BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/07 Verk374ndet am: 31. M344rz 2010 F374hringer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg MarkenG 247247 5, 15, 23 Nr. 1 Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an ver-schiedenen Standorten t344tigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gest366rt werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unter-nehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten ver-wendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - ). BGH, Urteil vom 31. M344rz 2010 - I ZR 174/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts D374ssel-dorf vom 20. Juli 2005 teilweise abge344ndert und die Klage vollst344n-dig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 20. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngigen - Parteien f374hren jeweils die Unternehmensbezeichnung 204Peek & Cloppenburg KG223. Die Beklagte f374hrt ihren Namen seit 1911, die Kl344gerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungsh344user in mehreren Filialen, die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Kl344gerin (mit Hauptsitz in D374sseldorf) im 374brigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsr344ume auf-geteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungs-h344user er366ffnet. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens 204223, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Be-standteil ihrer E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 benutzt und be-wirbt. Der Internetauftritt der Kl344gerin ist auch unter den Bezeichnungen 204peekundcloppenburg.com223 und 204peek-cloppenburg.de223 sowie 204pundc.de223 und 204p-und-c.com223 abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten Internet-Domainnamen 204p-und-c.de223, 204puc-online.de223, 204 223 und 204 223, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis Sep-tember 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Do-mainnamen 204p-und-c.de223 und 204puc-online.de223 hin. Seit September 2003 wirbt sie mit dem Domainnamen 204 223, den sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 ohne weitere Zus344tze und hat auf ihrer Website nur mit der Be-zeichnung 204Peek & Cloppenburg223 versehene Werbebeilagen eingestellt. 3 Die Kl344gerin behauptet, 374ber die 344lteren Rechte an der gesch344ftlichen Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 zu verf374gen, weil die 1900 gegr374ndete Peek & Cloppenburg GmbH ihren Gesch344ftsbetrieb 1972 vollst344ndig auf sie 374bertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsicht-lich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der gesch344ftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze. 4 Die Kl344gerin beantragt, 5 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr - 4 - a) als Internetadresse den Domainnamen 204223 zu benutzen, erstens hilfsweise zu a), als Internetadresse den Domainnamen 204223 werb-lich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: - 5 - zweitens hilfsweise zu a) f374r den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den Domainnamen 204223 zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344gerin handelt, b) als Internetadresse den Domainnamen 204223 zu benutzen, hilfsweise zu b), als Internetadresse den Domainnamen 204223 zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich 366ffnenden Inter-netseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344gerin handelt, c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen 204...@223 zu benutzen, erstens hilfsweise zu c), als E-Mail-Adresse den Domainnamen 204...@223 werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: zweitens hilfsweise zu c) f374r den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als E-Mail-Adresse den Domainnamen 204info@223 zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hinge-wiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich 366ffnenden Inter-netseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344ge-rin handelt, - 6 - d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Gesch344ftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort 204Peek & Cloppenburg223 zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich 366ffnenden Sei-te folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Gesch344ftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort 204Peek & Cloppenburg223 zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: - 7 - hilfsweise zu e) auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen 374ber interessante Aktio-nen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als 204Peek & Cloppen-burg223 zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich ge-macht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kl344gerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: f) 374ber ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit 204Peek & Cloppenburg223 gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses ge-schieht wie folgt: - 8 - 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft dar374ber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin das herauszu-geben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Beklagte hat f374r den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat: 6 1. die Kl344gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, a) als Internetadresse den Domainnamen 204www.223 zu benutzen b) als Internetadresse den Domainnamen 204 223 zu benutzen c) als Internetadresse den Domainnamen 204 223 zu benutzen jeweils hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen 204Peek & Cloppen-burg KG223 in D374sseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh344ngigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. jeweils 344u337erst hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. - 9 - d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen 204...@223 zu benutzen, e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung und/oder zu verwenden, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen 204Peek & Cloppenburg KG223 in D374sseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich 366ffnenden Sei-te folgen die Kennzeichnung und/oder zu verwenden, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen 204Peek & Cloppenburg KG223 in D374sseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. jeweils hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung und/oder zu verwenden, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh344ngigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in - 10 - D374sseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung und/oder zu verwenden, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung und/oder zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen 204Peek & Cloppenburg KG223 in D374sseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung und/oder zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh344ngigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. - 11 - weiter hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung und/oder zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg han-delt. h) die Seite 204Aktuelle Werbung223 unter der Kennzeichnung zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh344ngige Unternehmen unter demselben Firmennamen 204Peek & Cloppenburg KG223 in D374sseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. hilfsweise zu h) die Seite 204Aktuelle Werbung223 unter der Kennzeichnung zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh344ngigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in D374sseldorf. weiter hilfsweise zu h) die Seite 204Aktuelle Werbung223 unter der Kennzeichnung zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg han-delt. - 12 - 2. die Kl344gerin zu verurteilen, Auskunft dar374ber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) be-gangen hat. 3. festzustellen, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3. festzustellen, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszu-geben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Kl344gerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen 204223 (zweiter Hilfsantrag 1a) und 204223 (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse 204 info@ 223 (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort 204Peek & Cloppenburg223 zu benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Kl344gerin handelt und 374ber ihre Website lediglich mit 204Peek & Cloppenburg223 gekennzeichnete Werbe-beilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Dar374ber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3). 