BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verk374ndet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "Umschreibungsstopp" AktG 247247 120 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 (a.F.), 161, 241 Nr. 1 (a.F.) a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister f374r einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchf374hrung der Hauptversammlung ausset-zen (Umschreibungsstopp). b) Die Entscheidung, ob 374ber die Entlastung des Aufsichtsrats f374r alle Mitglieder insgesamt oder f374r jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enth344lt, es sei denn, die Hauptversammlung beschlie337t oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelent-lastung. c) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht 374ber das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds be-richtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach 247 243 Abs. 1 AktG f374hrender Versto337 gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewor-denen Entsprechenserkl344rung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die un-terbliebene Information f374r einen objektiv urteilenden Aktion344r f374r die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist. BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung sei-ner weitergehenden Revision das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage des Kl344gers gegen die Entlastungsbeschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3 und 4) abgewie-sen worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Entlastungsbeschl374sse der Hauptversammlung der Be-klagten vom 27. April 2006 (TOP 3) "den im Gesch344ftsjahr 2005 amtierenden Mitglie-dern des Vorstands wird f374r diesen Zeitraum Ent-lastung erteilt," (TOP 4) "den im Gesch344ftsjahr 2005 amtierenden Mitglie-dern des Aufsichtsrats (exklusive Frau Dr. h.c. F. S. ) wird f374r diesen Zeitraum Entlastung erteilt," - 3 - "dem im Gesch344ftsjahr 2005 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Frau Dr. h.c. F. S. wird f374r diesen Zeitraum Entlastung erteilt" werden f374r nichtig erkl344rt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kl344ger und die Streithelferin jeweils 1/6, die Beklagte 2/3. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers und der Streithelferin tr344gt die Beklagte jeweils 2/3; im 334brigen tragen die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. 2. Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 2/3, der Kl344ger 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Aktion344r der Beklagten, die im M344rz 2006 zur Hauptver-sammlung am 27. April 2006 einlud. In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten hei337t es u.a.: 1 - 4 - "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Aus374bung des Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktion344r berechtigt, wenn er die Anmeldung zur Teilnahme sp344testens am f374nften Tag vor der Hauptversamm-lung, d.h. 205 sp344testens am Freitag, dem 21. April 2006, beim Vorstand der A. S. AG schriftlich, per Telefax 205 oder per E-mail 205 eingereicht hat. 205 Ein Anmeldeformular wird un-seren Aktion344ren direkt 374bersandt. W344hrend der Vorbereitung zur Hauptversammlung k366nnen aus arbeitstechnischen Gr374nden keine Umschreibungen im Aktien-register vorgenommen werden, d.h. Erwerber von Aktien, de-ren Umschreibungsantr344ge nach dem 21. April 2006 bei der Gesellschaft eingehen, k366nnen daher Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht aus374ben. 205 In solchen F344llen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschrei-bung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktion344r. Dar374ber hinaus k366nnen Antr344ge zur Umschreibung des Aktien-registers, die zeitnah vor dem 21. April 2006 bei der Gesell-schaft eingehen, im Hinblick auf die erforderliche 334berpr374fung der Voraussetzungen f374r die Erteilung der Zustimmung zum Erwerb gem344337 247 5 Abs. 3 der Satzung gegebenenfalls nicht mehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister f374hren, um eine Teilnahme an der Hauptver-sammlung zu erm366glichen. S344mtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsantr344ge so zeitnah wie m366glich zu stellen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die am Tag der Haupt-versammlung im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig angemeldeten Aktion344re. 205" Nach 247 19 der Satzung der Beklagten sind im Aktienbuch eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktion344re zur Teilnahme an der Hauptversamm-lung und zur Aus374bung des Stimmrechts berechtigt, wobei die Anmeldung sp344-testens am f374nften Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden muss. Nach 247 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bedarf die 334bertragung der Aktien 2 - 5 - der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt und 374ber deren Ertei-lung der Aufsichtsrat beschlie337t. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 1986 einer 334bertragung von Aktien mit Ausnahme der 334bertragung an einen Wettbewerber und an einen Erwerber, der bestimmte Beteiligungs-grenzen 374berschreitet oder die Unternehmensgrunds344tze nicht teilt, im Voraus zugestimmt. Die Beklagte hat in ihrer Entsprechenserkl344rung vom Dezember 2005 mitgeteilt, dass sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) mit Abweichungen bei den Empfehlungen 4.2.3, 4.2.4, 5.4.7 und 7.1.4 entspreche und mit weiteren Ausnahmen bei den Empfehlungen 5.4.5 und 7.1.2 seit der Entsprechenserkl344-rung vom Dezember 2004 entsprochen habe. Aufsichtsrat der Beklagten war u.a. P. , der gleichzeitig Aufsichtsrat der Pr. AG und Vorstandsvorsitzender der H. & F. LLC. (im Folgenden: H & F) war, die an der Pr. AG beteiligt war. Die Beklagte erwog, die Pr. AG zu 374bernehmen. Bei Beschl374ssen des Aufsichtsrats der Beklagten zur 334bernahme enthielt sich P. der Stimme. Im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung vom 7. M344rz 2006 sind ein Interessen-konflikt des Aufsichtsratsmitglieds P. und seine Behandlung nicht erw344hnt. 3 In der Hauptversammlung am 27. April 2006, an der der Kl344ger teilnahm, wurde u.a. die Entlastung des Vorstands (TOP 3), die Entlastung der Aufsichts-ratsmitglieder (TOP 4) und eine Erm344chtigung der Beklagten zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) beschlossen. Vor der Abstimmung 374ber die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder ordnete der Hauptversamm-lungsleiter an, dass 374ber die Entlastung des Aufsichtsrats getrennt abgestimmt werden sollte, in der ersten Abstimmung 374ber die Entlastung aller Aufsichts-ratsmitglieder ausschlie337lich der Aufsichtsr344tin S. , in einer zweiten Ab- 4 - 6 - stimmung 374ber die Entlastung von Frau S. , weil f374r diese als mittelbare bzw. unmittelbare Aktion344rin ein Stimmverbot bestehe. Entsprechend wurde verfahren. Der Kl344ger erkl344rte gegen die Beschl374sse Widerspruch zu Protokoll des Notars. 5 Der Kl344ger hat mit seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die Entlas-tungsbeschl374sse (TOP 3 und 4) und den Beschluss 374ber die Erm344chtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) angegriffen. Er meint, die Beschl374sse seien nichtig, weil die Beklagte einen weder in der Satzung noch im Gesetz vorgesehenen Umschreibungsstopp verh344ngt habe. Au337erdem habe sie sich unausgesprochen eine unbestimmte zus344tzliche Frist f374r die Einreichung von Umschreibungsantr344gen bewilligt. Der Versammlungsleiter habe keine ge-sonderte Abstimmung 374ber die Entlastung von Frau S. anordnen d374rfen. Die Entlastungsbeschl374sse seien ferner anfechtbar, weil vor der Hauptver-sammlung nicht auf den Interessenkonflikt von P. hingewiesen worden sei. Schlie337lich seien Fragen des Kl344gers unzureichend und unzutreffend beantwor-tet worden. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 4 vom Beru-fungsgericht, im 334brigen vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers. 6 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Nichtigerkl344rung der in der Hauptver-sammlung vom 27. April 2006 gefassten Entlastungsbeschl374sse. Im 334brigen bleibt sie erfolglos. 8 I. Entgegen der Ansicht der Revision sind die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 gefassten Beschl374sse nicht gem344337 247 241 Nr. 1 AktG i.V.m. 247 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. (in der bis 31. August 2009 g374l-tigen Fassung, 247 20 Abs. 1 EGAktG) wegen eines Einladungsmangels nichtig oder nach 247 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. 1. Mit einem Stopp f374r die Bearbeitung von Umschreibungsantr344gen wird keine gesetzes- oder satzungswidrige Teilnahmebeschr344nkung aufgestellt bzw. keine unrichtige Teilnahmebedingung mitgeteilt. Die Gesellschaft darf Um-schreibungen im Aktienregister f374r einen gewissen Zeitraum vor Durchf374hrung der Hauptversammlung aussetzen (M374nchKommAktG/Bayer 3. Aufl. 247 67 Rdn. 93; Cahn in Spindler/Stilz, 247 67 Rdn. 68; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 123 Rdn. 16; T. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 67 Rdn. 23; H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 67 Rdn. 20; Merkt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 67 Rdn. 105; Wieneke in B374rgers/K366rber, AktG 247 67 Rdn. 27; a.A. Diekmann, BB 1999, 1985). Sie darf eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, um die Teilnehmerliste (247 129 Abs. 1 Satz 2 AktG) und das Aktienregister in 334berein-stimmung zu bringen (BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Das Interesse an einer ord-nungsgem344337en Vorbereitung der Hauptversammlung 374berwiegt das Interesse eines Erwerbers an der raschen Eintragung im Aktienregister. Der Gesetzgeber hat dies bei Namensaktien f374r so selbstverst344ndlich erachtet, dass er ausdr374ck-lich auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hat (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Die Bearbeitungszeit ist nicht auf den technisch unvermeidbaren Zeitraum be- 9 - 8 - schr344nkt, sondern in Anlehnung an die demselben Zweck dienende Frist f374r den Zugang des Nachweises der Teilnahmeberechtigung bei Inhaberaktien (247 123 Abs. 3 Satz 3 AktG a.F.) bzw. die Anmeldefrist (247 123 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F.) zu bestimmen (Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 123 Rdn. 16; T. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 67 Rdn. 23; M374nchKommAktG/ Bayer 3. Aufl. 247 67 Rdn. 93; H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 67 Rdn. 20; Cahn in Spindler/Stilz, 247 67 Rdn. 68; a.A. Merkt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 67 Rdn. 105; Noack, ZIP 1999, 1993, 1997). Da w344hrend dieser Bearbeitungszeit die Eintragung neuer Aktion344re vollst344ndig unterbleiben darf, ist das Vorgehen der Beklagten erst recht zul344ssig, nur die nach dem Stichtag neu eingehenden Umschreibungsantr344ge nicht mehr zu bearbeiten, aber bei zuvor gestellten An-tr344gen noch Umschreibungen vorzunehmen. Die zul344ssige H366chstfrist f374r einen Umschreibungsstopp ist eingehalten. Nicht mehr bearbeitet werden nur die An-tr344ge, die nach dem statutarisch bestimmten Anmeldeschluss eingehen. 2. Die Aufforderung, Umschreibungsantr344ge m366glichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen, ist keine Beschr344nkung der Teilnahmerechte und kein Versto337 gegen Satzung oder Gesetz. Die Einladung zur Hauptver-sammlung verfehlt die Mindestangaben (247 121 Abs. 3 AktG a.F.) nicht und be-schr344nkt keine Teilnahmerechte, wenn zus344tzliche Empfehlungen gemacht wer-den, solange diese nicht irref374hrend sind und nicht unzutreffend als Teilnahme-voraussetzung erscheinen. Das ist bei einer Empfehlung, Umschreibungsantr344-ge m366glichst zeitnah nach der Einladung zur Hauptversammlung zu stellen, nicht der Fall. Die Beklagte l344sst sich entgegen der Ansicht der Revision keinen Freibrief f374r eine zeitliche Verz366gerung der Umschreibung ausstellen. Die Pflicht zur m366glichst raschen Umschreibung wird mit der Empfehlung und der daf374r gegebenen Begr374ndung, dass eine 334berpr374fung der Umschreibungsvor-aussetzungen aufgrund der Vinkulierung m366glicherweise Bearbeitungszeit be-n366tige, nicht aufgehoben. Diese 334berpr374fung kann eine gewisse Zeit beanspru- 10 - 9 - chen, weil nicht immer kurzfristig zu kl344ren ist, ob die Voraussetzungen vorlie-gen, unter denen ohne Befassung des Aufsichtsrats entsprechend seinem Be-schluss vom 31. Oktober 1986 umgeschrieben werden kann, oder ob nicht doch der Aufsichtsrat seine Zustimmung individuell erteilen muss, ehe umgeschrie-ben werden kann. So kann die Ermittlung der Beteiligungsquoten bei mittelbarer Beteiligung ebenso weitere Nachpr374fungen und Nachfragen notwendig machen wie die Ermittlung, ob ein Erwerber Wettbewerber der Beklagten ist. II. Die Beschl374sse 374ber die Entlastung des Vorstands und des Aufsichts-rats sind dagegen f374r nichtig zu erkl344ren. 11 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats nicht schon deshalb an-fechtbar ist, weil 374ber die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Frau S. gesondert abgestimmt wurde. Der Versammlungsleiter durfte 374ber die Entlas-tung von Frau S. gesondert abstimmen lassen. Da er befugt war, insge-samt Einzelentlastung anzuordnen, konnte er auch eine Einzelabstimmung f374r ein oder mehrere namentlich benannte Organmitglieder anordnen. Die Ent-scheidung, ob 374ber die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder 374ber die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters. 247 120 Abs. 1 AktG verbietet dem Versammlungsleiter nicht, 374ber die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen (M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 120 Rdn. 12; M374lbert in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 120 Rdn. 106; Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 247 120 Rdn. 17; H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 120 Rdn. 10; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG 247 120 Rdn. 15; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. 