BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/06 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. September 2006 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 b mit Ausnahme der Dienstleistung "Personennahverkehr" und im Kla-geantrag zu I 2 hinsichtlich der Marken Nr. 304 41 369 "BVG MetroBus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram" mit Ausnahme des Dienstleistungssektors "Per-sonennahverkehr" zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit gr366337ten Handelsunternehmen geh366rt. Im Metro-Konzern ist die Kl344gerin f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344n-dig und von der Metro AG erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-zeichen wahrzunehmen. 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 15. April 1995 unter ande-rem f374r "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-leistungen" eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 2 und der mit Priorit344t vom 22. September 2003 f374r "Transportwesen" eingetrage-nen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 Die Kl344gerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 301 27 034 "ME-TRORAPID", die mit Priorit344t vom 27. April 2001 f374r "Fahrzeuge; Apparate zur Bef366rderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Gesch344fts-f374hrung; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen" eingetragen ist. 3 - 4 - Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-M344rkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen k366nnen. In den M344rkten wurden fr374her auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenw344rtig bietet der Metro-Konzern in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen 374ber Fernabsatzme- dien an. 4 Die Beklagte, eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, bietet im Gro337raum Berlin Leistungen des 366ffentlichen Personennahverkehrs an. Sie ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 05 182 "BVG Metrocard", die mit Priorit344t vom 26. Ja-nuar 2000 f374r die aus dem Klageantrag zu I 1 a ersichtlichen Waren und Dienst-leistungen eingetragen ist, sowie der weiteren Wortmarke Nr. 300 05 183 "Metrocard", die mit derselben Priorit344t f374r die im Klageantrag zu I 1 a kursiv gesetzten Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht. Die Bezeichnung "BVG Metrocard" hatte die Beklagte f374r eine Monatskarte zur Benutzung 366ffent-licher Nahverkehrsmittel zusammen mit der Teilnahme an einem Carsharing-Programm verwandt. 5 Die Beklagte ist weiterhin Inhaberin der mit Priorit344t vom 16. Juli 2004 f374r die aus dem Klageantrag zu I 1 b ersichtlichen Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarken Nr. 304 41 369 "BVG MetroBus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram". 6 7 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen und eingetragenen Marken verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen "Metro". Die Marken und das Unternehmens-kennzeichen seien bekannte Kennzeichen. - 5 - Die Kl344gerin hat beantragt, 8 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, a) im gesch344ftlichen Verkehr mit Dienstleistungen auf dem Ge-biet des Transportwesens, insbesondere Personennahver-kehr sowie Vermietung/Bereitstellung von Kraftfahrzeugen oder Vermittlung von Kraftfahrzeugen oder Fahrdienstleis-tungen; mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz-wesens, insbesondere Dienstleistungen im Zusammen-hang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrech-nung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Service-Karte f374r den bargeldlosen Zahlungsverkehr; mit Datenverarbei-tungsger344ten und Computern, insbesondere Magnetauf-zeichnungstr344gern, Speicherbausteinen, sowie mit Spei-cher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten, die Bezeichnung "Metrocard" und/oder "BVG Metrocard" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesonde-re wenn dies wie in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht: b) im gesch344ftlichen Verkehr f374r Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, B374cher, Ver366ffentlichungen (Schriften) aller Art, Pl344ne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten; Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne, Werbeplakate, Werbung, ins-besondere Werbung in Schaufenstern; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen zu Werbezwecken innerhalb von Fahrzeugen, besonders in Omnibussen, Stra-337enbahnwagen, U-Bahnwagen, Triebwagen und Waggons; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, ins-besondere des Personennahverkehrs und der Vermietung/ Bereitstellung/Vermittlung von (Kraft-)Fahrzeugen, Omnibus-sen, Stra337enbahn- und U-Bahnfahrzeugen sowie Fahrdienst-leistungen die Bezeichnung - 6 - "BVG MetroBus" und/oder "BVG MetroLinien" und/oder "BVG MetroTram" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, c) im gesch344ftlichen Verkehr f374r die