7 Auf die Widerklage hat das Landgericht die Kl344gerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen 204 www. 223 (344u337erster Hilfsantrag 1a), 204peekundcloppen-burg.com223 (344u337erster Hilfsantrag 1b) und 204223 (344u337ers-ter Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse 204... @ 223 (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort 204Peek & Clop- 8 - 13 - penburg KG - D374sseldorf223 und/oder 204Peek & Cloppenburg223 auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung 204Peek & Cloppenburg KG - D374sseldorf223 und/oder 204Kontakt mit P&C223 zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite 204Aktu-elle Werbung223 unter der Kennzeichnung 204Peek & Cloppenburg KG - D374sseldorf223 zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Kl344gerin handelt. Dar374ber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Scha-densersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3). Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Kl344ge-rin ihre weitergehenden Klageantr344ge und ihren Antrag auf Abweisung der Wi-derklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehen-den Widerklageantr344ge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und die Klage vollst344ndig abgewiesen. 334ber die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsicht-lich der - nur f374r den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerkla-ge, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. 9 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gest374tzte Anspr374che der Kl344gerin aus 247 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 11 - 14 - 12 Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu f374hren, richte sich nach dem Recht der Gleichnami-gen. Dabei k366nne dahinstehen, welche Partei sich auf die priorit344ts344ltere Unter-nehmensbezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 berufen k366nne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unterneh-mensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit344t der Registrierung des Domainnamens. Danach k366nne die Beklagte ihre Unternehmensbezeich-nung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreib-weise als auch auf der entsprechenden Seite oder f374r 374ber diese Seite verbrei-tete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Kl344gerin einen Unterlassungs-anspruch h344tte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gest366rt h344tte. Eine St366rung der durch den Wa-renvertrieb 374ber Verkaufsst344tten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpr344senz ihre Gesch344ftst344tigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Kl344gerin t344tig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend ge-st366rt haben k366nnte. II. Die Revision der Kl344gerin hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 13 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che nicht verneint werden. 14 - 15 - 15 Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet da-von ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen 204Peek & Cloppenburg KG223, das sie seit Jahrzehnten im gesch344ftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort 204Peek & Cloppenburg223 zukommt. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streit-fall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahr-zehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Pri-orit344tsgrunds344tzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickel-ten Grunds344tzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grunds344tzen k366nnen die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che jedoch nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden (dazu b). 16 a) Der Inhaber einer gesch344ftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die ge-sch344ftliche Bezeichnung oder ein 344hnliches Zeichen im gesch344ftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der gesch374tzten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (247 15 Abs. 2 Mar-kenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (247 15 Abs. 5 MarkenG) in An-spruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer gesch344ftlichen Bezeich-nung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist f374r die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grunds344tzlich ihr Zeitrang ma337geblich (247 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (247 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach 247 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer gesch344ftlichen Bezeichnung jedoch nicht das 17 - 16 - Recht, einem Dritten zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. 18 Zur Beurteilung der F344lle von Gleichnamigkeit, in denen eine gesch374tzte Bezeichnung mit einer aus einem b374rgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grunds344tze entwickelt, die im Rah-men des 247 23 Nr. 1 MarkenG unver344ndert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des priorit344ts344lteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Tr344ger des priorit344tsj374ngeren Na-mensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Gesch344ftsverkehr f374hrt, wenn der Tr344ger des priorit344tsj374ngeren Namensrechts ein schutzw374rdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlie337en oder auf ein hin-nehmbares Ma337 zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - R366mer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 23 Rdn. 18 m.w.N.). Die f374r die F344lle der Gleichnamigkeit entwickelten Grunds344tze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsf344higen Unternehmensbezeichnungen jahrelang un-beanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen F344llen kann der Inhaber des priorit344ts344lteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des priorit344ts-j374ngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Beru-fung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich er-worbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des priorit344tsj374ngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grunds344tzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 247 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller- 19 - 17 - dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kenn-zeichenrechts die Verwechslungsgefahr erh366ht und damit die Gleichgewichtsla-ge st366rt, wenn dieser ein schutzw374rdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erh366hung der