BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. August 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 14.561,41 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1 bis 9, 11 bis 13 und 16 bis 25 geltend gemachten Ersatzbetr344ge) nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 556,29 200 seit dem 25. Februar 2002, 2.131,72 200 seit dem 11. Oktober 2000, 386,86 200 seit dem 16. November 2000, 1.656,94 200 seit dem 6. M344rz 2001, 1.117,01 200 seit dem 16. M344rz 2001, 2.479,77 200 seit dem 6. April 2001, 3.510,50 200 seit dem 1. Mai 2001, 1.638,54 200 seit dem 26. Mai 2001, 929,78 200 seit dem 21. Juli 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der N. AG in Osnabr374ck (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-bef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut in 26 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 10, 14, 15 und 26. Schadensfall 10: Am 7. September 2000 374bergab die Versicherungs-nehmerin der Beklagten zwei Pakete, die Waren im Wert von insgesamt 12.140,89 DM (= 6.207,54 200) enthielten, zur Bef366rderung nach Frankfurt am Main. 2 Schadensfall 14: Am 28. September 2000 374bergab die Versicherungs-nehmerin dem Abholfahrer der Beklagten unter anderem ein Paket zur Bef366rde-rung nach Neu-Ulm, das Waren im Wert von 11.760 DM (= 6.012,79 200) enthielt. 3 Schadensfall 15: Am 6. Oktober 2000 374bergab die Versicherungsnehme-rin der Beklagten ein Paket mit Waren im Wert von 5.880 DM (= 3.006,40 200) zur Bef366rderung nach Neu-Ulm. 4 Schadensfall 26: Am 22. November 2000 374bergab die Versicherungs-nehmerin der Beklagten unter anderem ein Paket zur Bef366rderung nach Hagen, das Waren im Wert von 5.715,22 DM (= 2.922,15 200) enthielt. 5 In allen F344llen gerieten die der Beklagten zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete w344hrend deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat der Versi- 6 - 4 - cherungsnehmerin im Schadensfall 10 (Verlust von zwei Paketen) 2.000 DM und in den Schadensf344llen 14, 15 und 26 jeweils 1.000 DM ersetzt. 7 Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten Stand: Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: "205 10. Haftung 205 In den F344llen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 1.000 DM pro Sendung in der Bun-desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. 205" 8 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportguts in voller H366he. - 5 - Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 15.592,40 200 nebst Zinsen zu zahlen. 9 10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein haftungsausschlie337endes Mitverschulden anrech-nen lassen, weil ihre Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 5.000 DM 374bersteige. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 11 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die F344lle 10, 14, 15 und 26 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 12 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach den 247247 425, 435 HGB i.V. mit 247 398 BGB an-genommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: 13 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehme-rin am Verlust der Pakete gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener 14 - 6 - Wertdeklaration zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass die Versiche-rungsnehmerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte Wertpa-kete mit einer Wertdeklaration sicherer bef366rdere. Zudem fehle es an nachvoll-ziehbarem Vortrag und Beweisantritt dazu, dass die behaupteten Kontrollen bei Wertpaketen auch bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-klagten praktizierten EDI-Verfahren stattfinden k366nnten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch an-h344ngigen Schadensf344llen ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kom-men. 15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). 16 2. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt h344tte und die Versicherungsnehmerin hiervon Kenntnis gehabt habe. 17 - 7 - a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtf374hrer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behan-delt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. 18 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es f374r ein zu ber374cksichti-gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Diese Kenntnis wurde der Versicherungsnehmerin durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten vermit-telt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.). 19 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-weils im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. 20 aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. 21 - 8 - 22 bb) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versicherungs-nehmerin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Beklagten vorgetragenen zus344tzlichen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnen allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wert-deklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Wenn - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-fahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Be-handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344lti-gere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abhol-fahrer der Beklagten gesondert 374bergeben werden. Dass eine solche gesonder-te 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-tung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). 23 - 9 - 24 c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-angaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Sch344den mit verursacht ha-ben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist jedenfalls im Schadensfall 14 gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 200 374bersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 Tz 34). Bei dem Schadensfall 10 kann dies aufgrund der bis-herigen Feststellungen nicht abschlie337end beurteilt werden. Zwar lag der Wert des in Verlust geratenen Gutes 374ber 5.000 200. Zu ber374cksichtigen ist aber inso-weit, dass zwei Pakete verlorengegangen sind. Nach dem Zweck der Obliegen-heit zur Warnung vor der Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens, der dar-in besteht, den Sch344diger auf eine f374r ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 70 ff.), kommt es ma337geb-lich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 200 enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 25 - 10 - 26 III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Be-klagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustf344llen 10, 14, 15 und 26 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 109/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - I-12 U 4/05 -
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