BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 173 / 1 4 Verkündet am: 21. Oktober 201 5 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ecosoil MarkenG § 30 Abs. 1; InsO § 1 03 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 2 a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlu s ses erbracht wer den (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann). b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der L i zenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat. c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellscha f- ten verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein u n entgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist rege l- mäß ig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Ko n zerngesellschaften die Lizenz genutzt haben. d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf ei nen neu en Rechtsinhaber zw i- schen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 2 56 bis 258 - Verank e rungsteil). e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwe r- ber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16). f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorste l- lungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen. BGH , Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23 . J u l i 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kir chhoff, Prof. Dr. Koch und Fe d dersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. J uni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klä gerin , die ECOSOIL Süd GmbH , ist eine Tochtergesellschaft der Zech Umwelt GmbH, die in Deutschland mit mehreren Niederlassungen im B e- reich Deponiebau, Deponiebetrieb, Flächenrecycling und Bodenbehandlung t ä- tig ist. Die Beklagte, die ECOSOIL Holding GmbH, b eschäftigt sich ebe n falls mit Bodensani e rung und Deponiearbeiten. Die Klägerin nimmt die Beklag t e wegen der Verwendung der Bezeic h- nung Ecosoil als Marke und im Rahmen einer Internetadresse auf Unterla s- sung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil und hilfsweise auf Rechte an ihre r Firma ECOSOIL Süd GmbH . 1 2 - 3 - Die Gemeinschaftsmarke Nr. 002094738 E COSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet und am 16. Dezember 2002 für die H OCHTIEF Umwelt GmbH ei n getragen. Sie beansprucht Schutz für die Dienstleistungen Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Ber a- tung. Transport und Lagerung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Beförderung von Gütern, insbesondere von Flüssigkeiten und Feststoffen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen und Schiffen. Materialbearbeitung; Verarbeitung von Flüssigkeiten und Feststoffen mit phys i- kalischen und/oder chemischen und/oder geologischen Verfahren; Ve r wer tung und Entsorgung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Verwertung und Entsorgung von Reststoffen aus industrie l len Prozessen. D ie Firma der Markeninhaberin wurde am 26. März 2002 von H OC H TIEF Umwelt GmbH in Ecosoil - Sanierung GmbH geändert. A lleinige Ant eilseignerin der Ecosoil - Sanierung GmbH war die Ecosoil GmbH. Die se hielt als Mutterg e- sellschaft der Ecosoil - Gruppe darüber hinaus sämtliche Anteile an drei weiteren Gesellschaften . D ie Marke E COS oil und die gleich lautende Geschäftsbezeic h- nung wurde n in de n folgenden Jahren v on allen Gesellschaften der Firme n- gruppe einheitlich genutzt . A m 27. November 2003 wurde die Ecosoil GmbH von der Beklagten übernommen , die zu diesem Zeitpunkt noch als Societas Sieb e nunddreißigste Vermögensverwaltungs gesellschaft mb H firmierte und am 16. Dezember 2003 in ECOSOIL Hol ding GmbH umfirmierte . Die Beklagte übernahm zugleich säm t- liche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH und insb e sondere der Ecosoil - Sanierung GmbH . Die Ecosoil - Sanierung GmbH wurde am 14. Ap ril 2005 in E COSOIL Süd GmbH umb e nannt. 3 4 5 - 4 - Am 8. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (Schuldnerin) eröffnet. Mit notarielle m Vertrag vom 8. Oktober 2010 erwarb die Klägerin vom Verwalter im Insolvenzverfahren ü ber das Vermögen der Schuldnerin d eren gesamte s immaterielle s Vermögen. D a zu heißt es i n § 4 .1 des Übertragungs vertrags : Der Verkäufer verkauft an den dies annehmenden Käufer 1 [die Klägerin] säm t- liches zum Übertragungsstichtag im Eigentum der Schuldnerin befindliche i m- materielle Vermögen. Das immaterielle Vermögen umfasst insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Namensrechte, etwaige vorhandene gewerbliche Schutzrechte, wie Marken, Patente, Geschmacksmuster etc. [...] Der Insolvenzverwalte r weist den Käufer 1 [die Klägerin] darauf hin, dass die n- schaftsmarke geschützt ist. Das Logo der Schuldnerin ist derzeit nach Wissen des Insolvenzverwalters von einer TERRAG Service und Vertrieb Gmb H als Marke geschützt. Der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder die Transferg e- sellschaft werden nicht unter den verkauften und übertragenen immateriellen Ve r mögensgegenständen werbend tätig sein. Aufgrund dessen wird der Käufer 1 [die Klägerin] ausdrü cklich darauf hingewi e- sen, dass die Schuldnerin nach Wissen des Insolvenzverwalters über keine Marken und Patente ve rfügt ; s ollten solche Marken und Patente dennoch bei der Schuldnerin vo rhanden sein, so sind diese mitverkauft und mit übertragen, sofern dar an keine Drittrechte bestehen. Mit demselben Vertrag vom 8. Oktober 2010 verkaufte der Insolvenzve r- walter das gesamte Anlage - und Vorratsvermögen der Schuldnerin an eine Schwester gesellschaft der Klägerin, die es mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Kläge rin weiterveräuße r te. Am 2. Dezember 2011 wurde die Gemeinschaftsmarke ECOSoil auf