BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/07 Verk374ndet am: 22. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehpro-gramm 204RTL223 aus. Die Beklagte zu 1, deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2 ist, bietet auf der Internet-Seite 204223 unter der Bezeichnung 204Save.TV223 einen 204Online-Videorecorder223 (204OVR223) zur Aufzeichnung von Fern-sehsendungen an. 1 Die Beklagte zu 1 empf344ngt 374ber Antennen die in Deutschland frei emp-fangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten, darunter das Programm der Kl344gerin. Ein bei der Beklagten zu 1 registrierter Kunde kann aus diesen Pro- 2 - 3 - grammen 374ber eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen ausw344hlen. Die Sendungen werden auf dem 204Online-Videorecorder223 des Kunden abgespei-chert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf von der Beklagten zu 1 betriebenen Festplatten, der ausschlie337lich diesem Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf dem 204OVR223 aufgezeichneten Sendungen 374ber das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen (Online-Streaming) oder auf seinen Rechner herunterladen (Download). Die Kl344gerin sieht in dem Angebot der Beklagten zu 1 eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungs-schutzrechts aus 247 87 Abs. 1 UrhG. Sie nimmt die Beklagten im Wege der Un-terlassungs- und Stufenklage in Anspruch, und zwar zun344chst auf Unterlassung und 226 zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs 226 auf Auskunftsertei-lung. Soweit sie Unterlassung verlangt, hat sie beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, 3 das Fernsehprogramm 204RTL223 der Kl344gerin oder Teile davon zu vervielf344ltigen und/oder Dritten 366ffentlich zug344nglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sogenannten Online-Streaming zu 374bermitteln, d.h. das Fernseh-programm 204RTL223 oder Teile davon 374ber das Internet zu 374bertragen und/oder f374r Dritte zu vervielf344ltigen, insbesondere wie derzeit unter 204 223 angebo-ten. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Auskunftsan-trag teilweise stattgegeben. Soweit es den Unterlassungsanspruch betrifft, hat es die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unter-lassen, 4 das Fernsehprogramm 204RTL223 der Kl344gerin oder Teile davon zu vervielf344ltigen, insbesondere wie derzeit (d.h. wie im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 15.6.2006 aus den Anlagen K 1-33 ersichtlich) unter 204 223 angeboten. - 4 - Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung und die Kl344-gerin Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagten haben ihren Klageabwei-sungsantrag weiterverfolgt, w344hrend die Kl344gerin beantragt hat, den Beklagten auch zu verbieten, das Fernsehprogramm 204RTL223 der Kl344gerin oder Teile davon 366ffentlich zug344nglich zu machen und/oder im Wege des sogenannten Online-Streaming zu 374bermitteln. Berufung und Anschlussberufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Ab-weisung der Klage. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten zu 1 verletze das Leistungsschutzrecht der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 UrhG im Hinblick auf das Vervielf344ltigungsrecht (247 87 Abs. 1 Nr. 2, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). Insoweit k366nnten die Beklagten sich nicht auf die Privilegierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UrhG berufen. Dagegen verlet-ze das Angebot der Beklagten zu 1 nicht das Leistungsschutzrecht der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 UrhG mit R374cksicht auf das Recht auf 366ffentliche Zug344nglich-machung (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 19a UrhG). 6 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. 7 1. Die Kl344gerin erstrebt mit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot des von der Beklagten zu 1 auf der Internet-Seite 204223 bereitgestellten 8 - 5 - Angebots 204Save.TV223, mit dem das von der Kl344gerin gesendete Fernsehpro-gramm 204RTL223 auf einen 204Online-Videorecorder223 aufgenommen und von Kunden der Beklagten zu 1 angesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Aus-kunftsantrag betrifft gleichfalls dieses Angebot. Das Revisionsgericht kann die Klageantr344ge als Prozesserkl344rungen selbst auslegen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 226 I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 226 Jubil344umsschn344pp-chen, m.w.N.). a) Soweit der Beklagten zu 1 mit dem ersten Teil des Unterlassungsan-trags ganz allgemein untersagt werden soll, das Fernsehprogramm der Kl344gerin 204zu vervielf344ltigen223, wiederholt der Antrag den Wortlaut des Gesetzes, wonach das Sendeunternehmen das ausschlie337liche Recht hat, seine Funksendung auf Bild- oder Tontr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit 204zu vervielf344ltigen223 (247 16 UrhG). Aus dem mit dem Wort 204insbesondere223 eingeleite-ten zweiten Teil des Unterlassungsantrags geht hervor, dass die Kl344gerin ein Verbot des Angebots von 204Save.TV223 in der von der Beklagten zu 1 auf der In-ternet-Seite 204223 konkret angebotenen Form erstrebt. 