247 120 Rdn. 21; Reger in B374rgers/K366rber, AktG 247 120 Rdn. 8; a.A. St374tzle/ Walgenbach, ZHR 155 [1991], 516, 534; Martens, Leitfaden f374r die Leitung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, 3. Aufl. S. 81). 12 - 10 - a) Dem Wortlaut der Vorschrift l344sst sich ein solches Verbot nicht ent-nehmen. 247 120 Abs. 1 Satz 1 AktG verh344lt sich 374ber die Abstimmungsmodalit344-ten nicht, sondern ordnet lediglich an, dass die Hauptversammlung 374ber die Entlastung zu beschlie337en hat. Aus dem Gebot des 247 120 Abs. 1 Satz 2 AktG, 374ber die Entlastung eines einzelnen Mitglieds gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschlie337t oder eine Minderheit es verlangt, l344sst sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in allen anderen F344llen die Organe nur zusammen entlastet werden d374rfen. Darin werden nur die Voraussetzungen geregelt, unter denen 374ber die Entlastung einzeln abgestimmt werden muss. 13 b) Auch der Normzweck von 247 120 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet keine Gesamtentlastung. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Ab-laufs der Hauptversammlung, und 247 120 Abs. 1 Satz 1 AktG schafft erst die Be-fugnis des Versammlungsleiters, von der an sich nahe liegenden und in Haupt-versammlungen oft geforderten Einzelentlastung abzusehen. Ob der Vorstand oder der Aufsichtsrat jeweils einzeln oder zusammen entlastet werden soll, ist eine Frage der Zweckm344337igkeit. Die sachgerechte und zweckm344337ige Leitung der Hauptversammlung obliegt grunds344tzlich dem Versammlungsleiter, soweit sie weder durch Gesetz noch durch Satzung noch durch einen Gesch344ftsord-nungsbeschluss der Hauptversammlung geregelt ist. F374r eine Beschr344nkung seines Ermessens auf das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung f374r eine Einzelentlastung besteht kein Grund. Die Entscheidung ist unter verfahrens-366konomischen Gesichtspunkten zu treffen und setzt nicht einen weitergehen-den sachlichen Grund f374r die Einzelentlastung voraus (H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 120 Rdn. 10; M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 120 Rdn. 12; Semler in M374nch. HdB z. Gesellschaftsrecht Bd. 4 AG 3. Aufl. 247 34 Rdn. 24; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG 247 120 Rdn. 15; Reger in B374rgers/K366rber, AktG 247 120 Rdn. 8; M374lbert in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 120 Rdn. 106; a.A. Spindler in 14 - 11 - K. Schmidt/Lutter, AktG 247 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. 247 120 Rdn. 21). 15 c) Die Gesamtentlastung ist entgegen der von dem Kl344ger in den Vorin-stanzen vertretenen Ansicht nicht zum Schutz der Minderheitsaktion344re erfor-derlich, um eine Umgehung von etwa bestehenden Stimmverboten nach 247 136 Abs. 1 AktG durch die Anordnung einer Einzelentlastung zu verhindern (a.A. OLG M374nchen WM 1995, 842). Wenn ein Aktion344r von der Entscheidung 374ber die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds in gleicher Weise betroffen ist und dabei quasi als "Richter in eigener Sache" t344tig wird - etwa weil er an einem Vorgang beteiligt war, der dem Organmitglied, um dessen Entlastung es geht, als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist -, so erstreckt sich das Stimmverbot auch bei Einzelentlastung auf die Entscheidung 374ber die Entlastung des ande-ren Verwaltungsmitglieds (vgl. BGHZ 97, 28, 33; H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 120 Rdn. 10 und 247 136 Rdn. 20; M374nchKommAktG/Schr366er 2. Aufl. 247 136 Rdn. 8; Grundmann in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 136 Rdn. 32; a.A. Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG 247 120 Rdn. 20). Wo sich das Verbot der Entscheidung 374ber die eigene Entlastung (247 136 Abs. 1 AktG) dagegen nicht auf die Entscheidung 374ber die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds erstreckt, kann mit der Einzelentlastung auch kein Stimmverbot umgangen werden. Soweit aus der Entscheidung BGHZ 108, 21, 25 zu entnehmen sein sollte, dass sich ein Stimmverbot immer auf die Entscheidung 374ber die Entlastung der 374brigen Or-ganmitglieder erstreckt (so auch Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 247 120 Rdn. 18; 344hnlich M374lbert in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 120 Rdn. 112), h344lt der Senat daran nicht fest. 2. Die Entlastungsbeschl374sse f374r Vorstand und Aufsichtsrat sind aber f374r nichtig zu erkl344ren, weil die Entsprechenserkl344rung gem344337 247 161 Satz 1 AktG a.F. hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlung 5.5.3 des DCGK unrichtig ge- 16 - 12 - worden war und nicht berichtigt wurde. Ist die Entsprechenserkl344rung von vor-neherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer sp344ter eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem sol-chen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesversto337 (247 243 Abs. 1 AktG), der dem Versto337 zuwider gefasste Entlastungsbeschl374sse anfechtbar macht (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank"). Gem344337 247 161 Satz 1 und 2 AktG a.F. haben Vorstand und Aufsichtsrat der b366rsennotierten Gesellschaft j344hrlich zu erkl344ren, dass den Empfehlungen zum DCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden; au337erdem ist diese Erkl344rung den Aktion344ren dauerhaft zug344nglich zu machen. a) Die Entsprechenserkl344rung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten vom Dezember 2005 wurde hinsichtlich ihres in die Zukunft gerichte-ten Inhalts unrichtig, weil im Bericht an die Hauptversammlung (247 171 Abs. 2 AktG) im M344rz 2006 entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK 374ber den bei dem Aufsichtsratsmitglied P. aufgetretenen Interessenkonflikt und seine Behandlung nicht informiert wurde. Die Beklagte hat selbst einger344umt, dass sie hinsichtlich dieses Aufsichtsratsmitglieds im Hinblick auf die 334bernahme der Pr. AG von einem Interessenkonflikt ausgegangen ist, dem dadurch Rechnung getragen wurde, dass sich dieses Aufsichtsratsmitglied bei der Beschlussfassung der Stimme enthielt. Die Entsprechenserkl344rung vom Dezember 2005 wurde nach dem weder den Interessenkonflikt noch seine Be-handlung erw344hnenden Bericht an die Hauptversammlung auch nicht umge-hend dahin berichtigt, dass die Beklagte der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht gefolgt sei bzw. ihr nicht mehr folgen wolle. 17 b) Die Unrichtigkeit betraf auch einen nicht unwesentlichen Punkt der Entsprechenserkl344rung. Die Verpflichtung, 374ber aufgetretene Interessenkonflik- 18 - 13 - te und ihre Behandlung im Bericht an die Hauptversammlung zu informieren (5.5.3 DCGK), ist grunds344tzlich ein nicht unwesentlicher Punkt der Entspre-chenserkl344rung (Sen.Urt. aaO). Wenn die Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344-rung - wie bei einem Versto337 gegen die Empfehlung in 5.5.3 Satz 1 DCGK - auf einer Informationspflichtverletzung beruht, muss die unterbliebene Information f374r einen objektiv urteilenden Aktion344r f374r die sachgerechte Wahrnehmung sei-ner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte dar374ber hinaus relevant sein, um die schwere Folge der Anfechtbarkeit auszul366sen. Da nur eindeutige und schwer-wiegende Gesetzesverst366337e die Entlastungsentscheidung anfechtbar machen (Senat, BGHZ 153, 47, 51), muss der in der unrichtigen Entsprechenserkl344rung liegende Versto337 374ber einen Formalversto337 hinausgehen und auch im konkre-ten Einzelfall Gewicht haben. Bei einem Versto337 gegen die Empfehlung 5.5.3 des DCGK wird die Entsprechenserkl344rung erst aufgrund einer Informations-pflichtverletzung - der fehlenden Erw344hnung des Interessenkonflikts im Bericht an die Hauptversammlung - unrichtig. Die unrichtige oder unvollst344ndige Ertei-lung von Informationen ist aber nach der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Wertung in 247 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktion344r die Informationserteilung als Voraussetzung f374r die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ans344he. An der Relevanz f374r den Aktion344r kann es fehlen, wenn der Interes-senkonflikt und seine Behandlung bereits aus allgemeinen Quellen bekannt sind (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 22 "Kirch/Deutsche Bank") oder beides - etwa wegen Gering-f374gigkeit - nicht geeignet ist, die Entscheidungen eines objektiv urteilenden Ak-tion344rs zu beeinflussen. Der