ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZR174.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/17 vom 29 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlo ssen: Das an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten. Gründe: Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Fr a- ge zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Za h- lungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1 ; künftig: Zahlungsve r- zugsrichtlinie ) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Se ptember 2018 in der Rechtssache C - 287/17 noch nicht mit der nach der " acte - clair " - beziehungs - weise " acte - éclairé " - Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urtei l vom 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 3 3) beantwor tet. Gegenstand der Rechtssache C - 287/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines 1 2 - 3 - Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu erse t- zen sind . Zwar deuten nach Auffass ung des Senats mehrere Formulierungen in dem Urteil des Gerichtshofs darauf hin, dass die vom Senat vorgelegte Frage zu bejahen ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. September 2018 me h rfach betont, Art. 6 der Zahlungsverzugsr ichtlinie e r- mögliche einem Gläubiger zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 einen angemessenen Ersatz des Teils der Mahnkosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht ( Urteilstenor sowie Rn. 31, 38 ). Der vorstehend wiedergegebene letzte H albsatz könnte den Schluss auf eine Anrechnung im Sinne der Vorlagefrage des Senats zulassen. Die Klägerin hat indes mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 mit ausfüh r- licher Begründung darum gebeten, das Vorabentscheidungsersuchen aufrech t- zuerhalten. Sie meint, der (mit dem Urteilstenor gleichlautende ) Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 spreche für ihre Au f- fassung, dass zwischen der Verzugskostenpauschale und dem weitergehenden Schaden kein Alternativverhältnis, sondern ein " Nebeneinander " bestehe. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs in den Randnu m- mern 21, 23, 26 und 35 seines vorgenannten Urteils. Der Senat versteht die se Textstellen des Urteils des Gerichtshofs zwar nicht im Sinne der Klägerin. E r ist in Anbetracht der in der Rechts sache C - 287/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 jedoch nach wie vor nicht mit der nach der " acte - clair " - beziehungsweise " acte - éclairé " - Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorg e- 3 4 5 - 4 - legte Frage zu bejahen ist. Das Ersuchen um Vorabentscheidung wird daher auf recht erhalten. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 2 C 527/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2017 - 7 S 545/16 -
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