die Klägerin umgeschrieben . Die Klägerin hat die Marke auf ihre Muttergesel l schaft, die Zech Umwelt GmbH , übertragen und nutzt d as Zeichen seitdem als deren Lizenznehmeri n. Die Zech Umwelt GmbH hat die K lägerin ermächtigt, a lle Rechte aus dieser Marke gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 hat die Klägerin 6 7 8 - 5 - vorsorglich die Kündigung einer der Beklagten durc h die ECOSOIL Süd GmbH erteilten L i zenz zur Nutzung der Marke ECOSoil erklärt. D ie Klägerin ist der Ansicht , die Beklagte verletze die Rechte an der G e- meinschaftsmarke ECOSoil und an ihrem Unternehmenskennzeichen EC O- SOIL Süd GmbH , indem sie die Bezeichn ung E COSOIL und ein mit dieser B e- zeichnung gebildete s Wort - Bild - Zeichen als Marke sowie eine da mit gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von Abbrucharbe i- ten, Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Deponie - und Erdarbeiten, Ba u- g rundverbesserung, Abdichtungssysteme n für Deponien und Stoffstrom - management benutze . Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Festste l- lung ihrer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch g e nommen. Ihre Ansprüche hat sie in er ster Linie auf Rechte an der Marke und hilf s weise auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d ie Beklagte beantrag t , verfolgt die Klägerin ihre Klag e- a n träge weiter . E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschaft s- m arke noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen stützen. Dazu hat es au s geführt: Die Klägerin sei zwar berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung der G e- meinschaftsmarke ECOSoil geltend zu machen, da die Markeninhaberin sie als 9 10 11 12 - 6 - Lizenznehmerin hierz u ermächtigt habe. Die von der Klägerin erhobenen A n- sprüche seien jedoch nicht begründet, weil die Beklagte über eine Lizenz zur Nu t zung der Marke verfüge. Die ursprüngliche Markeninhaberin, die E cosoil - Sanierung GmbH, habe der Ecosoil GmbH und den übr igen Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns am 10. Dezember 2001 eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der Beklagten übe r nommen worden. Die Erteilung der Lizenz an die Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns h a- be gege n über der Klägerin gewirkt, obwohl die Lizenz erteilung nicht im Register eingetragen sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. O k- tober 2010 die der Lizenzerteilung zugrunde liegenden Umstände gekannt. Darüber hinaus sei das Unte rnehmen der Markeninhaberin in seiner Gesam t- heit auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin habe d ie der Beklagten von der Ecosoil - Sanierung GmbH eingeräum te Lizenz nicht wirks am gekündigt . Die Lizenz sei für die Dauer des Bestehens des Ecosoil - Konzer n s erteilt und eine ordentliche Kündigung für di e- se Zeit ausgeschlossen worden. Die Lizenz sei nicht durch die Insolvenz der ECOSOIL Süd GmbH erl o- schen. Die Lizenz sei insolvenzfes t, weil die Ecosoil - Sanierung GmbH die Rechte an der Marke insoweit mit quasi dinglicher und endgültiger Wirkung aus i h rem Vermögen abgespalten und auf die weiteren Gesellschaften der Ecosoil - Gruppe übertragen gehabt habe. Die Klägerin könne ihre Ansprüche d anach a uch nicht auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen stü t ze n. 13 14 15 16 17 - 7 - B . Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschaftsmarke E COS oil (dazu B I) noch au f das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen ECOSOIL Süd GmbH (dazu B II) stützen kann . I. D ie von der Klägerin auf eine Verletzung de s Recht s an der Gemei n- schaftsmarke ECOSoil gestützten Ansprüche auf Unterlassung ( Art. 102 Abs. 1 GMV), Feststellung der Schadensersatzpflicht ( Art. 10 2 Abs. 2 GMV , § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG ) und Erstattung von Abmahnkosten ( Art. 102 Abs. 2 GMV, § § 670, 683, 677 BGB ) sind nicht begründet. Sämtliche Ansprüche se t- zen voraus, dass die Beklagte ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zei che n ohne Zustimmung des Inhabers der Gemei n- schaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b GMV ) . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beklagte sich auf eine ihr von der Ecosoil - Sanierung GmbH als damaliger Inhaber in der Gemein schaft s marke erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke berufen kann. 1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt ist , die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Gemäß Art . 22 Abs. 3 Satz 1 GMV kann der Lizenznehmer ein Ve r- fahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung ihres I n- habers anhängig machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zech U m- welt GmbH sei Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ECOSoil. Si e ha be der Kl ä- gerin das Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt und die Klägerin zur Ge l- tendmachung aller Rechte aus der Marke gegenüber der Beklagten ermäc h tigt. 2. Zugunsten der Klägerin ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen, dass die Beklagte die Bezeichnung EC O- 18 19 20 21 - 8 - SOIL und ein da mit gebildetes Wort - Bild - Zeichen als Marke sowie eine mit di e- ser Angabe gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem A n- gebot von Abbrucharbeiten, Flächensanierung, Schachtkopfs icherung, Dep o- nie - und Erdarbeiten, Baugrundverbesserung, Abdichtungssysteme n für Dep o- nien und Stoffstrommanagement benutzt und dad urch i n d as ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingreift (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a und b GMV). 