BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 174 /12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffe rt, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist un begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit d er Beklagte mit seiner Anh ö- rungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesve r- fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der An hörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kamme r- 1 2 - 3 - beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, B e- schluss vom 19. Juli 2012 I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2 mwN). Eine G e- hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeiz u- führen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, juris Rn. 3 mwN). In d er Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzti n- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbes chluss vom 8. Dezember 2010 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl . BVerfG aaO). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erh e- bung der Nichtzulassungsbeschwerde besteh ender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsau s- sichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend ang e- sehenen Gründe erforderlich ist ( vgl. BVerfG aaO Rn. 13). Eine solche Au s- nah me ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch an sonsten ersichtlich. An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidu n- gen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein e Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit 3 4 - 4 - die ser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsve r- letzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG aaO Rn. 14). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchho ff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2007 - 103 O 59/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2012 - 5 U 92/07 -
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