Personenbef366rderung mit Bussen und/oder Stra337enbahnen die Bezeichnung "MetroBus" und/oder "MetroTram" und/oder "MetroNetz" und/oder "MetroLinien" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen; 2. in die vollst344ndige L366schung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken Nr. 300 05 183 "Metrocard", Nr. 300 05 182 "BVG Metrocard", Nr. 304 41 369 "BVG Metro-Bus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram" einzuwilligen; 3. der Kl344gerin Auskunft unter Angabe der erzielten Ums344tze und Werbeausgaben (aufgeschl374sselt nach Vierteljahren) dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter 1 a bis c be-zeichneten Handlungen begangen haben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 a bis c beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k374nftig noch entstehen wird. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Klagemarken seien in den in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssek-toren nur schwach kennzeichnungskr344ftig und nicht bekannt. Eine Verwechs-lungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen bestehe nicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "BVG Metrocard" und "Metrocard" 10 - 7 - f374r Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung/Bereitstellung von (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahrzeugen oder Fahrdienstleistungen (es sei denn, dies geschieht im Rahmen von Kombinationsangeboten mit Zeitkarten f374r die Benutzung von Bus-sen und Bahnen der Beklagten); Datenverarbeitungsger344te und Computer, insbesondere Magnetaufzeichnungstr344ger; Speicherbau-steine; Speicher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeich-nung und Speicherung von Daten, und der Bezeichnung "BVG Metrocard" dar374ber hinaus f374r Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens, insbesonde-re Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrechnung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Service-Karte f374r den bargeldlosen Zahlungsverkehr verurteilt. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Einwilligung in die L366schung der entsprechenden Marken verurteilt. Im 334brigen ist die Berufung der Kl344gerin ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Re-vision zur374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che nur im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen "BVG Metrocard" und "Metrocard" und einen Anspruch auf L366schung der gleichlautenden Marken f374r die n344her bezeichneten Waren und 12 - 8 - Dienstleistungen aufgrund der Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717 und des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausge-f374hrt: Zwischen den Klagemarken "METRO" einerseits und den kollidierenden Marken der Beklagten "BVG Metrocard" und "Metrocard" bestehe Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG f374r nahezu alle Waren und Dienstleistungen, f374r die die angegriffenen Marken eingetragen seien. Ausge-nommen seien nur Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens und Fahrdienstleistungen, soweit diese im Rahmen von Kombinationsangeboten mit Zeitkarten f374r die Benutzung von Bussen und Bahnen angeboten w374rden. In einem entsprechenden Umfang seien auch Anspr374che wegen Verwechslungs-gefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmenskennzeichen "Metro" gegeben. 13 Die Klage sei dagegen nicht begr374ndet, soweit die Benutzung der Marke "BVG Metrocard" f374r Dienstleistungen auf dem Gebiet des Personennahver-kehrs drohe. Der Bestandteil "BVG" sei in dem zusammengesetzten Zeichen pr344gend. Er weise erkennbar nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch auf das Nahverkehrsnetz hin. Das Publikum habe deshalb keine Veranlassung, die angebotenen Leistungen einem anderen Unternehmen als dem Nahverkehrs-unternehmen zuzuordnen oder auf eine Zusammenarbeit zwischen der Metro-Gruppe und der Beklagten zu schlie337en. 14 15 Die gegen die Bezeichnungen "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG MetroTram" gerichtete Klage sei wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen "Metro" unbegr374n- - 9 - det. Der Bestandteil "Metro" habe in den angegriffenen Zeichen keine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung. Die Kollisionszeichen w374rden auch nicht gedank-lich mit den Kennzeichen der Kl344gerin in Verbindung gebracht. Der Unterlas-sungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unter-nehmenskennzeichens "Metro" nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG, weil das Pub-likum keinen Anlass habe, die Kollisionszeichen auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verkn374pfen. Die Klage sei schlie337lich auch unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus", "MetroTram", "MetroNetz" und "MetroLinien" f374r die Personenbef366rderung mit Bussen und Stra337enbahnen richte. Es fehle an einer kennzeichenm344337igen Benutzung dieser Bezeichnun-gen. Diese w374rden nur beschreibend in der Art eines Bestellzeichens verwen-det. 