3 . D ie von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet, weil die Beklagte berechtigt ist, die Marke in der beanstandeten Weise zu b e nutzen. Die Ecosoil - Sanierung GmbH hat der Beklagte n eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt (da zu B I 3 a) . Die se Lizenz ist weder infolge der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens über das Vermögen der Lizenzgeberin am 8. Oktober 2010 (dazu B I 3 b) noch durch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessb e- vollmächtig ten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung des Lizenz vertrags (d a zu B I 3 c) noch durch Auflösung des Ecosoil - Konzerns (dazu B I 3 d) erloschen. Die Erteilung der Lizenz an die Beklagte wirk t gegenüber der Kläg e rin, ob wohl die Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen worden ist (d a zu B I 3 e ). a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, d ass die Ecosoil - Sanierung GmbH der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung der Gemei n- schaftsmarke ECOSoil erteilt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat d ie Ec osoil - Sanierung GmbH zunächst der Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt und ist die Beklagte später an s telle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil - Sanierung GmbH ei n getreten. aa) D as Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil GmbH habe die Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil von der zunächst als HOC H TIEF 22 23 24 - 9 - Umwelt GmbH firmier enden un d dann in Ecosoil - Sanierung GmbH umfi r mierten Markeninhaberin erhalten . Die Ecosoil GmbH habe fortan als alleinige G esel l- schafterin ihrer Tochtergesellschaften die gemeinsame Nutzung der Marke i m Konzern bestimm t. Die Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften seien mit dem gemeinsamen Markenauftritt einverstanden gewesen. Das ergebe sich aus den Protokollen der Geschä ftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002. D er gemeinsame Markenauftritt sei notwe n- dig mit einer an alle Glieder der Ecosoil - Gruppe zu erteilenden Markenlizenz verbunden gewesen. Die Erteilung dieser Lizenz sei in dem Beschluss der G e- schäftsführer vom 10. De zember 2001 zu sehen, ECOSOIL am 1. April 2002 ein zuführen . An dieser Besprechung hätten d ie Geschäftsführer der Markeni n- haberin, der Ecosoil - Sanierung GmbH , teilgenommen. Die Marke sei in den fo l- genden Jahren von de r Ecosoil GmbH und ihren Tochtergesellschaften stä n dig benutzt worden . Das zeigten aus den Jahren 2004 bis 2010 stammende Br o- schüren. Auch in dieser Nutzung komm e die sich bereits aus den Bespr e- chungsprotokollen ergebende gemeinsame Willensbildung im Konze rn zum Ausdruck. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der ursprünglich als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH fi r- mier enden und dann in ECOSOIL Holding GmbH um firmiert en Beklagten übe r- nommen worden. bb ) Die Revisi on macht vergeblich geltend, d ie vom Berufungsgericht herangezogenen Anhaltspunkte rechtfertigten nicht die Annahme des A b- schlusses eines Lizenz vertrags . Das Berufungsgericht habe sich ausschlie ß lich auf die Bespre chungsprotokolle vom 10. Dezember 2001, 4 . Februar 2002 und 8. April 2002 bezogen. Aus d iesen Protokollen ergebe sich nicht der zur A n- nahme eines Lizenz vertrags erforderliche Rechtsbindungswille . 25 - 10 - (1) Die Frage, o b bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteile n, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der E r- klärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermi tteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Darüber hinaus kann zur Beurteilung der Frage, ob die Parteien mit Recht sbindungswillen gehandelt haben, als Indiz auch ihr nachträgliches Ve r- halten herangezogen werden. Ob den Erklärungen der Parteien nach diesen Maßstäben ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parte i- en nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist eine Sache ta t- richterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 37 und 39 = WRP 2006, 96 - BOSS - Club, mwN) . (2 ) Das Berufungsgericht hat den Protokollen der Geschäftsführerb e- sprechungen v om 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 en t- nommen, dass d ie Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH mit dem von ihrer Muttergesellschaft bestimmten gemeinsame n und ei n- heitlichen Auftritt sämtlicher Gesellschaften des Konz erns unter der Marke Ecosoil einverstanden gewesen seien und die Ecosoil - Sanierung GmbH als Markeninhaberin allen Gesellschaften des Konzerns die für diesen Auftritt no t- wendige Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt habe . Die Erteilung dieser L i zenz hat das Berufungsgericht in dem Beschluss der Geschäftsführer vom 10. D e- zember 2001 gesehen, ECOSOIL am 1. April 2002 einzuführen. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer am 4. Februar 2002 beschlossen 26 27 - 11 - haben, die Kon zerngesellschaften umzubenenn en und deren Firmen unter Verwendung der Bezeichnung ECOSOIL zu bilden . Weiterhin hat es für erhe b- lich g e halten , dass in der Geschäftsführerbesprechung vom 8. Ap ril 2002 über die Ei n führung der Marke ECOSOIL berichtet w orden ist. Das Berufungsgericht hat d emnach aus der förmlichen Beschlussfassung über die Einführung einer gemeinsamen Mar ke sowie d er anschließenden Umbenennung der Konzerng e- sellschaften und gemeinsamen Nutzung der Marke auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Erteilung einer Lizenz zur entspreche n- den Nutzung der Marke geschlo s sen. (3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der festgestellte Sachve r halt ergebe ein ganz anderes Bild. Danach hätten sich d ie Geschäftsführer der U n- ternehmen der Ecosoil - Gruppe über die ma