BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 173 /1 4 vom 25. Juni 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 201 5 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschl ossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Beschluss des 11 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2014 - 1 1 U 9/14 - wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 35.000 Gründe: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die mit der Beschwerde a ufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Zustellung des Mahnbescheids die Verjä h- rung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Mahnantrag beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. 1 2 - 3 - a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, B GHZ 203,1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs - )Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit de r Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährung s- frist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Von der Hemmung s- wirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde der gesamte prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand erfasst. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn - oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt werde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderlic he Individualisierung des ge l- tend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts g e- nügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedürfe es de m- gegenü ber nicht. b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerha f- te Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlag eberatungs - oder Anlagevermittlungs gesprächs (Senat , Urteil e vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/ 14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14 und III ZR 303 /14 jeweils zum Güteverfahren; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 zum Mahnverfahren). 3 4 - 4 - 2. Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die aufgeworfen e Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung wä h- rend des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgericht s- hofs in anderer Sache geklärt wird; dies setzt jedoch voraus, dass dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BG H, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran fehlt es hier. Denn dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid mangelt es aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung. In einem solchen Fall tritt ke i- ne Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 mwN). a) Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspru ch dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeic h- nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den A n- spruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein u nd abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehe n- den Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJ W 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Okt o- ber 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 14). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind j e- denfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem 5 6 - 5 - Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zug e- gangen sind (BGH, Urteile vom 17. Novem ber 2010 aaO Rn. 11 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14). b) Auf der Grundlag e dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs im Mahnbescheidsantrag (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112; siehe auch das für BGHZ vorgesehene S e- n atsurtei l vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 zu den an einen G üteantrag zu ste l- lenden Anforderungen). Es mangelt schon an der Bezeich nung der kon kreten Kapitalanlage (F. - Fonds 68) . E ine Bezugnahme auf ein vorprozessuales A n- spruchsschreiben ist nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit Anwaltsschreib en vom 23. Juli 2007 Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten behauptet hat, genügt nicht zur Individualisierung des im Dezember 2011 geltend gem achten Schadensersatzanspruchs. Zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs gehört darü ber hi n- aus, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rec h- nungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 4; BGH, Urteile vom 17. N o- vember 2011 aaO Rn . 14 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 17). Die Klägerin ausweisen müssen. 7 8 - 6 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2013 - 11 O 114/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2014 - 11 U 9/14 - 9
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