9 b) Dem zur Auslegung der Klageantr344ge heranzuziehenden Klagevor-trag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des Unterlassungsantrags lediglich die von der Kl344gerin als urheberrechtswidrig erachteten Bestandteile des kon-kreten Angebots 204Save.TV223 beschreibt. Die Kl344gerin hat hierzu in der Klage-schrift ausgef374hrt, das von der Beklagten zu 1 angebotene 204Save.TV223 versto337e in zweifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leis-tungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG: Die Speicherung der Sendungen durch die Beklagte zu 1 auf den 204OVR223 der Nutzer verletze ihr Recht, ihre Sendungen zu vervielf344ltigen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). Indem die Beklagte zu 1 ihren Nutzern die von ihr auf diese Weise vervielf344ltigten 10 - 6 - Sendungen zum Abruf zur Verf374gung stelle, versto337e sie gegen das Recht der Kl344gerin, ihre Sendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 247 19a UrhG). Der auf ein Verbot des konkreten Angebots 204Save.TV223 gerichtete zweite Teil des Unterlassungsantrags bezeich-net daher, auch wenn er mit dem Wort 204insbesondere223 eingeleitet ist, keinen Unterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr ist der Unterlassungsantrag insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. 2. Auch soweit der Unterlassungsantrag nicht lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt, auf den er sich st374tzt, bestehen hinsichtlich seiner auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fenden Bestimmtheit (vgl. BGHZ 135, 1 , 6 226 Betreiberverg374tung; 144, 255 , 263 226 Abgasemissionen; 156, 1, 8 226 Paperboy) keine Bedenken, da er 226 wie unter II 1 ausgef374hrt - dahin auszule-gen ist, dass er insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 226 I ZR 189/97 , GRUR 2000, 438 , 441 = WRP 2000, 389 226 Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge, Urt. v. 4.10.2007 226 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84, 85 = WRP 2008, 98 226 Versandkos-ten, m.w.N.). 11 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Ein-griff der Beklagten zu 1 in das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tontr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG), nicht bejaht werden. Die auf dieser An-nahme beruhende Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag und dem hier-auf bezogenen Auskunftsantrag kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. 12 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass das Aufzeichnen von Sendungen der Kl344gerin auf den 204Online-Videorecordern223, die die Beklagte zu 1 ihren Kunden 13 - 7 - zur Verf374gung stellt, in das der Kl344gerin als Sendeunternehmen zustehende ausschlie337liche Recht eingreift, ihre Funksendungen auf Bild- und Tontr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit zu vervielf344ltigen (247 16 UrhG). Ein 204OVR223 erm366glicht die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Ton-folgen und ist nach der Legaldefinition des 247 16 Abs. 2 UrhG daher ein Bild- oder Tontr344ger. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeich-nungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Ma337ge-bend sei nicht der technische Vorgang der Vervielf344ltigung, sondern eine 226 am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 UrhG auszurichtende 226 normative Bewertung. Danach sei die Beklagte zu 1 als Her-steller der Vervielf344ltigung anzusehen, weil sie eine Leistung anbiete, die sich als Gesamtpaket darstelle, das sich nicht auf die blo337e Zurverf374gungstellung eines Speicherplatzes f374r die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lasse. Da die Beklagte zu 1 und nicht der Endnutzer die jeweilige Aufzeichnung her-stelle, greife die Privilegierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein. Dasselbe gelte f374r die Schrankenregelung des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG, weil die Vervielf344ltigungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgten. Diese Beurteilung geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus; auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Anforderungen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme, Herstellerin der Aufzeichnungen sei die Beklagte zu 1. 14 aa) F374r die Frage, wer Hersteller einer Vervielf344ltigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zun344chst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/L374ft, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 53 UrhG Rdn. 17; L374ghausen, 15 - 8 - Die Auslegung von 247 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Drei-stufentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491). Die Vervielf344ltigung ist als k366rperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 226 CB-Infobank I; 141, 13, 21 226 Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielf344ltigung ist daher derjenige, der diese k366rperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeu-tung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verf374gung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem 366ffentlich zug344nglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestel-lung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht der Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Vervielf344lti-gungsst374cke anzusehen (vgl. OLG M374nchen GRUR-RR 2003, 365, 366). Hat der Hersteller die Vervielf344ltigungen allerdings im Auftrag eines Drit-ten f374r dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielf344l-tigungsst374cke unter den Voraussetzungen des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielf344ltigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 226 Kopienversanddienst). Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungs-gericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine 226 am Schutzzweck der Privi-legierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete 226, normative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. 226 CB-Infobank I). Dabei ist ma337geblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschr344nkt, gleichsam 204an die Stelle des Vervielf344ltigungsger344ts223 zu treten und als 204notwen-diges Werkzeug223 des anderen t344tig zu werden 226 dann ist die Vervielf344ltigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 226 Kopienversanddienst) 226, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausma337 und einer Intensit344t erschlie337t, die sich mit den Erw344gungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren l344sst 226 dann ist die Ver- 16 - 9 - vielf344ltigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. 226 CB-Infobank I). 17 Hat derjenige, der die Vervielf344ltigung selbst vorgenommen hat, die Ver-vielf344ltigungsst374cke f374r den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-f344ltigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielf344ltigungshandlung zugerech-net werden. F374r urheberrechtswidrige Vervielf344ltigungen haftet dann allein der Hersteller als T344ter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt lediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder St366rer in Betracht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.1.2009 226 I ZR 57/07, Tz. 13 226 Cybersky). Im Streitfall nimmt die Kl344gerin die Beklagte zu 1 nicht als Teilnehmer oder St366rer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der Beklagten zu 1 fertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen ihrer Sendungen an, f374r die die Be-klagte zu 1 wegen der Bereitstellung von 204Online-Videorecordern223 einzustehen habe. Die Kl344gerin st374tzt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein darauf, dass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG als T344ter verletzt habe, weil sie selbst als Hersteller der Aufzeichnungen auf den 204Online-Videorecordern223 anzusehen sei. 18 bb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen kann nicht beurteilt werden, ob 226 unter der Voraussetzung, dass Herstel-ler der Vervielf344ltigung derjenige ist, der die k366rperliche Festlegung technisch bewerkstelligt 226 die Beklagte zu 1 oder deren Kunden die in das Vervielf344lti-gungsrecht der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG eingreifenden Aufzeichnungen auf den Videorecordern herstellen. 19 Das Landgericht, auf dessen tats344chliche Feststellungen das Beru-fungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, hat insoweit 20 - 10 - festgestellt, dass die Beklagte zu 1 die von ihren Kunden ausgew344hlten Sen-dungen auf von ihr betriebenen Festplatten speichere. Das jeweilige Sendesig-nal gelange auf den jeweiligen 204OVR223, indem die Beklagte zu 1 es speichere und in ein zum Abruf geeignetes Datenformat umwandle. 21 Das Berufungsgericht hat dagegen 226 im Rahmen der Pr374fung, ob die Sendungen der Kl344gerin 366ffentlich zug344nglich gemacht worden sind 226 selbst festgestellt, jede einzelne Aufzeichnung werde nur 204jedem einzelnen Kunden, der sie aufgezeichnet habe223, zum interaktiven Abruf zug344nglich gemacht. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die ausgew344hlten Sen-dungen von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf dem jeweiligen 204On-line-Videorecorder223 abgespeichert und damit vervielf344ltigt werden. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist es nicht unstreitig, dass allein die Be-klagte zu 1 die Fernsehprogramme aufzeichnet und die Nutzer dann nur noch die von ihnen gew374nschte Sendung ausw344hlen und abrufen. Die Revision weist zutreffend auf den Vortrag der Beklagten hin, der Kunde fertige eine Aufzeich-nung unter Nutzung der vollst344ndig automatisierten Vorrichtung der Beklagten zu 1 an; seine Programmierung der Aufzeichnung l366se einen Vorgang aus, der vollst344ndig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von au337en ablaufe. Man-gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher in der Revisi-onsinstanz zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die von den Kunden ausgew344hlten Sendungen vollkommen automatisch auf dem jeweiligen Video-recorder gespeichert werden. Danach w344ren allein die Kunden der