Gebietes der Verbreitung. 5. Es wird festgestellt, da ss die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesa m- ten Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten aus Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 2 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin a uferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Die Klägerin feierte im Jahre 2008 das 180 - jährige Bestehen ihres Unternehmens. Aus diesem Anlass verteilte sie in der 39. Kalenderwoche (22. bis 28. September) des Jahres 2008 Po stwurfsendungen wie nachfolgend verkleinert eingeblendet , in denen sie für ihre Möbelhäuser in Li n- % Geburt s- tags - hi eß es in der Werbung: Ab sofort bis Sa, 4.10.08 gültig! 1 - 4 - Am 2. Oktober 2008 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen Anze i- gen der Klägerin wie nachfolgend verkleinert eingeblendet , in denen wiederum mit chen % Geburtstags - geworben wurde , und zwar mit dem Hinweis Verlängert bis Sa., 11.10.2008 . Am 8. Oktober 2008 bewarb die Klägerin eine erneute Verlängerung ihre r Rabatt aktion mit der Aussage Wegen des riesigen Erfolgs: LETZTMALIG VER LÄNGERT Nur noch bis zum 18.10.2008! 2 3 - 5 - wie nachfolgend verkleinert eingeblendet: Die Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 die We r- bungen der s- tagsrabattes als wettbewer bswidrig. Die Klägerin hat daraufhin mit der Beklagten am 27. Oktober 2008 zugestellte m Schriftsatz K lage erhoben mit dem Antrag , festzustellen dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch hat, es zu u n- terlassen, Verkaufsförderungsmaßnahmen mit Pre isnachlässen zeitlich zu befristen und die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten und/oder zu gewähren. 4 - 6 - Nachdem der Klägerin mit von der Beklagten unter dem 28. Oktober 2008 beantragten einstweiligen Verfügung vom 30. Oktobe r 2008 verboten w orden war , a) aus Anlass eines Firmenjubilä ums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu we r- ben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, und/oder b ) - 30%, - 40%, - 50% Dauertiefpreis; übliche Nachlässe von vorhandenen Hersteller - Preislisten in Höhe von 30% und mehr sind bei unseren zu werben, so wie geschehen mit den nachfolg en d wiedergegebenen Postwur f- sendungen vom 25.9.2008 (befristet bis 4.10.08), der darauffolgenden Zeitungsa n- zeige (verlängert bis 11.10.08) sowie des am 8.10.2008 gestreuten Werbepro s- pekts (letztmalig verlängert bis 18.10.08) , hat sie a uf das Ab schlusss chre iben der Beklagten vom 13. Oktober 2008 nur hi n- sichtlich des Verbots zu b) eine Abschlusserklärung ab gegeben , ohne allerdings die Kosten für das Abschlussschreiben zu übernehmen. Die Bekla gte hat mit Schriftsatz vom 17. November 2008 Widerklage erh o- ben u nd beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 1 . es zu unterlassen, geschäftlich handelnd aus Anlass eines Firmenjubilä ums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlä sse auch nach Ende der Befristung anzubieten , so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegeb e- nen Postwurfwerbung vom 25.9.2008 (befristet bis 4.10.08), der darauffolge n- den Zeitungsanzeige (ver längert bis 11.10.08) sowie dem am 8.10 .2008 g e- streuten Werbep rospekt (letztmalig verlängert bis 18.10.08). [es folgen Einble n- dungen der Werbung] 2. an die Beklagte 2.485,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.479,90 seit 13.10.2008 und aus 1.005,40 seit 5.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat ferner beantragt, die Klägerin zu r Auskunft zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistun g von Schadensersatz festzustellen. 5 6 7 - 7 - Nach Erhebung der Widerklage hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsich t- lich der negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlosse n. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klägerin zu r Zahlu ng von 2.010,80 nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Unterlassung, auf Zahlung weitere r Rechtsanwaltskosten s owie Auskunft und Fe ststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin weiter . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat in den verlängerten Rabattaktionen keine Irr e- führung gesehen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die - als Gläubigerin insofern beweisbel astete - Beklagte habe nicht bewe i- sen können, dass die Klägerin ihre Rabattaktion von Anfang an wie geschehen habe verlängern wollen. Selbst wenn man von einer solchen ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht der Klägerin ausgehe, sei diese Irre führung mangels Relevanz nicht wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe nicht dargetan, i n- wieweit eine falsche Angabe des Endtermins die Kaufentscheidung des Kunden beeinfluss e . Betroffen sei nicht die Kaufentscheidung als solche, sondern lediglich die Überleg ungsfrist. 8 9 10 11 12 - 8 - Auch eine Irreführung durch Unterlassen liege nicht vor . Es fehle an einer Of fenbarungspflicht der Klägerin, da es für die Frage der Irreführung allein en t- scheidend sei, ob der angegebene Endtermin beim Erscheinen der Werbung ta t- sächlich ge wo llt gewesen sei. B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben E r- folg. Sie führen zur Aufhebung d es Berufungsurteils und zur Verurteilung der Kl ä- gerin auf die Widerklage hin zur Unter lassung, Auskunft s erteilung , Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von 2.485,30 Abmahnkosten . Ferner ist die Klage abzuweisen, weil die negative Feststellungsklage von Anfang an unbegrü n- det war. I . Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage geltend gemachte n U n- terlassungsan trag zu Unrecht abgewiesen. Ein Unterlassungsan spr uch der B e- klagten ergibt sich im Streitfall aus § § 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. 1. Die Beklagte hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ( § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu Zuwiderhandlungen vorgetragen , die die Klägerin im Sept ember und Oktober 2008 begangen haben soll . Da der Unte r- lassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung gelte n- den Rechts Unterlassung verlangt werden ka nn. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. April 2011 I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preis ve r- gleich ). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist jedoch keine für die Beurteilung 13 14 15 16 - 9 - des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Anforderu n- gen der Richtlinie 2005/29/EG galten unter dem Gesichtspunkt der richtlinienko n- formen Auslegung seit dem 12. Dezember 2007 ( Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG) und waren deshalb bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der im Streitfall beanstandeten Handlung maßgebend. Im Folgenden muss deshalb nicht zwischen dem alten und dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterschied en werden. 2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irr e- führend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete A n- gaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält . a) Nach dieser Vorschrift kann a uch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa ein es Jubilä umsverkauf s unzulässig sein . Insb e- sondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend e r- weisen , wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 181/10 Rn. 15 - Frühlings - Special ; Bornkamm in Köhler/Born kamm , UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 6.6c). b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die mit der Widerklage angegriffene Werbung bei den angesprochenen Verbrauchern eine Fehlvorstellung erzeugt . Das Berufungsgericht hat es zu Unrecht für unerheblich angesehen, dass die Beklagte selbst in der Werb ung vorbehaltlos eine zeitliche Grenze der Rabattaktion angegeben hat und sich an diese Angabe nicht gehalten hat. Das Berufungsgericht hat insoweit bei der Beurteilung der für eine Irreführung maßgebenden Verkehrsauffassung die Umstände des Streitfalls ni cht hinreichend gewürdigt. 17 18 19 - 10 - aa) Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 - 20 U 186/08 - juris Rn. 20 ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer b e- fristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den U m- ständen des konkr eten Falls versteht. (1) Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann e r- zeugt , wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jub i- läumsrabatt die Absicht hat, die A ktion zu verlängern, dies aber nicht in der We r- bung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unte r- richteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe e i- nes Endtermins davon ausgehen , dass der Unternehmer den genannten Endte r- min auch tatsächlich einhalten will (vgl. KG, WRP 2009, 1426; OLG Düsseldorf, U r teil vom 13. April 2010 - 20 U 186/08 - juris Rn. 21 ; vgl. auch Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11). (2) Wird die Rabattak tion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksicht i- gung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und desh alb bei der Planung der b e- fristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hi n- weise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in R ec h- nung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsakt i- on oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vo r- hersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen der vorrübergehenden 20 21 22 - 11 - Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unve r- schuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehb ar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH, Urteil vo m 16. März 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 f. = WRP 2000, 1131 - Liefe r- störung, zur parallelen Problematik der Irreführung über die Angemessenheit eines Warenvorrats; vgl. auch Berneke, GRUR - Prax 2011, 235, 237). bb) Im Streitfall sind die Verbr aucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil der von der Klägerin als Grund für die Ve r- längerungen angegebene wirtschaftliche Erfolg d er A ktion, also letztlich das vo n ihr verfolgte wettbewerbliche Ziel, nicht zu den Gründen gehört, die nach der maßge b- lichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können. Mit einer Jubil ä- umsaktion möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben la s- sen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem gepla nten Zeitrahmen erreicht und sogar überschritten, besteht an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Wird gleichwohl verlängert, deutet dies d a- rauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwi r- kung zunutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung au s- geht. cc) Im Streitfall hat die Klägerin die Verbraucher aber auch über die von vornherein bestehende Absicht zur Verlängerung der befristet beworbenen R a- battaktionen getäuscht . 