BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/11 Verkündet am: 18. Februar 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Dres cher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidun g über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung einer Abfindung gerichteten Hilfsanträge des Kl ä- gers (Berufungsanträge zu 4 bis 8) gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die der Kl ä- ger zu tragen hat, an das Berufungsgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einer mit der Planung und Herstellung von Tanküberwachungssystemen befassten 1 - 3 - GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Zugleich war der Kläger bei der Beklagten zu 1 als Vertriebs - und Projektleiter angestellt. Der Gesel l- schaftsvertrag enthält zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter und der Ei n- ziehung von Geschäftsanteilen keine Regelung. Nach § 4 des Gesellschaftsve r- trags kann die auf un bestimmte Zeit errichtete Gesellschaft von jedem Gesel l- schafter mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekü n- digt werden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, er kündige das bestehende e- sellschaftsverhältnis mit der G . ( = Grund und mit sofortiger Wirkung unter Berufung darauf, dass er am Vortag aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Arbeitsverhältnis fristl os gekündigt worden sei. Nachdem der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und se i- Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, am 19. Oktober 2006 sei kein Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft gefasst worden. Daher sei d ie fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger ohne wichtigen Grund erfolgt und insoweit unwirksam. Weiter Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses vorliegen, s o hat allein Ihr Mandant durch sein schädigendes Verhalten diese verursacht. Die darauf gestützte Kü n- s- geführt, ein Anspruch bestehe nicht, da der Geschäftsanteil des Klägers keinen positiven Verkehrswert habe. 2 3 - 4 - Am 8. Februar 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der B e- klagten zu 1, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Im Protokoll wurde festgehalte n, dass der Kläger mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages zugleich die Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils erklärt habe. Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Einziehungsbeschluss n ichtig ist, jedenfalls aber seine Wi r- kung verloren hat. Hilfsweise hat der Kläger von den Beklagten im Wege der Stufenklage - und in zweiter Instanz höchst hilfsweise mit einem gegen die B e- uar 2007 gerichteten Antrag - die Zahlung einer Abfindung beansprucht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat hinsichtlich des Hilfsbegehrens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruc h weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Sie führt hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers auf Zahlung einer Abfindung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten zu 2 ist die Revision unbegründet. I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2011, 2148) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 5 6 7 - 5 - In der mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärten Kündigung liege ein außerordentlicher Austritt des Klägers, keine Kündigung der Gesellschaft. Ob ein wichtiger Grund für den Austritt vorgelegen habe, kö nne offen bleiben, da die Beklagte zu 1 den Austritt akzeptiert habe. Ansprüche des Klägers auf A b- findung und vorbereitende Auskunft, die sich nur gegen die Beklagte zu 1 ric h- ten könnten, seien jedoch verjährt. Ein Abfindungsanspruch sei bereits mit Z u- gang der Austrittserklärung des Klägers bei der Beklagten zu 1 am 23. Oktober 2006 entstanden und sofort fällig geworden. Zudem habe die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers bereits im Jahr 2006 akzeptiert, wie sich aus ihrem Schre i- ben vom 22. Dezember 2006 ergebe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe s o- mit am 31. Dezember 2009 geendet und durch die am 4. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gehemmt werden können. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht i n vollem Umfang stand. 1. Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der recht s- fehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Ab s. 1 BGB) habe bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung noch in 2006 entstanden und fällig geworden sei. a) Die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2006, er kündige das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1, führte noch nicht zur Entstehung eines Abfindungsanspruchs. Allerdings ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht dieser Äußerung des Klägers in tatrichterlicher Auslegung e ine (fristlose) Austrittserklärung entnommen hat; dies wird von den Parteien im R e- 8 9 10 11 12 - 6 - visionsverfahren auch nicht angegriffen. Weiter ist das Berufungsgericht zutre f- fend davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GmbH das Recht hat, bei Vorliegen eines w ichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dor t auch nicht wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 369). Das Berufungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob ein wichtiger Grund zum Austritt vorlag, und keine Feststellungen getroffen, die dem Se nat eine e i- gene Beurteilung dieser Frage ermöglichen. Revisionsrechtlich ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass kein wichtiger Austrittsgrund b e- stand. Schon deshalb konnte die Austrittserklärung noch keinen Abfindungsa n- spruch begründen und die Verjährungsfrist nicht in Lauf setzen. b) Ein Abfindungsanspruch des Klägers ist vor dem Ende des Jahres 2006 auch nicht dadurch entstanden und fällig geworden, dass die Beklagte zu 1 mit dem Austritt des Klägers einverstanden war. Der Gesellschafte r einer GmbH kann zwar auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt a n- nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 10). Dies ist aber bis Ende 2006 nicht geschehen. aa) Die erforderliche Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 ergibt sich nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, wie das Berufung s- gericht rechtsfehlerhaft annimmt. Unabhängig von der Frage, ob der Annahm e- erklärung ein Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen muss und ob das hier 13 14 15 - 7 - der Fall war, lässt sich dem Schreiben schon inhaltlich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers annimmt. Das Berufungsgericht hat die an eine Annahmeerklärung zu s tellenden Anforderungen verkannt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfi n- dung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Dem g e- nügt das Schreiben vom 22. Dezember 2006 nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe die Kündigung des Kläg ers akzeptiert, da e- nommen habe. Hierbei lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme weder eine Ablehnung noch eine Z u- stimmung verbunde n ist und eine Entscheidung für eine der beiden Optionen gerade vermieden wird. bb) Die Annahme des Austritts durch die Beklagte zu 1 kann sich aus der Einziehung des Geschäftsanteils ergeben, die aber erst nach Ablauf des Jahres 2006 am 8. Februar 2007 beschlossen wurde. Eine (etwa) auf den Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung zurückbezogene Wirkung ist dem hier g e- fassten Einziehungsbeschluss nicht zu entnehmen. 2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Stufenklage hat das Ber u- fungsgericht z u Recht abgewiesen. Der Beklagte zu 2 ist nicht Schuldner eines möglichen Abfindungsanspruchs des Klägers. III. Das Berufungsurteil ist danach unter Zurückweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Revision aufzuheben, soweit die auf Zahlung ein er Abfindung gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers abg e- 16 17 18 19 - 8 - wiesen wurden (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die noch erforderlichen Fest stellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom B e- rufungsgericht offengelassene Frage, ob ein wichtiger Grund zum Austritt ta t- sächlich vorlag, keiner Klärung mehr bedarf. Denn die Beklagte zu 1 kann sich hinsi chtlich des Verjährungsbeginns gegenüber dem Kläger, der seinen Abfi n- dungsanspruch nach dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses bemessen möchte, nicht darauf berufen, dass der Abfindungsanspruch durch eine wirksame Austrittserklärung schon im Oktober 2006 entstanden und fällig geworden sei, so dass dem nachfolgenden Einzi e- hungsbeschluss vom 8. Februar 2007 keine eigenständige anspruchsbegrü n- dende Wirkung mehr zukomme. Andernfalls setzte sie sich in treuwidriger We i- s e in Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 22. Dezember 2006, mit der sie einen 20 - 9 - wichtigen Grund zum Austritt unter Berichtigung des vom Kläger damals z u- grunde gelegten Sachverhalts abgestritten und damit zugleich die Vorausse t- zungen eines allein durch die Austrittserklärung begründeten Abfindungsa n- spruchs des Klägers verneint hatte (§ 242 BGB). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2011 - 7 O 1916/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - 23 U 750/11 -
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