Beklagten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Die Aufzeichnung k366nnte der Beklagten zu 1 selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn diese sich 226 wie das Berufungsgericht angenommen hat 226 nicht darauf beschr344nkte, ihren Kun- 22 - 11 - den lediglich einen Speicherplatz f374r die Aufzeichnung der Sendungen zur Ver-f374gung zu stellen, sondern ein 204Gesamtpaket223 von Leistungen anb366te. 23 4. Die vom Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung der Beklag-ten nach dem Unterlassungsantrag und dem hierauf bezogenen Auskunftsan-trag stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Das Angebot 204Save.TV223 der Beklagten zu 1 verst366337t nicht gegen das Recht der Kl344-gerin, ihre Funksendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (dazu a). Ob es 226 wie die Revisionserwiderung der Kl344gerin geltend macht 226 deren Recht verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden, kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschlie337end beurteilt werden (da-zu b). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte zu 1 verletze nicht dadurch das Recht der Kl344gerin, ihre Funksendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 247 15 Abs. 2 Nr. 2, 247 19a UrhG), dass sie die Sendungen der Kl344gerin auf den 204Online-Videorecordern223 der Kun-den speichere und zum Abruf zur Verf374gung stelle. 24 Falls die Beklagte zu 1 226 und nicht der jeweilige Kunde 226 die Sendungen der Kl344gerin auf den 204Online-Videorecordern223 der Kunden abspeichert, macht sie diese Sendungen damit allerdings im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG insoweit zug344nglich, als die Kunden die Sendungen dann von jedem Ort und zu jeder Zeit (247 19a UrhG) 374ber einen PC abrufen k366nnen. Es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, an einem Zug344nglich-machen gegen374ber der 326ffentlichkeit. Das Zug344nglichmachen einer Funksen-dung ist im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG 366ffentlich, wenn diese einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht wird (247 15 Abs. 3 UrhG). Diese Voraussetzung ist nicht erf374llt, wenn 226 wie im Streitfall 226 25 - 12 - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zug344nglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44). 26 Es kommt nicht darauf an, ob die Kunden, die die Vervielf344ltigung einer bestimmten Sendung aus dem Programm der Kl344gerin bestellt und erhalten haben, in ihrer Gesamtheit eine 326ffentlichkeit im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG bilden. Auf die Gesamtheit dieser Kunden kann nicht abgestellt werden. Das in 247 19a UrhG geregelte Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der 326ffentlich-keit von Orten und Zeiten ihrer Wahl (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheber-recht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 1 und 49; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44). Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeich-nung und zum Abruf k374nftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein 366ffentliches Zug344nglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssph344re des Vorhaltenden befin-det (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG K366ln GRUR-RR 2006, 5; LG M374nchen I ZUM 2006, 583, 585). Auch soweit die Beklagte zu 1 Sendungen der Kl344gerin unmittelbar an die 204Online-Videorecor-der223 einzelner Kunden weiterleitet, h344lt sie diese nicht in ihrer Zugriffssph344re zum Abruf f374r eine 326ffentlichkeit bereit (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 19a Rdn. 7; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44; a.A. Schack, GRUR 2007, 639, 642; Wiebe, CR 2007, 28, 33). b) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-gen kann nicht abschlie337end beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (247 87 Abs. 1 Nr. 1 27 - 13 - Fall 1, 247 15 Abs. 2 Nr. 3, 247 20 UrhG), wenn sie die von ihr mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Kl344gerin an die 204Online-Videorecorder223 der Kunden weiterleitet. 28 aa) Unter einer Weitersendung im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG ist nur eine gleichzeitige Weitersendung zu verstehen (Schricker/v. Un-gern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Sind die Kunden der Beklag-ten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnungen auf den 204Online-Videorecordern223 einzustufen 226 und davon ist, wie unter II 3 b ausgef374hrt, f374r die Revisionsinstanz auszugehen, 226 ist auch der 204OVR223 nicht dem Bereich der Beklagten zu 1, son-dern dem Bereich der Kunden zuzuordnen (vgl. Wiebe, CR 2007, 28, 32). Dann kommt es allein darauf an, ob das von der Satelliten-Antenne empfangene Sendesignal zeitgleich an den 204OVR223 weitergeleitet wird. Dies ist der Fall, da die von den Satelliten-Antennen empfangenen Sendesignale sogleich auf den Weg zu den 204OVR223 der Kunden gebracht werden. bb) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sen-dung im Sinne des 247 20 UrhG handelt (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erf374llt, wenn 226 wie zu un-terstellen ist 226 die 204Online-Videorecorder223 dem Bereich der Kunden zuzurech-nen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsger344t zum 204OVR223 als Aufnahmevorrichtung ist 226 ebenso wie die Wei-ter374bertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. 