BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173/12 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Werbung für Fremdprodukte UW G § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein and e- res Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein ko n- kretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unt erstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - OLG Stuttgart L G Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 30. August 2012 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bietet im Internet Reisedienstleistungen an. Auf ihrer Inte r- netseite präsentiert sie neben Reisen unter der Überschrift " Reiseliteratur und Verbraucherschutz " eine Auswahl an Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur in einer Kurzvorschau, in der nach Art eines Karussells die Titel seiten verschie dener Bücher mit Angaben zu Autor und Preis eingeblendet werden. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandha n- delsunternehmens Amazon, mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm verbunden ist. Für jeden über ihre Internetse ite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs bei Amazon erhält die Klägerin eine Werbekostenersta t- tung. 1 - 3 - Die Beklagte, die Verbraucherzentrale Baden - Württemberg, bietet auf i h- rer Internetseite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Kau f an, darunter eine Broschüre mit dem Titel " Ihr Recht auf Reisen " . Die Klägerin sieht sowohl ihren Provisionsanspruch gegenüber Amazon als auch den Absatz von Reisen durch angebliche Informationspflichtverletzu n- gen der Beklagten beim Fernabsatz der ang ebotenen Verbraucherschutzliter a- tur beeinträchtigt. Sie hat die Beklagte deshalb wegen zehn von ihr angeno m- menen Gesetzesverstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die A n- spruchsberechtigun g der Klägerin in Abrede gestellt. Sie ist der Ansicht, es fe h- le an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil diese nicht die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abne h- merkreises anböten. Das Landgericht hat di e Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsch eidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsa n- sprüche für nicht begründet erachtet, weil die Klägerin keine Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei und es d a- 2 3 4 5 6 - 4 - her an einem konk reten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Dazu hat es ausgeführt: Eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei zwar gegeben, weil sie wie ein sonstiger Anbieter auf dem Markt Lei s- tungen gegen Entgelt, nä mlich Bücher und Broschüren, anbiete. Dem stehe nicht entgegen, dass dieses Handeln im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Au f- gaben und im Bemühen um eine objektive Information der Verbraucher erfolge. Es fehle jedoch an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis z wischen den Parteien. Es liege kein Fall vor, in dem beide Parteien versuchten, gleicha r- tige (substituierbare) Waren an den gleichen Abnehmerkreis abzusetzen. Die Klägerin vertreibe keine Bücher. Sie stelle durch die Teilnahme am Partnerpr o- gramm mit Amazon lediglich einen " Weg " bereit, auf dem an Waren der hier streitgegenständlichen Art interessierte Abnehmer zu Amazon gelangen kön n- ten. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte einen Reiseratgeber ve r- treibe, der unter anderem Informationen zu Reisemängel n und deren Gelten d- machung enthalte, so dass reiseinteressierte Verbraucher beeinflusst werden könnten, von einer Reise abzusehen oder Reisemängel gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Einer derartigen Annahme stehe entgegen, dass der Ve r- trieb des Ratgebers Teil der Verbraucherinformation sei und damit der Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben der Beklagten diene. Ein Wettbewerbsverhältnis könne schließlich auch nicht dadurch begrü n- det werden, dass die Klägerin ihrerseits für etwaige Wettbewerbsverstöße von Amazon dessen Mitbewerbern gegenüber hafte und sie deshalb umgekehrt 7 8 9 10 - 5 - diesen gegenüber anspruchsberechtigt sein müsse. Eine solche Verantwor t- lichkeit der Klägerin für von Am azon begangene Wettbewerbsverstöße komme nicht in Betracht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass zw i- schen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverh ältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Klägerin