BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 174/10 Verk374ndet am: 3. M344rz 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nds. SOG 247 80 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14 (Ca, Cd) Zum Anspruch des Eigent374mers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Aus-gleich von Sch344den, die aufgrund einer rechtm344337igen polizeilichen Ma337nah-me verursacht worden sind. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2011 - III ZR 174/10 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Juni 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger begehrt vom beklagten Land den Ausgleich von Sch344den, die anl344sslich eines Polizeieinsatzes an einem ihm zuvor entwendeten Pkw ent-standen sind. 1 Der Kl344ger ist selbst344ndiger Autoh344ndler. In der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 2006 wurden bei einem Einbruch in seine Gesch344ftsr344ume ein Au-toschl374ssel und der dazu geh366rige Pkw VW Touran entwendet. Das Fahrzeug wurde in die Niederlande verbracht und dort mit niederl344ndischen Kennzeichen versehen. Im November 2006 reisten der T344ter und ein weiterer Mitt344ter mit dem Fahrzeug in die Bundesrepublik ein und begingen mehrere Einbruchdieb- 2 - 3 - st344hle. Am 8. November 2006 wurden sie bei einem Einbruchdiebstahl auf dem Gel344nde eines Autohauses entdeckt. Die Polizei nahm mit mehreren Streifen-wagen unter der Inanspruchnahme von Sonderrechten die Verfolgung auf und versuchte, die fl374chtenden T344ter durch Errichtung einer Stra337ensperre zum An-halten zu bewegen. Nachdem dies zweimal misslungen war, brachten die Poli-zeibeamten das von den T344tern benutzte Fahrzeug durch kontrolliertes Ram-men zum Anhalten. Erst anschlie337end wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fluchtfahrzeug um das gestohlene Fahrzeug des Kl344gers handelte. An dem Fahrzeug entstand durch die Aktion der Polizeibeamten - unter Einschluss aufgewendeter Gutachterkosten von 976,94 200 - ein Schaden von 12.741,64 200. Aus dem sichergestellten Verm366gen der T344ter erhielt der Kl344ger 6.650 200. Der weitergehende Schaden von 6.091,64 200, der bei den T344tern nicht einbringlich ist, ist Gegenstand der Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die T344ter gerichteten Schadensersatzanspr374che erhobenen Klage. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klage weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht verneint einen Entsch344digungsanspruch nach 247 80 Abs. 1 Satz 1 des Nieders344chsischen Gesetzes 374ber die 366ffentliche Sicherheit 5 - 4 - und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 9), weil der Kl344ger von der Polizei, die pr344ventiv t344tig geworden sei, um eine erheb-liche Gefahr f374r andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden, nicht gezielt als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen worden sei. Die Regelung bezie-he sich nicht auf Sch344den, die einem Unbeteiligten als unbeabsichtigte Neben-folge des polizeilichen Handelns entstanden seien. Ein Entsch344digungsanspruch nach den daneben anwendbaren Grund-s344tzen zum enteignenden Eingriff stehe dem Kl344ger gleichfalls nicht zu. Denn ihm sei trotz der betr344chtlichen Substanzverletzung am Fahrzeug kein Sonder-opfer auferlegt worden, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren 374berschreite. Hierbei k366nne nicht au337er Betracht bleiben, dass der Kl344ger durch den substanzverletzenden Eingriff die Sachherrschaft 374ber das Fahrzeug, das seinem Zugriff g344nzlich entzogen gewesen sei, erst wiedererlangt habe. Eine solche - im vergleichbaren Fall der Vorteilsausgleichung anerkannte - normative Beurteilung des Schadens sei auch hier angebracht. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach 247 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG ein Schaden "infolge einer rechtm344337igen Inanspruchnahme nach 247 8" entstanden sein muss. 247 8 Nds. SOG, der mit "Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen" 374berschrieben ist, sieht vor, dass die Verwal-tungsbeh366rden und die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Ma337nahmen gegen andere Personen als die nach 247247 6 oder 7 Verantwortlichen richten k366n- 8 - 5 - nen. Bei diesen handelt es sich um Verhaltens- und Zustandsst366rer, die im Hin-blick auf ihre Verantwortlichkeit ihre polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entsch344digung hinnehmen m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1966 - III ZR 109/64, BGHZ 45, 23, 25). Die Bestimmungen der 247247 6 bis 8 Nds. SOG gehen davon aus, dass we-gen einer Gefahr Ma337nahmen gegen eine (verantwortliche oder nichtverant-wortliche) Person zu richten sind. Das waren in der vorliegenden Situation die T344ter, die nach 247 6 Nds. SOG als Verhaltensst366rer von der Polizei in Anspruch genommen wurden. Dass die Polizei, worauf die Revision entscheidend abstel-len will, durch kontrolliertes Rammen, also gezielt, auf das Fahrzeug des Kl344-gers eingewirkt hat, bedeutet nicht, dass sie den Kl344ger nach 247 7 Nds. SOG als Zustandsst366rer oder nach 247 8 Abs. 1 Nds. SOG als nichtverantwortliche Person in Anspruch genommen h344tte. Von dem Zustand des Fahrzeugs ging keine Ge-fahr aus, sondern nur von seiner konkreten Verwendung als Fluchtmittel durch die T344ter, deren Inanspruchnahme im Sinne des 247 8 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG m366glich war. Im 334brigen ist nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG eine Inanspruch-nahme des Eigent374mers einer Sache als Zustandsst366rer ausgeschlossen, wenn - wie hier - die tats344chliche Gewalt ohne seinen Willen durch eine andere Per-son ausge374bt wird. 9 2. Allerdings hat der Senat zu 247 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW, der 344hnlich wie 247 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG formuliert ist, entschieden, es liege auch dann eine Inanspruchnahme nach 247 19 OBG NRW - also wie bei 247 8 Nds. SOG die einer nicht verantwortlichen Person - vor, wenn sich bei der Inanspruchnahme des Eigent374mers einer Sache als Zustandsst366rer oder einer Person als Hand-lungsst366rer nachtr344glich herausstelle, dass die zu beseitigende Gefahr in Wirk-lichkeit nicht bestanden habe (vgl. Urteile vom 12. M344rz 1992 - III ZR 128/91, 10 - 6 - BGHZ 117, 303, 307 f; vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93, BGHZ 126, 279, 283 f; zu 247 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Dabei hat er es im Sinne eines gerechten Inte-ressenausgleichs f374r erforderlich angesehen, wenn ein Einschreiten der Ord-nungsbeh366rde bereits aufgrund eines durch Tatsachen begr374ndeten Verdachts oder Anscheins einer Gefahr hingenommen werden m374sse, die Entsch344di-gungsvorschrift des 247 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW entsprechend weit zu verstehen und den wegen der Anscheinsgefahr in Anspruch genommenen Be-troffenen wie einen Nichtst366rer zu entsch344digen, wenn sich entgegen der An-nahme beim Eingriff nachtr344glich herausstelle, dass die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden habe. 3. Von der vorerw344hnten Konstellation, in der der Gesch344digte als St366rer in Anspruch genommen wurde, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass der Kl344ger - abgesehen davon, dass er durch das Verhalten der Polizei an seinem Fahrzeug einen Schaden erlitten hat - im Sinne des Polizei-rechts unbeteiligter Dritter gewesen ist. Denn er ist weder Verhaltens- noch Zu-standsst366rer noch hat ihn die Polizei als Nichtverantwortlichen unter den be-sonderen, engeren Eingriffsvoraussetzungen des 247 8 Abs. 1 Nds. SOG in An-spruch genommen. 11 Einige Polizeigesetze der L344nder sehen ausdr374cklich einen Entsch344di-gungs- oder Ausgleichsanspruch vor, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtm344337ige Ma337nahme der Ordnungsbeh366rde oder der Polizei einen Schaden erleidet (vgl. Art. 70 Abs. 2 BayPAG, 247 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln, 247 73 SOG M-V, 247 222 LVwG SH; vgl. auch 247 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG). Dabei sind diese An-spr374che im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet. 12 - 7 - Fehlt es - wie hier in 247 80 Nds. SOG - an einer ausdr374cklichen Regelung, folgt hieraus nicht, dass ein unbeteiligter Gesch344digter die nachteiligen Auswir-kungen einer rechtm344337igen Ma337nahme entsch344digungslos hinnehmen m374sste. Die Regelungen in den Polizeigesetzen der L344nder gehen auf den aus 247 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht f374r die Preu337ischen Staaten entwickel-ten und von 247 70 Preu337. PVG aufgenommenen Aufopferungsgedanken zur374ck, dass bei rechtm344337igen beeintr344chtigenden Eingriffen der Staatsgewalt, die f374r den Betroffenen mit einem Sonderopfer verbunden sind, ein Entsch344digungs-anspruch gegen den Staat gegeben ist (vgl. eingehend hierzu Drews/Wacke/ Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 649 ff; Rachor in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, L 32, 40; Schenke, Poli-zei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 691; G366tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, 247 15 Rn. 4 ff; 27; Gusy, Polizei- und Ordnungs-recht, 7. Aufl. 2009, Rn. 468). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass ein solcher Anspruch aus enteignendem Eingriff - anders als es der Senat f374r das Verh344ltnis eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff zum Ersatz-anspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbeh366rde (vgl. Se-natsurteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276 f; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36) oder zum Staatshaftungs-anspruch aus 247 1 StHG-DDR (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205) entschieden hat - nicht deshalb aus-geschlossen ist, weil Entsch344digungsanspr374che wegen rechtm344337iger polizeili-cher Ma337nahmen in 247 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG abschlie337end geregelt w344ren (so aber Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 831 zu 247 80 Abs. 1 Satz 1 NGefAG; OLG Hamm, NJW 1988, 1096 zu 247 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW; OLG Koblenz, NZV 1997, 180 zu 247 68 POG RP). Dagegen spricht schon 247 80 Abs. 3 Nds. SOG. Umstritten ist lediglich, ob ein solcher Entsch344digungsan-spruch eines unbeteiligten Dritten seine Grundlage in einer erweiternden An- 13 - 8 - wendung der f374r Nichtst366rer geltenden Vorschriften, hier des 247 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, findet (so Drews/Wacke/Vogel/Martens, aaO S. 666 f zu 247 45 des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes; im Ergebnis wohl auch Schenke aaO Rn. 691; ohne Pr344ferenz G366tz aaO Rn. 27) oder auf die Anwen-dung der allgemeinen Aufopferungsgrunds344tze zu st374tzen ist (so Rachor aaO Rn. L 40). Der Senat h344lt das letztere f374r vorzugsw374rdig. Zwar wird die "Son-deropfersituation" eines Nichtst366rers und eines unbeteiligten Dritten vielfach vergleichbar sein. Es besteht jedoch ein grundlegender Unterschied in der Vor-gehensweise der Polizei, ob sie im Sinn des 247 8 Nds. SOG eine nicht verant-wortliche Person zur Beseitigung einer Gefahr heranzieht oder ob jemand be-troffen wird, der au337erhalb dieser durch die Polizei wahrnehmbaren Zusam-menh344nge steht. 4. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe durch das geziel-te Rammen seines Fahrzeugs kein unzumutbares Sonderopfer erlitten, h344lt der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. 14 Bereits durch den Diebstahl war ohne Zutun der Polizei eine Situation entstanden, in der das Eigentumsrecht des Kl344gers erheblich beeintr344chtigt war. Es war in Frage gestellt, ob der Kl344ger jemals wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen w374rde. Dar374ber hinaus bestand auch die gesteigerte Ge-fahr, dass der Dieb oder ein sonstiger unberechtigter Fahrer das Fahrzeug oh-ne jede R374cksichtnahme auf die Belange des Eigent374mers gebrauchen w374rde (vgl. insoweit auch OLG Hamm aaO). Diese Gefahr hatte sich bereits vor dem Rammen des Fahrzeugs verwirklicht, da der T344ter ein r374cksichtsloses, nicht nur Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum des Kl344gers gef344hrdendes Fahrverhalten an den Tag gelegt und so das Rammen (als ultima ratio) herausgefordert hatte. 15 - 9 - Das gezielte Rammen hatte zwar eine erhebliche Besch344digung des Fahrzeugs zur Folge. Zugleich aber wurde hierdurch erreicht, dass der Kl344ger sein Eigentum - wenn auch im Wert gemindert - zur374ckerlangte und seine ge-gen den Dieb bestehenden deliktischen Anspr374che geltend machen und teilwei-se auch realisieren konnte. 16 Angesichts dieser Gesamtumst344nde ist die Verneinung eines Entsch344di-gungsanspruchs aus enteignendem Eingriff durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. 17 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 O 648/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.06.2010 - 3 U 86/09 -
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