BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/03 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Vergaberichtlinien UrhG 247 5 Abs. 1 a) Der Begriff des Erlasses in 247 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen geh366ren deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Beh366rden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Au337enwirkung zukommt. b) Wegen des durch 247 5 Abs. 1 UrhG gesch374tzten Publizit344tsinteresses der All-gemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheber-rechtlichen Sinn, das der Hoheitstr344ger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willens344u337erung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herr374hrt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitstr344ger als eigenverantwortliche Willens344u337erung zuzurechnen ist. c) Nach dem Regelungszweck des 247 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitstr344ger als amtlicher Erlass getroffene Regelung recht-lich zul344ssig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwal-tungspraxis bestimmen soll. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist als Verlag von dem Bundesministerium f374r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs f374r die Vergabe und Ausf374hrung von Bauleistungen im Stra337en- und Br374ckenbau" (im Folgenden auch "Hand-buch") beauftragt worden. 1 Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen f374r die Vergabe von Auftr344gen und die Abwicklung von Vertr344gen 374ber Bauleistun-gen im Bereich des Stra337en- und Br374ckenbaus (mit Vordrucken) sowie einem 2 - 3 - Anhang mit erg344nzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Stra337en- und Br374ckenbau (im Folgen-den auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Minis-teriums und der Stra337enbauverwaltungen der Bundesl344nder zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Stra337enbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs f374r seinen Gesch344ftsbe-reich eingef374hrt und den obersten Stra337enbaubeh366rden der L344nder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch f374r die Stra337en in ihrem Zust344ndigkeitsbereich einzuf374hren. Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Kl344gerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheber-rechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 3 1. die Beklagte zu verurteilen, a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Hand-buch f374r die Vergabe und Ausf374hrung von Bauleistungen im Stra337en- und Br374ckenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben: - 4 - - 4 - - 5 - - 5 - - 6 - - 6 - - 7 - b) die Vervielf344ltigungsst374cke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Kl344gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernich-tung herauszugeben; c) der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Ums344tze und der get344tigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auf-lagenh366he und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen 374ber die mit dem genannten Handbuch erzielten Ge-winne; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG K366ln GRUR 2004, 142). 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Kl344gerin keine urheberrechtlichen Anspr374che zust374nden. Dazu hat es ausgef374hrt: 7 - 8 - Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzf344higes Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Stra337enbaubeh366rden der L344nder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einr344umung der aus-schlie337lichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einf374hrung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden k366nnen. Das Ministerium habe die ausschlie337lichen Nutzungsrechte zur Verviel-f344ltigung und Verbreitung der Neufassung auf die Kl344gerin 374bertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei. 8 Die Klageantr344ge seien gleichwohl unbegr374ndet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gem344337 247 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz ge-nie337e. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Auftr344ge im Bereich des Stra337en- und Br374ckenbaus. Diese Anwei-sungen seien f374r die nachgeordneten Beh366rden im Gesch344ftsbereich des Minis-teriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rund-schreiben Stra337enbau Nr. 20/2001 eingef374hrt und gebeten habe, das Regel-werk bei einschl344gigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Au337enwirkung f374r Unternehmen im Bereich des Stra337en- und Br374ckenbaus zu. 9 Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministe-rium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Fest-legung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstra337en betroffen seien - in den Zust344ndigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Stra337enbaubeh366rden der L344nder - die Entwick-lung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss 374bertragen, der nur mit 10 - 9 - Beamten des Bundes und der L344nder besetzt sei und sein Bestehen dem Be-m374hen verdanke, f374r Bund und L344nder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaf-fen. Durch die Einf374hrung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben ha-be das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Gesch344ftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm. II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg. 11 Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che, die sie auf urhe-berrechtliche Nutzungsrechte st374tzt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch f374r die Vergabe und Ausf374hrung von Bauleistungen im Stra337en- und Br374ckenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des 247 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genie337t. Es muss daher nicht er366rtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des 247 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (247 4 Abs. 1 UrhG) schutzf344hig sein k366nnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Kl344gerin wirksam die 334bertragung ausschlie337licher Nut-zungsrechte zur Vervielf344ltigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben. 12 1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Stra337en- und Br374ckenbau geschaf-fenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des 247 5 Abs. 1 UrhG. 13 - 10 - a) Der Begriff des Erlasses in 247 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrecht-licher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheber-rechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizit344t von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizit344t ihrer Aus-legung und Anwendung durch Verwaltungsbeh366rden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die 326ffentlichkeit soll 304u337erungen von Hoheitstr344-gern, die f374r die gegenw344rtige oder zuk374nftige Amtsaus374bung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen k366nnen, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 247 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizit344t amtlicher 304u337erun-gen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an ande-re Beh366rden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Au337enwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 30; M366h-ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des 247 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheber-rechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228). 14 Wegen des Publizit344tsinteresses der Allgemeinheit kann 247 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (247 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitstr344ger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" be-zeichneten - Willens344u337erung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herr374hrt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl. 15 - 11 - BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Ver-lautbarung dem Hoheitstr344ger als eigenverantwortliche Willens344u337erung zuzu-rechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leits344tze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitstr344ger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zul344ssig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 30). b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des 247 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdr374cklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben f374r den Gesch344ftsbereich der Bundesfernstra337en eingef374hrt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte 344ndert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem All-gemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einf374hrung des Handbuchs f374r die zur Zust344ndigkeit der L344nder ge-h366renden Stra337en ging. 16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass ne-ben seiner beh366rdeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Au337en-wirkung zu. Auftr344ge im Bereich des Stra337en- und Br374ckenbaus f374r Bundes-fernstra337en werden danach nur noch gem344337 den Richtlinien des Handbuchs 17 - 12 - vergeben. Bewerber m374ssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wol-len, an die Vorgaben der Richtlinien halten. Die Frage, ob das Ministerium bez374glich der Bundesfernstra337en durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die L344nder die Bundes-autobahnen und sonstigen Bundesstra337en des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, h344ngt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des 247 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitstr344ger zu einer sol-chen Anordnung befugt war. 18 c) Das Handbuch genie337t danach gem344337 247 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hin-sichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (247 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke f374r ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht ent-schieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der L344nder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um f374r Bund und L344nder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Ver-wendung ihrer Beitr344ge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben. 19 2. In seinem Anhang enth344lt das Handbuch auch Teile der Verdingungs-ordnung f374r Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben. 20 - 13 - Die Kl344gerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urhe-berrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben k366nnte. III. Die Revision der Kl344gerin war danach zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -
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