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-spruch nach dem Klageantrag zu I 1 b auch au337erhalb des Dienstleistungssek-tors "Personennahverkehr" und einen entsprechenden Anspruch auf Einwilli-gung in die L366schung der Marken Nr. 304 41 369 "BVG MetroBus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram" ver-neint hat (dazu nachstehend unter II 5). Im 334brigen ist die Revision unbegr374n-det. 17 18 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte aus den Klagemarken Nr. 395 16 389 und 303 48 717 "METRO" sowie Nr. 301 27 034 "METRORAPID" und dem Unter- - 10 - nehmenskennzeichen der Metro AG gem344337 247 14 Abs. 5 und 247 15 Abs. 4 Mar-kenG auf Unterlassung der Benutzung der Marken "Metrocard" und "BVG Me-trocard" sowie der Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG Met-roTram" auf dem Gebiet des Personennahverkehrs (Klageantrag zu I 1 a und b) scheide aus, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwendung der hier in Rede stehenden Zeichen auf dem Gebiet des Personennahverkehrs aufgrund der Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717 "METRO" verneint. 19 Anspr374che aus der Klagemarke Nr. 303 48 717 scheiden gegen die Ver-wendung der Wortmarken "Metrocard" und "BVG Metrocard" schon deshalb aus, weil die Klagemarke priorit344tsj374nger als die angegriffenen Marken ist (247 6 Abs. 1 und 2 MarkenG). Im 334brigen besteht zwischen den Klagemarken "METRO" und den kollidierenden Zeichen auf dem in Rede stehenden Dienst-leistungssektor des Personennahverkehrs keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 20 aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, 21 - 11 - GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht hinsichtlich der Klagemarke Nr. 303 48 717 von Dienstleistungsidentit344t und in Bezug auf die Marke Nr. 395 16 389 von Dienstleistungs344hnlichkeit ausgegangen. 22 Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu ber374cksichtigen, die das Verh344ltnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu geh366ren insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-wie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg344nzende Wa-ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelm344337ig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Ber374h-rungspunkte aufweisen. Von einer Un344hnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identit344t der Mar-ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsun344hnlichkeit, die auch bei Identit344t der Zeichen nicht durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der priorit344ts344lteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 23 - 12 - - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). Die Marke Nr. 303 48 717 ist ebenso wie die angegriffenen Marken "Me-trocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG Met-roTram" f374r Transportdienstleistungen eingetragen, die auch die hier in Rede stehenden Leistungen des Personennahverkehrs umfassen. Die Klagemarke Nr. 395 16 389 ist f374r "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen" sowie "Ver-mittlung von Verkehrsleistungen" eingetragen. Insoweit besteht wegen des ge-meinsamen Bezugs zur Personenbef366rderung eine 304hnlichkeit der Dienstleis-tungen. 24 Eine Dienstleistungs344hnlichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Bef366rderung im Personennahverkehr nach den Bestimmungen des Perso-nenbef366rderungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Da-seinsvorsorge darstellt. Das schlie337t es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbef366rderung bei der Verwendung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftli-chen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausge-hen. 25 cc) Zugunsten der Kl344gerin ist im Revisionsverfahren von einer gesteiger-ten Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO" f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus angenommen. Es hat festgestellt, dass der gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG f374r Cash&Carry-M344rkte einen hohen Bekanntheitsgrad genie337t. Im Streitfall hat das 26 - 13 - Berufungsgericht offengelassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskenn-zeichens sich auf die Klagemarken "METRO" f374r den Bereich der Vermittlung von Reisedienstleistungen auswirkt. F374r die Revisionsinstanz ist deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO" zu unterstellen. dd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen verneint. Auch unter Ber374cksichti-gung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken ist die Zeichen-344hnlichkeit zu gering, um auf den in Frage stehenden Dienstleistungssektor die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begr374nden. 27 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen Klagemarken