in der Person des Aufsichtsratsmitglieds P. bestehende Inte-ressenkonflikt und seine Behandlung im Aufsichtsrat waren in diesem Sinn f374r die Beurteilung durch einen objektiv urteilenden Aktion344r relevant. Es handelt 19 - 14 - sich nicht um einen geringf374gigen Interessenkonflikt. Die geplante 334bernahme der Pr. AG hatte f374r die Beklagte erhebliche Bedeutung. P. stand als Aufsichtsrat auf beiden Seiten, und die von ihm repr344sentierte H & F verfolgte in beiden Gesellschaften ihre Interessen. Jedenfalls die Be-handlung des Interessenkonflikts im Aufsichtsrat der Beklagten war auch nicht allgemein bekannt. c) Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschl374sse steht es nicht entge-gen, dass die Beklagte noch auf der Hauptversammlung ein Versehen bei der Abfassung des Berichts einger344umt hat. Dies hat zwar den erschienenen Aktio-n344ren vor der Abstimmung vor Augen gef374hrt, dass die Erkl344rung der Verwal-tungsorgane unrichtig war, macht aber den Gesetzesversto337 allein schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktion344re nicht hinf344llig (vgl. Senat aaO Tz. 28). Auf die Mehrheitsverh344ltnisse im Sinne einer Kausalbetrachtung kommt es nicht an. 20 III. Keinen Erfolg hat die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zum Erwerb eigener Aktien (TOP 6). Der Beschluss ist - was der Kl344ger mit Recht nicht geltend macht - nicht im Hinblick auf die unrichtige Entsprechenserkl344rung anfechtbar. Anders als der Kl344ger meint, ist er auch nicht wegen einer Verlet-zung des Informationsrechts des Kl344gers (247 131 Abs. 1 AktG) anfechtbar. 21 1. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Kl344gers im Verfahren nach 247 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden ge-lassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung (BGHZ 86, 1, 3; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 35 "Kirch/Deutsche Bank"). 22 - 15 - 2. Das Berufungsgericht hat aber in eigener tatrichterlicher Verantwor-tung und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler mit Recht angenommen, dass die erteilten Ausk374nfte weder unrichtig noch unvollst344ndig waren. Der Senat hat die dagegen erhobenen Verfahrensr374gen gepr374ft, aber f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 23 24 Davon abgesehen waren die angeblich unzureichend oder falsch erteil-ten Ausk374nfte f374r die Beschlussfassung 374ber den Erwerb eigener Aktien nach Tagesordnungspunkt 6 nicht relevant (247 243 Abs. 4 Satz 1 AktG). Ein objektiv urteilender Aktion344r h344tte die Erteilung der Information nicht als wesentliche Voraussetzung f374r die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- oder Mitgliedschaftsrechte zu diesem Tagesordnungspunkt angesehen. Die Vorg344n-ge aus den Jahren 2003 und 2004, zu denen der Kl344ger mit den Fragen 7 und 8 Informationen verlangt hat, haben mit der Entscheidung zu Tagesordnungs-punkt 6 374ber den Erwerb eigener Aktien von H & F zur Unterst374tzung des Un-ternehmensbeteiligungsprogramms ab 2006 und den R374ckerwerb von solchen Aktien von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern unmittelbar nichts mehr zu tun. Dass ein in der Vergangenheit liegender Vorfall Dauerwirkung hat, ver-pflichtet die Gesellschaft nicht zu Ausk374nften ohne zeitliche Beschr344nkung, wenn ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur ber374hrt wird, weil sich die damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt (vgl. Decher in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 131 Rdn. 151). Die erfragten Vorg344nge zu den Umst344nden und Vereinbarungen eines Aktienerwerbs von H & F, der Beklagten und Frau S. betreffen das Unternehmensbeteiligungsprogramm. Das Un-ternehmensbeteiligungsprogramm wurde bereits 2004 eingef374hrt, und die 2006 fortbestehende Erm344chtigung dazu hat die Hauptversammlung bereits 2004 erteilt. Entgegen der Ansicht der Revision musste bei dem Beschluss zu Ta-gesordnungspunkt 6 nicht erneut 374ber die Konzeption des Unternehmensbetei-ligungsprogramms befunden werden. Die 2006 begehrte Erm344chtigung zum - 16 - Erwerb eigener Aktien betrifft nur noch den Aktienerwerb von H & F zur Erf374l-lung dieses Programms. Die Erf374llung der eingegangenen vertraglichen Ver-pflichtung stand nicht mehr zur Disposition der Beklagten. Goette Kraemer Caliebe Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2007 - 93 O 86/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2008 - 23 U 88/07 -
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