deshalb nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte mit dem entgeltlichen Vertrieb ihrer Bücher u nd Broschüren geschäftliche Handlungen vornimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte i h- re Bücher und Broschüren entgeltlich an Verbraucher. Sie begibt sich da durch in Konkurrenz zu anderen Anbietern entsprechender Produ kte und verfolgt z u- gleich über ihre ideelle Zwecksetzung die Unterrichtung übe r verbrauche r- rechtliche Themen hinaus eigene erwerbswirtschaftliche Ziele . Damit nimmt sie geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor (vgl. auch BGH, Urte il vom 28. Novem ber 1969 I ZR 139/67, NJW 1970, 378, 380 Sportkommission; Urteil vom 20. Oktober 1983 I ZR 130/81 , GRUR 1984, 283, 284 = WRP 1984, 258 Erbenberatung; Keller in Harte/ Henning , UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 27; Sosnitza in Piper/ Ohly/Sosni tza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11). 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Kl ä- gerin mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG a n- spruchs berechtigt ist. 11 12 13 14 - 6 - a) Zwischen den Parteien besteht kein unmittelbares Wettbewerbsve r- hältnis. Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstl eistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstlei s- tungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/0 3 , BGHZ 168, 314 Rn. 14 Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. Sep - temb er 2011 I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 Sport - wetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis un d das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 I ZR 3/88 GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 Steuersparmodell; Urteil vom 24. Mai 2000 I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2011, 1402 Falsc he He r- stellerpreisempfehlung; Urteil vom 29. März 2007 I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 = WRP 2007, 1346 Bun desdruckerei; Sosnitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza aaO § 2 Rn. 55). An einem solchen unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis aufgrund der e i- gentlichen geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts sind die Parteien in unterschiedlichen Bra n- chen tätig. Während die Klägerin in erster Linie Reisedienstleistungen anbietet, bezieht sich das geschäftliche Handeln der Beklagten e ntsprechend ihrem sa t- zungsmäßigen Zweck auf die Aufklärung und Beratung von Verbrauchern. Ihre Kundenkreise überschne iden sich bei der Nachfrage der jeweils angebotenen 15 16 - 7 - Waren und Dienstleistungen nicht. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrieb von Reisen einerseits und der Verbraucherberatung sowie dem Ve r- trieb verbraucherrechtlicher Literatur andererseits nicht um gleichartige Angeb o- te von Waren oder Dienstleistungen auf demselben sachli chen Markt. b) Nach den getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass z wischen den Parteien ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht . Das Berufungsge richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wir k- samen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen A n- forderungen zu stellen sind; es wird daher insbesonder e keine Branchengleic h- heit vorausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 DIMPLE; BGHZ 168, 314 Rn. 16 Kontaktanzeigen; Köhler in Köh ler/Bornkamm , UWG, 32 . Aufl., § 2 Rn. 95; Sosnitza in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO § 2 Rn. 55). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung e i- ner Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshan d- lung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unterne hmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. = WRP 2004, 1272 Werbeblocker ; Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 Int ernet - Videorecorder I; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 239 mwN). aa) D ie Beklagte wird nicht auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Klägerin tätig. Umgekehrt versucht die Klägerin nicht, Bücher auf einer anderen Stufe des Vertriebsablaufs an denselben Abnehmerkreis abzusetzen. Die Kl ä- gerin wird auch nicht dadurch selbst zum Anbieter von Bücher n , dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von Amazon 17 18 - 8 - dargestellt wird und ein elektronischer Verweis ( Link ) zu der jeweiligen Produk t- seite von Amazon einge richtet ist . Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts beschränkt sich hierauf die Tätigkeit der Klägerin , die dafür lediglich eine als Werbekostenerstattung bezeichnete Provision für jeden über den Link auf ihr er Internetseite angebahnten Buchkauf bei Amazon erhält . Das " Karussell " auf der Internetseite der Klägerin , in dem die von Amazon angebotenen Bücher dargestellt werden, ist danach als reiner Werbeträger von Amazon anzusehen. Die fragliche Tätigkeit der Kl ägerin ist ausschließlich darauf gerichtet , gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin versuche auch nicht mittelbar, derartige Waren an den selben Abnehmerkreis abzusetzen, sondern stelle lediglich ein virtuelles Schaufenster und einen tec h- nischen Weg zum Angebot von Amazon bereit , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Ob der vorliegende Fall dabei wie das Berufungsgericht ang e- nommen hat dem eines Online - Marktplatzes gleicht, und ob dessen Betreiber ebenfalls in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit den Konkurrenten derjenigen Unternehmen steht, die dort substituierbare Waren anbieten (vgl. dazu OLG Koblenz, GRUR - RR 2006, 380 ff.; of fen gelassen BGH, Be schluss vom 24. Mai 2007 I ZR 150/06, juris), bedarf hier keiner Entscheidung. bb) Die Tätigkeit der Klägerin begründet auch nicht unter dem Gesicht s- punkt der Förd erung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsve r- hältnis zur Beklagten . Mit der Buchpräsentation au f ihrer Internetseite wirbt die Klägerin zwar mittelbar auch für d as Buchangebot von Amazon und fördert d a- mit zugleich d er en Wettbewerb. S oweit es um die Begründung der Mitbewer - bereigenschaft im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs geht, muss aber zwischen der hier streitentsch eidenden Frage, ob die Klägerin Mitbewerber in der Beklagten ist, und dem unstreitig anzu nehmenden Wettbewerbsverhäl t- nis auf dem Absatzmarkt, nämlich zwischen der Beklagten und Amazon in ihrer 19 - 9 - Rolle als Anbieter von Büchern , unterschieden werden . Darüber hinaus ist d a- nach zu unterscheiden, auf welcher Seite Gläubiger - oder Schuldnerseite der den Wettbewerb eines anderen Unternehmens Fördernde seinerseits im Wet t- bewerbsprozess steht . S oweit von der Rechtsprechung bisher eine Mitbewer - bereigenschaft im Zusammenhang mit der Förderung fremden Wettbewerbs a n gen ommen worden ist , betraf dies Fälle der Inanspruchnahme des Förder n- den bei eigene n Wettbewerbsverstöße n , mithin seine Stellung als S chuldner eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs . In diesen Fällen muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis, wenn sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs dar stellt , zwischen dem geförderten U n- ternehmen und dessen Mitbe werber bestehen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 I ZR 78/88, BGHZ 110, 278, 283 Werbung im Programm; Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 15 = WRP 2009, 1082 Fräsautomat; OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 782, 783; Kö hler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 96g) . Dieser kann deshalb gegen den F örder n- de n vorgehen , sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in e i- genen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 24 f. = WRP 2006, 1109 Rechtsanwalts - Ranglisten ; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 137 ). Die Begründung der A nspruchsberechtigung findet ihren inneren Grund hier insbesondere darin, dass stets das zu beurteilende Wettbewe rbsverhalten den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft eines Unte r- nehmens bildet (vgl. OLG Koblenz, GRUR RR 2006, 380, 381; OLG Düsse l- dorf, GRUR RR 2011, 474; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 94, 96). Es geht bei der beanstan deten Wettbewerbshandlung mithin um die Förderung fremden Wettbewerbs. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht v or . Zwar fördert die Klägerin den Wettbewerb von Amazon . Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des 20 - 10 - Schuldners eines wettbewerbsr echtlichen Unterlassungsanspr uchs, sondern geht ihrerseits aktiv als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor. Auf die se Konstellation können die vorstehenden Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs e ines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden. Soweit zwischen dem geförderten Unternehmen hier Amazon und dessen Mitbewerber hier der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, ver mag dies es nach den fes tgestellten Umständen nicht zugleich die Mitbewerber - eigenschaft der Klägerin zur Beklagten zu begründen . Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren, der Klägerin, die als bloße r Werbepartner agiert, die Mög lichkeit zu eröffnen , nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des durch ihre Werbetätigkeit geförderten U n- ternehmens vorzugehen . Die Vorschrift gibt dem Mitbewerber einen Anspruch, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur W ehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen in Folge unlaut e- ren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, U r- teil vom 11. Mai 2000 I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 264 f. Abgas emissionen; v. Ungern - Sternberg in Festschrift E rdmann, 2002, S. 741, 746). Im Blick darauf muss für Mitbewerber kennzeichnend sein, dass diese in einem irgendwie gea r- teten Wettbewerb stehen (vgl. Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 120), was bei den Parteien des Streitfalls nicht der Fall ist. Wettbewe rbsrechtlich g e- schützte Interessen der Klägerin sind im Streitfall nicht berührt. Dies gilt auch ins oweit , als die Klägerin eine Behinderung ihres Provis i- onsanspruchs geltend macht. Für die Begründung eines Wettbewerbsverhäl t- nisses genügt es nicht, das s die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerb s- handlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist (vgl. BGH, U r- teil vom 17. Januar 2002 I ZR 215/99, GRUR 2002, 828, 829 = WRP 2002, 973 Lottoschein). Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung 21 - 11 - eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurren z- moment im Angebots - oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. für den Fall unve r- langter Zusendung von E Mail - Werbung BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 I ZR 218/07, GRUR 200 9, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 E Mail - Werbung II; Keller in Harte/ Henning aaO § 2 Rn. 123 mit Fn. 404). So liegt es aber hier hi n- sichtlich der von Amazon an die Klägerin zu zahlende Werbekostenerstattung. cc ) Ein anerkennenswertes Interesse, das von ihr beanstandete Wettb e- werbsverhalten der Beklagten einer lauterkei tsrechtlichen Kontrolle zu unterzi e- hen, kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass sie als potent ielle Schuldnerin für etwaige durch Amazon begangene Wettbewerbsverstöße de s- sen Mitbewerbern , mithin auch der Beklagten, gegenüber hafte n müss e. Ob zw ischen zwei Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis im tatsächlichen Sinne besteht, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 251 Vitamin - Zell - Kom plex, mwN; Fezer/ Büscher aaO § 8 Rn. 239). Ob und inwieweit die Klägerin mithin ihrerseits aufgrund ihrer vertraglichen B e- ziehungen für etwaige Wettbewerbsverstöße von Amazon haftet, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. dd ) Entgegen der Ansicht de r Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist. Für einen Absatzmittler , wie etwa einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär, ist kennzeichnend, dass er für einen Dritten in den Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Der Absatzmittler steht demnach im Lager seines Vertragspartners und Geschäftsherrn . Auf e ine organisatorische Eingliederung in de s sen Betrieb kommt es nicht entscheidend an (vgl. zum u m- 22 23 24 - 12 - gekehrten Fall der Haftung für Beauftragte nach § 14 Abs. 7 MarkenG, § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 Partnerpro gramm) . Maßge blich ist vielmehr, ob eine ak tive Vertriebst ätigkeit erfolgt, die den Absatz der vermittelten Produ k- te regelmäßig überhaupt erst ermöglich t . Nach der Rechtsprechung des Senats kann etwa die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immob i- lien )Makl ers ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Immobilienanbietern b e- gründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 1997 I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 50% Sonder - AfA; Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 237/98, GRUR 200 1, 260 = WRP 2001, 148 Viel fachabmahner) . B e- steht danach ein Wettbewerbsverhältnis, ist der Absatzmittler aktiv - wie passi v- legitimiert. So liegt der Streitfall indes nicht. Die Klägerin entfaltet keine aktive Täti g- keit beim Vertrieb der von Amazon angebotenen Bücher. Ihre Tätig keit ist b e- schränkt auf die passive Bewerbung der von Amazon vertriebenen Literatur (dazu vorstehend Rn. 18) . Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, dass sie eine eigenständige aktive Vermittlungsleistung, etwa derjenigen eines Handelsve r- treters oder Ma klers vergleichbar, erbringt oder an der Anbahnung des zw i- schen Amazon und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrags oder dessen A b- wicklung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Die Klägerin stellt lediglich einen Werbeplatz für themenbezogene Produkte auf ihrer Internetseite zur Verfügung, ohne dadurch in einer für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhäl t- nisses hinreichenden Weise über die Rolle eines reinen Werbepartners hinaus in den Absatz von Büchern eingebunden zu sein. Nach den unbeanstandet g e- bliebe nen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für die Klägerin auch keine Möglichkeit, die einzelnen in der Vorschau auf ihrer Internetseite ang e- zeigten Bücher auszuwählen. Deren Auswahl erfolgt vielmehr dynamisch durch Amazon. D urch die ihr obliegende Auswahl des Themas der Verlinkung, mithin 25 - 13 - der Buchthemen, steht die Klägerin einem aktiv in den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen eingeschalteten Absatzmittler nicht gleich. Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei Amazon, der über ihre Interne t- seite angebahnt wird, eine Vergütung erhält , führt zu keiner abweichenden B e- urteil ung. Ihre Vergütung ist zwar an den Warenumsatz eines Dritten gekoppelt und insoweit mit einem f ür einen Absatzmittler typische n Provisionsanspruch vergleichbar. D ies allein macht die Klägerin aber nicht selbst zum Absatzmittler. Da s gilt schon im Blick darauf, dass nach der Lebenserfahrung für eine Vielzahl von internetbasierten Geschäften, wie etwa im Fall der Adwords - Werbung, eine vom genau nachvollziehbaren Nutzerverh alten abhängige Vergütung verei n- bart wird. Die Art und Weise der Vergütung der Klägerin als solche vermag d a- her ihre Gegenleistung rechtlich nicht z u qualifizieren . ee ) Der Umstand, d ass die Produktpalette de r Beklagten verbraucher und insbesondere a uch reiserechtliche Literatur umfasst , begründet schließlich ebenfalls kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien . Die Revision macht vergeblich geltend, durch den Vertrieb eines Reis e- ratgebers trete die Beklagte in Wettbewerb zur Kläge rin, weil die darin enthalt e- nen Informationen Auswirkungen auf das Verhalten der Verbraucher im Z u- sammenhang mit der Auswahl und Buchung von Reisedienstleistungen haben könnten. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass von vornher - ein allein der die Entscheidung eines reiseinteressierten Verbrauchers mö g- licherweise beeinflussende Inhalt der vo n der Beklagten angebotenen Reis e- ratgeber eine Wechselbeziehung zu den von der Klägerin angebotenen Reis e- dienstleistungen herstellen könnt e. Wie das Berufungsgericht mit Recht ang e- nommen hat, wäre ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten aber selbst dann erst gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil 26 27 28 - 14 - vom 20. März 1981 I ZR 10/79, GRUR 1982, 658, 660 = WRP 1981, 45 7 Preisver gleich; Fezer/Fezer aaO § 2 Nr. 1 Rn. 185; Köhler in Köhler/Born - kamm aaO § 2 Rn. 60). Ein danach erforderliches gezieltes Eingreifen eines Verbraucherverbandes in den Wettbewerb zugunsten einzelner Unternehmen oder mit unsachlichen Mitteln und Methoden hat die Klägerin nicht behauptet und sich dementsprechend auch nicht gegen den Inhalt der Reiseratgeber g e- w andt . Dass reiseinteressierte Kunden durch den von ihr behaupteten Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen beim Vertrieb der Beklagten davo n abgeha l- ten werden, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten, ist nicht e r- sichtlich. - 15 - III. D anach ist d ie Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Löffler hat Urlau b und ist deshalb verhindert zu unter - schreiben. Kirchhoff Pokrant Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2011 - 34 O 54/11 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2012 - 2 U 117/11 - 29
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