BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 173/12 Verkündet am: 6. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UKlaG § 1 a) Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlo s- senen Verträge nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsge setzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erfo r- derliche - Wiederholungsgefahr (im Anschluss an BGH, Urteil vo m 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165). b) Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hi n- sich t lich des Sich - Beru fens) keine allzu strengen Anforderung en zu ste l len. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr mann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2012 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts weg en Tatbestand Der Kläger ist ein Verbraucherverband und in die beim Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste als qualifizierte Einrichtung ei n- getra gen. Er forderte zunächst die m . AG, die Rechtsvorgänge rin der jetzigen Beklag ten, einen Mobilfunkanbieter , auf , sich - strafbewehrt - zu verpflichten, es zu unterlassen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid - Mobilfunkdienstlei st ungen enthaltene Klausel (9.2 Rufnummer n- portabilität) : " Voraussetzung der Portierung ist die schriftliche Erklärung des Kunden, auf die Rückzahlung eines eventuell nicht verbrauchten " . 1 - 3 - gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Die m . AG erklärt e, die fragliche Klausel werde seit geraumer Zeit nicht mehr " gelebt " . A ußerdem gab sie die gewünschte Un terlassungserkl ä- rung , allerdings ohne das geforderte Vertragsstrafeversprechen, ab. Der Kläger, der sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden gab und das darin liegende Vertragsangebot ablehnte , hat daraufhin Unterlassungsklage erhoben . Nach Klageerhebung ist die m . AG m it Wirkung vo m 20. Mai 201 1 auf die d . GmbH und s chließlich a m 23. Mai 2011 au f die m . GmbH, die jetzige Beklagte , verschmo l- zen worden. Infolgedessen haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise - hi n- sichtlich des An trags, es zu unterlassen, die fragliche Klausel zu verwenden - übereinstimmend für erledigt erk lärt . Die in der Hauptsache noch auf die Unterlassung des " Sich - Berufens " gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt . Auf die Berufung der B e- klag ten ist s ie abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Berufung s- geric ht zugelassene Revisi on des Klägers . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen , dass die von der höchstrichte r- lichen Rechtsprechung für den Fall der Rechtsnachfolge generell formulierten Rechtsgrundsätze bei Wettbewerbsverstößen auf Ansprüche aus dem Unte r- lassungsklagengesetz ebenfalls anzuwenden seien. Nach dieser Rechtspr e- chung hätte ein Wettbewerbsverstoß der Rechtsvorgän gerin der Be klagten zwar bei dieser eine Wie derho l ungsgefahr begründet, die aber nicht von dieser durch die Verschmelzung erloschenen Gesell schaft auf die Beklagte überg e- gangen wäre . Denn es handele sich dabei um ein en tatsächli chen Um stand , der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch G enommenen zu beurteilen sei. Auch Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im Unternehmen u n- ter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen haben, seien dem neuen nicht zuzurechnen. Dabei spiele es keine Rol le, ob dessen G e- schäftsführung mit denselb en Personen besetzt sei wie die der Rechtsvorgä n- gerin . Die Beklagte habe auch nicht durch eigenes Verhalten eine Wiederh o- lungsgefahr geschaffen, denn sie habe die Klausel nicht selbst verwendet. Ihre bloße Untätigkeit stelle kein " Sich - Berufen " dar; fü r diese Beurteilung sei es u n- erheblich , ob ein Dauerschuldverhältnis betroffen sei oder ein beendetes G e- schehen vorliege . D ass ein Unternehmen in von ihm nicht abge schlossene V e r- träge , in die unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen seien, dur ch Verschmelzung eintrete und diese fortführe , reiche nicht aus, eine Wi e- derholungsgefahr aufrecht zu erhalten oder zu begründen. Auch wenn die ab s- trakte Gefahr bestehe, dass Verbraucher die