von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die angegriffenen Marken weder von dem Wortbestandteil "Metro" gepr344gt werden noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision ohne Er-folg mit der Begr374ndung, die Klagemarken w374rden auch durch die graphische Gestaltung und die Farbgebung gepr344gt; in den angegriffenen Zeichen habe der Bestandteil "Metro" eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung. 28 (2) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht 29 - 14 - ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungs-bild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss344tze angewandt und den Sachvortrag umfassend gew374rdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-samteindruck der Klagemarken von ihrem Wortbestandteil gepr344gt wird. Die Farbgebung in gelb sowie gelb und blau und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zur374ck. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/ Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bild-bestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-Interconnect; vgl. auch B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Im 334brigen w374rde sich im Verh344ltnis zu den angegriffenen Marken die Zeichen-344hnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung der Klagemarken weiter verringern, weil es sich bei den angegriffenen Marken um Wortmarken handelt, die keine den Klagemarken vergleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweisen. Aber auch im Verh344ltnis zu der in den Far-ben Blau und Gelb gehaltenen in dem Klageantrag zu I 1 a aufgef374hrten Auf- 30 - 15 - machung des Zeichens "BVG metro card" f374hrt die Farbgebung nicht zu einer entscheidungserheblichen Ann344herung an die Klagemarken "METRO", weil die graphische Gestaltung deutliche Unterschiede aufweist. (4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Marken "Metrocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroTram" und "BVG MetroLinien" wird im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Personennahverkehrs nicht von dem Bestandteil "Metro" gepr344gt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Bestandteil auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 31 Das Berufungsgericht hat - ausgehend von den Grunds344tzen der Senats-entscheidung "City Plus" (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228) - angenommen, der Bestandteil "BVG" trete im Gesamteindruck der Marken nicht in den Hintergrund. Der Verkehr erblicke dar-in nicht nur ein Unternehmenskennzeichen, sondern zugleich einen Sachhin-weis auf das von der Beklagten betriebene Nahverkehrsnetz. Der Erfahrungs-satz, dass der Verkehr neben einem erkennbaren Unternehmenskennzeichen in den anderen Bestandteilen den eigentlichen Produkthinweis erblicke, finde deshalb keine Anwendung. Auf diese 334berlegungen kommt es im Ergebnis nicht an. Denn unabh344ngig von diesen Erw344gungen verf374gt der Bestandteil "Metro" in den angegriffenen Bezeichnungen 374ber keine dominierende oder selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen 374bereinstimmende Bestandteil des angegrif-fenen Zeichens dieses pr344gt, eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu ber374cksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem 374bereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, 32 - 16 - GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Eine Verk374rzung auf den mit der Klagemarke 374bereinstimmenden Bestandteil ist jedoch nicht anzunehmen, wenn durch die Einf374gung des Bestandteils in das zusammenge-setzte Zeichen ein Gesamtbegriff mit eigenst344ndigem Bedeutungsgehalt ent-steht. Dann tragen auch die anderen Bestandteile zum Gesamteindruck bei, selbst wenn sie beschreibend sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868 - MEISTERBRAND; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Die zusammengesetzten Begriffe "MetroBus" und "MetroTram" haben - unabh344ngig davon, ob das Buchstabenk374rzel "BVG" vorangestellt ist - einen einem beschreibenden Begriff stark angen344herten Inhalt. Sie bezeichnen aus Sicht des Verkehrs ein Linienbus- oder ein Stra337enbahnangebot in einer Metro-pole oder mit Bez374gen zum U-Bahnnetz. Es liegt deshalb fern, dass der Ver-kehr die Gesamtbegriffe "MetroBus" und "MetroTram" in die Bestandteile "Metro" und "Bus" bzw. "Tram" aufspaltet und mit dem bekannten Unterneh-menskennzeichen der Kl344gerin oder den entsprechenden Marken "METRO" verwechselt. 33 Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, die Begriffe "Metro-Bus" und "MetroTram" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwi-schen den Klagemarken "METRO" und den Zeichen "MetroBus" und "Metro-Tram" herzustellen, weil derart bezeichnete Busse oder Stra337enbahnen zu Handelsm344rkten der Unternehmensgruppe der Kl344gerin fahren. Das Beru-fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit "MetroBus" oder "MetroTram" bezeichnete Bus- oder Stra337enbahnverbindungen zu den Han- 34 - 17 - delsm344rkten der Metro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch kei-nen Vortrag der Kl344gerin als 374bergangen ger374gt. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht danach nicht. 35 Das Gleiche gilt f374r die Bezeichnungen "Metrocard" und "BVG Metro-card". Der Verkehr versteht das Wort "card" als Karte, die Zugang zu bestimm-ten Leistungen gew344hrt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "Metrocard" im Zusammenhang mit Leistungen des Personennah-verkehrs als Schl374ssel zur Wahrnehmung bestimmter Nahverkehrsangebote verstanden. Der Verkehr wird deshalb den Begriff "Metro" nicht isolieren und mit dem gleichnamigen Handelskonzern in Verbindung bringen. 36 Nichts anderes gilt schlie337lich f374r die Bezeichnung "MetroLinien". Der Verkehr wird den Begriff ohne weiteres als Hinweis auf das Angebot der "MetroBusse" und "MetroTrams" auffassen. 37 ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es vers344umt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu pr374fen. 38 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn 39 - 18 - die einander gegen374berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen ei-nes Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.). (2) Die Revision hat sich zum Beleg daf374r, dass die Kl344gerin 374ber eine gro337e Zeichenfamilie mit dem Bestandteil "METRO" verf374gt, auf 25 Markenein-tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-griffenen Marken richten, Veranlassung gibt, "METRO" als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. 40 Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils "Metro" als Serien-zeichen in den angegriffenen Marken. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffe-nen Marken f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht zergliedernd ver-steht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Kl344gerin erinnert wird (hierzu oben unter II 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil "Metro" in den Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Kl344gerin aufzufassen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Kl344gerin inzwischen einige Nahverkehrsun-ternehmen Linien des 366ffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen k366nnen, dass dieses neuartige 41 - 19 - Verhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch auf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit den angegriffenen Marken 374ber eigene Kennzeichenrechte verf374gt. Ohne Erfolg r374gt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststel-lungen zu dem von der Kl344gerin vorgetragenen Ph344nomen des "Haltestellen-Sponsoring" getroffen, bei dem eine Haltestelle mit dem Namen eines in der N344he ans344ssigen Unternehmens gekennzeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts waren hierzu daher nicht veranlasst. b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der Kla-gemarke Nr. 301 27 034 "METRORAPID" gegen die Benutzung der Marken "Metrocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG MetroTram" wegen fehlender Verwechslungsgefahr verneint (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. 42 aa) Aus dieser Klagemarke kann die Kl344gerin ein Verbot der Benutzung der Marken "Metrocard" und "BVG Metrocard" der Beklagten schon deshalb nicht herleiten, weil die Klagemarke nach 247 6 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG priori-t344tsj374nger ist als die angegriffenen Marken. 43 44 bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 301 27 034 "METRORAPID" und den priorit344tsj374ngeren Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und BVG MetroTram" hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr verneint. - 20 - (1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur von Dienstleistungs344hnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentit344t auszuge-hen. Die Klagemarke ist unter anderem f374r den Oberbegriff "Transportwesen" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschlie337lich des 366ffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und Bahnen. 45 (2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke "METRORA-PID" hat das Berufungsgericht f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichen344hnlichkeit zwischen die-ser Klagemarke und den angegriffenen Marken zu gering, um eine Verwechs-lungsgefahr zu begr374nden. Der Bestandteil "METRO" pr344gt entgegen der An-sicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil "RAPID" f374r Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende Ankl344nge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die angegriffenen Marken werden ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil "Met-ro" gepr344gt; dieser Bestandteil hat auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung in den zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. II 1 a dd (4)). 