rkenrechtliche Situation keine G e- danken gemacht und daher keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Die Rev i sion versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere z eigt s ie nicht auf, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung erhebliche G e- sichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass in den Protokollen von der Klag e- marke und der Einräu mung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich die Rede ist , ste ht der Annahme des A bschlusses eines konkludenten Lizenz vertrags nicht entgegen. Dasselbe gilt im Blick darauf, dass die Protokolle keine konkr e- ten Regelun gen zur gemeinsamen Markenbenutzung durch die Konzerngesel l- schaften enthalten. Die Revisionserwiderung weist mit Recht d arauf hin, dass f ür eine gemeinsame Beschlussfassung insoweit kein Anlass bestand , weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Muttergesellschaft d en g e- mei n samen Markenauftritt der Konzerngesellschaften bestimmte. Der An nahme ein er rechtsverbind lichen Einräumung einer Markenlizenz durch die Markeni n- haberin steht ferner nicht entgegen, dass die Protokolle nicht er kennen la s sen , 28 - 12 - für welche Gesellschaft s ie erstellt w urden und inwieweit die Teilnehmer der Besprechungen zur Abgabe bindende r Willenser kl ärungen für die Gesellscha f- ten befugt waren . N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Geschäftsführer der Markeninhaberin, der Ecosoil - Sanierung GmbH, an der Besprechung am 10. Dezember 2001 teilgenommen, bei der die Einführung von ECOSOIL zum 1. April 2002 beschlossen wurde. ( 4 ) D as Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision zur Begründung seiner Auffassung, die Ecosoil - Sanierung GmbH habe den G e- sel l schaften der Ecosoil - Gruppe eine Lizenz zur Nutzung der Marke erte ilt, nicht ausschließlich auf die Bespre chungsprotokolle bezogen. Vielmehr hat es ang e- nommen, die sich bereits aus den Besprechungsprotokollen ergebende g e- meinsame Willensbildung im Konzern komme auch darin zum Ausdruck, dass d ie Marke in den folgenden Ja hren von der Ecosoil GmbH und deren Tochte r- gesellschaften ständig benutzt worden sei . Da s Berufungsgericht hat in diesem nachträglichen Verhalten ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhalt s punkt dafür gesehen, dass die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Die Annahme, die jahrelange gemeinsame und einheitliche Nutzung des Ze i- chens Ecosoil durch die Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns b e ruhe nicht auf einem rechtsverbindlich eingeräumten Recht zur Nutzung des Zeichens, so n- dern auf einer blo ßen außerrechtlichen Gefälligkeit , wä re, wie die Revisionse r- widerung zutreffend geltend macht, mit den Interes sen der Konzernunterne h- men und der Bedeutung des Zei chens als Name des Gesamtkonzerns und Hauptelement der Unternehmensidentität ( Corporate Iden tity ) nicht zu vereinb a- ren gewesen . cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht b e- achtet, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der 29 30 - 13 - V o raussetzungen einer lizenzvertraglichen Rechtseinräumung trage und an den Nachweis einer solchen Rechtseinräumung keine geringen Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast für das Vorli e gen der von ihr behaupteten Zustimmung der Markeninhaberin zur Zeichennutzung trägt. Entgegen der Ansicht der Revision sind die an den Nachweis der von der Beklagten behaupteten Rechtseinräumung zu stellenden Anforderungen im Streitfall erfüllt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs kann sich ein L i- zenznehmer nach Beendigung eines Lizenz - oder Gestattungsvertrags dem L i- zenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz - oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Ze i- che n erworben zu haben ( BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 - Baumann, mwN) . Dagegen genügt e i- ne konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entst e- hung eines Kennzeichenrechts des Gestattun gsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Bau - mann). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Ze i- chenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der I n- haber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs - oder Lizenzvertrag bestand. An di e- hat, keine geringen Anforderungen zu stelle n. Wegen der besonderen Bede u- tung, die das Zustandekommen ei nes entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eige ne Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Li zenzgeber ent stehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dok u- 31 - 14 - mentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokume n- tation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkl u- dente Gestattung hinausgehender Absch luss eines Gestattungs - oder Lizen z- vertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann). (2) e- rungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages gelten für alle Fälle des kaufm ännischen Geschäftsverkehr s, in denen in der Regel eine D o- kumentation des Vertragsschlusses erfolgt . Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertr a- ges mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den - hier in Rede st e- henden - Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Z u- stimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennut zung. Die Anforderungen an den Nachweis h ängen nicht davon ab, wer Begünstigte r des Abschlusses eines L i- zenzvertr a ges ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Nachweis des A b schlusses eines Lizenzvertrages in diesen Fällen allerdings nicht nur durch Vo r lage eines (schriftlichen) Lizenz vertrages erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgeme i- nen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses. Diese r Anforderung hat die Beklagte im Streitfall durch Vorlage der Protokolle der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezembe r 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 entsprochen . N ach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dokumentieren diese Protokolle den rechtsverbindlichen A b- schluss eines Li zenzvertrages . (3 ) Das Erfordernis der Vorlage eines schrif tlichen Lizenzvertrages zum Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags folgt entgegen der Ansicht der 32 33 34 - 15 - Revision auch nicht daraus, dass Vereinbarungen zwischen konzernverbund e- nen Unternehmen aus steuerlichen Gründen einer klaren und von vornherein abgesc hlosse nen Ve r einbarung bedürfen. Nach der Rechtsprechung des Bu n desfinanzhofs ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesel l- schafter nahestehende n Person das Fehlen einer klaren und von vornherein a bgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschü t- tung (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - I R 54/95, NJW 1997, 2004, 2006). Es kommt nicht darauf an, ob danach in der Erteilung einer unentgeltl i- chen L i zenz durch die Ecosoil - Sanier ung GmbH an die Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen wäre, weil kein schriftlicher Lizenzvertrag vo r- liegt. Auch dann könnte aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung en t- gegen der Ansicht der Revision nicht darauf geschlossen werden, da ss die Ecosoil - Sanierung GmbH der Beklagten die Nutzung der Marke lediglich ko n- kludent gestattet hat . Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ecosoil - Sanierung GmbH und die Beklagte wegen derartiger steuerlicher Erw ä gungen vom Abschluss eines Lizenzver trags abgesehen h a ben könnten. Erst recht folgt aus diesen steuerlichen Überlegungen nicht, dass ein Zeichennutzer die von ihm behauptete Zustimmung des Markeninhabers zur Zeichennutzung nur durch Vorlage des schriftlichen Lizenzvertrags nachwe i sen kann. dd ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte wäre s elbst durch eine zuguns ten aller Glieder der Ecosoil - Gruppe erteilt en Lizenz zur Nu t- zung der Marke nicht zur Lizenznehmerin geworden , weil sie zum Zeitpunkt dieser Rechtseinräumung nicht Mitg lied der Ecosoil - Gruppe g e wesen sei. 35 36 3 7 - 16 - Nach den rechts fehlerfreien Feststellungen des Berufungsge richts hat die Markeninhaberin , die Ecosoil - Sanierung GmbH, sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns und insbesondere der Muttergesellschaft, der Ecoso il GmbH, eine Lizenz zur Nutzung der Marke eingeräumt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte an s telle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil - Sanierung GmbH eingetreten ist. Diese Annahme wird von d er Feststellung des Ber u- fungsgericht s getragen , die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der damals als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesel l schaft mbH firmierenden Beklagten übernommen worden . Mit dem Anteilskaufvertr ag vom 27. November 2003 ha t die Beklagte sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH erworben . D a durch ist sie an die Stelle der Ecosoil GmbH als Muttergesellschaft des Ec o soil - Konzerns getreten. Damit ist die Beklagte z ugleich an s tel le der Ecosoil GmbH in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil - Sanierung GmbH eingetreten und hat die Ecosoil GmbH der Beklagten d as durch diesen Lizenzvertrag begründ e- te Recht zur Nutzung der Marke übertragen . N ach § 16 Abs. 1 Satz 1 des A n- teilskauf vertrags ist die Beklagte verpflichtet, den Namen Ecosoil zu nutzen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags hat die Ecosoil GmbH der B e- klagten sämtliche Marken und sonstigen Schutzrechte an dem Namen Ecosoil übertragen. Da die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Anteil skaufvertrags vereinbarte N utzungspflicht ein entsprechende s Nutzungsrecht voraus setzt, ist die in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags geregelte Rechtsübertragung dahin zu verstehen, dass die Ecosoil GmbH der Beklagten damit auch das Recht zur Nutzu ng der Bezeichnung Ecosoil übertragen hat . Dafür spricht im Übrigen , dass sich die Beklagte nach Abschluss des Anteilskaufvertrages in ECOSOIL 38 39 - 17 - Holding GmbH um benannt und die Bezeichnung Ecosoil in den folgenden Ja h- ren ständig b e nutzt hat . b) Die der Be klagten von der Ecosoil - Sanierung GmbH erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke ist nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahren s über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (vormals Ecosoil - Sanierung GmbH) am 8. Oktober 2010 erloschen. aa) Das Berufungs gericht hat ang e nommen, die der Beklagten durch die (damals als Ecosoil - Sanierung GmbH firmierende) Markeninhaberin eingeräu m- te Markenlizenz sei nicht durch die Insolvenz der (zu diesem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden) Markeninhaberin erloschen . D ie für Miet - und Pachtverhältnisse des Schuldners geltende Regelung des § 108 Abs. 1 InsO sei auf den hier vorliegenden Fall der Lizenzerteilung entsprechend anz u- wen den . Für eine Anwendung des § 103 InsO sei im Streitfall kein Raum. E i ne Anwendung dies er Bestimmung setze voraus, dass der Lizenzvertrag bei Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erfüllt gewesen sei . Im vorliegenden Fall sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens k eine Verpflic h- tung der S chuldnerin aus dem Lizenzvert rag offen gew e sen. D ie Ecosoil - Sanierung GmbH habe sich als Markeninhaberin mit den