unwirksame Klausel für wirksam hielten und infolgedessen davon ab sehen kön nten, ihre Rechte wahrzunehmen, bestehe keine Informationspflicht des übernehmenden Unternehmens gege n- 5 6 - 5 - über den Vertragspartnern bezüglich der Unwirksamkeit der fraglichen Klausel. Hinzu komme, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von Anf ang an eingeräumt habe, dass die Klausel unwirksam sei und angekündigt habe, diese im Rechtsverkehr nicht zu nutzen. Eine derartige Ankündigu ng reiche zwar mangels Strafbewe hrung grundsätzlich allein nicht aus, eine bestehende Wi e- derholungsgefahr zu beseit igen, sei aber bei der zu beantwortenden Frage, ob diese überhaupt geschaffen worden sei , von Ge wicht. Eine Erstbe gehungsgefahr mache der Kläger nicht geltend ; diese sei im Übrigen auch nicht gegeben. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Na chprüfung im Ergebnis stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG , nunmehr nur noch bezogen auf ein " Sich - Berufen " auf die von den Vorinstanzen und den Parteien zu Recht als unangemessen benachteil i- gend un d damit unwirksam angesehene Klausel 9.2 der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen für Prepaid - Mobilfunklei stungen bei bestehenden V ertr ä- gen, verneint . 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine von der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten begründete Wiede rholungsgefahr für ein solches " Sich - Be - rufen " mit der gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung nicht auf sie übergega n- ge n. 7 8 9 10 - 6 - a) Die übertragende Gesellschaft, die m . AG, hat die fra g- liche Klausel ihren Allgemein en Geschäftsbedingun gen für Prepaid - Ver träge zugrunde gelegt. Auch wenn es vorliegend nicht mehr um die Einbeziehung in neue Verträge geht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ane r- kannt, dass mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der Verwendung einer b eanstandeten Klausel für künftige Vertragsabschlüsse verlangt werden kann, sondern der Verwender es auch zu unterlassen hat, sich bei der Abwic k- lung solcher bereits bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1981 - VI II ZR 335/79, NJW 1981, 1511 f und vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37; Sen atsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 sowie Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 36 ) . Durch die Aufnahme d ieser Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen bestand auch im Hinblick auf die Verwendung in dieser Form eine ta t- sächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsge fahr, die auch für § 1 U KlaG V oraus setzung ist ( vgl. BGH, Urteile vom 9. Jul i 1981 - VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222 , 225, zu § 13 AGBG, und vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 165 ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 1 UKlaG, Rn . 10 ). An die Beseitigung der Wiederholungsgefah r sind strenge An forderu n- gen zu stellen . Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus (Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO mwN). Für deren Fortb e- ste hen spricht demgegenüber insbesondere , wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäfts - bedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungse r- klärung abzugeben ( vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 11 6, 1, 6 ; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 und 11 12 - 7 - vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487 ; Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO ). D ie Rechtsvorgängerin der Beklagten hat te vorliegend lediglich mitgeteilt, dass die fraglic he Klausel nicht mehr " ge leb t werde " , und eine Unterlassung s- erklärung ohne Strafbewehrung abgegeben. Dies war nach den genannten Grundsätzen für die Beseitigung der von ihr geschaffenen Wiederho lungsgefahr nicht ausreichend. b) Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, im Zuge der Verschmelzung den ursprünglichen Geschäftsbetrieb " als lebenden Organi s- mus " übernommen hat und mit denselben Personen fortführt , ist allein damit die fortbestehende G efahr des " Sich - Berufens " auf die fragliche K