Verwechslungs-gefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSAT-LANTISCHE; BGHZ 130, 134 , 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; In-gerl/Rohnke aaO 247 23 Rdn. 35 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach die-sen Grunds344tzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Kl344gerin tats344chlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegr374ndeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegen374ber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg GmbH - gegr374ndeten Beklagten das priorit344ts344ltere Recht am Unternehmens-kennzeichen 204Peek & Cloppenburg KG223 oder dem Firmenschlagwort 204Peek & Cloppenburg223 zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungs-vereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen sch374tzenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen er-langt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Priorit344tsgrunds344tzen zu entschei-den. 20 F374r die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der gesch344ftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erh366ht und dadurch die zwischen den Parteien beste-hende Gleichgewichtslage gest366rt hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein 21 - 18 - schutzw374rdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der gesch344ftli-chen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erh366hung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Kl344gerin geltend gemach-ten Anspr374che seien danach schon deshalb unbegr374ndet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gest366rt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsf344hi-gen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erh366hung der Verwechslungsgefahr gest366rt. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des 247 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem 304hnlichkeitsgrad der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kenn-zeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der T344-tigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erh366hung der Verwechslungsgefahr kann sich danach ins-besondere aus einer Verst344rkung der 304hnlichkeit der einander gegen374berste-henden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirt-schaftlichen T344tigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder r344umlichen T344tigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben. 22 Im Streitfall folgt eine Erh366hung der Verwechslungsgefahr und damit eine St366rung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen 204223 und 204223 als Internetadres-sen und die Bezeichnung 204 info@ 223 als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne da- 23 - 19 - bei deutlich zu machen, dass es sich bei 204Peek & Cloppenburg223 um zwei von-einander unabh344ngige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets t344tig sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass al-lein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional t344tigen Unternehmens im Internet nicht darauf schlie337en l344sst, das Unternehmen habe seinen r344umlichen T344tigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder dar374ber hinaus ausge-dehnt. Es ist weithin 374blich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gr374nden auch immer - auf einen bestimmten r344umlichen Wirkungskreis be-schr344nkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine r344umliche Auswei-tung des T344tigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - ). 24 Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ber374cksichtigt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreis-krankenhauses, der im Rechtsstreit 204223 zu beurteilen war - nicht aus-reichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem r344umlich beschr344nkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauf-tritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei 204Peek & Cloppenburg223 um zwei voneinander unabh344ngige Un-ternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschafts-r344ume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungsh344user betreibt. 25 Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabh344ngige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegen374ber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame 374berregionale 26 - 20 - Werbung unter der Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 und ein gemeinsames 344u337eres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, d374rfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Clop-penburg223 handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begr374ndet daher die Gefahr, dass das Publikum die Internet-Werbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungsh344user der Kl344gerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere f374r das Publikum in den Wirtschaftsr344umen, in denen die Kl344gerin t344tig ist, weil es dort nur Beklei-dungsh344user der Kl344gerin, aber keine Bekleidungsh344user der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem In-ternetauftritt der Kl344gerin). 2. Die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gr374nden als richtig dar ( 247 561 ZPO ). 27 a) Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Do-mainnamens 204223 als Internetadresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens 204223 als Internetad-resse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens 204 ...@ 223 als E-Mail-Adresse sind nicht begr374ndet. 28 Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetad-ressen 204223 und 204223 und der E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 zwar - wie unter II 1 b ausge-f374hrt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Kl344ge-rin 204Peek & Cloppenburg223 erh366ht und damit die zwischen den Parteien beste-hende Gleichgewichtslage gest366rt. Sie hat jedoch ein schutzw374rdiges Interesse, 29 - 21 - ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-Mail-Adressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmens-bezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Tr344gern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleich-namigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit344t der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - , m.w.N.). Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Kl344gerin die Bezeichnung 204223 bereits seit August 2000 als Inter-netadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 benutzt und mit ihr wirbt, w344hrend die Beklagte von 1999 bis September 2003 die Internetadressen 204p-und-c.de223 und 204puc-online.de223 und erst seit September 2003 die Internetadressen 204 223 und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 in Gebrauch genom-men und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam f374r alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte k374nftig auf die Ver-wendung der Domainnamen in Kurzform beschr344nkt sei und allein die Kl344gerin die Domainnamen in Langform benutzen d374rfe. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 30 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken k366nnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beif374gt (z.B. 204peek-und-cloppenburg-hamburg.de223). Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch gen374gen, 31 - 22 - dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Kl344gerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein g344nzli-ches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ). b) Gleichfalls unbegr374ndet ist der Anspruch der Kl344gerin auf Unterlas-sung der Nutzung des Firmenschlagworts 204Peek & Cloppenburg223 auf den Seiten des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unter-lassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl344gerin handelt. 