weiteren Gesellscha f- ten der Ecosoil - Gruppe über einen gemeinsamen Markengebrauch im Sinne e i- nes einheitlichen Auftritts und damit über eine Vergesellschaftung der Marke ge e inigt . Damit habe eine quasi dinglich und endgü l tig wirkende Abspaltung von Markenrechten der Schuldnerin aus ihrem Verm ö gen vorgelegen . bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 40 41 42 - 18 - (1) Ein Lizenzvertrag wir d entsprechend der Rechtspacht als Dauernu t- zungsvertrag im Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. Da kein unbewegl i- ches Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge für den Inso l- venz verwalter einer jeden Vertragspartei ein Wahlrecht nach § 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 Rn. 21 mwN ). Der Insolvenzverwalter kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfü l len und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO) , oder er kann die Erfüllung ab lehnen ( § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ). D ie Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens b eiderseits nicht vollständig erfüllt sind, zwar nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche ; sie hat aber zur Folge , dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um A n- sprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistunge n handelt, gegen die Inso l venzmasse nicht mehr durchsetzbar sind ( vgl. BGH, GRUR 2006, 435 Rn. 22 mwN). (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vo r- schrift des § 103 InsO im Streitfall nicht anwendbar ist, weil der Lizenzvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl von Seiten der Schuldnerin und Lizenzgeberin als auch von Seiten der Beklagten und Lizenznehmerin vollstä n- dig erfüllt war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin konnte daher nicht zu einem Erlöschen der aufgrund des Lizen z- vertrags eing e räumten Lizenz führen. Im Falle eines Lizenz kaufs ist der Lizenzvertrag im Sinne von § 103 I n sO in der Regel beiderseits vollständig erfüllt, wenn die gegenseitigen Hauptlei s- tungspflichten ausgeta uscht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und 43 44 45 - 19 - der Lizenznehmer d en Kaufpreis gezahlt hat ( vgl. LG München I, GRUR - RR 2012, 142, 143 ; Münc h Komm .I nsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 76; Got t wald/ Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 50; Uhle n bruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 47 Rn. 74; Jaeger/Jacoby, InsO, Vor §§ 103 - 119 Rn. 127; FK - InsO/ Wegener, 8. Aufl., § 103 Rn. 23; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bo rk, InsO, Stand 2011, § 103 Rn . 64; Bullinger in Wandt ke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434 ; Bullinger/Hermes NZI 2012, 492, 493 f . ; Brinkmann, NZI 2012, 735, 740; Da hl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033 ). Im Streitfall wurde die Lizenz zwar mangels Vereinbarung der Za h lung eines Entgelts nicht aufgrund eines typischen Kaufvertrags erteilt . Vielmehr handelte es sich um einen Austauschve r trag eigener Art, nach dessen Inhalt sich die Beklagte und die weiteren Konzerngesellschaften im Interesse eines gemeinsamen Markenauftritts zur Nutzung der Marke Ecosoil und die Schuldnerin im Gegenzug zur unentgeltlichen Einräumung eines entspreche n- den Nutzungsrechts für die Dauer des Bestehens des Ecosoil - Konzerns ve r- pflichteten. D ieser gegenseitige Vertrag wurde allerdings - und das ist entsche i- dend - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits vollständig erfüllt. D ie Schuldnerin hat der Beklagten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Lizenz eingeräumt , die Beklagte hat dies e Lizenz daraufhin vereinbarungsgemäß genutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass Nebenleistung s- pflichten der Lizenzvertragsparteien offen sind, die zur Anwendung des § 103 InsO führen könnten (vgl. Uhlen b ruck/Brinkmann aaO § 47 Rn. 74; Bullinger in Wandtke/Bu llinger aaO § 108 InsO Rn. 7 ; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033) . c) Die der Beklagten für die Dauer des Bestehens des Ecosoil - Konzerns eingeräumte Lizenz ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Ecosoil - Gruppe wie die Revision geltend macht - aufhörte zu existieren. 46 - 20 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagten die L i- zenz zur Nutzung der Ma r ke Ecosoil allerdings nur für die Dauer des Bestehens des Ecosoil - Konzerns eingeräumt worden. Das Berufun gsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Ecosoil - Konzern aufhörte zu existieren. Selbst wenn entsprechend dem von der Revision als übergangen gerü g- ten Vortrag der Kl ä gerin und entgegen den im Tatbestand des Berufungsurteils mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts davon auszugehen wäre, dass die (u r sprüngliche) Muttergesellschaft des Ecosoil - Konzerns - die Ecosoil GmbH - nicht von der Beklagten er worben wu r- de, s ondern durch Verschmelzung mit e i ner anderen Gesellschaft erloschen ist, könnte deshalb - anders als die Revis i on meint - nicht von einer Auflösung des Ecosoil - Konzerns ausgegangen werden. Die Beklagte hat mit dem Anteilskau f- vertrag vom 27. November 2003 jedenfalls sämtliche Anteile an den Tochterg e- sellschaften der Ecosoil GmbH erworben und ist dadurch an die Stelle der Ec o soil GmbH als Muttergesellschaft des Ecosoil - Konzerns getreten. Von einer Zerschlagung des Ecosoil - Konzerns kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision keine Red e sein. d ) Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angeno m- men, dass die de r Beklagten erteilte Lizenz nicht infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärten Kündigung des Lizenz vert rags e r