23 24 - 12 - (1) Das B erufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in den Ankündigungen des Jubiläumsrabatts in der 39. Kalenderwoche sowie in der We r- beanzeige vom 2. Oktober 2008 enthaltene zeitliche Begrenzung zu einer Fehlvo r- stellung der Verbraucher geführt hat , wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt di e- ser Ankündigungen den Vorsatz hatte, den Jubiläumsverkauf jeweils über den a n- gegebenen Zeitraum hinaus fortzusetzen. Beabsichtigt das werbende Unterne h- men von vornherein, den Sonderverkauf über den angegebenen Ze itraum hinaus fortzusetzen, ist der dem Verkehr mit der beworbenen Befristung vermittelte Ei n- druck, nach Beendigung der Aktion werde das Unternehmen zu den höhere n Normalpreisen zurückkehren , eindeutig falsch . (2) Das Berufungsgericht hat allerdings ang enommen , die Be klagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin in Wahrheit ihre Rabattaktion von A n- fang an wie ge schehen habe verlängern wollen. Die Klägerin habe dies in Abrede gestellt. Sie habe nur eingeräumt, die Aktion eventuell zu verlängern, we nn ihr E r- folg dies aus geschäftlichen Gründen angezeigt erscheinen ließe. Lediglich ins o- weit habe sie Vorbereitungen getroffen, um eine Verlängerung eventuell kurzfristig durchführen zu können. Dies e Be urteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Das Berufungsgericht ist von unzutreffenden Maßstäben für die Beurteilung der Frage ausgegangen, ob die zweimalige Verlängerung der Rabattaktion jeweils bei Ankündigung der Befristung vom Vorsatz der Klägerin umfasst gewesen ist und deshal b die Angabe eines Endzeitpunkts der Aktion eine unzutreffende Verbra u- chervorstellung über die zeitliche Befristung des Jubiläumsrabatts hervorgerufen hat. Im Streitfall ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, dass sie b e- reits zum Zeitpunkt der jeweiligen Ankündigung der befristeten Rabattaktion den Vorsatz einer späteren Verlängerung gefasst hatte und d aher die angegriffenen 25 26 27 - 13 - Ankündigungen der befristeten Rabattaktionen auch unter diesem Gesichtspunkt irreführend waren . Entgegen der Beurteil ung des Berufungsgerichts steht es der Annahme e i- nes von vornherein gefassten Verlängerungsvorsatzes im Streitfall nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Verlängerung davon abhängig gemacht hat, ob die Rabattaktion ein geschäftlicher Erf olg wird oder nicht. N ach allgeme i- nen, auch im Deliktsrecht anwendbaren Grundsätzen ist zwischen dem unbedingt gefassten Vorsatz auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und dem Vorbehalt der späteren Fassung des Vorsatzes zu unterschei den. So handelt der jenige, der sich für das Ob der Tat noch nicht abschließend entschieden hat, nicht vorsät z- lich. Für die Annahme eines dolus eventualis reicht es nicht aus, dass der Kau f- mann es für möglich hält, sich später zu der fraglichen Handlung zu entschließen . Dag egen ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Handelnde die Ausführung seines bereits gefassten Tatentschlusses von einer Bedingung abhängig macht, auf deren Eintritt er keinen Ein fluss hat ( vgl. BGHSt 21, 14 , 17 f. ; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. , § 22 Rn. 2 ; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. , § 22 Rn. 18). Der zu letzt gen annte Fall eines unbedingten Vorsatzes auf unsicherer Ta t- sachengrundlage liegt - wie die Revision mit Erfolg geltend macht - auch hier vor. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin die Verlängerungen bereits jeweils im Zeitpunkt der Ankündigung des befristeten Geburtstagsrabatts für den - aus ihrer Sicht unsicheren - Fall des wirtschaftlichen Erfolges geplant ; auch die Werbea n- zeigen mit der Ankündigung der Verlängerung um jeweils ein e Woche hatte sie danach schon vorab vorbereiten lassen. Danach stand der Entschluss der Kläg e- rin , die Rabattaktion zu verlängern, bereits vor der ersten Ankündigung der auf e i- ne Woche begrenzten Sonderaktion fest und war lediglich durch den von der Kl ä- ger in zwar angestrebten, aber nicht beherrschbaren und nicht als sicher voraus g e- sehen en Umstand bedingt, dass die Rabattaktion ein wirtschaftlicher Erfolg wird. 28 29 - 14 - Dies ist nach den dargelegten Grundsätzen für die Annahme eine s Verläng e- rungsvorsatzes bereits zum Zeitpunkt der werblichen Ankündigungen der Jubil ä- umsrabattaktion ausreichend. Auch der Verkehr geht ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht davon aus , dass ein Unternehmer eine befristet beworbene R a- battaktion bereits von vornherein verlängern will, wen n diese den von ihm ang e- strebten Erfolg haben wird. c ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die We r- bung mit befristeten Jubiläumsrabatten hervorgerufene Fehlvorstellung des Publ i- kums über die zeitliche Begrenzung des Rabatts auch wettbewerbsrechtlich rel e- vant. aa) Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatel l- schwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll, mwN ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2 . 