BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 174/00Verkündet am: 23. Januar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ :jaBGHR : ja HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet einestillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betrags-mäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998in einem Frachtvertrag aus.BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 174/00 - OLG NürnbergLG Nürnberg-Fürth - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 5. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die R. B. GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma B. ) beauftragteam 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschinemit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in Sch. . Der Auftragumfaßte auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.Die Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des Werksgeländesin die Maschinenhalle der Firma B. von einem Gabelstapler und kippte um.Dadurch entstand an ihr ein Schaden in Höhe von 29.428,07 DM netto. - 3 -Die S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer derBeklagten zahlte auf diesen Schaden an die Firma B. 8.500 DM. Sie ginghierbei von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilo-gramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der Maschi-ne von 850 kg aus.Die Klägerin ist die Vertreterin des Transportversicherers der Firma B. und hat diese hinsichtlich des Restbetrages von 20.928,07 DM entschädigt. Sienimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem und überge-gangenem Recht auf Zahlung eines Betrag von 10.400 DM nebst Zinsen in An-spruch. Sie stützt sich insoweit auf Nr. 23.1.2 ADSp 1998 i.V. mit § 431 HGB,wobei sie den zu erstattenden Schaden auf der Grundlage des Bruttogewichtsder Maschine von 900 kg und des Wertes von 8,33 Sonderziehungsrechten vonje 21 DM mit 18.900 DM errechnet; hiervon bringt sie die bereits geleisteten8.500 DM in Abzug.Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagtezur Zahlung der 10.400 DM nebst Zinsen an die von der Klägerin vertreteneVersicherung zu verurteilen.Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Klage-hauptantrags nach dem Hilfsantrag verurteilt (OLG Nürnberg TranspR 2000,428).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten. Mit ihrwendet sich die Beklagte, die nunmehr ebenfalls von einem für die Schadens- - 4 -ersatzleistung maßgeblichen Gewicht der Maschine von 900 kg ausgeht, dage-gen, daß sie zur Zahlung von mehr als 500 DM nebst Zinsen verurteilt wordenist.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus §§ 459,425, 429, 431 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:Die Klägerin mache als beauftragte Schadensabwicklerin in von der Be-klagten nicht in Frage gestellter Prozeßstandschaft zu Recht den auf den Versi-cherer übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.400 DMgeltend. Es könne insoweit dahinstehen, ob die ADSp 1998 durch stillschwei-gende Einbeziehung Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma B. undder Beklagten geworden seien. Denn die Beklagte schulde die Klagesummesowohl auf der Grundlage der dortigen Bestimmungen als auch nach den Re-geln des gesetzlichen Speditions- und Frachtrechts. Die frachtrechtliche Ob-hutszeit i.S. des § 459 HGB habe erst nach der Durchführung des vertraglichausdrücklich übernommenen Einbringens der Maschine nebst Zubehör an denAufstellungsort im Betriebsgelände der Firma B. geendet. Im Falle der Gel-tung der ADSp 1998 wäre nicht deren Nr. 23.1.1 mit der Beschränkung auf10 DM/kg einschlägig, sondern würde gemäß Nr. 23.1.2 ebenfalls die Haf-tungsgrenze des § 431 HGB gelten. "Transport" im Sinne der letzteren Bestim-mung sei nicht nur die Ortsveränderung des Transportgutes bis zum Betriebs- - 5 -gelände, sondern umfasse ebenso die Ortsveränderung der Maschine auf demGelände. Der dabei benutzte Gabelstapler sei auch ein Beförderungsmittel i.S.der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß dieHaftung der Beklagten in betragsmäßiger Hinsicht nicht nach Nr. 23.1.1 ADSp1998 beschränkt ist.1. Eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bestimmung in den Vertragzwischen der Firma B. und der Beklagten, wie sie für die am 30. Juni 1998außer Kraft getretenen Vorschriften der ADSp a.F. bejaht wurde (vgl. BGH, Urt.v. 14.12.1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 142 = VersR 1989, 309; OLGDresden TranspR 1999, 62, 63, je m.w.N.), scheidet - wie bereits das Landge-richt mit Recht angenommen hat - schon im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 inKraft getretene Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aus (LG Mem-mingen TranspR 2002, 82, 83; Koller, TranspR 2000, 1, 3 f. und TranspR 2001,359, 361 ff.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh.§§ 9-11 Rdn. 16; a.A. OLG Brandenburg TranspR 2001, 474, 476; Philippi,TranspR 1999, 375, 377 f.; Herzog, TranspR 2001, 244, 246 f.).Nach dieser Bestimmung muß eine in vorformulierten Vertragsbedingun-gen enthaltene Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigungwegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, die zugunsten des Verwendersvon dem in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht, in druck-technisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Das danachbestehende Erfordernis qualifizierter Information entfällt nicht im Hinblick auf dievon der Beklagten auch für die Neufassung behauptete Verkehrsüblichkeit der - 6 -ADSp. Die Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB ist weder im Hin-blick darauf, daß durch sie nach der Begründung des Regierungsentwurfs zurNeuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (BT-Drucks. 13/8445,S. 88) die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen inden Vertrag nicht berührt werden sollte, noch aus Gründen der Praktikabilitätdahingehend einschränkend auszulegen, daß sie für die Einbeziehung derADSp 1998 als unter den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit gemein-sam festgestellte Vertragsordnung nicht gilt (a.A. Philippi aaO S. 377 f.; HerzogaaO S. 247). Einer solchen einschränkenden Auslegung steht schon entgegen,daß keineswegs alle Verbände beider Seiten an der Aushandlung der ADSp1998 beteiligt waren (Koller, TranspR 2001, 359, 362). Außerdem ist das in derBegründung des Regierungsentwurfs angesprochene Ziel, die Frage der Einbe-ziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt zu lassen, mit derWarnfunktion des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB unvereinbar (Koller, TranspR2000, 1, 3; Herzog aaO S. 246 f.), wobei es - anders als diese - in der gesetzli-chen Neuregelung keinen Niederschlag gefunden hat (Koller, TranspR 2001,359, 362). Im übrigen gibt es, auch außerhalb laufender Geschäftsbeziehun-gen, regelmäßig ausreichend Möglichkeiten, um den - insoweit im übrigenzwingenden - Anforderungen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB auch ohneunzumutbaren Aufwand und ohne unzumutbare Verzögerungen zu entsprechen(vgl. Koller, TranspR 2000, 1, 4 und TranspR 2001, 359, 361 f.). Dabei ist zuberücksichtigen, daß dem Vertragspartner nicht der gesamte Text der ADSp,sondern allein deren die Regelung des § 431 HGB durchbrechender Teil inqualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muß (Koller, TranspR 2001,359, 361).2. Mit dem Vorbringen, eine den Erfordernissen des § 449 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 HGB entsprechende Unterrichtung der Firma B. sei erfolgt, kann die - 7 -Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich dabei nicht auf in denVorinstanzen gehaltenen Sachvortrag stützen kann.III. Dementsprechend stellt sich nicht die vom Berufungsgericht in denVordergrund seiner Erwägungen gerückte Frage nach dem Anwendungsbe-reich der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannStarckBornkamm Büscher Schaffert
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