226 Verteileranlagen) 226 eine Sendung im Sinne des 247 20 UrhG (LG K366ln MMR 2006, 57; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG M374n-chen I ZUM 2006, 583, 585; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7). 29 - 14 - Gegenstand des Senderechts aus 247 20 UrhG sind Werknutzungen, bei denen das Werk einer 326ffentlichkeit durch funktechnische Mittel zug344nglich gemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von der Satelliten-Antenne empfangenen Funksendungen an die 204Online-Video-recorder223 weiterzuleiten. Nicht jede 334bermittlung eines gesch374tzten Werkes, die 374ber ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; an-dernfalls w344re selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsanten-nenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abh344ngig. Das Recht aus 247 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durch-gef374hrte Werk374bermittlung als 366ffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, son-dern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. 226 Verteileranlagen). 30 Danach f344llt die hier zu beurteilende 334bermittlung der Sendesignale un-ter das Senderecht des 247 20 UrhG . Die Beklagte zu 1 beschr344nkt sich nicht darauf, die Sendungen mit Satelliten-Antennen zu empfangen und dann weiter-zuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den 204Pers366nlichen Videorecordern223 auch die Empfangsvorrichtungen zur Verf374gung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk 374bertragenen Werkdarbietungen 226 nach eigener Entscheidung 226 f374r sich wahrnehmbar machen k366nnen. Dieser Umstand unterscheidet ihre T344-tigkeit vom blo337en Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den ande-ren vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch 366ffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Auff374hrungsrecht, dem Vorf374hrungs-recht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr344ger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 226 Verteileranla-gen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, 31 - 15 - Urt. v. 7.12.2006 226 C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 226 SGAE/Rafael). 32 cc) Das Berufungsgericht hat 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Funksendungen der Kl344-gerin dadurch, dass sie an die 204Online-Videorecorder223 der Kunden weitergeleitet worden sind, die diese Sendung 374ber den elektronischen Programmf374hrer be-stellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit (247 15 Abs. 3 UrhG) und damit der 326ffentlichkeit im Sinne des 247 20 UrhG zug344nglich gemacht worden sind. Insoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sende-signale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und 334bermittlung wahrnehmen k366nnen. Der Tatbestand des 247 20 UrhG setzt nur voraus, dass das Werk einer 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht wird; zu wel-chem Zeitpunkt die Empf344nger das Werk wahrnehmen k366nnen, ist nicht von Bedeutung (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 20 UrhG Rdn. 10 und 49; Poll, GRUR 2007, 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 20 Rdn. 1 und 9; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768). Auch k366nnen bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 15 Rdn. 40; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 15 UrhG Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO 247 15 UrhG Rdn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1996 226 I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 226 Zweibett-zimmer im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellun-gen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielf344ltigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Kl344gerin bestellt und erhalten haben und ob Sendun-gen der Kl344gerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zu-g344nglich gemacht worden sind. 33 - 16 - III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. 34 35 F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 36 1. Das Berufungsgericht wird zun344chst zu pr374fen haben, ob Sendungen der Kl344gerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den 204Online-Videorecordern223 abgespeichert worden sind. a) Sollte die Beklagte zu 1 von ihren Kunden ausgew344hlte Sendungen der Kl344gerin auf den 204Online-Videorecordern223 abgespeichert haben, w344re sie 226 nach den unter II 3 b genannten Ma337st344ben 226 als Herstellerin der Aufzeich-nungen anzusehen und h344tte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tontr344ger aufzuneh-men (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). 