loschen ist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil - Sanierung GmbH habe de n Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns das Lizenzrecht an der Marke für die Dauer des Bestehens des Ecosoil - Konzerns eingeräumt . E ine o r- dentliche Kündigung des Lizenz vertrags sei für diese Zeit ausgeschlossen wo r- den . Nähme man eine Kündigungsbefugnis während des Bestehens des 47 48 49 50 - 21 - Eco soil - Konzerns an, würde dies zu dem widersinnigen und damals offensich t- lich von keiner Seite gewollten Ergebnis führen, dass d ie Tocht ergesellschaft als Markeninhaberin die Möglichkeit hätte , die eigene Konzernmutter und alle i- nige Anteilseignerin wegen der Führung der Marke E COS oil unter Druck zu setzen. bb) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine or dentliche Kündigung des Lizenz vertrags ausgeschlossen ist. Es kann ferner offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - jedenfalls ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Lizenz vertrags vorliegt . Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres P rozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung hat jedenfalls deshalb nicht zu einer Beendigung des L i- zenz vertrags und einem Erlöschen der Markenlizenz geführt, weil die Klägerin nicht Part ei d es Lizenz vertrags ist und daher weder zu einer ord entlichen noch zu einer außerordentl i chen Kündigung berechtigt war . (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge richts hat die Ecosoil - Sanierung GmbH als Markeninhaberin sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns und damit auch d er Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nu t- zung der Marke ECOSoil eingeräumt. Die Beklagte ist m it ihrem Eintritt in den Ecosoil - Konzern im Einverständnis der Beteiligten an s telle der Ecosoil GmbH in den mit der Ecosoil - Sanierung GmbH bestehenden Lizenzvertrag ein getreten (vgl. oben Rn. 23 bis 39 ). (2) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der zu di e- sem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden Ecosoil - Sanierung GmbH hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die Marke ECOSoil auf die Klägerin übertragen . Das hat aber nicht dazu geführt, dass die Klägerin damit an s telle der Ecosoil - Sanierung GmbH in den zwischen dieser und der 51 52 53 - 22 - Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eingetreten ist. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der M arke auf ei nen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizen z- vertrag eintreten ( F ezer , Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 41; I n gerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 113 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil ). Die Beklagte hat einem Eintritt der Kläg e rin in den Lizenzvertrag nicht zugestimmt. (3) Die Klägerin ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eing e treten . Die Klägerin hat das Vermögen der Schuldnerin nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangt. Sie hat zwar mit Vertrag vo m 8. O k tober 2010 das gesamte immaterielle Vermögen und mit Vertrag vom 8. März 2011 das gesamte Anlage - und Vorratsvermögen der Schuldnerin erworben . Bei einem solche n Erwerb von Gesamtheit en einzelner Wirtschaftsgüter eines Unterne h- mens wird der Erwerber jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräuß e rers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16) . (4) Es gibt keine n Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin der Kläg e rin mit dem Übertragungsvertrag ein Recht zur Kündig ung des Lizenzvertrages is o- liert übertragen haben könnte . Es kann daher offenbleiben, ob ein solches Kü n- digungsrecht isoliert übertragen werden kann ( zur Übertragbarkeit von Gesta l- tungsrechten vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2012, § 413 Rn. 10 bis 15 mwN). e ) Die Erteilung der Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsm arke ECOSoil durch die Ecosoil - Sanierung GmbH an die Beklagte wirk t gegenüber der Kläg e rin, auch wenn die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen ist . 54 55 56 - 23 - aa) Die in Art . 17, 19 und 22 GMV bezeichneten Rechtshandlungen hi n- sichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GMV g e- genüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Zu diesen Rechtshandlungen zähl t die Erteilun g einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke, die nach Art. 22 Abs. 5 GMV auf Antrag eines B e- teiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht w ird . Danach kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Ecos oil - Sanierung GmbH ihr eine Lizenz zur Nutzung der Mar ke ECOSoil erteilt hat , da diese Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen ist. bb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV kann jedoch eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgeg engehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten. Da r- über hinaus ist Art. 23 Abs. 1 GMV nach Art. 23 Abs. 2 GMV nicht in Bezug auf e ine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer a n deren Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, im St reitfall seien die V o r - aussetzungen sowohl von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV als auch von Art. 23 Abs. 2 GMV erfüllt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. O k tober 2010 Kenntnis von den der Lizenzerteilung an die Gesellschaften des Ecosoi l - Konzern s zugrunde liegenden Umständen gehabt. Nach dem u nstreitig gebli e- benen Vortrag der Beklagten habe die Zech - G ruppe, zu der auch die Klägerin 57 58 59 60 - 24 - gehört habe , schon in früheren Jahren ein Unternehmen aus dem Ve r band der Beklagten erworben . Darüber