46 c) Der Kl344gerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "Metrocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG MetroTram" f374r die hier in Rede stehenden Dienstleis-tungen schlie337lich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. 47 48 aa) Die Kl344gerin ist allerdings im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft wirksam erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen. - 21 - (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Erm344chtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-w374rdige Interesse des Erm344chtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-ternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-haber ergeben; dabei k366nnen auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). 49 (2) Von einem eigenen schutzw374rdigen Interesse der Kl344gerin, die von der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-zeichen erm344chtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Kl344gerin im Metro-Konzern f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344ndig ist. Die Kl344gerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil "Metro" des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Kl344gerin ist die Be-zeichnung "Metro" enthalten. Die Kl344gerin hat deshalb ein eigenes schutzw374r-diges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-kennzeichen der Metro AG, das 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-f374gt. 50 51 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-fenen Marken f374r die fraglichen Dienstleistungen verneint (247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskr344ftiger - 22 - Bestandteil des vollst344ndigen Unternehmenskennzeichens allein "Metro" ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist "Metro" auch das Fir-menschlagwort der vollst344ndigen Firmierung der Metro AG. Zu einer fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den an-gegriffenen Marken gelten die vorstehenden Ausf374hrungen zur Klagemarke "METRO" entsprechend (II 1 a dd und ee). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-menskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-gehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-kennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen-374berstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-menh344nge schlie337t (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-hang mit Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Personennahverkehr aber nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es best374nden wirtschaftliche oder organisatorische Be-ziehungen zwischen den Unternehmen. 52 d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen f374r die hier in Rede stehenden Dienstleistun-gen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro AG" f374r begr374ndet erachtet (247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marken nicht an die Handelskette des Metro-Konzerns erinnert wird. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Verneinung des 53 - 23 - Unterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheitsschutzes des Unterneh-menskennzeichens. 2. Die Kl344gerin kann kein Verbot der Benutzung der Bezeichnung "Metrocard" und "BVG Metrocard" f374r Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung/Bereitstellung von (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahr-zeugen oder Fahrdienstleistungen beanspruchen, wenn dies im Rahmen von Kombinationsangeboten mit Zeitkarten f374r die Benutzung von Bussen und Bah-nen der Beklagten geschieht (Klageantrag zu I 1 a). 54 a) Die Beklagte hat unter der Bezeichnung "BVG Metrocard" eine Mo-natskarte f374r ihre 366ffentlichen Verkehrsmittel angeboten, die mit einem Carsha-ring-Programm verbunden war. Das Berufungsgericht hat kennzeichenrechtli-che Unterlassungsanspr374che aus den Klagemarken und dem Unternehmens-kennzeichen der Metro AG verneint, weil die Beklagte den Begriff "BVG metro card" auf der von der Kl344gerin beanstandeten Musterkarte nicht zeichenm344337ig benutzt habe (Klageantrag I 1 a). Im 334brigen hat es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen der Kl344gerin und den angegriffenen Marken "Metro-card" und "BVG Metrocard" f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen ver-neint. 