32 Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts 374blicherwei-se 374ber die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite aus-reichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internet-auftritt der Kl344gerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), w344re es unverh344ltnism344337ig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf s344mtlichen Folgeseiten zu ver-langen. Die Revision r374gt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde 374blicherweise 374ber die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswid-rig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts f374hren, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist 374ber die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verwei-sung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umst344nden steht die erforderliche Aus-f374hrlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verh344lt- 33 - 23 - nism344337igkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Home-page entgegen. 34 Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem r344umlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in er-heblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 ohne unterscheidungskr344ftige Zus344tze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erh366hung der Verwechslungsgefahr. 3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und die Klage vollst344ndig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. 247 563 Abs. 3 ZPO ). 35 a) Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen 204223 (zweiter Hilfsan-trag 1a) und 204223 (erster Hilfsantrag 1b) als Internetad-ressen und der Bezeichnung 204 ...@ 223 als E-Mail-Adresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts 204Peek & Cloppenburg223 auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich 366ffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der An-spruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit 204Peek & Cloppen-burg223 gekennzeichneten Werbebeilagen 374ber die Website (Antrag 1f) sind be-gr374ndet. 36 - 24 - 37 Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der gesch344ftlichen Bezeichnung er-h366hte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Ma337 zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl344gerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - ). Die Ver-wendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzul344ssig, wenn die Startseite - wie hier - 374berhaupt keinen derartigen Hinweis enth344lt. Das Landge-richt hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deut-lich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit ei-nem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgr366337e verfasst ist. Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kl344gerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch er-m366glicht, die Werbebeilage losgel366st von der Website in Papierform zu verbrei-ten. Dies begr374ndet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Start-seite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Aus-schluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung 204Peek & Cloppenburg223 ver-sehen ist. 38 b) Die Anspr374che auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorste- 39 - 25 - hend unter II 3 a genannten Antr344ge und Hilfsantr344ge beziehen, gleichfalls be-gr374ndet. 40 Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach 247 15 Abs. 5 Mar-kenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrl344ssig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssig-keit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - ). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verur-teilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach 247 242 BGB gegeben. 41 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht 374ber die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landge-richts hinsichtlich der - nur f374r den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobe-nen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen 204spiegel-bildliche223 Antr344ge und Hilfsantr344ge gestellt hat. Da die Bedingung f374r die Ent-scheidung 374ber die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hin-sichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegr374ndet. Da f374r die Beklagte die gleichen Grunds344tze gelten wie f374r die Kl344gerin, kann zur Begr374ndung weitgehend auf die vorste-henden Ausf374hrungen verwiesen werden. 42 - 26 - 43 a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Kl344gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr374che sind nur insoweit begr374ndet, als die Beklagte die Un-terlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich 366ff-nenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internet-auftritt der Kl344gerin handelt (jeweils 344u337erster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begr374ndung kann auf die Ausf374hrungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen wer-den, die hier entsprechend gelten. b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse 204 ...@ 223 (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur f374r den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich 366ffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl344gerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). 44 c) Die Beklagte hat gegen die Kl344gerin lediglich einen Anspruch auf Un-terlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort 204Peek & Cloppen-burg KG - D374sseldorf223 und/oder 204Peek & Cloppenburg223 auf der ersten Seite ei-nes Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich 366ffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Kl344gerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsantr344ge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begr374ndet (vgl. unter II 2 b). 45 d) Die Beklagte kann von der Kl344gerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung 204Peek & Cloppenburg KG - D374sseldorf223 und/oder 204Kontakt mit P&C223 zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Sei-te 204Aktuelle Werbung223 unter der Kennzeichnung 204Peek & Cloppenburg KG - D374sseldorf223 zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzu-merken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt. 46 - 27 - 47 Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite 204Aktu-elle Werbung223 f344nden wegen ihrer Attraktivit344t erh366hte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders gro337 sei. Es erscheine der Kl344gerin bei der vorzunehmenden Interessenabw344gung daher zumutbar, diese Seiten nur zu ver366ffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausf374hrun-gen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. e) Die Anspr374che auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begr374ndet, in dem die Kl344gerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3). 48 III. Auf die Revision der Kl344gerin ist danach das Berufungsurteil unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und die Klage vollst344ndig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zur374ckzu-weisen. 49 - 28 - 50 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -
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