ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR174.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Störerhaftung des Access - Providers G G Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU - Grundrechtecharta Art. 7, Art. 8, Art. 11 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 2; InformationsgesellschaftsRL Art. 8 Abs. 3; Durchse t zungsRL Abs. 11 Satz 3 UrhG §§ 85, 97 Abs. 1; TKG § 95 a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbi n- den, auf denen urheb errechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroff e nen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhabe r, der Berufsfreiheit der Teleko m- munikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Inte r- netnutzer einzubeziehen. b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in B e tracht, wenn der Rech teinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wie der Host - Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbrin gung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruc h- nahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Recht s- schutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer z umutbar. Bei der Ermit t- lung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswi r kungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des I n- ternets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entg e- gen, sofern die Sperren den Zugriff auf rech tsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren. d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetse i- te bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtm äßige gegenüber rechtswi d rigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Ge l tendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steh t ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR174.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, di e Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 18. Ju l i 2014 wird auf Kosten der Klägerinnen z u- rückgewies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger innen sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist e in Teleko m- munikationsunternehmen , das ihren Kunden als Access - Provider Zugang zu m Internet vermittelt. Die Kläger innen sehen sich durch das Angebot von Musiks tücken zum kostenlosen Herunterladen in Internet - Tauschbörsen (Filesharing) und durch Internet - Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 forderten sie die Bekla g- te auf, die Ver letzung ihrer Rechte durch Dritte und Kunden der Beklagten durch Sperrung des Zugriffs auf die Seite " Goldesel " mit der IP - Adresse 92.241.168.132 zu beenden. 1 2 - 3 - Die Klägerin nen haben behauptet, als Tonträgerhersteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsre chte an den Musikstücken zu sein, die die in den Klageanträgen genannten Musik alben der Künstler " Depeche Mode " , " Michael Jackson " , " Silbermond " , " Sportfreunde Stiller " , " Rosenstolz " und Jennifer Rostock enthielten. Die Klägerinnen seien durch entsprechend e P - und C - Ver - merke als Rechteinhaber auf den im Handel erhäl tlichen Tonträgern ausgewi e- sen . Bei dem Interneta ngebot " Goldesel " handele es sich um eines der größten, ausschließlich deutschsprachigen Internetportale für die Vermittlung illegaler Downloads von Musik - , Film - , Buch - und Softwaredateien. Auf der über die I n- ternet - Adresse , die URL und http://ge - sowie verschiedene Umleitungsdienste erreichbar en Internets eite werde ein umfangreicher Index von meh reren tausend editierten Links zu g e- schützten Dateien angeboten, die in dem Filesharing - Netzwerk " eDonkey " b e- reitgestellt würden . Der Nutzer müsse den jeweiligen Link ( " e - Donkey - Link " oder " ed2k - Link " ) nur anklicken, um den Downlo ad der angeforderten Date i auf sein en eigenen Computer zu begin nen . Im Januar 2010 hätten Ermittler im Au f- trag der Klägerinnen festgestellt, dass Audiodateien mit Musikstücken aus den in den Klageanträgen genannten Alben über einen von der Beklagten in Köln vermittel ten Internetz u gang abrufbar gewesen seien. Den in Russland ansäss i- gen Host - Provider hätten die Klägerinnen erfolglos abgemahnt. Eine wirkung s- volle Rechtsverfolgung sei in Russland praktisch ausgeschlossen. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Beklagte als Störerin zur Sperrung des Zugang s ihrer Kunden zu dem Internetd ienst " Goldesel " verpflichtet. Es sei ihr technisch möglich und rechtlich zumutbar, durch eine DNS - Sperre oder IP - Sperre den Zugang zu verhindern. 3 4 - 4 - Die Klägeri nne n ha ben beantragt, 2. es der Beklagte n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- bieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit sie über den gegenwärtig " Goldesel " genannten Internet - Dienst abrufbar sind, wie dies über die U RL , , http://ge - und - g e- schieht, welche sich der IP - Adresse 192.162.100.33 bedienen, und zwar: zu der Album - Veröffentlichung Depeche Mode, Sounds of the Universe, CD - Bestellnummer ) bestehend aus: [es folgt die Auflistung der auf dem Album befindlichen Musi k- stücke] zu der Album - Veröffentlichung Michael Jackson, King of Pop, German Edition, CD - bestehend aus: [es folgt die Auflistung der auf dem Album befindlichen M usi k- stücke] zu der Album - Veröffentlichung Silbermond, Nichts passiert, CD - bestehend aus: [es folgt die Auflistung der auf dem Album befindlichen Musi k- stücke] zu der Album - Veröffentlichung Sportfreunde Stiller, MTV Unplugged in New York, CD - bestehend aus: [es folgt die Auflistung der auf dem Album befindlichen Musi k- stücke] zu der Album - Veröffentlichung Rosenstolz, Die Suche geht weiter (Erweitertes Tracklisting), CD - bestehend aus: [es folgt die Auflist ung der auf dem Album befindlichen Musi k- stücke] zu der Album - Veröffentlichung Jennifer Rostock, Der Film, CD - Bestellnummer bestehend aus: [es folgt die Auflistung der auf dem Album befindlichen Musi k- stücke] und wie geschehen: im Falle der Album - Verö [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] im Falle der Album - [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] 5 - 5 - im Falle der Album - [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] im Falle der Album - Link: [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] im Falle der Album - [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] im Falle der Album - [es folgt die durch " oder " verknüpfte Angabe verschiedener Links] 3 . h ilfsweise, der Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung zu verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Tonträgeraufnahmen zu ve r- mitteln, soweit sie über den gegenwärtig " Goldesel " g enannten Internet - Dienst und über die URL , , http://ge - und - geschieht, welche sich der IP - Adresse 192.162.100.33 bedienen, und zwar bezüglich der nachfolgend genannten oder andere, k ünftig von den Klägerinnen mitzuteilende URL oder IP - Adressen, soweit sich diese auf einen fortbestehenden ed2k - Link beziehen : zu der Album - [es folgt die im Hauptantrag enthaltene Aufzählung] 4 . w eiter hilfsweise für den Fall der Erl edigung der Hauptsache festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis zur Unterlassung gemäß Antrag 2 verpflichtet war ; 5 . weiter hilfsweise für den Fall der Erledigung der Hauptsache festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden E reignis zur Unterlassung gemäß Antrag 3 verpflichtet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln , K&R 201 1 , 674 ). Die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR 2014, 1081). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen R evision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. 6 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als zulässig angesehen . Insbesondere sei der Hilfsantrag 3 hinreichend bestimmt, d er zwar neben den genannten URL auch zukünftig von den Klägerinnen mitzuteilende URL erfa s- se, jedoch durch den Verweis auf die weiter genannten " ed2k - Links " ausre i- chend begrenzt werde. Die Frage, ob der Beklagten die Erfüllung des beantra g- ten Verbots unmög lich sei, betreffe nicht die Zulässigkeit, sondern die Begrü n- detheit der Klage. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass d e n Klägerin nen die g eltend gemachte n Anspr ü ch e weder aus Art. 8 Ab s. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmt er Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in unmittelbarer Anwendung noch unter dem Aspekt des § 97 Abs. 1 UrhG zu stünden . Die Kl ä- gerinnen seien z war aktivlegitimiert, weil die Beklagte der substantiierten Darl e- gung der Klägerinnen zur Inhaberschaft an den genannten Tonträgerrechten nicht hinreichend entgegengetreten sei. Diese Rechte der Klägerinnen seien auch verl etzt worden, weil das Interneta ngebot " Goldesel " auf eine urhebe r- rechtswidrige Nutzung der do rt angebotenen urheberrechtlich geschützten Werke ab ge ziel t habe . Es sei ferner davon auszugehen, dass die streitgege n- ständlichen Alben über von der Bekl agten bereitgestellte Interneta nschlüsse zum Downlo ad angeboten worden seien und der Download unter Nut zung e i- nes Anschlusses der Beklagten möglich gewesen sei. Die Beklagte hafte aber nicht als Störer in . Einer spezialgesetzlichen Grundlage bedürfe es zwar nicht für die zivilgerichtliche Anordnung von DNS - oder IP - Sperren, wohl aber für die einen Eingriff in Art. 10 GG darstellende Maßnahme der URL - Sperre , welche daher vorliegend nicht in Betracht komme . 