55 b) Diese Beurteilung h344lt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Dabei kann offenbleiben, ob der Begriff "BVG metro card" auf der vorgelegten Musterkarte kennzeichenm344337ig benutzt wird. Denn jedenfalls liegt zwischen den Klagemarken "METRO" und "METRORAPID" und dem Unternehmens-kennzeichen der Metro AG einerseits und den angegriffenen Bezeichnungen "BVG metro card", "Metrocard" und "BVG Metrocard" andererseits insoweit kei-ne Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG vor. 56 - 24 - Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr die angegriffenen Bezeichnungen weder auf "Metro" verk374rzen, noch kommt diesem Bestandteil in den kollidierenden Bezeichnungen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu, weil der Begriff wegen des erkennbaren Zusam-menhangs mit den Leistungen des 366ffentlichen Personennahverkehrs beschrei-bende Ankl344nge aufweist. Die Zeichen344hnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen ist danach zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begr374nden. 3. Der Kl344gerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unter-lassung der Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus", "MetroTram", "Metro-Netz" und "MetroLinien" f374r die Personenbef366rderung mit Bussen und Stra337en-bahnen zu (Klageantrag I 1 c). Zwischen den Klagemarken und dem Unter-nehmenskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Bezeichnungen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 247 15 Abs. 2 MarkenG. 57 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Unrecht die kennzeichenm344337i-ge Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen verneint. Die Kl344gerin hat als Verletzungsform mit den Anlagen K 27 bis K 30 Prospektmaterial der Beklagten vorgelegt, in dem das "BVG Verkehrskonzept 2005 plus" vorgestellt wird. Nach Ansicht des Berufungsgerichts werden die Begriffe in 334berschriften und im Flie337text der Unterlagen nach Art eines Bestellzeichens verwendet. Der Ver-kehr werde in Rechnung stellen, dass auch andere Nahverkehrsunternehmen so bezeichnete Leistungen anbieten. Dem kann nicht zugestimmt werden. 58 59 aa) Eine markenm344337ige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen - 25 - anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-geb344ck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funk-tion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware gegen374ber dem Verbraucher, beeintr344chtigt oder immer-hin beeintr344chtigen k366nnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform). bb) Die Revision r374gt zu Recht, dass die Begriffe "MetroBus", "Metro-Tram", "MetroNetz" und "MetroLinien" nicht rein beschreibend sind. Auch wenn den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass in Weltst344dten wie Pa-ris und New York die U-Bahn als "Metro" bezeichnet wird, erkennen sie, dass es hier gerade nicht um das Berliner U-Bahnnetz, sondern um ein Stra337en-bahn- und Busnetz geht. Auch aus dem Begriff "Metropole" als Synonym f374r Gro337stadt kann keine rein beschreibende Benutzung abgeleitet werden. Durch die Abk374rzung auf "Metro" und die gleichzeitige Kombination mit einem weite-ren Bestandteil entsteht ein neues, dem Verkehr in diesem Zusammenhang nicht gel344ufiges Wort. Dies gilt auch f374r die Bezeichnungen "MetroNetz" und "MetroLinien". Diese Begriffe sind allenfalls f374r U-Bahnen, nicht jedoch f374r Stra-337enbahn- und Buslinien bekannt. Das Berufungsgericht f374hrt keine Anhalts-punkte f374r seine Annahme an, der Verkehr gehe davon aus, dass entsprechen-de Leistungen auch in anderen deutschen St344dten so bezeichnet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bezeichnungen als Herkunftshinweis aufge-fasst werden. Hierf374r spricht auch, dass die Bezeichnungen in einer f374r be- 60 - 26 - schreibende Begriffe ungew366hnlichen Schreibweise mit Majuskeln in der Wort-mitte verwendet werden. b) Im Streitfall liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 247 15 Abs. 2 MarkenG vor. Zwar hat das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft. Zur Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeit und zur Branchenn344he ergeben sich jedoch keine Besonderheiten gegen374ber den f374r die Beklagte als Marken einge-tragenen Bezeichnungen. Dies gilt auch f374r die Kennzeichnungskraft der 344lteren Kennzeichenrechte der Kl344gerin. Der Senat kann aufgrund des feststehenden Sachverhalts und der Feststellungen des Berufungsgerichts zum Gesamtein-druck der eingetragenen Marken der Beklagten die Zeichen344hnlichkeit f374r die in Rede stehenden Verletzungshandlungen selbst beurteilen. Danach ist die 304hn-lichkeit zwischen den Kollisionszeichen zu gering, um eine Verwechslungsge-fahr zu begr374nden. Durch die Einf374gung des Bestandteils "Metro" in die Zeichen "MetroBus", "MetroTram", "MetroNetz" und "MetroLinien" entstehen Gesamt-begriffe mit eigenst344ndigem Bedeutungsgehalt. Sie werden deshalb vom Ver-kehr nicht auf die Bezeichnung "Metro" verk374rzt; auch kommt diesem Bestand-teil keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Dies gilt ungeachtet der Bil-dung der angegriffenen Zeichen mit Majuskeln in der Wortmitte. 61 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den Klageantr344gen zu I 3 und II verfolgten Annexanspr374che nicht bestehen. Die Beklagte hat die Kennzeichen der Kl344gerin nicht verletzt. Soweit Anspr374che gegen die Beklagte in Betracht kommen (dazu nachstehend) beruhen sie auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. 