hinau s habe eine persönliche Bekanntschaft zw i- schen den Geschäftsführer n der Klägerin und der B e klagten bestanden. Ferner lägen zwei Schreiben der Zech - G ruppe an den G e schäftsführer der Beklagten vor , bei dem e s um den Ankauf der ECOSOIL Süd GmbH g egangen sei. Beide Schreiben seien von dem heutigen Geschäftsführer der Klägerin W . u nterzeic h- net, der zudem mit dem Geschäftsführer der Beklagten H . persönlich bekannt gewesen sei . Der Klägerin habe unter diesen Umständen die Tatsache nicht verborgen bleiben können , d ass nicht nur die Mu t tergesellschaft, sondern auch die Gesellschaften, an denen diese beteiligt gewesen sei , die Marke ECOSoil benutzt hätt en. Darüber hinaus lieg e bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung s- weise ein Unternehmensübergang in seiner Gesamtheit vor. I n dem einheitl i- chen notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 sei auf Käuferseite neben der Klägerin zwar die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg auf getreten. Die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg habe das von ihr erworbene Anlage - und Vorratsve rmögen jedoch bereits mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Kl ä gerin weiterveräußert . Damit habe die Klägerin so gestanden , als hätte sie b e reits mit dem ersten Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 das gesamte Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH erworben. Auch ein solc her zeitlich gestuf ter E r werb sei von der Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 GMV nach ihrem Sinn und Zweck umfasst. (2) Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung jedenfalls insoweit Stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe zum Zeitpu nkt des Rechtserwerbs von de r hier in Rede stehenden Erteilung einer Lizenz an die Beklagte gewusst (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV) . Es kann danach offenble i- ben, ob die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe 61 62 - 25 - die Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit erworben (Art. 23 Abs. 2 GMV) . Insbesondere kann offe n- bleiben, ob dieser Annahme entgegensteht, dass der Rechtsübergang im vo r- liegenden Fall nicht auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruht (vgl. oben Rn. 54). Die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechte an der Ma r ke am 8. Oktober 2010 gewusst, dass die Gesellschaften des Ecosoil - Konzerns und d a mit auch die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, d as Berufungs gericht habe nicht aufgedeckt, welche konkreten Vorste l- lungen die entscheidungsbe fugten Personen der K lägerin hinsichtlich des B e- stehens eines Lizenz vertrags zwischen der Schuldnerin und der Beklagten g e- habt hätten. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkre te Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat . Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshan d- lung schließen lassen. Es reicht daher aus, dass die Klägerin nach den Fes t- ste l lungen des Berufungsgerichts aus den ihr bekannten Umständen wie insb e- sond e re d er Nutzung des Zeichens durch die Unternehmen der Ecosoil - Gruppe schließen musste, dass die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügt. Die Revision rügt vergeblich, diese Schlussfolgerung sei keineswegs zwingend, weil eine bloße Gestattung oder Duldung der Zeichenn utzung inte - ressengerechter und wahrscheinlicher gewesen sei. Die Revision versucht d a- mit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigen e zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsg e richts darzutun . 63 - 26 - II. Das Berufungsgericht hat mit Recht ange nommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auch insoweit unbegründet sind, als sie hilf s- weise auf eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Firma gestützt sind. 1. Bei der im geschäftlichen Verkeh r benutzten Firma der Klägerin ECO SOI L Süd GmbH handelt es sich um ein als geschäftliche Bezeichnung geschütztes Unternehmenskennzeichen ( § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG). Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem I n- haber ein ausschließliches Recht ( § 15 Abs. 1 Ma rkenG) . Wer eine geschäftl i- che Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geei g- net ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 A bs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennze i chenmäßige Verwendung der Bezeic hnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann, mwN). 2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit dem Übertrag ungsvertrag vom 8. Oktober 2010 von der Schuldneri n das Recht am Unternehmensken n- zeichen ECOSOIL Süd GmbH erworben hat . D ie Beklagte kann Ansprüche n der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennze i- chen jedenfalls in entsprechender Anwe n dung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schul dnerin ihr das Recht zur Nutzung der G emeinschafts marke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Jun i 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 64 65 66 - 27 - 57 Rn. 46 - Cambridge Institute). Die Gemeinschaftsmarke verfügt gegenüber dem Unternehmenskennzeichen über den besseren Zeitrang. Die Gemei n- schaftsmarke ECOSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet . D ie Firma der damaligen Markeninhaberin wurde erst am 26. März 2002 von HOCHTIEF Umwelt GmbH in Ecosoil - Sanierung GmbH geändert. C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen . Büscher Schaffe rt Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2013 - 9 O 965/12 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2014 - 2 U 52/13 - 67
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