BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender W374rdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenom-men hat, die Kl344ger h344tten 374ber R374ckverg374tungen der Verm366-gensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht infor-miert werden m374ssen, sieht der Senat im Grunds344tzlichen keine Widerspr374che zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil vom 22. M344rz 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungs-gericht hat diese Frage auch unter Ber374cksichtigung der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufkl344rungspflicht 374ber wesentliche kapitalm344337ige und personelle Verflechtungen gepr374ft. Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den Komplement344r oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungs-gesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung 374berh366hter - 3 - Finanzierungsvermittlungsgeb374hren durfte das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. M344rz 2007 Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abge-schlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon aus-gehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kl344ger im Schrift-satz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot auf Vernehmung des Sachbearbeiters f374r die Buchpr374fung, des-sen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden sind, erledigt hatten. Auch im 334brigen hat das Berufungsgericht ohne Versto337 gegen das Willk374rverbot oder den Anspruch der Kl344ger auf rechtliches Geh366r relevante Prospektm344ngel sowie die Urs344chlichkeit der mangelnden Unterrichtung 374ber die vorgesehe-ne Kapitalerh366hung f374r die Anlageentscheidung der Kl344ger ver-neint. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Kl344ger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.420,41 200 Schlick Wurm D366rr Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -
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