lausel nicht a u- tomatisch auf die Beklagte mit übergegangen . Die übertragende Gesell schaft ist aufgrund der Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Zwar gingen mit der Verschmelzung s owohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des übertragen den Rechts trägers auf den übernehmen den im Wege der G e- samt rechts nachfolge über und die Beklagte ist damit auch i n bestehende Ve r- tragsverhältnisse ein getreten , ohne das s es einer Vertragsänderung bedu rf t hätte . Damit war aber nicht der gleichzeitige Übergan g auch der von der R echtsvorgängerin geschaffene n Wiederholungsgefahr verbunden . a a ) N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich des Wettbewerbs - und Markenrecht s setzen sich Unterlassungsansprü che nach § 8 Abs. 1 UWG und § 14 Abs. 5 MarkenG bei dem aufnehmenden Rechtstr ä- ger regelmä ßig nicht fort. Der neue Unternehmensinhaber tritt nicht im Wege der (Gesamt - )Rechtsnachfolge in die gesetzliche Unter lassungspflicht ein . D ie Wiederholungs gefahr ist ein tatsächlicher Um stand , der nach de n Verhältnissen 13 14 15 - 8 - in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist . Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch e i- genes Verhalten begründet hat , sondern auch, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des R e chtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2 007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rn. 11, 14 - Schuldnachfolge ; vom 3. April 2008 - I ZR 48/05, NJW - RR 2009, 536 Rn. 39 - Schuhpark und vom 18. März 2 010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II; zustimmend Teplitzky, Wettbewerb s- rechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 15, Rn 12 , Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG , 5. Aufl. , § 8 Rn. 153; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG , Rn. 2.52; Heid in ger in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 20 UmwG, Rn. 40 ; kritisch z.B. Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rn 158, Mels/Franzen, GRUR 2008 , 968 f ) . Dabei lässt es der Zweck des § 8 Abs. 2 UWG nicht zu, Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im Unterneh men unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen haben, nunmehr dem neuen zuzurec h- nen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 aaO Rn. 12) . Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob den neuen Unternehmensinhab er eine originäre Haftung aus § 8 Ab s. 2 UWG im Hinblick auf die früher begangenen Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten treffen kann. Dann muss in der Person des Übernehmenden der Tatbestand dieser Norm erfüllt sein. Für den Unterla s- sungsanspruch genügt es aber nicht, dass es früher im Unternehmen von Mi t- arbeitern oder Beauftragten zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist und in ihrer Person noch Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr muss, soweit es die Haftung des neuen Unternehmensinhabers aus § 8 Abs. 2 UWG (oder § 31 BGB analog) angeht, in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftra g- ten Erstbegehungsgefahr bestehen . Die bloße Tatsache des Unternehmen s- übergangs und der Fortführung des Betriebs selbst mit identischem Personal reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, U rte il e vom 26. April 2007 aaO Rn. 15 und - 9 - vom 3. April 2008 - I ZR 48/05, NJW - RR 2009, 536 Rn . 39 - Schuhpark - ; Kö h- ler in Köhler /Bornkamm aaO und Rn. 2.31; Teplitz ky aaO) . bb ) Dies e bislang für das Wettbewerbs - und Markenrecht entwickelten Grundsätze , di e entgegen der Auffassung der Revision (unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, EuGH, EuZW 2008, 93) auch nicht im Wide r- spruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union st e- hen (vgl. Köhler, WRP 2010, 475, 476), sind auf d en Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG entsprechend zu übertragen (ebenso Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1 U KlaG, Rn. 8; zweifelnd Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 1 UKlaG , Rn. 38). Die Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG und § 1 UKlaG verfolgen ähnliche Ziele und werden auch bisher schon