BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 173/13 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschl ossen: Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist nicht begründet. De r Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und fü r nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, wonach bereits die A . GmbH erklärt habe, auf die Rückzahlung des Darlehens endgültig ve r- zichten zu wollen, sofern die Gesellschafter einer sodann durchgefüh rten Kap i- talerhöhung zustimmten und Ausschüttungen aufgrund fehlender Liquidität 1 2 3 - 3 - gleichwohl unterblieben, nicht gehörswidrig übergangen. Es hat sich in dem Zurückweisungsbeschluss mit diesem Einwand des Beklagten ausführlich s o- wie in nachvollziehbarer u nd revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise befasst (S. 6 ff des Beschlusses vom 15. April 2013) . Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt worden ist, die ang e- fochtene Entscheidung werde nicht von der Erwägung getragen, wonach der Beklag te für sein Verteidigungsvorbringen zum Forderungsverzicht durch die A . GmbH beweisfällig geblieben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat zunächst den vom Beklagten in seinem Instanz - vor t rag behaupteten teilweisen Forderu ngsverzicht der A . GmbH im Jahr 2007 in Gestalt einer Reduzierung der Darlehensrü ckzahlungsforderung auf 788.000 t- satz vom 13. März 2013 im Berufungsverfahren den Abschluss einer ent - sprechenden Vergleichsvereinbarung unter Beweis gestellt hat (Zeuge Dr. L . ), hat das Berufungsgericht dieses Beweisangebot im Hinblick auf § 531 ZPO zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Die Rüge der Nichtzulassung s- beschwerde, der Beklagte habe diesbezüglich bereits erstinstanzli ch in seinem Schriftsatz vom 9. März 2011 Beweis angeboten, geht fehl. Denn dieses ers ti n- stanzliche Beweisangebot bezog sich nicht auf den vorgenannten Teilverzicht (in Höhe von 65 % der Forderung), sondern auf den - nach Auffassung des B e- klagten - bereits wesentlich früher im Jahr 1998 im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Sanierung sbemühungen erklärten vollständigen und endgültigen Erlass der Forderung. Für den Teilverzicht liegt somit kein ersti n- stanzliches Beweisangebot des Beklagten vor. 4 - 4 - In Bezug auf den früheren vollständigen Verzicht hat das Berufungsg e- richt den Beweisantri tt des Beklagten als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurückgewiesen, da der Beklagte die Behauptung eines vollständigen Verzichts nur auf der Grundlage seines Gedankengebäudes aufstelle, ohne nachvollzie h- baren Sachvortrag oder tatsächlichen Anhaltspunkt z um Zustandekommen e i- ner solchen Vereinbarung. Diese Würdigung lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Der unter Beweis des Zeugen Dr. L . gestellte Sachvortrag des Beklagten zu dem vollständigen Verzicht (Schriftsatz vom 9. März 201 1, S. 36 Abs. 2, Bl. 548 der Gesamtakte; die vorangehenden Au s- führungen des Beklagten betreffen den wesentlich späteren Teilverzicht) war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ausgesprochen knapp und abstrakt. Er beinhaltet nicht die Behauptung konkreter Tatsachen betreffend die Vereinbarung eines vollständigen Forderungsverzichts, sondern eher eine I n- terpretation des Beklagten in Bezug auf den im Zusammenhang mit den Sani e- rungsbemühungen erfolgten abschnittsweisen Tilgungsverzicht der A . GmbH. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die (unter Beweis gestellte) Behauptung des Beklagten sei ohne nachvollziehbaren Sachvortrag oder tatsächlichen Anhaltspunkt zum Zustandekommen einer solchen Verei n- barung, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden. Der Beklagte wird durch 5 - 5 - die auf dieser Grundlage unterbliebene Beweiserhebung nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.03.2011 - 51 O 1630/09 - OLG München, Entscheidung vom 15.04.2013 - 20 U 1665/11 -
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