169 i . V . m. Rn. 2.20 f. ; Köhler, GRUR 2010, 767, 770 ). Eine Werbung ist nur dann irr e- führend, wenn si e geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Ve r- kehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu tre f- fende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinf lussen (BGH, GRUR 2009, 888 Rn. 18 - Thermoroll , mwN). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass selbst dann, wenn von einer ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht der Klägerin aus zug e- hen sei , die beim Verkehr erzeugte Fehlvorstellung mangels Relevanz für eine irr e- führende geschäft liche Handlung nicht ausreiche , weil nicht die Kaufentscheidung als solche, sondern allein die Länge der Überlegungsfrist von der erzeugten Feh l- vorstellung beeinflusst werde. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. 30 31 32 - 15 - W egen der zentralen Bedeutung des Preis es einer Ware für die Kaufen t- scheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 24 = WRP 2009, 951 - 20 % auf alles, mwN). Dies gilt grundsätzlich auch für ei ne unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis , ge währt wird. Denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher gezwungen, die Kau fentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen. Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerb s- rechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich bereits aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Verkehr bei einer befristeten Rabattaktion außerhalb des üblichen Geschäftsablaufs b e- sondere Vergünstigungen erwartet, durch die er stark angelockt und zum Kauf herausgefordert w e rd en kann . Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine für eine Woche angekündigte und zweimal um jeweils eine Woche verlängerte Sonderakt i- on mehr Kunden anzieht und zu einem Kauf bewegt als eine Aktion, die von vor n- herein für die Dauer von drei Wochen angekündigt ist. Dabei kommt es nicht d a- rauf an , ob die jeweilige Frist - hier von einer Woche - so kurz bemessen ist, dass sie unüberlegte und übereilte Kaufentscheidungen provozier t , die einen ruhigen und genauen Leistungsvergleich verhindern . Dass die Klägerin gegenüber denjenigen Verbrauchern, die d e r weitere n Werbung der Klägerin entnehmen konnten, dass die Rabattaktion verlängert wu r- de, möglicherweise einen ursprünglichen Irrtum korrigiert hat, steht weder einer I r- reführung an sich (vgl. dazu Fezer/ Peifer , UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 255 ; Lehmler i n Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl. , § 5 UWG Rn. 62 ) noch der Annahme ihrer wettbewerbsrechtlichen Rel e- vanz auch im Hinblick auf diese Verbraucher entgegen. Denn der zunächst e r- zeugte Irrtum bewirkt, das s sich der Verbraucher mit dem Angebot der Klägerin 33 34 - 16 - näher auseinandersetzt, was aus kaufmännischer Sicht bereits ein großer Vorteil für den Werbenden und dementsprechend ein Nachteil für den Mitbewerber ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.192). II. Da im Streitfall eine relevante Irreführung im Sinne von § § 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vorliegt, stehen der Beklagten auch die mit der Widerklage ge l- tend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadenser satzpflicht und Au s- kunft zu ( § 9 Abs. 1 Sa tz 1 UWG, § 242 BGB). Ferner kann die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Zahlung we i- terer Abmahnkosten in Höhe von 474,50 verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass bei der Bestimmung des Streitwerts der Abmahnung vom 13. Oktober 2008 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die mit Recht beanstandete Werbung für den Jubiläumsrabatt zu berücksichtigen is t. Der Beklagten steht damit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Strei t- werts von 60.000 zuzüglich Auslagenpauschale zu, mithin zusätzlich zu dem vom Berufungsgericht insoweit bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 2.010,80 weitere 474,50 . III. Danach erweist sich die Klage, mit der die Klägerin nach der einseitigen Erledigungserklärung noch die Feststellung der Erledigung begehrt, als unbegrü n- det, weil die negative Feststellungsklage von Anfang an unbegründet war. Vie l- mehr st eht der Beklagten der Anspruch zu, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden sollte. IV . Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) . D ie Klage ist abzuweisen . Die Klägerin ist auf die Widerklage zur Unterlassung, Au s- kunft und Zahlung restlicher Abmahnkosten zu verurteilen ; ferner ist ihre Verpflic h- tung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Einer Zurückverweisung der 35 36 37 38 - 17 - Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat die Begründetheit der Widerklage auf d er Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann und die Sache zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Weiterer e r- heblicher Sachvortrag der Klägerin ist hierzu nicht zu erwarten. Der Senat hat vielmehr seiner Beurteilung den Sac hvortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Die Maßgeblichkeit eines abweichenden Sachverhalts macht auch die Revisionserw i- derung nicht geltend. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 17.02.2009 - 25 O 149/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2009 - I - 4 U 95/09 - 39
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