in der Rechtsprechung parallel interpretiert. So setzt der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (ungeschri e- ben) eine Wied erholungsgefahr voraus, die § 8 Abs. 1 UWG für den wettb e- werbsrechtlichen Unterlassungsans pruch ausdrücklich verlangt (vgl. BGH, U r- teil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 225 zu § 13 AGBG unter Hinweis auf § 13 UWG a.F.). Auch das Erfordernis einer strafbewehrten Unte r- lassungserklä rung zur Ausräu mu ng einer bestehen den Wied erh olungsgefahr hat ersichtlich die Rechtslage beim wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsa n- spruch zum Vorbild (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG). Hinzu kommt, dass die (a n- gekündigte) Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die einer Inhalt s- kontrolle nach den § § 307 ff BGB nicht standhalten, Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 22 ff ) . Es wäre aber wenig einsichtig, wenn hinsichtlich der Weitergeltung des Unterlassungsanspruchs beziehungsweise des Fortbestands der Wiederholungsgefahr unterschiedliche 16 17 - 10 - Anforderungen bestünden, je nachdem, ob ein Mitbewerber im privaten Intere s- se nach § 8 UWG oder ein klagebefugter Verband im öffentlichen Interesse nach § 1 UKlaG die (weitere) Verwendung unwirksamer Klauseln verhindern will. Diese Beurtei lung steht nicht in Widerspruch zu Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 U KlaG. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, d ass als Verwender im Sinne de s § 1 UKla G grundsätzlich nur derjenige in Betracht kommt, der Vertragspartei der geschlossenen oder zu schließenden Verträge ist oder werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1990 - VIII ZR 239/89, BGHZ 112, 204, 215 f), und dass die Beklagte als Rechtsnachf olger in in die von der m . AG abgeschlossenen Verträge ei ngetreten ist mit der Fo l- ge, dass sie ihren Vertragspartnern nicht entgegenhalten könnte, die unwirks a- me Klausel sei nicht von ihr verwendet worden (vgl. BGH, Ur teil vom 25. März 1987 - VIII ZR 71/86, NJW 1987, 2506, 2507). Aus diesem Umstand lässt sich jedoch für die Reichweite des Unterlassungsanspruchs sowie für eine gege n- wärtige oder drohende Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäft s- bedingungen durch die jetzige Beklagte , hier in der Form des " Sich - Berufens " , nichts Entscheidendes herleiten. Das Ziel des § 1 UKlaG , den Rechtsverkehr von sachlich unangemess e- nen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingun gen frei zu halten (vgl . BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/ 93, BGHZ 127, 35, 38; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 1 UKlaG, Rn. 1 ; Witt in Ulmer/B randner/Hensen aaO § 1 UKlaG , Rn 1) wird nicht verfehlt , wenn ein Vorgehen gegen einen durch Ve r- schmelzung entstandenen Rechtsnachfolger von einer nur von ihm selbst g e- s etzten Gefahr der Verwendung bei der Abwicklung vorhandener Verträge a b- hängig gemacht wird. Dem mit § 1 UKlaG verfolgten Ziel genügt es, wenn e ine 18 19 - 11 - Haftung der übernehmenden Gesellschaft, hier der Beklagten, wie im Wettb e- werbsrecht nur unter dem Gesichtspun kt eines neu entstehenden ( " originären " ) Unterlassungsanspruchs gegen den neuen Unternehmensinhaber wegen Ers t- begehungsgefahr besteht, wobei freilich der Umstand, dass eine dem AGB - Recht widersprechende " Vertragslage " besteht, gebührend zu berücksichtigen ist (s. dazu unter 3). 2 . Der Auffassung der Revision, eine Wiederholungsgefahr sei in der Pe r- son der Beklagten jedenfalls deshalb zu besorgen, weil sie ihrerseits selbst die fragliche Klausel verwende, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Verwe n- d ung ergibt sich auch hier nicht bereits aus der bloßen Übernahme und Fortfü h- rung der von der Rechtsvorgängerin mit de n Kunden geschlossenen Verträge . a) Mit Recht legt das Berufungsgericht dabei zugrunde , dass der Begriff des Verwendens ein tatsächlic hes, objektives Element enthält, wonach es e r- forderlich ist, dass über den bloßen Verw endungswillen ein auf den Vertrag s- partner gerichtetes V erhalten erkennbar wird . Deshalb ist es erforderlich, die unwirksame Klausel dem Vertragspartner bei