37 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ver-vielf344ltigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten f374r dessen privaten Gebrauch anfertigt 226 bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG 226 nicht dem Auftragge-ber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschr344nkt, gleichsam 204an die Stelle des Vervielf344ltigungsger344ts223 zu treten und als 204notwendiges Werkzeug223 des anderen t344tig zu werden, sondern eine urhe-berrechtlich relevante Nutzung in einem Ausma337 und in einer Intensit344t er-schlie337t, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen-den Erw344gungen nicht mehr vereinbaren l344sst (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. 226 CB-Infobank I; 141, 13, 22 226 Kopienversanddienst). 38 - 17 - Die vom Berufungsgericht bislang angef374hrten Umst344nde rechtfertigen es allerdings nicht, die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begr374ndet hat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein 204Gesamtpaket223 an Leistungen bietet, die so weit 374ber das Zurverf374gungstellen eines Speicherplatzes f374r die Aufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der Be-klagten zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als ent-scheidend erachtete Erw344gung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielf344ltigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen bef344nden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verf374gung stehenden Empfangsm366glichkeiten aufgrund regionaler Beschr344nkungen nicht empfangen k366nnten, 374berzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG K366ln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braun-schweig AfP 2006, 489, 493; LG M374nchen I ZUM 2006, 583, 584; v. Zimmer-mann, MMR 2007, 553, 554). Vervielf344ltigungen zum eigenen Gebrauch nach 247 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (247 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zul344ssig, wenn ein eigenes Werkst374ck des Be-stellers als Vorlage f374r die Vervielf344ltigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkst374ck benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. 226 CB-Infobank I; 141, 13, 20 226 Kopienversanddienst). 39 bb) Die Vervielf344ltigungen sind der Beklagten zu 1 aber deshalb zuzu-rechnen, weil die Herstellung der Vervielf344ltigungsst374cke nicht 226 wie 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dies voraussetzt 226 204unentgeltlich geschieht223. 40 - 18 - Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vervielf344ltigungen er-folgten nicht unentgeltlich, weil die T344tigkeit der Beklagten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, hat die Revision keine R374gen erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 41 42 b) Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 374ber Satelli-ten-Antennen empfangenen Sendungen 226 nach den unter II 3 b angef374hrten Ma337st344ben 226 selbst auf den 204Online-Videorecordern223 abgespeichert haben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu pr374fen haben, ob die Beklagte zu 1 Sendungen der Kl344gerin an die 204Online-Videorecorder223 so vieler Kunden weitergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht hat. In diesem Fall h344tte die Beklagte zu 1 226 wie unter II 4 b ausgef374hrt - das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 15 Abs. 2 Nr. 3, 247 20 UrhG). 2. Hat die Beklagte zu 1 das der Kl344gerin als Sendeunternehmen zuste-hende Leistungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG in der einen oder anderen Weise verletzt, ist auch der Auskunftsantrag begr374ndet. 43 Gegen die Zuerkennung des Auskunftsantrags hat die Revision keine R374gen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der Aus-kunftsanspruch w344re als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadenser-satzanspruchs begr374ndet (247 242 BGB). Das f374r einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtli-chen Zul344ssigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (BGH, Urt. v. 44 - 19 - 17.2.2000 226 I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 226 Kabelweitersendung, m.w.N.). 45 3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 UrhG w344ren der Unterlassungsantrag und der Auskunftsantrag schlie337lich auch gegen374ber dem Beklagten zu 2 begr374ndet. Dem Beklagten zu 2 w344re als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 deren Verletzung des Leistungsschutzrechts aus 247 87 Abs. 1 UrhG zuzurechnen, weil er das rechtsverletzende Verhalten der Beklagten zu 1 wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest gekannt hat und h344tte verhindern k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 226 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. 226 Sporthosen). Er w344re f374r die - 20 - Rechtsverletzung 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 nicht nur als St366-rer, sondern als T344ter verantwortlich und haftete daher nicht nur auf Unterlas-sung, sondern auch auf Schadensersatz. Dementsprechend w344re er auch ver-pflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Aus-kunft zu erteilen. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 14 U 801/07 -
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