ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR174.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2011/7/EU Art. 6 Abs. 3; BGB § 288 Abs. 5 Dem Gerichtshof der Europäisch en Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im G e- schäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 r- folgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schul d- ners durch die vorprozessuale Beau f tragung eines Rechtsanw alts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind? BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 - LG Leipzig AG Eilenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 8 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen : Die Entscheidung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2017 - 7 S 545/16 - wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genan n- te Pauschalbetrag von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungsko s- ten anzurechnen ist , die infolge des Zahlungsverzugs de s Schul d- ners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind ? - 3 - Gründe: I. D ie Kläger in begehrt im Revisionsverfahren die Verurteilung der Bekla g- te n zur Zahlung vorinsta nzlich teilweise aberkannter vorgerichtlicher K osten für die Beitreibung einer Entgeltforderung . Die Beklagte betreibt eine Zimmervermietung. Sie beauftragte die Kläg e- rin am 17. September 2014 mit dem Eintrag von Daten für d as Unter nehmen in ein Firmen verzeichnis netto . Nach erfolgtem Eintrag in das Verzeichnis forderte die Klägerin von der B eklagten hierfür brutto . Die Beklagte leistete trotz mehrerer Mahnungen der Klägerin und der von ihr ma n- datierte n Rechtsanwältin keine Zahlung. D ie Klägerin hat die Verurteilun g der Beklagten zur Zahlung der Verg ü- tung nebst Zinsen sowie weitere r 11 begehrt . Dieser Betrag setzt sich z u- sammen aus eine r Rechtsanwaltskosten in Höhe geltend gemacht w e rden. Die Klägerin meint, die Pauschale sei nicht auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen , stehe ihr vielmehr daneben zu . Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung und des überwiegenden Teils der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stattgeg e- . Das Landgericht hat die vom Amtsg e- richt zugelassen e Berufung de r Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen rich tet sich ihre vom Landgericht zuge lassene Revi sion, mit der sie die Restforderung weiter verfolgt . 1 2 3 4 - 4 - II. Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Re vision de r Kläger in von der B e- antwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsve r- kehr ( ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) abhängt . 1. Das Berufungsgericht hat ausge führt, die Pauschale § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sei nach § 288 Abs. 5 S atz 3 BGB auf die vorgerichtl i- chen Rechtsanwaltskosten anzurechnen . D ies sei mit der Zahlungs verzug s- r ich t linie vereinbar. D ie Anrechnung der Pauschale trage zw ar den Erwägung s- gründen 19 und 20 der R ichtlinie keine Rechnung, stehe jedoch i n Einklang mit de r en Art. 6 Abs. 3 . Da nach dieser Bestimmung vorgerichtliche Rechtsa n- w altskosten nur insoweit geltend gemacht werden könn t en, als sie die Pausch a- le von 40 überschr itten, sei letztere auf die vorgerichtlichen Rec htsanwalt s- kos ten anzurechnen . 2. Ob dies der rechtlichen Nachprüfung standhält, hängt von der Beantwo r- tung der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Frage ab. a) Amts - und Landge richt sind davon ausgegang en, dass die Klägerin von der Beklagte n gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Zahlung einer Pauscha le verlangen kann und dem Grunde n ach auch einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Ersatz de r ihr vorg e- richtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. Dies ist nicht zu beanstanden. 5 6 7 8 - 5 - b) Damit kommt es für die Begründetheit des im Revisionsverfahren von der Klägerin - über die von den Vorinstanzen zugesprochenen Beträge hinaus - geltend gemacht en Anspruchs in Höhe von 4 gemäß § bei der Rechtsverfolgung vorgerichtlich entstan denen Rechtsanwaltskosten von 7 2 oder zusätzlich hierzu geschuldet ist . E ine solche Anrec h- nung dürfte aus § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB folgen (nachfol gend zu aa), so dass sich im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung d er Norm die Frage stellt , ob sie in diesem Verständnis mit Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtl i- nie ver einbar ist (nachfolgend zu bb). aa) Nach Auffassung des Senats ist d ie der Klägerin gemäß § 288 Abs. 5 nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf die ihr bei der Verfolgung ihres Anspruchs gegen die Beklagte vorgerichtlich entstandenen Rechtsan waltskosten von 7 (1) Nach d em Wortlaut von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz an z u- rechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Kosten, die dem Gläubiger durch die nach Eintritt des Verzugs erfolg te Beau f- tragung eines Rechtsanwalts mit der Forderungsdurchsetzung entstehen, sind nach deutschem Recht ein in Kosten der Rechtsverfolgung begründeter Sch a- den, dessen Ersatz der Gläubiger ge mäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB verlan gen kann (s t. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 7 ff mwN und vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 ff) . Unter Zugrundelegung allein des nation a- len Verständnisses des Begriffs der Rechts verfolgungskosten ist d ie Pauschale 9 10 11 - 6 - im Sinne von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB daher auf Rechtsanwaltskosten anz u- rechnen, die - wie vorliegend - in Verfolgung eines Anspruchs des Gläubigers gegen einen in Zahlungsverzug befindlichen Schuldner entstanden und dem Gläubiger zu ersetzen sind ( MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl., § 288 Rn. 33; Löwisch/ Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 288 Rn. 40.2; Erman/ Hager, BGB, 15. Aufl., § 288 Rn. 21; NKBGB/Schulte - Nö lke, 3. Aufl., § 288 Rn. 20; Weller/Harms, WM 2012, 23 05, 2312; Seggewiße/Weber, MDR 2016, 250; Verse, ZIP 2014, 1809, 1816 ; Stöber/Petanidis, AGS 2017, 1, 4 ) . (2) Es spricht einiges dafür, dass d ieser Norminhalt dem Willen des G e- setzgebers entspricht . Die vorgenannte Bestimmung wurde durch das Gese tz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 22. Juli 2014 § 288 BGB angefügt (BGBl. I S. 1218). Sie beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregier ung (BT - Drucks. 18/1309, S. 6). Zu e inem in Bezug auf § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB identischen, indes der Diskontinuität anheimgefallenen Entwurf der Bundesregierung hatte der Bu n- desrat in der vorhergehenden Wahlperiode um Prüfung gebeten, ob eine A n- rechnung der Pauschale in § 288 Abs. 5 Satz 3 B GB lediglich auf beim Gläub i- ger intern anfallende Kosten erfolgen solle (BT - Drucks. 17/10491, S. 18 ). G e- gen diesen Vorschlag machte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Bedenken geltend (BT - Drucks. 17/10491, S. 19). 12 13 14 - 7 - In dem sodann in d er 18. Wahl periode Gesetz geword enen Entwurf der Bundesregierung findet sich die Bestimmung des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Vorgängerentwurf zwar unverändert wieder . Dies weist darauf hin , dass d ie Anrechnung der Pauschale auf externe Rechtsverfolgungsk osten dem Willen des Gesetzgebers entsprach (vgl. hierzu Seggewiße/Weber aaO; Verse aaO ; Dornis , ZIP 2014, 2427, 2430 ; ders . in BeckOGK/BGB, § 288 Rn. 78 ff [Stand: 01. 12 .2017]; Stö ber/Petanidis AGS 2017, 1, 4 ; Färber/Pipoh, DB 2017, 67, 71 ). Die Begründun g des in der 18. Wahlperiode erneut eing e- brachten Gesetzentwurfes führt indes im Hinblick auf § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB allein an, dass diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 6 Absatz 3 Satz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie dienen soll (BT - Drucks. 18/1309, S. 19) . Sollte die Richtlinie eine Anrechnung der Pauschale nur auf interne Rechtsverfolgung s- kosten bestimmen , kö nnte dies daher für einen entsprechenden (Umsetzungs - ) Willen auch des deutschen Gesetzgebers oder zumindest für eine planwidrige Regelungslück e sprechen. bb) Damit stellt sich im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB die Frage, wie Art. 6 Abs. 3 der Zah lungsverzug s- richt linie auszulegen ist (zu den - weiten - Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ei ner nationalen Bestimmung, die der Umsetzung einer EU - Richt - linie dient vgl. Eu G H, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C - 397/01 bis C - 403/01 - Pfeiffer, juris Rn. 108 ff; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff; Beschlüsse vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, juris Rn. 26 und vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 43) . 15 16 - 8 - (1) Nach Auffassung des Senats bestimmt auch Art. 6 Abs. 3 der Richtl i- nie eine Anrechnung der Pauschale auf externe Rechtsverfolgungskosten (so auch MüKoBGB/Ernst aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 7 . Aufl. , § 288 Rn. 15; NKBGB/Schulte - Nölke aaO; Weller/Harms aaO; Seggewiße/Weber aaO; Verse aaO; a.A. Stöber/Petanidis aaO S. 4 f ; Färber/Pipoh aaO S. 70 f ) . (a) Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungsverz ugsrichtlinie hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Za h- lungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pa u- schalbetrag über schreiten. Zu diesen Kosten können nach Satz 2 der Besti m- mung auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entste hen. Aus der Formulierung " aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten " sowie aus der ausdrücklichen Benennung von Rechtsanwaltskosten in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 wird deutlich, dass Gegenstand des Anspruchs nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungs verzugs richtlinie auch externe Beitr ei bungskosten sind. Da der Ans pruch indes nur besteht, soweit die Beitreibungskosten den in Art. 6 Abs. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie genan n- ten Pauschalbetrag " überschreiten " , ist letzterer auf den Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie und damit auch auf externe B eitreibung s- kosten anzurechnen ( Seggewiße/Weber aaO; Verse aaO; Weller/Harms aaO) . Die Verwendung des Wortes " zusätzlich " in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 H al b- satz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie spricht - entgegen der Auffassung der R e- vision - nicht gegen eine Anrechnung der Pauschale auf den Anspruch auf E r- satz externer Beitreibungskosten ( a.A. Stöber/Petanidis aaO S. 4 ) . Das Wort ist 17 18 19 20 - 9 - im Zusammenhang mit dem ersten Absatz dieser Norm zu sehen. Der Begriff " zusätzlich " stellt lediglich klar, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geregelte Pauschalbe trag nicht erschöpfend ist. Damit soll zum Aus druck kommen, dass der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie geregelte Ersatzanspruch nicht durch den A n- spruch auf Zahlung eines Pauschalbe trags gemäß Absatz 1 dieser Norm au s- geschlossen wird, sondern - dem Grund e nach - ne ben, das heißt " zusä tzlich " , zu diesem besteht. Dagegen liegt darin keine Aussage zur Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Beitreibungskosten. Diese wird im zweiten Halbsatz von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Zahlung sverzugsrichtlinie ausdrücklich dahingehend b e- stimmt, dass der Anspruch nur auf Ersatz der Beitreibungskosten besteht, die den Pauscha (b) Anderen Sprachfassungen der Zahlungs verzugs richtlinie vermag der Senat keinen hiervon abweichenden Bedeutungsgehalt von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungs verzugs richtlinie zu e ntnehmen (so auch Verse aaO; a.A. Stöber / Petanidis aaO S. 5). D a s gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die französische Fassung . Diese lau tet : " Le créancier est en droit de réclamer au débiteur, outre le montant forfaitaire visé au paragraphe 1, une indemnisation raisonnable pour to us le s autres frais de recouvrement venant en sus dudit montant forfaitaire et encourus par suite d´un retard de paiement du débiteur. " Im Unterschied zur deutschen Fassung ist in der französischen Sprac h- fassung zwar von allen " anderen " Beitreibungsko sten ( " tous les autres frais de recouvrement " ) die Rede, hinsichtlich derer ein Ersatzanspruch des Gläubigers neben ( " outre " ) dem Anspruch auf den Pauschalbetrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie besteht ( ähnlich die deutsche Sprachfassung von 21 22 - 10 - Art. 4 Abs. 3 des der Zahlungsverzugsrichtlinie vorausgegangenen Richtlinie n- vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - KOM (2009) 126, S. 24: " Zahlungsverzug des Schuldners bed ingten Beitreibungskosten " ). Aus dieser Formulierung kann indes nicht geschlossen werden, dass die anderen Beitre i- bungskosten nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach unb e- grenzt neben dem Pauschalbetrag geltend gemacht werden können. W ürde man dies anders sehen , wäre dies mit der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der deutschen Sprachfassung entsprechende n Formulierung " venant en sus dudit montant forfaitaire " unvereinbar . Sie bezieht sich auf die " anderen " Beitre i- bungskosten . Letztere schließ en aber , wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie auch in ihrer französischen Fassung ( " Ces frais pe u- vent comprendre, notamment, les dépenses engagées pour faire appel à un avocat ou à une société de recouvrement de créances. " ) ergib t, externe Rechtsverfolgungskosten ein. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten als - im Verhältnis zum Pauschalbetrag - " andere " Be i- treibungskosten nur besteht, soweit er den Pauschalbetrag überschreitet. (2) Allerdings ste ht nicht mit der nach der acte - clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass die vorstehende Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, das s auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde (siehe vielmehr das eine ähnliche Fallgestaltung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des Kreisg e- 23 - 11 - richts Budweis [Tschechische R epublik] vom 19. Mai 2017, Aktenzeichen des Gerichtshofs der E uropäischen Union C - 287/17) . Vielmehr sprechen durchaus Gründe auch gegen eine Anrechnung der Pauschale nach Art. 6 Abs. 1 auf Rechtsanwaltskosten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsv erzug s- richtlinie. (a) Für eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzug s- richtlinie könnten insbesondere die Erwägungsgründe 19 und 2 0 der Zahlung s- verzugsrichtlinie sprechen ( so Stöber/Petanidis aaO S. 4 f ; Färber/Pipoh aaO S. 70 ; AG Aache n, Urteil vom 26. Juli 2016 - 113 C 8/16, juris Rn. 23) . Danach dient der Pauschalbetrag der Entschädigung für interne Beitreibungskosten des Gläubigers. Nach Erwägungsgrund 20 soll der Gläubiger neben einem A n- spruch auf Zahlung für interne Beitre ibungskos ten auch eine Forderung auf E r- satz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten B e itre i- bungskosten haben, wozu auch die Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Eine Verringerung dieses A n- spru chs durch den - interne Beitreibungskosten betreffenden - Pauschalbetrag wird dort nicht gefordert . Dies könnte den Schluss erlauben, dass die Ersatzf ä- higkeit der (externen) Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, in keinem Zusammenhang mit dem Pauschalbetrag steh t und durc h letzteren nicht gemindert werden soll . Hierfür könnte z udem geltend gemacht werden , dass der Pauschalbetrag bei seiner Anrechnung - jedenfalls unter Zugrundelegung des deutschen Rechtsanwalts vergütungsrechts (vgl. RVG Anlage 1, Nr. 2300, 2302 (G e- schäftsgebühr), Nr. 7002 [Postentgeltpauschale] und RVG Anlage 2 [Mindes t- - weitgehend oder sogar vollständig aufgezehrt wird mit der Folge, dass der Gläubiger im Ergebnis nur einen Betrag in Höhe der vorgerich t- 24 25 - 12 - lichen Rechtsanwaltskosten verlangen könnte (AG Aachen aaO ; NKBGB/ Schulte - Nö lke aaO; Wel ler/Harms aa O ). Eine etwaige Abschreckungswirkung und die Kompensation der Verwaltungskosten und internen Kosten in Höhe der Pauschale , die nach Erwägungsgrund 19 mit der Entschädigung der Gläu biger erreicht werden soll en (vgl. hierzu Stöber/Petanidis aaO S. 2 ; Weller /Harms aaO ), würde n bei Einschaltung eines Rechtsanwalts von dem Anspruch auf den Pauschalbetrag nicht erzielt werden . Ob dies dem Willen des europäischen G e- setzgebers entspricht, der mit der Zahlungsverzugsrichtlinie den ersatzfähigen Pauschalbe trag neu e ingeführt hat, kann in Frage gestellt werden . (b) Die vorstehenden Erwägungen hält der Senat zwar nicht für durc h- greifend. D ie in den Erwägungsgründen angelegte Trennung zwischen internen und externen Beitreibungskosten spiegelt sich im Normtext des Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht wider ( so auch Weller/Harms aaO ; Verse aaO ; Oelsner, GPR 2013, 182, 188 ). D er dort geregelte Ersatzanspruch des Gläubigers differenziert nicht zwischen verschiedenen Arten von Beitreibung s- kosten . Mit de m Normtext der Zahlungs verzugs richtlinie dürfte § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB daher - wie ausgeführt - im Einklang stehen . Auch ist in Erwägungsgrund 19 der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht b e- stimmt, dass speziell der in Satz 2 und 3 des Erwägungsgrundes gen annte Pauschalbetrag die in Satz 1 des Erwägungsgrundes geforderte Abschr e- ckungswirkung erzielen soll. Vielmehr spricht die Verwendung des Wortes " z u- dem " in Satz 2 eher gegen einen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang von Abschreckungswirkung und Pausch albetrag. Dessen ungeachtet bleibt eine Abschreckungswirkung auch bei Anrechnung auf externe Kosten erhalten, denn 26 27 28 - 13 - Wird der Pauschalbetrag durch die Anrechnung von den übrigen Rechtsve rfo l- gungskosten im Ergebnis gänzlich aufgezehrt, entfalten die hierfür anfallenden höheren Beträge die beabsichtigte Abschreckung erst recht . Soweit durch die Anrechnung der Pauschale auf interne und externe Rechtsverfolgungskosten d er nach dem Erwägu ngsgrund 19 beabsichtigte Aus - gleich der Verwaltungskosten und internen Kosten des Gläubigers wirtschaftlich entfällt, spricht auch dies letztlich nicht gegen die Vereinbarkeit vo n § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB mit der Zahlungsverzugsrichtlinie. A nderenfalls wür de bei einer Beschränkung der Anrechnung der Pauschale auf interne Gläubigerkosten o h- ne Grund de r Gläubiger besser ge stell t , der keinen betriebsinternen Aufwand zur Beitreibung seiner Forderung betreibt, sondern sich bei Zahlungsverzug des Schuldners sogle ich externer Hilfe (z. B. Inkassounternehmen) bedient. Denn dieser Gläubiger würde ohne weitere Anrechnung der Pauschale zusätzlich zur Erstattung seiner - nachweisbaren - externen Rechtsverfolgungskosten den BT - Dr uck s. 17/10491, S. 19). Dies würde zu einer von dem Zweck der Richtlinie nicht gedeckten Überkompen - sation füh ren. 29 - 14 - Da die Argumente der Gegenansicht jedoch vertretbar sind und auch vertreten werden, kann gleichwohl von einem " acte - clair " nicht ausgegange n werden. Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 2 C 527/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2017 - 7 S 545/16 - 30
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