der Durchsetzu ng seiner Rechte entgegenzuhalten oder diese unter Bezugnahme darauf zu verteidi gen . Die bloße Übernahme der Verträge im Wege der Verschmelzung ohne eigene hinzu tretende Verhaltensweise lässt sich hingegen nicht als Verwenden anse hen. b) Ein Verwende n im Sinne des § 1 UKlaG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte bislang die Vertragskunden aus dem Bestand der Altverträge nicht über die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel informiert hat. Das Gesetz über Unterlassungsklagen gewährt üb er den Anspruch auf Unte r- lassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung (vgl. § 7 UKlaG). D a- gegen kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, 20 21 22 - 12 - dass er bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sic h aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlassungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchse t- zung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu beru fen (vgl. BGH, U r- t eil vom 11. Februar 1981 - VIII Z R 335/79, NJW 1981, 1511, 1512) . Weiterg e- hende Ansprüche hat das Gesetz über Unterlassungsklagen nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06, NJW 2008, 1160 , 1162). c ) Nichts anderes lässt sich auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlin ie 93/13/ EWG des Rats vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherve r- tr ägen (ABl. Nr. L 95, S. 29) und Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz von V erbraucherinteressen (ABl. Nr. L 110, S. 30) entnehmen. Di e- se beziehen sich ausschließlich auf Klagen, mit denen der Verwendung mis s- bräuchlicher Klausel n Einhalt geboten werden soll. Dem ist auch für den Strei t- fall Genüge getan. Dagegen besteht keine Notwe ndigkeit, § 1 UKlaG richtlinien - konfor m dahin auszulegen, dass sich die einmal begründe te Wiederholungs - gefahr in der Per son eines Rechtsnachfol gers fortsetzt. 3 . Entgegen der Au ffassung der Revision kann ein ( vorbeugender ) Unte r- lassungsanspruch auch n icht aufgrund jedenfalls bestehender Erstbegehung s- gefahr angenommen werden. 23 24 - 13 - Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin , wie das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 314 ZPO), ihr Unterlassungsbegehren nur auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr g es tü tzt hat. Im Übrigen spricht vieles dafür, vorliegend eine Erstbegehungsgefahr zu verneinen. Zwar dürfte die Rechtsprechung des I. Zivilsenats, wonach d ie bloße Tatsache des Unternehmensübergangs und der Fortführung des Betriebs selbst mit identisc hem Personal nicht ausreicht, um hinsichtlich eines Wettbe werb s- verstoß es eine Erstbegehungsgefahr zu begründen (s. oben 1 b, aa) , der vo r- liegenden Fallkonstellation nicht gerecht werden. D enn d abei bliebe unberüc k- sichtigt, dass schon wegen des Fortbestands der " Vertragslage " (s. oben 1 b, bb) ernsthaft zu besorgen steht, dass auch ein Rechtsnachfolger - zumal bei unverändertem Bestand de s geschäftsführenden Personals - die ihn begünst i- gende (unwirksame) Klausel im Streitfall einem Kunden entgegenhalten wird . Andererseits dürfte auch hier gelten, dass an die Beseitigung einer Erstbeg e- hungsgefahr weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Beseit i- gung einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 ; Köhler in Köhler /Born kamm aaO § 8 UWG , Rn. 1.26; Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 33). Auch im Streitfall lässt das Ve r- hal ten der Beklagten die Annahme zu , dass eine etwaige Erstbegehun gsgefahr entfallen ist. Denn die Beklagte hat sich nicht auf die fragl iche Klausel berufen , diese nicht verteidigt und sich in keiner Weise eines Rechts insoweit berühmt; vielmehr hat sie sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass wegen der Ve r- schmelzung eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Zudem hat sie im Pro - 25 26 - 14 - z ess ausdrücklich erklärt , dass sie sich auch in Zukunft nicht auf diese Klausel berufen woll e. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2011 - 20 O 151/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 U 135/11 -
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