7 8 9 - 7 - Zugangsvermittler wie die Beklagte könnten grundsätzlich als Störer in A n- spruch genommen werden. Vorliegend verletze das Bereitstell en von elektron i- schen Verweisen (Links) durch den Dienst " Goldesel " , die zu herunterladbaren Dateien mit den streitgegenständlichen, zugunsten der Klägerinnen urhebe r- rechtlich geschützten Musikwerken führten und über von der Beklagten vorg e- haltene Inter netz ugänge erreichbar sei en, die Rechte der Klägerinnen. Das Verhalten der Beklagten sei auch adäquat kausal für diese Rechtsverletzungen. Die Klägerinnen hätten jedoch nicht dargelegt, dass der Beklagten zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stünden, die den Zugang zu den rechtsverle tze n- den Inhalten verhinderten. Selbst wenn wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen existierten, seien die Sperren angesichts der Betroffenheit legaler Inhalte und mangelnder Effektivität unzumutbar. Sowohl der Hauptantrag 2 als auch der Hilfsantrag 3 seien dahe r unbegründet. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, so dass über die weiteren Hil fsanträge 4 und 5 nicht zu en t- scheiden sei. B. Die Revision der Klägerin nen ist nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für die von den Klä gerinnen geltend gemachten Urhebe r- rechtsverletzungen hafte die Beklagte nicht als Störer, hält der rec htlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . I. Das Berufungsgericht hat den Haupt antrag mit Recht als zulässig ang e- sehen. 1. Der Hauptantrag ist hinreic hend bestimmt . a) Die Klägerinnen haben den Gegenstand der begehrten Unterlassung durch Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Verletzungsform umschrieben, indem sie im Antrag auf die Abrufbarkeit der Tonträgeraufnahmen über den 10 11 12 13 - 8 - durch die Angabe von vier URL sowie der IP - Adresse näher bezeichneten Dienst " Goldesel " Bezug genommen und die einzelnen Musikwerke durch N e n- nung der Namen der Künstler und Alben, der Musiktitel und Bestellnummern sowie - mit der als Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform zu verst e- henden Wendung " und wie geschehen " - durch Angabe der genauen " eDo n- key " - Links definier t habe n . b) Der Hauptantrag ist auch in Anbetracht des Umstands hinreichend b e- stimmt, dass ihm nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Han d- lungs - un d Prüfpflichten der Beklagten abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts und Prüfpflichten aus der Klageb e- gründung und den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 = WRP 2013, 1613 Kinderh ochstühle im Internet II; Urteil vom 15. August 2013 I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 = WRP 2013, 1348 File - Hosting - Dienst) . Im Übrigen lassen sich die Grenzen des der Beklagten zumutbaren Verhaltens im Erkenn t- nisverf ahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungshandlungen nicht konkret abzusehen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 2 1 File - Hosting - Dienst). Die hiermit verbundene Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist hinzu nehmen, weil anders effektiver Unterla s- sungsrechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte (vgl. B GH, Urteil vom 19. April 2007 I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 48 Internet - Versteigerung II; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 - File - Hosting - Dienst). 2 . Die Fr age, ob die Klägerinnen von der Beklagten Unmögliches verla n- gen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht im Ra h- men der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Klageantrags zu prüfen. 14 15 - 9 - II. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unt erlassungsanspruch ist nicht b e- gründet. 1. D as Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerinnen Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des § 85 UrhG an den im Antrag genannten Tonträgern sind. Diese den Klägerinnen g ünstige Annahme lä sst keinen Rechtsfehler erkennen . 2. Das Berufungsgericht hat weiter festge stellt, dass die den Klägerinnen zustehenden Rechte verletzt worden sind, weil über von der Beklagten zur Ve r- fü gung gestellte Interneta nschlüsse die Internetseite " G " e rreichbar und die im Antrag genannten Musikwerke herunterladbar waren. Auch diese den Klägerinnen günstige Annahme ist der weiteren rechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine täte r- schaftliche Handlung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Die Verantwor t- lichkeit als Täter oder Teilnehmer geht der Störerhaftung zwar grundsätzlich vor (BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 - File - Hosting - Dienst). Die Klägerin macht aber weder geltend noch bestehen anderwei tige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandeten Handlungen selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Ja nuar 2009 I ZR 57/07, GRUR 2009 , 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). 4 . Die Annahm e des B erufungsgericht s, der unter dem Aspekt der Störe r- haftung verfolgte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genomm en werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in 16 17 18 19 20 21 - 10 - irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kann, die die rechtswidrige Bee inträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständ en eine Prüfung zuzumute n ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteig e- rung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. Novemb er 2011 I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File - Hosting - Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbieter n im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu f orschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überw a- chungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschloss en sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche B e- hörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG ; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stift parfüm ; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 Kinderhochstühle im Internet III ) . Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang einem Provider, der den Zugang zum Internet vermittelt, Prüf und Sperrp flichten zugemutet werden können , ist weiter zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten für den 22 - 11 - Bereich des Urheberrechts nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sicherzustellen haben , dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Ve r- letzung dieser Rechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urheberrechtsverstößen über das Internet ein Ende zu setzen ( vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12 , GRUR 2014, 468 R n. 26 f . = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechte inhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beant ragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch geno m- men werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitglie d- staaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/ EG ; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L ' Oréal/eBay; Urteil vom 24. Novemb er 2011 - C - 70/10, Slg. 2011, I 11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Art i- kel 12 Abs atz 3 bezogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nu t- zer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsne tz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unb e- rührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch E r- wägungsgrund 45 der Richtlinie 2000/31/EG). - 12 - b) Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. a a) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TM G . Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnet z, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internetz ugänge Dritten ermöglicht, von d e- ren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen (vgl. Hoffmann in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17). bb ) Durch die Vermittlu ng des Zugangs hat die Beklagte nach der zutre f- fenden Beurteilung des Berufungsgericht s einen adäquat kausalen Beitrag zu de r vom Berufungsgericht festge stellt en U rheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des " Vermittlers " auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Z u- gänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 - UPC Telekabel). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die G e- währung des Netzzugangs die Üb ertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Z u- gangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu einer U r- heberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. Eu GH, GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 - UPC Telekabel ). c c) Die Beklagte betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes G e- schäf t smodell , das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urh e- berrechtsverletzungen schafft . Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der 23 24 25 26 - 13 - Konstellation, in der der Gewerbetreibende schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung dazu verpflichtet ist , die Gefahr auszuräumen, weil sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder er solche Rechtsverletzungen durc h eigene Maßna h- men fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f . - Cybersky). Der Beklagten dürfen bei dieser Sachlage keine Kontrollmaßnahmen au f- erlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Täti g- keit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L'Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C - 360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 39 = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 Kinderhochstühle im Internet II). Die Auferlegung e iner a n- lasslosen, allgemeinen Überwachungs - oder Nachforschungspflicht kommt d a- her vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu den für die Klägerinnen geschützten Musikwe r- ken, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von de n Klägerin nen auf eine klare Rechtsverle t- zung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen wor den war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark). Die Klägerinnen h aben die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2010 auf die Rechtsverletzungen in Bezug auf die im Antrag genannten Werke hingewiesen. Die Beklagte hat di e- ser Abmahnung keine Folge geleistet und den unverändert bestehenden Z u- gang zu den beans tandet en Download - Links des Interneta ngebots " Goldesel " nicht unterbunden. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei vorliegend eine anlassbezogene Prüfpflicht nicht zumutbar , die einer bereits erfolgten Recht s- 27 28 - 14 - verletzung nachfolgt und erne uten Rechtsverletzungen vorbeugt, trifft im E r- gebnis zu . a a ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der im Rahmen der Zumu t- barkeit vorzunehmenden Abwägung seien die Grundrechte der Klägerinnen aus Art. 14 GG zu beachten. Auf Seiten der Beklagten sei z u berücksichtigen, dass diese ein legitimes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell betreibe, das auch nicht - anders als etwa ein Host - Provider, der Werbung für bei ihm gehostete rechtsverletzende Angebote mache - zu Rechtsverletzungen anreize. D ass das Geschäftsm odell des " Goldesel " - Angebots in der Zugänglichmachung überwiegend rechtsverletzender Inhalte bestehe, sei hingegen für das Ausmaß der Pflichten der Beklagten unerheblich. Die Störerhaftung sei nicht subsidiär, doch müsse im Rahmen der Zu mutbarkeit berüc ksichtigt werden, dass Dritte etwa d er Betreiber der beanstandeten Internets eite oder sein Host - Provider - die Rechtsverletzungen effektiver abstellen könnten. Zugunsten der Klägeri n- nen sei allerdings zu unterstell en , dass effektiver Rech tsschutz in Russland , wo der Server stehe, nicht zu erlangen sei. Zu beachten sei ferner, dass auf der Internetseite " Goldesel " nicht die geschützten Inhalte angeboten würden , so n- dern lediglich elektronische Verweise zu diesen Internetseiten vorhanden seie n , und dass Nutzer auf andere entsprechende Seiten ausweichen könnten. Durch eine DNS - Sperre oder eine IP - Sperre werde der Zugang zum Dienst " Goldesel " insgesamt blockiert, so dass der Zugriff auf dort befindliche rechtmäßige Ang e- bote betroffen sei. Nach d er Schätzung der Klägerin nen verweise " Goldesel " auf ca. 4.000 legal abrufbare Dateien; dies sei eine für sich genommen und erst recht im Verhältnis zu den 120 streitgegenständlichen Titeln der Klägerinnen nicht zu vernachlässigende Anzahl. Die für Host - Pr ovider geltende Erwägung, die Löschung rechtmäßiger Inhalte stehe der Zumutbarkeit von Prüfpflichten nicht entgegen, treffe auf die reine Zugangsvermittlung nicht zu. Dasselbe gelte für das im Falle von Host - Providern angenommene Erfordernis, externe Links 29 - 15 - zu kontrollieren. DNS - und IP - Sperren seien nur wenig effektiv; auch sei mit Gegenmaßnahmen der Angebotsbetreiber zu rechnen. IP - Sperren verhinderten zudem den Zugriff auf sämtliche unter einer IP - Adresse erreichbare Seiten. Die Klägerin nen könn t e n nicht garantieren, dass unter der vorliegend bezeichneten IP - Adresse zukünftig ausschließlich zum " Goldesel " - Angebot gehörende Seiten erreichbar seien. Zugunsten der Beklagten sei ihr Grundrecht auf unternehm e- rische Freiheit zu beachten. Die Einführung und Unter haltung von DNS - Sperren und vor allem von IP - Sperren erfordere administrativen, technischen und fina n- ziellen Aufwand. IP - Sperren könnten zu Leistungsverlusten führen, die durch den Einsatz zusätzlicher Hardware ausgeglichen werden müsse. Die Klägeri n- nen hä tten zum fraglichen Aufwand lediglich vorgetragen, die Beklagte verfüge bereits über die erforderlichen Vorrichtungen, und zum operativen und finanzie l- len Aufwand Sachverständigenbeweis angeboten. Dies sei mangels Angabe eines ungefähren Mindestaufwands un zureichend und stelle eine unzulässige Ausforschung dar. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast gerecht geworden, indem sie die gegenwärtige Vorhaltung der entsprechenden Infr a- struktur in Abrede gestellt und die für deren Einführung erforderliche n Kosten e- legt, welchen wirtschaftlichen Vorteil sie durch die begehrten Sperren erlangen würden. Selbst wenn wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen existierten, seien die Sperren unzumut bar , weil sie auch legale Inhalte erfassten und nicht au s- reichend effektiv seien. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im E r- gebnis stand. (1 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beu rteilung, ob eine aufgrund der mitgliedstaatlichen Regelungen gegen den Zugangsvermittler ergangene Anordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 30 31 - 16 - der Richtlinie 2001/29/EG mit dem Unionsrecht in Einklang steht , ihre Verei n- barkeit mit den betroffenen Grundrechten de r EU - Grundrechtecharta zu prüfen (EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 41 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 43 - SABAM/ Netlog; GRUR 2014, 468 Rn. 45 f . - UPC Telekabel). D ie Mitglie d- staaten haben bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ferner darauf zu achten, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sich erstellen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UP C Telekabel). Das nationale Recht ist also unter Beachtung der Grundrechte der Europäischen Union und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 45 f . - UPC Telekabel). Die Grundrechte sind auch nach deutsche m Gr undrechts verständnis im Rahmen der Beurteilung der Störerhaftung zu berücksichtigen. Sie sind zwar primär Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die nicht unmittelbar zwischen Privaten gelten, die jedoch als Verkörperung einer objektiven Wer t- ord nung auf die Auslegung des Privatrechts - insbe sondere seiner Genera l- klauseln ausstrahlen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; grundl e- gend BVer fGE 7, 198, 205 ff. - Lüth - Urteil; vgl. Müller - Franken in Schmidt - Bleib - treu/ Hofmann/Hennecke , GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 1 Rn. 22 mwN). Die b e- troffenen Grundrechte der Beteiligten sind mithin bei der umfassenden Intere s- senabwägung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Störerhaftung bei der lediglich nach Art einer Generalklause l umschriebenen Bestimmung zumutbare r Prüfungspflichten vorzunehmen ist (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 837). Weil nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union die un i- onsrechtlichen Grundrechte auf den mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt einwi r- ken , ist allerdings fraglich, welcher Raum für eine nationale Grundrechtsprüfung 32 33 - 17 - verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 96/10, GRUR 2012, 647 Rn. 39 = WRP 2012, 705 - INJECTIO; Nazari - Khanachayi, GRUR 2015, 115, 119). Das Bundesverfassungsg ericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Union srecht in Deutschland, das als Recht s- grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch g e- nommen wird, nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Ma ß- stab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäische Union , in s- besondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union , e i- nen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleiste t , der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdi ngbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesen t- lichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff . ; 118, 79, 95 ff . ). Desgleichen misst das Bundesverfassungsgeric ht eine inne r- staatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, i n- soweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, als das Unions recht ke i- nen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 118, 79, 95 ff . ). (2) Zwingend ist im vorliegenden Fall die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 20 01/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende union srechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Mö g- lichkeit einer Anordnung gegen Vermittler bereitzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden. Ein Gestaltungsspielraum ve r- bleibt den Mitgliedstaaten jedoch, soweit sie nach den Richtlinien die Modalit ä- ten der unions rechtlich vorgesehenen Anordnung gegen Vermi ttler festlegen können (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L ' Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/ SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Besteht ein solcher G e- 34 - 18 - sta l tungsspielraum, verbleibt es bei der Anwendbarkeit auch der deutschen Grundrechte. c c) Zu Recht hat das Berufungsgericht danach angenommen, dass die Klägerinnen sich als R echt e inhaber bei der Verfolgung eines effektiven Urh e- berrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistu ng des Eigentums g e- mäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG berufen kö n- nen , die das geistige Eigentum schützen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 UPC Telekabel; Wendt in Sachs , Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN). Auch wen n die Richtlinie 2001/29 /EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliche s Schutzniveau bezweckt , so ist der durch das U nion s- recht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder schranken - noch bedi n- gungslos gewährleistet , sondern in ein Gleichge wicht mit anderen Grundrec h- ten zu bringen (vgl. EuGH, GRUR Int . 