62 - 27 - 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-fungsgericht einen Anspruch auf Unterlassung der drohenden Benutzung der Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien", "BVG MetroTram" f374r Waren und Dienstleistungen au337erhalb des Dienstleistungssektors "Personennahverkehr" verneint (Klageantrag zu I 1 b) und insoweit auch den Anspruch auf Einwilligung in die L366schung der Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG MetroTram" f374r unbegr374ndet erachtet hat (Klageantrag zu I 2). 63 a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem Anspruch, soweit er auf die Marke Nr. 395 16 389 "METRO" gest374tzt wird, nicht der Ein-wand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte macht geltend, die Mar-kenanmeldung sei zur Umgehung des Benutzungszwangs wiederholt worden. Die Kl344gerin habe keinen Benutzungswillen f374r Bef366rderungsdienstleistungen im 366ffentlichen Personennahverkehr. Daf374r fehle ihr auch die Erlaubnis. An-haltspunkte f374r eine Behinderungsabsicht bestehen indessen nicht. Die Marke ist f374r Bef366rderungsdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr nicht eingetra-gen. Selbst wenn sie wie die Marke Nr. 303 48 717 "METRO" umfassend f374r "Transportwesen" eingetragen w344re, k366nnte nicht von einem fehlenden Benut-zungswillen ausgegangen werden. Die Aktivit344ten der Metro-Gruppe sind viel-f344ltig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich Unter-nehmen des Konzerns mit dem G374tertransport und mit der Vermittlung von Rei-sen. Es liegt deshalb nicht fern, die Marke umfassend f374r "Transportwesen" an-zumelden. 64 65 b) Im Streitfall ist auch von einer bestehenden Begehungsgefahr auszu-gehen. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Marken seien zwar auch f374r Waren eingetragen, die nicht unbedingt mit dem Betrieb eines Nahverkehrssys-tems zu tun h344tten wie zum Beispiel Drucksachen und Zeitungen. Die Beklagte - 28 - d374rfe jedoch als Anstalt des 366ffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer satzungs-gem344337en Aufgaben t344tig werden. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass die Marken herkunftshinweisend f374r s344mtliche Produkte, f374r die sie einge-tragen seien, nur im Rahmen des Betriebs des Nahverkehrssystems verwendet werden. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Aufgrund der Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung f374r die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umst344nde vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Markenan-meldung und -eintragung begr374ndet damit regelm344337ig einen vorbeugenden Un-terlassungsanspruch, der sich auf alle angemeldeten und eingetragenen Waren und Dienstleistungen erstreckt. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Eine Beschr344nkung der zu erwartenden k374nftigen Benutzung folgt nicht daraus, dass die Waren und Dienstleistungen als Werbetr344ger und Merchandisingartikel ab-gesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien genutzt werden k366nnen. Auf die subjektiven Verwendungsabsichten des Markeninhabers kommt es nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 60). Diese k366nnen sich 344ndern und beseitigen nicht die durch die Regis-trierung geschaffene objektive Gefahr der Benutzung der Zeichen. Auch dem Satzungszweck der Beklagten als Anstalt des 366ffentlichen Rechts kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese beseitigt nicht die Gefahr einer Lizenzierung der Marken. 66 - 29 - Ist aber eine Begehungsgefahr nicht ausgeschlossen, kann die Entschei-dung des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben. Das Berufungsge-richt hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Verwechslungsgefahr f374r den hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsbereich au337erhalb des Dienstleistungssektors "Personennahverkehr" nicht gepr374ft. Diese Beurtei-lung wird es im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 67 Sollte die Verwechslungsgefahr f374r Waren und Dienstleistungen au337er-halb des Gebiets des Personennahverkehrs zu bejahen sein, ist es der Beklag-ten nicht verwehrt, f374r ihr Nahverkehrsangebot zu werben. Wird etwa die Marke "BVG MetroBus" auf einer Werbefl344che an Haltestellen oder Bahnh366fen ange-bracht, liegt darin keine markenm344337ige Benutzung f374r die Ware "Werbeplaka-te". Denn die Bezeichnung dient nicht der Unterscheidung von Werbeplakaten 68 - 30 - der Beklagten von solchen anderer Unternehmen. Sie dient vielmehr der Kenn-zeichnung der Leistung des Personennahverkehrs und stellt nur insoweit eine Benutzung i.S. des 247 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG dar. Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt B374scher abwesend und kann daher nicht un- terschreiben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 312 O 296/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 3 U 138/05 -
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