BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 175/00Verkündet am: 7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Sender FelsbergUrhG §§ 20, 76, 86a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Senderan die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat-bestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Be-zug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezieltfür die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und imInland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes alsSchutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts-ordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei derBemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaftzur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we-gen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma-chen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Be-stimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm und Pokrantfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats desSaarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine vondem Ministerpräsidenten des Landes Saarland im Jahr 1965 erteilte Erlaubnisfür die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus überden Sender Felsberg, der nur 300 m von der französischen Grenze entferntsteht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung Frank-reich aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der Beklagten - 3 -unter Verwendung von Musiktonträgern in Paris produziert und von dort mittelsRichtfunk- und Kabelverbindungen, seit einiger Zeit auch über Satellit, zumSender Felsberg übertragen. Die von der Beklagten ausgestrahlten Sendungenkönnen im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die Be-klagte überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Ge-räte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.Die Hörfunksendungen sind in französischer Sprache gestaltet und aus-schließlich für den französischen Raum bestimmt. Die Werbezeiten des Pro-gramms werden in Frankreich an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Fürden Betrieb des Senders Felsberg erhält die Beklagte, die keine eigenen Wer-beeinnahmen erzielt, von ihrer französischen Muttergesellschaft eine Vergü-tung.Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten ist der SenderstandortFelsberg gewählt worden, weil damals in Frankreich private werbefinanzierteHörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die Mut-tergesellschaft der Beklagten das über den Sender Felsberg ausgestrahlteHörfunkprogramm in Frankreich auch über UKW-Sender.Die Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft inDeutschland Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den "Vertrag über die Verwendung vonTonträgern in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 ver-pflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für dieVerwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkpro-gramm jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfal-lenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember - 4 -1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die inFrankreich Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern anRundfunksendungen wahrnimmt, gegen die französische Muttergesellschaft derBeklagten Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkpro-gramms über den Sender Felsberg geltend machte. Ein von der Verwertungs-gesellschaft SPRE in Paris gegen die Muttergesellschaft der Beklagten ange-strengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem Gesetz überdie Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beimDeutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag(Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inan-spruchnahme des Senderechts am Senderstandort Felsberg eine jährliche Ver-gütung von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen diesenEinigungsvorschlag hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Pro-grammausstrahlung über den Sender Felsberg für die Jahre 1997 und 1998eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich Mehrwertsteuer).Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des SendersFelsberg werde in die nach deutschem Recht bestehenden Leistungsschutz-rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenom-men würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach ange-messen.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerinfür die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Saarbrücken für - 5 -die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender Felsberg ausge-strahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischerKünstler sowie in Frankreich erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrneh-mung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für Frank-reich bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender Felsberg sei alleinnach französischem Recht zu beurteilen.Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt.Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG SaarbrückenGRUR Int. 2000, 933).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Sendetätigkeitder Beklagten gemäß dem Schutzlandgrundsatz an sich nach deutschem Ur-heberrecht zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von deutschem Hoheits-gebiet aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Pro-grammsignale durch die Muttergesellschaft der Beklagten von Frankreich her - 6 -- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender Felsbergzugeleitet würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen Sen-destelle an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des deutschen Urheberrechtssei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden,weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des Bestim-mungslandes sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen fürdas Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendungder inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ur-sprünglich von dem Gebiet des Saarlandes aus - noch vor dessen Eingliede-rung in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestrahlt worden, weil die franzö-sische Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlteund durch Werbeeinnahmen aus Frankreich finanzierte Programm sei aus-schließlich für Hörer in Frankreich bestimmt. Nur technisch bedingt sei das Pro-gramm auch in kleinen Teilen des saarländischen Grenzgebiets empfangbar.Für das DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland stelle die Beklagte lediglich Pro-grammteile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Die Rundfunksendungen der Beklagten unterliegen schon deshalb denVorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlich-keit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des Saarlan-des stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit denausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Ge-staltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76Abs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaftwahrgenommen werden. - 7 -a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Fra-ge, ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urhe-berrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen in-ternationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zubeurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet derImmaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f.- ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spiel-bankaffaire; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.;MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff.,jeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen alsVerwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Ur-hebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus derSicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keineeinheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondernjeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrechtgeltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurtei-lung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der fürunerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durchdas Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver-hältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert(vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRURInt. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 desRegierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eineausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten gel-tenden Kollisionsrechts entbehrlich. - 8 -b) Nach dem Schutzlandgrundsatz sind auf die Rundfunksendungen, diedurch den Sender Felsberg ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut-schen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet dieKlägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung dieAusstrahlung der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des Ausstrahlungslandes aufdrahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seitjeher fast ausnahmslos aus (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.- TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg,Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/Katzenberger ebd.Vor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zubestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den Erforder-nissen der Massennutzung geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunk-unternehmen, weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von Sendungzu Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite derAusstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sen-dung, Zwischenspeicherungen usw.) abgesehen werden kann.(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloserRundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Län-der ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daßneben dem Recht des Ausstrahlungslandes auch das Recht der Bestimmungs-länder anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß derSendevorgang in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im Bestim-mungsland bedeutsam sei (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.- TELE-UNO II; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack,Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; vgl. - 9 -aber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird einesolche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be-schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der Aus-strahlungsort nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem Bestimmungslandherausverlagert worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf denGedanken der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/HartmannaaO Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff.Rdn. 55; v. Ungern-Sternberg in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urhe-berrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitendenMedien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach denenbei drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hineinausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann,vertreten jedoch im Einklang mit dem Schutzlandgrundsatz durchweg die An-sicht, daß das Recht des Ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt.Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danachzwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, derUmstand, daß nach dem Recht des Ausstrahlungslandes als Schutzland dorteine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann da-durch aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlichwerden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im In-land anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nichtauf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach deutschem Rechtzuzustimmen ist.c) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vor-gelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über denSender Felsberg keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege,und deshalb ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei. Beigrenzüberschreitenden Sendevorgängen könne nicht darauf abgestellt werden, - 10 -in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr seieine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Diesbedeute in einem Fall wie hier, in dem die Programmsignale in einer ununter-brochenen Übertragungskette von den Studios der französischen Muttergesell-schaft in Paris zum Sender Felsberg geleitet würden, daß allein auf das franzö-sische Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabeder Programmsignale als der ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen, dasich bereits in ihm die Entscheidung des Sendeunternehmens über Inhalt undZeitpunkt der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang alsSendevorgang gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnungeingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satel-litensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabel-richtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koor-dinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften be-treffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 =GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in dasUrheberrechtsgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlichausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichenEmpfang bestimmten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Ver-antwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Übertragungs-kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führe, eingegeben würden.Diesem Beurteilungsansatz der Beklagten kann nicht zugestimmt wer-den. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des Urheberrechtsals auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts an-deres gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maß-geblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in er-ster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einerurheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, wel- - 11 -chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die Ver-wertungsrechte des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von Lei-stungsschutzrechten - nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblichauch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seinesWerkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirt-schaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v.17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). Beiausschließlicher Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet dieProgrammsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben wer-den, wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von derRechtslage in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang ge-nommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen Rundfunksendun-gen schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbarenRechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallum-ständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung ein-geleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudemwäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgangder Eingabe der Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskettein Staaten verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.Die Sonderregelungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie und des § 20aUrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügtworden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satelliten-und Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur dieRechtslage bei direkten Satellitensendungen vereinheitlicht (vgl. Erwägungs-grund 33 f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudemzur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung,die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der Eingabehandlung erreicht - 12 -wird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltunghat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabel-richtlinie; Dreier in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 420 f.)und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung inDrittstaaten mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer Staaten füranwendbar erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vornah-me der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbe-dingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. DieHinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des ge-samten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs un-vermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen derVerbandsländer aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlich-keit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20a Rdn. 5).2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender Felsbergerfüllt den Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den § 76 UrhG inhalt-lich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weildie drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtetist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Aus-strahlungen des Senders Felsberg im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. DerGeltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenenRechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlichdurch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland be-schränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug;MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 f.;Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der Territorialitätsgrund-satz gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des Urheber-rechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BGHZ - 13 -126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/Katzenberger aaOVor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGBAnh. II Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es,daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlich-keit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im Aus-land befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat jeden-falls den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zugeben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfin-det. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg das gesendeteProgramm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt esdanach nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheberan Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 113 ff.). Eine Sendung aneine Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenndort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimm-ten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerstgeringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbe-stands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die Ausstrah-lung nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen,m.w.N.).3. Die Beklagte verwirklicht durch die Rundfunkausstrahlungen des Sen-ders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG.Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt derProgrammausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrerfranzösischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhabe-rin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die techni-schen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheber-rechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich. - 14 -4. Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtliniedurch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG)gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die alleinGegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Pro-grammsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet wordensein sollten. Der von der Beklagten - erstmals in der mündlichen Revisionsver-handlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des Senders Fels-berg seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabel-richtlinie allein nach französischem Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmtwerden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßt als Satellitensendungen nuröffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die einerSatellitenübertragung nachgeschaltet sind, wie erdgebunden durchgeführtedrahtlose und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auchdann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sieauf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabel-richtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung,mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verant-wortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang be-stimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satellitenund zurück zur Erde führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird dieSatellitensendung von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung an-schließen, abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des Erwägungsgrundes 14 derRichtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne derRichtlinie erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur Erde" endet). Vondieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Defini-tion des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie - 15 -aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung überFernmeldesatelliten im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen überDirektsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendun-gen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einenDirektsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Be-schränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satelliten-übertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffent-lichkeit, die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als Teilder Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, er-gibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechtsin der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenneine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und voll-ständig durch Kabelsysteme weiterübertragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 derRichtlinie).Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de Paris in ihremUrteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen desSenders Felsberg im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen denVorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der An-sicht der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revi-sionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfah-rens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de Paris nichtrechtskräftig ist, kein Anlaß.III. Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, weilnoch Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen sind. - 16 -Diese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auchsolche aus ausländischem Recht.IV. Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachtensein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die Rechtsla-ge in Frankreich berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollenBerechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der Re-gel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diesegeldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendun-gen, die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrge-nommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auchmit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern mög-licherweise deshalb durch die französische Rechtsordnung zugestanden wer-den, weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit inFrankreich abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zudem Empfangsland besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es untersolchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazuSchricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, IPRax 1994,387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchs-mindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wennauch in Frankreich bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. DieBefürchtung der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von Ver-gütungsansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in Deutsch-land und in Frankreich doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die vonihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nachdeutschem Recht den durch Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungs-verkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch inFrankreich solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich dementsprechendnicht. - 17 -Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu berücksich-tigen sein, daß das Empfangsgebiet der Langwellensendungen der Beklagtenwegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf Deutschland und Frank-reich beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des Erwägungs-grunds 17 der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter[Hrsg.] aaO S. 442 f.).V. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammPokrant
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