2012, 153 Rn. 4 f . Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 61 - UPC - Telekabel ). d d ) Im Ausgangspunkt z utreffend ist weiter die Annahme des Berufung s- gerichts, dass a uf Seiten des Diensteanbieter s die Grundrechte auf Berufsfre i- heit und auf unternehmerische Freiheit zu berücksichtigen sind. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerinnen hierzu nicht berücksichtigt. (1 ) Das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Ar t. 16 EU - Grund - rechtecharta und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erfass en auch die Art und Weise der unter nehmerischen Tätigkeit . Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanzielle n Ressourcen zu verfügen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 ff . - UPC Telekabel; Mann in Sachs aaO Art. 12 Rn. 79). Mithin handelt es sich bei Art und Umfang des vom Zugangsvermittler aufzubringenden administrativen, 35 36 37 - 19 - technischen und finanziellen Aufwands für die Durchsetzung einer Sperranor d- nung um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechts abw ä- gung zu berücksichtigen ist. Dies gilt un geacht et des sen , dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit durch eine Sperranordnung nicht tangiert sieht , wenn dem Dienstea n- bieter die Verpflichtung auferlegt w i rd, seine Ressourcen für eventuell koste n- trächtige Maßnahmen einzusetzen, die beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit haben od er schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 49 ff. - UPC Telekabel) . (2 ) Vor diesem Hintergrund ist d ie Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerinnen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der von der B e- klagten zu treffenden Maßnahmen sei unzureichend, nicht frei von Rechtsfe h- lern. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Klägerinnen hätten lediglich vo r- getragen, die Beklagte verfüge bereits über die für die Einrichtung von Sperren erforderlichen tec hnischen Vorrichtungen, und hätten zum operativen und f i- nanziellen Aufwand Sachverständigenbeweis angeboten. Dies sei mangels A n- gabe eines ungefähren Mindestaufwands unzureichend und stelle eine unz u- lässige Ausforschung dar. Die Beklagte sei ihrer sekundär en Darlegungslast gerecht geworden, indem sie die gegenwärtige Vorhaltung der entsprechenden Infrastruktur in Abrede gestellt und die für deren Einführung erforderlichen Ko s- . Diese Beurteilung durch das Ber u- fungsge richt hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Noch z utreffend ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufung s- gericht s , bei der Zumutbarkeit der Sperra nordnung handele es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grun dlage der A n- 38 39 40 - 20 - spruchsteller darzulegen habe (BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 227/05, GRUR 2008, 1097 Rn. 19 = WRP 2008, 1517 - Namensklau im Internet). Hat dieser keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten und kann er von sich aus nicht erkennen, ob dem in Anspruch genommene n Diensteanbieter der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf interne Betriebsabläufe zumutbar ist, so ist der Diensteanbieter im Rahmen der ihn treffenden sekund ä- ren Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzma ß- nahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzum u- ten sind. Erst ein solche r Vortrag versetzt den Anspruchsteller in die Lage, se i- nerseits die Zum utbarkeit darzulegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1097 Rn. 19 f. - Namensklau im Internet). Nach diesem Maßstab kann der Vortrag der Klägerin nen , wie die Revision zu Recht rügt, nicht als unbeachtlich angesehen werden. Die Klägerinnen haben vorgetragen, di e Beklagte verfüge über ein techn i- sches System ( " Traffic Management " ), das in der Telekommunikationsbranche verbreitet sei und eine Sperrung erlaube . N ach dem Vortrag der Klägerinnen ist ferner in einer Pressemitteilung der Beklagten von einer " hoch skalie rbaren DNS - Infrastruktur " auf der Basis von Produkten eines Anbieters von DNS - bezogenen Dienstleistungen die Rede. In einem Online - Handbuch der Bekla g- ten, so der Vortrag der Klägerinnen weiter, biete die Beklagte selbst IP - Filter an. Die Klägerinnen haben weiter vorgetragen, die Beklagte verfüge über neun DNS - Server und sie sei technisch in der Lage, unkorrekte DNS - Suchanfragen automatisch zu einer unternehmenseigenen Suchseite umzuleiten. Zum oper a- tiven Aufwand der Sperrmaßnahmen haben die Klägerinnen unte r Vorlage e i- nes Parteigutachtens vorgetragen, für eine DNS - oder IP - Sperre sei die B e- 41 42 - 21 - schaffung zusätzlicher Hardware zunächst nicht erforderlich, jedoch müsse unter bestimmten Umständen - eine Testumgebung eingerichtet werden . Die Klägerinnen haben al s Tonträgerunternehmen keinen Einblick in die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten eines Telekommunikationsu n- ternehmens, das sich - wie die Beklagte - mit der Bereitstellung von Internet z u- gängen befasst. Mit ihr em vor stehend dargestellten Vortrag haben die Kläg e- rinnen - wie die Revision zu Recht geltend macht - daher der ihnen obliegenden Darlegungslast zum erforderlichen Aufwand für Sperrmaßnahmen genügt. I m Rahmen d er sekundären Darlegungslast hatte nunmehr die Beklagte nicht nur die Existenz ei nes solchen Systems zu bestreiten , sondern durch Vortrag zur administrativen und technischen Ausstattung ihres Unternehmens für die B e- reitstellung von Internetz ugängen die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, zum erforderlichen Aufwand von Sperrmaßnahmen näher vorzutragen und B e- weis anzubieten . Auch mit der ohne Angabe einer näheren tatsächlichen Grun d der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. e e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsg e- richts, dass die Beklagte ein legitimes, gesellschaftlich erwünschtes G e- schäftsmodell betreibt, welches nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky) von vor nherein auf eine u r- heberrechtsverletzende Nutzung angelegt ist . Hieraus folgt aber lediglich, dass der Beklagten keine allgemeinen Überwachungs - oder Nachforschungspflichten au ferlegt werden dürfen (s.o. Rn. 27 ). Solche verlangen die Klägerinnen auch nicht . 43 44 - 22 - f f) Die Annahme des Berufungsgericht s, die nur eingeschränkte Effektivität der DNS - bzw. IP - Sperren spreche im konkreten Fall gegen die Zumutbarkeit des begehrten Verbots, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1 ) Nach den Feststellungen de s Berufungsgerichts sind die in Betracht kommenden Sperrmaßnahmen der DNS - und IP - Sperre zwar technisch mö g- lich, aber nur wenig e ffektiv. Sie beseitigten die Erreichbarkeit der beanstand e- ten Webseiten nicht vollständig, sondern erschwer t en den Zugriff ledi glich, weil die Webs eiten über Umwege erreichbar bl i e ben. Die Nutzer könnten zudem auf anderweitig im Internet zur Verfügung gest ellte " ed2k " - Links ausweichen , die zumindest teilweise auch redaktionell geprüft und daher aus Sicht der Nutzer gleichwertig se ien. Weil auch der Dienst " eDonkey " selbst über eine - wen n- gleich nicht mit Aussagen über den Dateiinhalt versehene - Suchfunktion verf ü- ge, beeinträchtigte grundsätzlich nicht einmal der völlige Ausfall sämtlicher Linkseiten die Funktionsfähigkeit des " eDo nkey " - Netzwerks. Die von den Kläg e- rinnen vorgelegten Zahlen aus anderen europäischen Ländern zur - das Auffi n- den von Inhalten im BitTorrent - Netzwerk erleichternden - Seite " The Pirate Bay " zeigten, dass auch nach der Einrichtung von Sperren s ignifikante Nu tzerzahlen verblieben seien. Maßgeblich für die Interessen der Klägerinnen seien aber nicht die Zugriffszahlen auf Linkseiten dieser (auch vorliegenden) Art, sondern der Datenverkehr in den Netzwerken mit rechtsverletzenden Inhalten, der nach Angaben der K lägerinnen in den Ländern mit Sperren um lediglich 11% zurüc k- gegangen , hingegen in Ländern ohne Sperren um 15% gestiegen sei . Es sei auch mit Gegenmaßnahmen der Seitenbetreiber zu rechnen, die schnell auf andere Domains ausweichen könnten. (2 ) Der Geric htshof der Europäischen Union verlangt, dass die vom Z u- gangsvermittler verlangten Sperrmaßnahmen hinreichend effektiv sind, um e i- nen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen. Die 45 46 47 - 23 - Maßnahmen müssen danach bewirken, dass unerlaubte Z ugriffe auf die Schutzgegenstände verhinder t oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf ab geh alten werden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f . - UPC Telekabel). Bei der Anwendung dieses Ma ß- stabs ist e ntgegen der A uffassung des Berufungsgerichts für die Frage der E f- fektivität der Sperrmaßnahmen nicht auf ihren Einfluss auf die Gesamtheit der Zugriffe auf im " eDonkey " - Netzwerk vorgehaltene illegale Dateien abzustellen, sondern auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret bea n- standeten Webseiten. Das Effizienzkriterium ist maßnahmebezogen zu verst e- hen, weil andernfalls die Recht e inhaber gerade im Fall von massenhaft bega n- genen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären. Ebenso we nig wie der Verl etzer eines absoluten Rechts durch den Hinweis auf die Fortdauer eine r von der beanstandeten Handlung unabhängigen V erletzung desselben Rechts einem Verbot entgehen kann , steht dem Störer die Berufung darauf offen, dass die gegen ihn begehrte Maßnahme die auf anderem Wege erfolgende Beei n- trächtigung des geschützten Rechts nicht verhindert (vgl. High Court of Justice, [2014] EWHC 3354 (Ch) Rn. 173) . Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts spricht es ferner nicht gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnah me e i- nes Internet - Zugangsvermittlers , dass Betreiber illegaler Inter neta ngebote im Falle von Sperren sc hnell auf andere Domains ausw e ichen könnten , weil auch dies den Rechte inhaber im Ergebnis rechtlos stellte. Die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets best e- hende Umgehungsmöglichkeit (vgl. hierzu Pfitzmann/Köpsell/Kriegelstein , Sperrverfügungen gegen Access - Provider, Technisches Gutachten, S. 52 ff . ) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung. Nach Auffassung des G e- richtshof s der Europäischen Union sind Maßnahmen, die unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindern oder zumindest erschweren und die I n- ternetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abhalten, im Rahmen der Gesam t- 48 - 24 - abwägung auch dann zulässig, wenn sie nicht geeignet s ind , die Rechtsverle t- zung vollständig abzustellen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f . UPC Telek a- bel). Im vorliegenden Zusammenhang kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Vielzahl von Nutzern willens und aufgrund ihres technischen Wis sens in der Lage ist , etwaige Sperren zu umgehen. Erfolglose Zugriffsve r- suche dürften vielmehr das Unrechtsbewusst sein der Nutzer verstärken und der en Bereitschaft, die Sperren zu umgehen, entgegenwirken. Angesichts des Umstands, dass jedenfalls der zunäch st gewählte Zugangsweg zu den recht s- widrigen Inhalten durch die Sperren unterbunden wird, vermag die bloße Mö g- lichkeit der Umgehung, deren Wahrnehmung nach Art und Umfang nicht zu prognostizieren ist, die Annahme hinreichender Effektivität der Sperren nich t zu erschüttern. Ebenso wenig sprechen etwaige Gegenmaßnahmen der Betreiber der I n- ternetseiten mit rechtswidrigen Inhalten g egen die Zumutbarkeit einer Sperrung. Andernfalls wären die Inhaber von Urheber und anderen Schutzrechten g e- genüber Rechtsverle tzungen im Internet schutzlos gestellt. Der Umstand , dass die Betreiber durch häufig e n Wechsel des Host - Providers oder Verlagerung des Ser vers tandortes in Länder, in denen eine effektive gerichtliche Verfolgung e r- schwert ist, der Rechtsverfolgung zu entgeh en versuchen könnten, stärkt vie l- mehr die Notwendigkeit, durch Sperrverlangen auf der Ebene des Access - Providers den Ausweichversuchen der Websei tenb etreiber zu begegnen. (3 ) Danach sind auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangez o- genen Vortrags der Klägerinnen sowie bei Anlegung des zutreffenden rechtl i- chen Maßstabs sowohl die DNS - als auch die IP - Sperre als hinreichend effektiv anzusehen , weil nach den von den Klägerinnen angeführten Erfahrungen mit vergleichbaren Sperren in anderen europäische n Ländern zu erwarten ist, dass sie die inländischen Zugriffe auf die vorliegend beanstandeten Webseiten ebe n- 49 50 - 25 - falls in relevantem Umfang verringern. Zur Effektivität der URL - Sperren hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen, so dass fü r das Rev i- sio n sverfahren von deren Effektivität auszugehen ist. g g ) D as Berufungsgericht hat im Rahmen der Zumutbarkeit im Ausgang s- punkt zu Recht geprüft, inwieweit die von den Klägerinnen begehrten Sperren auch rechtmäßige Inhalt e auf den betroffenen I nternetseiten blockier e n . Seine Feststellung, URL - Sperren vermieden eine Blockierung rechtmäßiger Inhalte, nimmt die Revision als für die Klägerinnen günstig hin. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts , die vorliegend von DNS - und IP - Sperren miterf assten rechtmäßigen Inhalte s eien nicht vernachlässigenswert und dieser Umstand spreche gegen die Zumutbarkeit der begehrten Sperranordnung, hält der rech t- lichen Nachprüfung allerdings nicht stand. (1 ) Das Berufungsgericht ist davon ausge gangen , dass si ch auf der Seite " G " neben rechtswidrigen auch rechtmäßige Angebote bef a nden. Durch die Sperren würde den Kunden der Beklagten generell der Zugang auf sämtliche dort verfügbaren Links verwehrt und somit den Klägerinnen ein weit über ihre im Recht sstreit geltend gemachten ausschließlichen Nutzungsrechte hinausgehender Schutz zugebilligt. Die Klägerinnen seien nicht als zur Verfo l- gung der Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken Dritter ermächtigt anzusehen ; von einem mutmaßlichen Einverständni s dieser Recht e inhaber könne nicht ausgegangen werden , weil ein Teil der Werke in bestimm t en Mi t- gliedstaaten gemeinfrei sein oder von den Urhebern kostenlos ins Internet ei n- gestellt worden sein könnten . B ei Zugrundelegung der Schätzung der Klägeri n- nen verw eise " Goldesel " auf etwa 4.000 legal abrufbare Da teien. D ies sei eine für sich genommen und erst recht im Verhältnis zu den 120 streitgegenständl i- chen Titeln der Klägerinnen nicht zu vernachlässigende Anzahl. Zu berücksic h- tigen sei weiter hin , dass auf der Seite " G " ein Meinungsforum vorg e- 51 52 - 26 - halten und Werbung von Drittunternehmen präsentiert werde, wenngleich j e- denfalls Werbetreibende, die Werbung auf einer den Zugang zu überwiegend rechtsverletzenden Inhalten vermittelnden Seite betrieben, nicht in besonderem Maße schutzwürdig seien. (2 ) Im Hinblick auf das Grund r echt der Internetnutzer auf Informationsfre i- heit ( Art. 11 Abs. 1 EU - Grundrechtecharta , Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ) verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Sperrm aßnahmen streng zielor i- entiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnu t- zern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erla n- gen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 - UPC Telekabel). (3) Die Problematik der Mitbetroffenheit legaler Inhalte (sog. " Over - blocking " ) ist im Hinblick auf die gewählte Sperrmethode zum einen relevant, wenn durch die Sperrung einer IP - Adresse die Erreichbarkeit weiterer, unter derselben IP - Adresse vorgehaltener Webseiten unterbunden wird (vgl. Sieber/ Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 50). Zum anderen können sich auf der jeweiligen Webseite sowohl illegale als auch legale Angebote befinden. Vorliegend ist nach dem Vortrag der Klägerinnen die im Antrag genannte IP - Adresse mit vier Webseiten verknüpft, die sämtlich zum " G oldesel " - Angebot zählten , so dass anderweitige Internet - Seiten mit möglicherweise legalem Inhalt von einer IP - Sperre nicht betroffen wären. Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten G e- schäftsmodells nic ht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgeha l- ten werden (J.B. Nordemann in Fromm/Nordem ann, U rheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 170; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). Im Rahmen der 53 54 55 - 27 - Grundrechtsabwägung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergri f- fenen Spe rrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, " nicht unnötig " vorenthalten dürfen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). In der das File - Hosting betreffenden Rechtsprechung hat der Senat zudem anerkannt, dass die Erfüllung von Prü f- pflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts nicht u n- zumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger I n- ha lte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eingeschränkt und dessen G e- schäftsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 1 88 Rn. 60 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File - Hosting - Dienst ). E ntgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts ist d eshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf de r jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leis t- ner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f . ). Dass die Klägerinnen ihre Ansprüche l e- diglich auf Rechte an 120 Musiktiteln stützen, eine Sperre jedoch über diese Titel hinaus auch Verweise der bean standeten Internets eiten auf urheberrech t- lich geschützte Werke Dritter erfassen würde, zu deren Gelte ndmachung die Klägerinnen nicht ermächtigt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung . Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Klägervo r- trags, d emzufolge rechtmäßige Inhalte auf der Internets eite " G " mit 56 - 28 - einem Ant eil von nur 4% vertreten sind, scheitert die Annahme der Zumutba r- keit von Sperrmaßnahmen nicht an der Betroffenheit rechtmäßiger Angebote. (4 ) Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung unter dem Aspekt der Info r- mationsfreiheit ist nach Auffassung des Geric htshofs der Europäischen Union weiter erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den Internetnu t- zern ermöglich en, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroff e- nen Sperr maßnahmen vor Gericht geltend zu machen (EuGH, GRUR 2014, 468 R n. 56 - UPC Telekabel). Diesem Erfordernis kann im nationalen Recht dadurch Rechnung getragen werden, dass Internetnutzer ihre Rechte gege n- über dem Zugangsprovider auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend m achen können (vgl. ö OGH, GRUR Int. 2014, 1074, 1079; Nordemann, ZUM 2014, 499, 500; Leistner/ G risse, GRUR 2015, 105, 110; aA Spindler, GRUR 2014, 826, 833 f . ; Ohly, ZUM 2015, 308, 318). h h ) Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Annahme des Berufung s- gerichts nicht stand, die Klägerin nen hätten nicht hinreichend dargelegt, we l- chen wirtschaft lichen Vorteil sie durch die begehrten Sperrmaßnahmen erzielen würden. D ie Erlangung eines konkret zu beziffernden wirtschaftlichen Vorteils für die Klägerinnen ist nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Sperranor d- nung gegen Access - Provider. Die Klägerinnen müssen sich auf wirksame We i- se gegen die Verletzung ihrer urheberrechtlich geschützten Positionen zur Wehr setzen können . Im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung kommt es a l- lein darauf an, ob weitere Rechtsverletzungen auf wirksame Weise abgest ellt oder erschwert werden , ohne dass weitere konkrete wirtschaftliche Vor teile auf 57 58 59 - 29 - Seiten der Rechteinhaber hinzutreten müssten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel ; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 107 ). i i ) Entgegen der Ansicht des Beruf ungsgerichts kommt dem Fernmeldeg e- heimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG und dem Grundrecht aus Art. 7 EU - Grundrechtecharta auf Achtung der Kommunikation im Rahmen der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu. (1 ) Für die Beurteilung der Frage, ob die zur Umse tzung des begehrten Verbots erforderlichen Maßnahmen an Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 7 EU - Grund - rechtechart a zu messen sind, sind die Feststellungen zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu deren technischen Voraussetzungen getroffen hat. Danach kann d as gegenüber der Beklagten begehrte Verbot, ihren Kunden Z u- gang zu den über den Internetd ienst " Goldesel " abrufbaren Tonträgern zu ve r- mitteln, durch drei technisch e Methoden - eine DNS - Sperre, eine IP - Sperre o- der eine URL - Sperre durch Verwendung eines " Zwa ngs - Proxys " - umgesetzt werden. Die DNS - Sperre zielt auf das " Doma in Name System " (DNS), bei dem nach Art eines Telefonbuchs - jeder Domain - Bezeichnung eine numerische IP - Adresse zugeordnet ist, di e bei der Eingabe eines Domainn amens in die Bro w- serzei le durch den DNS - Server des Zugangsproviders aufgefunden wird, so dass die Anfrage an den Server mit der entsprechenden IP - Adresse weiterg e- le i tet werden kann. Die DNS - Sperre besteht darin, dass die Zuordnung von Domain - Bezeichnung und IP - Adresse auf dem DN S - Server des Zugangsprov i- ders verhindert wird, so dass die betroffene Domain - Bezeichnung - gleichsam wie bei einer Löschung eines Telefonbucheintrags - nicht mehr zur entspr e- chenden Internets eite führt, die allerdings unter der IP - Adresse weiterhin e r- reich bar ist (vgl. Sieber/Nolde aaO S. 50; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 22). 60 61 62 - 30 - Die IP - Sperre setzt bei der IP - Adresse (Internet - Protocol - Adresse) einer Webseite an, über die diese im Internet aufgefunden wird, indem durch eine Änderung in der bei dem Zugang sprovider betriebenen Routingtabelle die We i- tersendung von Daten an die Zieladresse , die gesperrt werden soll, verhindert wird. Sie führt dazu, dass sämtliche unter der IP - Adresse betriebenen Seiten nicht erreichbar sind (Sieber/Nolde aaO S. 50; Leistner/G risse, GRUR 2015, 19, 23 f.). Die URL - Sperre durch Verwendung eines " Zwangs - Proxys " bewirkt , dass der Zugriff auf durch die URL (Uniform Resource Locator) identifizierbare ei n- zelne Seiten eines Internetauftritts gesperrt wird. Hierzu wird der gesamte D a- tenverkehr über einen gesonderten Server geleitet ( " Zwangs - Proxy " ), der in der Lage ist, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur URL zu analysieren ( " Deep packet inspection " ; vgl. Sieber/ Nolde aaO S. 51; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 24). (2 ) Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz vor jeder Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung der Kommunikationsinha l- te oder - daten durch den Staat und begründet zugleich - auch soweit es sich (wie vorliegend) um von Privaten betriebene Telekommunikationsanlagen ha n- delt - eine Schutzpflicht des Staates gegen unbefugte Kenntniserlangung Dritter (Pagenkopf in Sachs aaO Art. 10 Rn. 14; Durner in Maunz/Dürig, GG, 73. Lief., Art. 10 Rn. 112 mwN). Brief - , Post - und Fern meldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborge nen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Info r- mationen (vgl. BVerfGE 67, 157, 171; 106, 28, 35 f.; 110, 33, 53; BVerf G, NJW 2007, 351, 35 2 ). Anknüpfungspunkt des Schutzes von Art. 10 Abs. 1 GG ist stets der nichtöffentliche Austausch kon kreter Kommunikationsteilnehmer; d a- gegen unterfällt an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation nicht dieser 63 64 65 - 31 - Vorschrift (Durner in Mau nz/Dürig aaO Art. 10 Rn. 92; ders, ZUM 2010, 833, 838). Bezogen auf Internetkommunikation hat das Bund esverfassungsgericht etwa Maildienste, Chatdienste und nicht öffentliche Diskussionsforen als vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst angesehen (BV erfGE 120, 274, 340; vgl. auch BVerfGE 113, 348, 383). Die bloße Verhinderung von Kommun i- kation fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. Jarass in J a- rass/ Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 10 Rn. 12; Durner, ZUM 2010, 833, 841). (3) Die Beurteilung der vorliegend in Rede stehenden Sperrmaßnahmen anhand des Maßstabes des Art. 10 Abs. 1 GG ist umstritten. Stellt man auf das Kriterium der Öffentlichkeit ab, so i st d as an eine unbestimmte Vielzahl von A d- ressaten gerichtete Angebot vo n Links zum Download im Internet keine vertra u- liche Individualkommunikation, sondern als öffentliches Angebot vom Schutzb e- reich des Art. 10 Abs. 1 GG nicht erfasst (vgl. Schenke in Ste rn/Becker, Grun d- rechte - Kommentar, Art. 10 Rn. 41; Jarass in Jarass/Pieroth aaO Art. 10 Rn. 6; Czychowkski, MMR 2004, 514, 518; Durner, ZUM 2010, 833, 840 f.; Sankol, MMR 2006, 361, 364; Billmeier, Die Düsseldorf er Sperrungsverfügung, 2007, S. 182 ff . , 273 f . ; Kropp, Die Haftung von Host - und Access - Providern bei Urh e- berrechtsverletzungen, 2012, S. 162). Nach anderer Auffassung tangiert zwar nicht die DNS - Sperre, sehr wohl aber die IP - und die URL - Sperre die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation. Zur Begründung wird angeführt, für die Unterscheidung zwischen Individual - und Massenko m- munikation im Internet sei eine Auswertung erforderlich, die Rückschlüsse auf Nutzer und Kommun ikationsinhalte zulassen könnte ( Hermes in Dreier, Gr un d- gesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 40; Sieber/Nolde aaO S. 79 ff . ; Germann, G e- fahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 118; Sievers, Der Schutz der Kommunikation im Internet durch Art. 10 des Grundgesetzes, 2003, S. 129 f . ). 66 - 32 - (4) Der Sen at schließt sich der Auffassung an, dass bei Anwendung der gebotenen teleologischen Betrachtungsweise sämtliche hier erörterten Z u- gangssperren nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berühren. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist schon desh alb nicht berührt , weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff darauf keine von dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation darstellt. Dass der Zugriff auf ein öffentliches Angebot zum Download jeweils mittels ind i- vi dueller technischer Kommunikationsverbindungen erfolgt, rechtfertigt die Ei n- stufung als Kommunikation im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG nicht, weil eine bl o- ße technische Kommunikation nicht die spezifischen Gefahren für die Privatheit der Kommunikation aufwei st, die diese Vorschrift schützt (vgl. Durner, ZUM 2010, 833 , 840 f . ). Ein solcher Zugriff stellt sich vielmehr als öffentliche, de r Nutzung von Massenmedien vergleichbare Kommunikationsform dar, die von andere n Grundrechte n - insbesondere Art. 5 Abs. 1 Sa tz 1 GG - erfasst wird ( vgl. Billmeier aaO S. 183). Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist , sofern keine weitergehende Sichtung und Auswertung der Daten erfolgt, auch deshalb nicht eröffnet, weil die Zugangssperren allein Maßnahmen der Kommunikatio nsverhinderung sind. In diesem Fall beschränkt sich d ie (automatisierte) Kenntnisnahme des Prov i- ders von Umständen der Kommunikation allein auf das zur Unterbrechung der Kommunikation Erforderliche (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 842 ; Leistner/ Grisse, GRUR 2 015, 19, 22 ff.) . Das Bundesverfassungsgericht verneint im Fa l- le der Erfassung von Fernmeldevorgängen einen Grundrechtseingriff, sofern diese lediglich technikbedingt erfasst und anonym, spurenlos und ohne E r- kenntnisinteresse für die Behörden umgehend ausg esondert w e rden (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328; Durner, ZUM 2010, 833, 842). Wenn bei der Durchführung von IP - und URL - Sperre n die hierfür notwendigen Daten u n- 67 68 69 - 33 - mittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne weitergehen des Erkenntnisinteresse gelöscht werden, kommt den Maßnahmen die Qualität eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG nicht zu (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 842). Sofern die Erfassung und Verwendung der für die Sperrma ß- nahmen erforderlichen Daten bei dem Access - Pr ovider ohnehin zur Herstellung der jeweiligen Verbindung benötigt würde, käme ein solcher Eingriff schon de s- halb nicht in Betracht, weil die Kenntnisnahme von Umständen, die für die E r- bringung des Telekommunikationsdienstes erforderlich sind, gemäß § 88 Ab s. 3 Satz 1 TKG nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst ist (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 845; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 24 f . ). (5 ) Das Grundrecht auf Achtung der Kommunikation gemäß Art. 7 EU - Grundrechtecharta wird durch die gen annten Sperrmaßnahmen ebenfalls nicht tangiert. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieses Grundrecht - insoweit weitergehend als Art. 10 Abs. 1 GG - auch vor der bloßen Verhinderung oder Verzögerung der Kommunikation schützt (vgl. Jarass, Charta der G rundrechte der EU, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 50). Schutzzweck des Art. 7 EU - Grundrechtecharta ist gleichfalls die Vertraulichkeit der Kommunikation , die an bestimmte Adress a- ten und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Jarass aaO Art. 7 Rn. 47 ; Meyer, Char ta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl., Art. 7 Rn. 24) . Dieser Schutzzweck wird durch die Sperrung öffentlicher Angebote zum Download oder des Zugriffs darauf nicht berührt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausfü h- rungen entsprechend (Rn. 68). j j ) Zu beanstanden ist ferner die A nnahme des Berufungsgerichts, jede n- falls die Anordnung einer URL - Sperre bedürfe als grundrechtsrelevante Ma ß- nahme nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie einer spezialgesetzlichen Grundlage. 70 71 - 34 - (1 ) Ausgehend von d er Ansicht, der Staat dürfe in Grundrechte des Bü r- gers, insbesondere in dessen Freiheit und Eigentum, nur auf Grund eines G e- setzes eingreifen, hat das Bundesverfassungsgericht den Vorbehalt des Gese t- zes anhand der sogenannten Wesentlichkeitstheorie fortent wickelt. Danach muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen des Verhältni s- ses zwischen Staat und Bürger n , vor allem im Bereich der Ausübung konkurri e- render Grundrechte, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (BVerfGE 49, 89, 126; 10 8, 282, 311; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke aaO Art. 20 Rn. 69, Sachs in Sachs aaO Art. 20 Rn. 117). Die Bestimmung dessen, was jenseits der klassischen Eingriffslage " wesentlich " ist, unterliegt erheblichen Schwierigkeiten (vgl. Ossenbühl, H andbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. 5, § 101 Rn. 56). Festzuhalten ist jedoch, dass die Wesentlichkeit s- theorie nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger n und nicht zwischen gleichgeordneten Grundrechtsträgern gilt (BVerfG, NJW 1991, 2549, 2550; NJW 1993, 1379, 1380; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/ Hennecke aaO Art. 20 Rn. 69; Jachmann, JA 1994, 399, 400 f.). Mit dem Kriterium der Wesen t- lichkeit kann beurteilt werden, ob die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebote der Demokratie und des Rechtsstaats der Delegation von Rechtssetzung vom Parlament auf die Exekutive entgegenstehen. Bei einer Kollision gegenläufiger Grundrechte gleichgeordneter R echtsträger stellt sich eine solche Kompeten z- frage nicht, weil der Staat in einen solchen Konflikt über die Gerichte lediglich als Vermittler eingebunden ist, de r nicht die Zulässigkeit eines hoheitlichen Grundrechtseingriffs prüft, sondern die betroffenen Belange gegeneinander a b- wägt (Jachmann, JA 1994, 399, 400 f.; Durner, ZUM 2010, 833, 835). (2 ) Vorliegend ist nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern , so n- dern eine zivilrechtliche Haftungsfrage zwischen R echt e inhaber n und Tel e- kommunikationsunternehmen, also zwischen gleichgeordneten Grundrechtstr ä- gern betroffen. Im Streit zwischen Privaten müssen die Gerichte aber selbst bei 72 73 - 35 - unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkan n- ten Methoden der Rechtsfindung aus den für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten (vgl. BVerfGE 84, 212, 226 f . ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich aus den g e- setzgeberischen Vorgängen um das zunächst in Kraft getretene, später wieder aufgehobene Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikat i- onsnet zen (BGBl. 2010 I , S. 78) keine für das Verhältnis zwischen Privatrecht s- subjekten releva nten Schlüsse ziehen. Dieses Gesetz betraf staatlicherseits angeordnete Sperren oder Zugangserschwerungen für Webseiten mit kinde r- pornographischen Inhal ten und regelte deshalb einen klassischen eingriffsrech t- lichen Sachverhalt im Verhältnis des Staates zum Bürger. (3 ) Mit der Störerhaftung, die richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet wird und im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rec h te im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - weiter Anwendung findet, ist eine hi n- reichende Rechtsgr undlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet - Versteigerung I; Köhler, GRUR 2008, 1, 6; Leistner/Gr isse, GRUR 2015, 19 f.; Nordemann, ZUM 2014, 499). Der deutsche Gesetzgeber hat hinsichtlich einer gegen einen Vermittler gerichteten Verbotsanordnung angesichts der Regelung des § 97 UrhG in Verbindung mit dem Institut der Störerhaftung keinen geso n- derten Gesetzgebungsbedarf gesehen (vgl. Begründung des Regierungsen t- wurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsg e- sellschaft, BT - Dr uck s. 15/38, S. 35, 39; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetz ung von Rechten des geistigen Eigentums, BR - Dr uck s. 64/07, S. 70, 75; vgl. auch BGHZ 172, 119 Rn. 37 - I n- ternet - Versteigerung II). 74 - 36 - (4 ) Aus unionsrechtlicher Sicht ist die Frage des Gesetzesvorbehalts ebenso zu beantworten. Der Gerichtshof der Europäisch en Union hat im priva t- rechtlichen Streit zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und einem Dienst e- anbieter die Vorschrift des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EU - Grundrechtecharta entg e- gen der Empfehlung des Generalanwalts Villalón (Schlussanträge vom 14. April 2011 i n der Rs. C - 70/10 - Scarlet/SABAM Rn. 88 ff . , 101 ff . ) nicht angewendet (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 30 ff . - Scarlet/SABAM; Spindler, JZ 2012, 311, 312). Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der in der EU - Grundrechtecharta anerkannten Rechte u nd Freiheiten gesetzlich geregelt sein. Bereits in der Sache " L ' Oréal/eBay " hatte der Gerichtshof der Europäischen Union den Einwand mangelnder spezifischer Regelung mit dem Hinweis auf die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht durchgreifen lass en (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 137 - L'Oréal/eBay; Rössel, jurisPR - ITR 25/2011 Anm. 2 unter C 6). k k ) Soweit bei der Vornahme der Sperren personenbezogene Daten e r- fasst werden, ist in die Zumutbarkeitsbetrachtung auch das Grundr echt der I n- ternetn utz er auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (A rt. 8 EU - Grund - rechte c harta ) und auf informatione lle Selbstbestimmung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG einzustellen. Diese Grundrechte sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit der Anordnung von Sperren gegen Access - Pro vider , so fern für deren Durchführung IP - Adressen der Nutzer lediglich im Einklang mit § 95 TKG verwendet w er den. (1 ) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat - bezogen auf Kommunikationsdaten - im Recht des D atenschutzes der §§ 91 ff . TKG se i- ne einfachgesetzliche Ausprägung gefunden, die die Erhebung und Verwe n- dung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation regeln (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 843). Person enbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind u nter anderem die IP - Adressen, weil der Access - Provider 75 76 77 - 37 - einen Bezug zwischen den IP - Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 51 - Scarlet/SABAM; Braun in Ge p- pert/Schütz, Beckscher TKG - Komm., 3. Aufl., § 91 Rn. 16 ; Kropp aaO S. 164 ). So weit daher für die Durchführung der in Betracht kommenden Sperren die IP - Adresse n der Nutzer erfasst und verwendet w erden , sind mithin d ie Date n- schutzg rundrecht e aus Art. 8 EU - Grundrechtecharta und Art. 1 und 2 Abs. 1 GG für die Abwägung relevant. Dies ist für IP - und URL - Sperren der Fall , bei den en die in der Anfrage des Nutzers angegebene IP - Adresse oder URL der Zielseite zumindest kurzzeitig verwendet werden (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 844 ; Kropp aaO S. 164 f . ). H ingegen sind DNS - Sperren insoweit schon im Au s- gangspunkt unproblematisch, da hier lediglich - ohne Zugriff auf IP - Adres sen - das Zustandekommen von Verbindungen unterbunden wird (Durner, ZUM 2010, 833, 845 ; Kropp aaO S. 165 ). Nach § 95 TKG darf der Diensteanbieter Bestandsdaten - dies sind g emäß § 3 Nr. 3 TKG die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsleistungen erhoben werden - erheben und verwenden, s o- weit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Einer strengeren Regelung unterliegen die Verkehrsdaten, also die bei der Erbringung des Telekommunik a- tionsdienstes erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten (§ 3 Nr. 30 TKG). Gemäß § 96 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter die Verkehrsdaten nur für die in der Vorschrift genannten Zwecke erheben, die das Herstellen und Aufrech t- erhalten einer Kommunikationsverbindung betreffen (vgl. Eckhardt in Spindler/ Schuster aaO § 96 TKG Rn. 1). Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 TKG dürfen die so l- cherm aßen erhobenen Daten für die in Satz 1 der Vorschrift sowie in anderen gesetzlichen Vorschriften begründeten Zwecke verwendet werden. 78 - 38 - (2 ) IP - Adressen der Nutzer unterfallen als Bestandsdaten dem § 95 Abs. 1 TKG (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unsere s Lebens). Ihre Erhebung und Verwendung ist zulässig, wenn dies zum Zwecke der Begründung, inhaltl i- chen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsleistungen erfolgt. Diesem Zweck entspricht die Nu t- zung der D aten zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem Vertrag, etwa die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Störungsbeseit i- gung oder Bearbeitung von Kundenbeschwerden (Büttgen in Geppert/Schütz aaO § 95 Rn. 5). Ob die Nutzung der IP - Adresse zu r Vermeidung von Urhebe r- rechtsverletzungen im Internet verwendet werden darf, bestimmt sich nach dem Inhalt des zwischen dem Access - Provider und dem Nutzer bestehenden Ve r- trags. Soweit vertragliche - etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entha l- tene - Ge neralklauseln zum Umfang und Gegenstand der Pflicht der Beklagten zur Leistungserbringung dies gestatten, ist im Rahmen der Vertragsauslegung auf die im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet releva n- ten grundrechtlichen Wertungen sowie die unions rechtliche Pflicht der Mitglie d- staaten Rücksicht zu nehmen, einen effektiven Urheberrechtsschutz in Form von Sperranordnungen gegen Access - Provider bereitzustellen (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 845). Von einer Verwendung der Daten z ur Durchführung des Vertra gs ist auch auszugehen, wenn dem Kunden im Vertrag die Pflicht aufe r- legt wird, den Abruf rechtswidriger Angebote zu unterlassen . Feststellungen zum Inhalt des Vertrags zwischen der Beklagten und den jeweiligen Nutzern sind allerdings vorliegend n icht getroffen. Die fehlenden Feststellungen wirk en sich jedoch nicht zugunsten der Revision aus. d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus einem and e- ren Grunde als richtig (§ 561 ZPO) . Das begehrte Verbot ist für die Beklagte 79 80 81 - 39 - nicht zum utbar, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseite " Goldesel " vorgegangen sind . a a) Die Störerhaftung ist allerdings gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetp lat t- form, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störe r- haftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbi e- ter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefä hrdende Medien bei eBay). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem einem Access - Provider abverlangt werden soll, den Zugang zu bestimmten Webseiten mit Linksammlungen zu unterbinden. H ier m uss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder ein Host - Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite zugänglich gemacht wird. Im Hinblick d arauf, dass der Access - Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäft s- modell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überw a- chungs und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorran gige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlan gen, die - wie die Betreiber bea n- standeter Webseiten - entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host - Provider der beanstandeten Webseiten - durch di e Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruc h- nahme des Betreibers der Webseite jede Erfo lgsaussicht fehlt und deshalb a n- dernfalls ein e Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch 82 83 - 40 - der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host - Provider wesen t- lich näher an der Rechts guts verletzung sind als derjenige, der nur allgem ein den Zugang zum Internet vermittelt. b b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zumutba r- keit des von den Klägerinnen begehrten Verbots vorliegend nicht entgege n- steht, dass diese nicht gegen den Host - Provider der Webseite " Goldesel " g e- richtlich vorgegangen sind . Ob die Inanspruchnahme des Host - Providers schon dann als ohne jede Erfolgsaussicht zu gelten hat, wenn - wie die Revision geltend macht - die (w o- möglich mehrfache) Verlagerung des Serverstandorts oder der Wechsel des Host - Pro viders in der Vergangenheit darauf schließen lässt, dass die Ina n- spruchnahme durch solche Maßnahmen auch zukünftig ineffektiv bleiben we r- de, muss vorliegend nicht entschieden werden. Da s Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, dass sie gegen den in Russland ansässigen Host - Provider der beanstandeten Webse i- ten in seinem Sitzstaat effektiven Rechtsschutz nicht erlangen können. Diese Annahme ist der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. c c) Die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die Klägerinnen nicht g e- gen den Betreiber der Webseiten "Goldesel" vorgegangen sind . Dessen Ina n- spruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreib ers nicht e ntnommen werden kann. Die Kl ä- gerinnen haben allerdings nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Webseiten unternommen zu haben. Hier kommt insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermitt lung s- 84 85 86 87 - 41 - behörden im Wege der Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermit t- lungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, in Betracht. Ermittlungsansätze kö nnten sich weiter daraus ergeben, dass - wie aus der Anlage K 23 hervorgeht - in einem Parallelverfahren in den Niederla n- den der niederländi sche Rechte inhaber vom dortigen Host - Provider die paypal - Adresse genannt erhielt, über die der niederländische Host - Provider von den Betreibern von " Goldesel " bezahlt wurde. Auch den darin enthaltenen Anhalt s- punkten , die eine Firma namens " t . " , eine E - Mail - Adresse " s . @m . " und eine " S . " betreffen, sind die Klägerin nen nicht nachge gangen. Mangels näherer Erkenntnisse zur Identität und zum Sitz der Betreiber der beanstandeten Webseiten steht nicht fest, dass eine Recht s- verfolgung gegen den Betreiber der fraglichen Internetseiten nicht möglich und erfolgversprechend ist . e) Der Sen at kann in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anlass zur Zurückverweisung besteht nicht , weil neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist . Die Frage der vorrangigen Inanspruchnahme des Betreibers der Webseiten und des Host - Providers ist im Verfahren zwi schen den Parteien kontrovers erö r- tert worden. Sie ist auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Ve r- handlung im Revisionsverfahren gewesen. Die Klägerinnen haben hierzu auf die erfolglose Inanspruchnahme des Host - Providers verwiesen und im Übrigen v orgetragen, dass für sie der Betreiber ohne Identitätsangabe auf der Interne t- seite nicht greifbar gewesen sei. Soweit die Klägerinnen im Verfahren erster Instanz um einen Hinweis gebeten haben, sofern das Gericht weitere n Vortrag zur Inanspruchnahme des Ho st - Service - Providers für erforderlich halten sollte , wirkt sich ein fehlender Hinweis nicht zum Nachteil der Klägerinnen aus, weil zu ihren Gunsten zum Host - Provider in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, dass effektiver Rechtsschutz nicht zu erlang en ist (s.o. 86 ). Das rechtliche 88 - 42 - Gehör der Klägerinnen ist damit gewahrt. D er Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu ve r- anlassen. II I. Aus den vorstehend en Gründen (dazu B II 4) bleibt auch der Hilfsa n- trag zu 3 der Klägerinnen ohne Erfolg. Über die Hilfsanträge zu 4 und 5 ist nicht zu entscheiden, weil keine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. IV. Ein Vo r abentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Ve r- mittlers nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2 001/29/EG in einer Re i- he von Entscheidungen näher bestimmt (vgl. zuletzt EuGH, GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel). Hierbei hat er a usgesprochen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorzusehe n- den Anord nungen, insbesondere deren Vor aussetzungen und das einzuhalte n- de Verfahren, dem nationalen Recht zu entnehmen sind (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel). Im Streitfall stellen sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Fragen, der en Klärung eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderte. 89 90 - 43 - C. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2011 - 28 O 362/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2014 - 6 U 192/11 - 91
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