BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 412 Abs. 1 Satz 1 Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschlie337lich einer Hebeb374hne zum Einsatz kommt und die Parteien des Bef366rderungsvertrags keine Bedienung der Verla-devorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die bef366rderungssichere Verladung des Transportguts abwei-chend von 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtf374hrer obliegt. Der Frachtf374hrer kann aber dann zur bef366rderungssicheren Verladung des Gu-tes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Gesch344ftsbeziehungen die Verladet344tigkeit 374bernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtf374hrer werde auch weiterhin so verfahren. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der DV GmbH in M. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Besch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 31. August 2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Sitz in L. nach H. . Beim Verladen des Gutes st374rzte ein Festplattenturm von der Hebe- b374hne des Transportfahrzeugs auf die Stra337e und wurde besch344digt. 2 Die Kl344gerin hat vorgetragen, es habe zwischen ihrer Versicherungs-nehmerin und der Beklagten eine Vereinbarung bestanden, dass das zu bef366r-dernde Gut von dem Verlader "ab Rampe" bereitgestellt werde. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Transportgut sachgerecht auf das Fahrzeug zu verbringen und dort bef366rderungssicher zu stauen. Auf diese Weise seien die der Beklagten erteilten Transportauftr344ge bis zu dem hier in Rede stehenden Auftrag auch stets abgewickelt worden. Die Besch344digung des Gutes sei daher in der Obhut der Beklagten beim Beladen des Transportfahr-zeugs entstanden. Eine Beladepflicht der Beklagten ergebe sich im 334brigen auch aus dem Umstand, dass sie f374r den Transport ein Spezialfahrzeug einge-setzt habe, das wegen seiner Ausstattung mit einer Hebeb374hne in besonderem Ma337e f374r den Transport von hochempfindlicher Computerhardware geeignet gewesen sei. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene Schaden belaufe sich einschlie337lich der f374r die Schadensfeststellung aufge-wandten Kosten auf 189.380,84 DM. Diesen Betrag habe sie abz374glich eines Selbstbehalts in H366he von 250 DM an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 200 (= 189.130,84 DM) nebst Zinsen zu zahlen. - 4 - Nach Darstellung der Beklagten hat sie sich nicht verpflichtet, das Bela-den des LKW zu 374bernehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den unstreitigen Umst344nden des Falles. Der Schaden sei von einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die herabgelassene Hebeb374hne des LKW gerollt und dort ungesichert abgestellt habe mit der Folge, dass der Schrank von der Hebeb374hne heruntergerollt und auf den Hof gest374rzt sei. Die Beklagte hat ferner die H366he des behaupteten Schadens bestritten. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klage-begehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat - in 334bereinstimmung mit dem Landgericht - eine Haftung der Beklagten f374r den in Rede stehenden Schaden verneint, weil dieser nicht w344hrend der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Die Verpflichtung zur Verladung des Transportgutes obliege gem344337 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grunds344tzlich dem Absender der Ware. Den Fracht-f374hrer treffe eine Beladungspflicht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien 10 - 5 - des Bef366rderungsvertrags ausdr374cklich oder konkludent vereinbart sei oder sich aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergebe. Eine aus-dr374ckliche Vereinbarung habe die Kl344gerin selbst nicht vorgetragen. Von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin k366nne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil die Kl344gerin hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso wenig k366nne eine Beladungspflicht der Beklagten aus den Umst344nden des vorliegenden Falls hergeleitet werden. Der Umstand, dass das Transportfahrzeug mit einer Hebeb374hne ausger374stet gewesen sei, reiche daf374r nicht aus. An dieser Beurtei-lung 344ndere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Kl344gerin zutreffe, die Hebeb374hne sei von dem Fahrer der Unterfrachtf374hrerin bedient worden. Eine solche T344tigkeit stelle lediglich eine blo337e Gef344lligkeit dar. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten Transportfahrzeugs k366nne schlie337lich auch nicht auf eine zwischen der Beklag-ten bzw. ihrem Unterfrachtf374hrer und der Versicherungsnehmerin wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung gest374tzt werden. Die Kl344gerin habe zwar behauptet, die Abwicklung der Transportauftr344ge sei stets in der Weise gehandhabt worden, dass die Absenderin die Ware an einem daf374r bestimmten Ort abgestellt und der jeweilige Fahrer sie sodann auf das Transportfahrzeug verbracht und dort verstaut habe. F374r diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag habe die Kl344gerin jedoch keinen Beweis angetreten. Ihr Beweisangebot auf Seite 3 der Klageschrift beziehe sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr behaupteten Verlademodalit344ten. Gleiches gelte f374r den in der Berufungsbe-gr374ndung auf Seite 4 enthaltenen Beweisantritt. 11 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefoch- 12 - 6 - tene Urteil kann keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht einem erhebli-chen Beweisantrag der Kl344gerin rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen ist. 1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass die bef366rderungssichere Verladung des Transportgutes gem344337 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grunds344tzlich dem Warenversender obliegt, sofern sich aus den Umst344nden oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB um eine dispositive Norm handelt, von der durch ausdr374ckli-che oder konkludente Parteivereinbarung abgewichen werden kann (vgl. nur Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 412 HGB Rdn. 7). 13 2. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-richt aus den unstreitigen Umst344nden des Streitfalls nicht auf einen 334bergang der Beladungspflicht von der Versicherungsnehmerin auf die Beklagte ge-schlossen hat. 14 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einsatz eines mit einer He-beb374hne ausger374steten Transportfahrzeugs rechtfertige f374r sich allein nicht den Schluss auf eine Verlagerung der Beladungsverpflichtung vom Warenversender auf den Frachtf374hrer, da die Bedienung einer solchen Einrichtung keinerlei kon-krete Vorkenntnisse erfordere und von jedermann per Knopfdruck vorgenom-men werden k366nne. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374-fung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass im Streitfall ein Transportfahrzeug mit besonde-ren technischen Verladevorrichtungen einschlie337lich einer Hebeb374hne zum Einsatz gekommen ist und die Parteien keine Bedienung der Verladevorrich- 15 - 7 - tung durch den Absender vereinbart haben, angenommen werden, die bef366rde-rungssichere Verladung des Transportguts habe der Beklagten oblegen. Wie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich ei-ner sp344teren (einvernehmlichen) 304nderung - zun344chst grunds344tzlich aus den von den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrages getroffenen Abreden. Zu den "Umst344nden" i.S. des 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB z344hlen daher in erster Linie solche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorge-legen haben. Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, ob nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beson-dere technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollten (vgl. Koller aaO 247 412 HGB Rdn. 9). Im Streitfall fehlt es jedoch an Feststellungen, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte bereits bei Abschluss des Frachtver-trages davon ausgegangen sind, wegen der Art der zu bef366rdernden G374ter oder aus anderen Gr374nden sei der Einsatz eines Transportfahrzeugs mit einer He-beb374hne erforderlich. 16 3. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungs-gerichts, eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des Transportfahr-zeugs k366nne auch nicht auf eine vor dem streitgegenst344ndlichen Schadensfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bzw. deren Unter-frachtf374hrer wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung von Transport-gut gest374tzt werden. 17 Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausge-gangen, dass der Frachtf374hrer abweichend von 247 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur bef366rderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein kann, wenn er im Rahmen laufender Gesch344ftsbeziehungen die Verladet344tigkeit 374bernommen 18 - 8 - hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtf374hrer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. Koller aaO 247 412 HGB Rdn. 7). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, die Kl344gerin habe f374r eine derartige von ihr behauptete Abwicklung der Transportauftr344ge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kei-nen Beweis angetreten. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts gegen 247 286 ZPO verst366337t. a) Die Kl344gerin hat in der Klageschrift vorgetragen, ihre Versicherungs-nehmerin habe die Beklagte regelm344337ig mit der Bef366rderung von hochempfind-licher Computerware beauftragt. Die Auftr344ge seien stets in der Weise abgewi-ckelt worden, dass die Versenderin die Ware jeweils "ab Rampe" bereitgestellt habe. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Gut sachge-recht auf das Transportfahrzeug zu bringen und dort bef366rderungssicher zu stauen. In ihrer Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin ausdr374cklich erkl344rt, dass sie an ihrem Vortrag hinsichtlich der Verlademodalit344ten festhalte. Dar374ber hinaus hat sie dargelegt, dass die ge374bte Praxis der Beklagten bekannt gewe-sen sei und deshalb in den schriftlichen Transportauftr344gen der Versicherungs-nehmerin an die Beklagte nicht habe gesondert erw344hnt werden m374ssen. 19 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vor-trag der Kl344gerin zu den Verlademodalit344ten den Schluss auf eine zumindest konkludente Vereinbarung hinsichtlich einer Verlagerung der Verladepflicht von der Versenderin (= Versicherungsnehmerin der Kl344gerin) auf die Beklagte zu-l344sst. Die Kl344gerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihre Versi-cherungsnehmerin habe die Beklagte gerade deshalb laufend mit Transporten von hochempfindlicher Computerware beauftragt, weil sie auf Computertrans- 20 - 9 - porte spezialisiert gewesen sei. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht sub-stantiiert entgegengetreten. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin diesen Vortrag unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu bereits in der Klageschrift (GA 3) den Zeugen T. benannt. Mit der Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin ger374gt, das Landgericht habe "den gesamten Sachvortrag auf Seite 3 der Kla-geschrift einschlie337lich des dortigen Beweisantrittes 374bergangen, wonach im Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Transportauftr344ge die zu bef366r-dernde Ware vom Verlader 'ab Rampe' bereitgestellt wurde und es dann Sache des Fahrers der Beklagten war, die Ware sachgerecht auf das Fahrzeug zu verbringen und dort bef366rderungssicher zu stauen". Zudem enth344lt die Beru-fungsbegr374ndung zusammenh344ngenden Vortrag der Kl344gerin zu den Verlade-modalit344ten und dazu, dass der Beklagten diese Umst344nde bekannt gewesen seien. Am Ende des Absatzes folgt erneut das Beweisangebot Zeugnis T. . Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich dieses Be- weisangebot lediglich auf den unmittelbar vorangegangenen Satz und nicht auf den gesamten Absatz bezog. 21 Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot (Zeugnis T. ) auch nicht mit der Begr374ndung unber374cksichtigt lassen, der Zeuge sei als Leiter der Vertriebsabteilung der Versicherungsnehmerin nicht mit der tats344chlichen Ab-wicklung von Transportauftr344gen befasst gewesen und k366nne daher keine An-gaben dazu machen, wie die Beladung in fr374heren F344llen und insbesondere im konkreten Fall vor sich gegangen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn es v366llig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG 22 - 10 - NJW 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769). Hiervon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Zeuge T. zur ma337geblichen Zeit nicht nur Vertriebsleiter, sondern auch Gesch344ftsf374hrer der Versicherungsnehmerin der Kl344gerin war. Unter die-sen Umst344nden durfte es das Berufungsgericht nicht von vornherein als ausge-schlossen erachten, dass er zu den praktizierten Verlademodalit344ten Angaben machen kann. 23 - 11 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 24 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 475/01 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2004 - 22 U 95/02 -
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