BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/11 Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kostenvergleich bei Honorarfactoring U WG § 5 Abs. 1 a) Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestim m- ten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Fact o- ring ärztlicher Hono rarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs - und B e- weislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist. b) Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung reprä sentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 175/11 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhan d- lung vom 20. Februar 2013 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländisc hen Oberlandesgerichts vom 3. August 2011 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind auf dem Gebiet des Erw erbs und Einzugs ärztlicher und zahnärztlicher Honorarforderungen gegen Patienten tätig. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenvergleich, den die Beklagte in ihrer Werbung verwendet hat und der wie folgt gestaltet war: 1 - 3 - Für diesen Vergleich bezog sich die Beklagte auf ein Konditionsangebot, das die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2009 dem Zahnarzt Dr. U . unter - breitet hat te . Insbesondere wird in dem Kostenvergleich die Umsatzgebühr der Beklagten von 2,7% einer solchen der Klägerin von 3,95% - jeweils bezogen auf den Rechnungsendbetrag - gegenübergestellt. In einer Sternchenf ußnote heißt es dazu: Dies ist ein beispielhafter Kostenvergleich bezogen auf den Preis der Z . AG D . und auf Basis mindestens folgender Leistungsmerkmale: Online - Abrechnung, vollständige Forderungsa b- wicklung, 100% Ausfallschutz für alle angekauften und berechtigten Forderu n- gen, 100% Sofortauszahlung, Patienten - Teilzahlung mit mindestens fünf zin s- freien Monatsraten, Erstattungss ervice für Patienten, Partnerabrechnung mit I h- Bitte beachten Sie: nur ein persönlicher Kosten - und Leistungsvergleich nach Ihren Vorgaben bzw. Preisen und Leistungen Ihrer aktuellen Abrechnungsstelle ermöglicht die Ermittlung Ihres tatsä chlichen jährlichen Einsparpotentials. Wir beraten Sie gerne. Die Klägerin hat behauptet, sie vereinbare ihre Preise in jedem Einzelfall individuell, so dass die Angabe eines Standardpreises von 3,95% in dem Ko s- tenvergleich irreführend sei. Auch das Schr eiben an Dr. U . sei ein individuel - les Angebot gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit e i- nem Vergleich der Kosten für das Factoring zahnärztlicher Honorarforderungen mit den Behauptungen zu werben - die Klägerin berechne eine Umsatzgebühr auf den Rechn ungsendbetrag in Höhe von 3,95%, - gegenüber den Preisen der Klägerin ergäben sich bei der Beklagten Einsp a- rungen von 1.935 bezogen auf ein Abrechnungsvolumen von 140.000 i- chen Anzahl der Rechnung en 400 Stück, durchschnittlicher Rechnungsbetrag 350 : Online - Abrechnung, vollständige Forderungsabwicklung, 100% Ausfallschutz für alle angekauften 2 3 4 - 5 - und berechtigten Forderungen, 100% Sofortauszahlung, Patienten - Teilzahlung mit mindestens fünf zinsfreien Monatsraten, Erstattungsservice für Patienten, Partnerabrechnung mit Ihrem Dentallabor. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bzw. Einsparungen in Höhe von 2.268 von 70.000 Außerdem hat die Klägerin Auskunft, Feststellung der Schadensersat z- pflicht sowie Zahlung von Abmahnkosten begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte - mit Ausnahme ein es Teils der A b- mahnkosten - antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vol lständige Klagea b- weisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Kostenvergleich der Beklagten als irr e- führende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte erwecke den Eindruck, bei d er Umsatzvergütung von 3,95% handele es sich um den Normalpreis der Klägerin. Dafür beziehe sie sich auf ein individuelles Angebot der Klägerin an Dr. U . . Die Klägerin behaupte indes, k eine feste Preisstruktur zu haben , sondern die Prei se im Einzelfall fes t- zulegen. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein ersichtlich nur an einen pote n- tiellen Vertragspartner und nicht an einen unbestimmten Personenkreis geric h- 5 6 7 8 9 - 6 - tetes Angebot handele, und unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin an der Geheimhaltu ng ihrer Preisgestaltung sei es vorliegend gerechtfertigt, der Beklagten den Beweis für die Richtigkeit ihres Preisvergleichs aufzuerlegen. Den Beweis, dass eine Umsatzvergütung von 3,95% dem Normalpreis der Klägerin entspreche, habe die Beklagte jedoc h nicht geführt. Insoweit habe sie lediglich unter Sachverständigenbeweis gestellt, es sei branchenüblich, dass ein Factoring - Unternehmen eine feste Preisstruktur habe. Dieser Bewei s- antritt sei jedoch zum Nachweis der konkreten Preisgestaltung auf Klägerse ite ungeeignet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin über keine feste Preisstruktur verfüge. Zudem würde ein solches Gutachten zu einer der Klägerin unzumutbaren Offenlegung ihrer Kostenstruktur und Preisgesta l- tung führen. An der Irre führung hinsichtlich d es von der Klägerin verlangten Norma l- preises ändere auch der Sternchenhinweis nichts. Denn der Vergleich erwecke klar den Eindruck, dass im Verhältnis zur Klägerin bei den genannten Param e- tern stets ein Einsparpotential zu erzielen se i. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil der Unte rlassungsantrag und der ihm stattgebende T enor des Berufungsurteils die von der Klägerin geltend gemachte konkrete Verletzungshandlung verfehlen. Der Beklagten ist antragsgemäß verboten worden, bei einem Kostenve r- gleich für das Factoring zahnärztliche r Honorarforderungen zu behaupten , dass die Klägerin bei näher beschriebenen konkreten Leistungsmerkmalen eine U m- 10 11 12 13 14 - 7 - satzvergütung von 3,95% berechne und sich bei der Beklagten Einsparungen von 1.935 gegenüber den Preisen der Klägerin ergäben . Dieser allgemei n gefasste Unterlassungstenor ist dahin zu verst ehen , dass der Beklagten die Behauptung untersagt werden soll, die Klägerin fordere bei den entspreche n- den Leistungsmerkmalen regelmäßig die angegebene Vergütung. Das ergibt sich eindeutig aus den Entscheidun gsgründen des Berufungsurteils, die zu r Auslegung des Tenors heranzuziehen sin d. Danach soll der Beklagten die B e- hauptung untersagt werden, bei de r Umsatzvergütung von 3,95% handele es sich um den regelmäßig und stetig von der Klägerin geforderten Normalpr eis. Dagegen wird der Beklagten ausdrücklich gestattet, ihren Preis mit individuellen Preisangeboten der Klägerin zu vergleichen, wenn sie auf deren Individualität eindeutig hinweist. 2. Der beanstandete Kostenvergleich der Beklagten ist eine vergleiche n- de Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG. Das Berufungsgericht hat zutre f- fend angenommen, dass diese Werbung nicht nach § 6 Abs. 2 UWG unlauter ist. Insbesondere ver letzt die Auswahl nur eines bestimmten Angebots für den Preisvergleich nicht das Objektivitä tserfordernis für vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C44/01, Slg. 2003, I3095 Rn. 81 f. = GRUR 2003, 533 - Pippig Augenoptik; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 6 Rn. 121). Auf der Grundlage der Fes t- stellungen des Berufungsgerichts verstößt der Kostenvergleich der Beklagten aber ebenso wenig gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. a) Nach § 5 Abs. 3 UWG gilt das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG auch für vergleichende Werbung. Diese Regelung setzt Art. 4 Buchst. a RL 2006/114 um und steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Auch ein sachlich zutreffender Vergleich kann irreführend sein, beispielsweise wenn er aufgrund einseitiger Auswahl der verglichenen Eigenschaften bei den Adres saten einen 15 16 - 8 - unzutreffenden Eindruck erwecken kann (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Rn. 24). Durch eine grundsätzlich zulässige Werbung mit bestimmten Einzela n- geboten darf daher kein irreführender Eindruck entstehen. b) Entgegen der Ansicht der Revision is t die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der beanstandete Kostenvergleich erwecke den Ei n- druck, bei der Umsatzvergütung von 3,95% handele es sich um den Norma l- preis der Klägerin, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Das Berufungs gericht konnte das maßgebliche Verkehrsverständnis des Kostenvergleich s der Beklagten aufgrund eigener Sachkunde ermitteln. Zwar richtete sich die beanstandete Werbung ausschließlich an Zahnärzte und damit an einen Fachkreis, dem die Richter des Berufungss enats nicht an geh ö- ren . Es ist aber nicht ersichtlich, dass besondere zahnärztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, um die Frage der Irreführung durch den b e- anstandeten Kostenvergleich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/09, GRUR 2004, 244, 245 = WRP 2004, 339 - Marktführer - schaft). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass Zahnärzte regelmäßig über besondere Kenntnisse oder Erfahrung en im Bereich des Factoring verfügen, die für ihr Verständnis des Kostenverglei chs wesentlich sind. Es gibt vielmehr ke i- nen Anlass anzunehmen , dass für die Beurteilung der Preisangabe für einen Forderungskauf mit bestimmten Leistungsmerkmalen besondere Fachkenntni s- se des Factoring s erforderlich sind. b b) Entgegen der Ansicht der R evision hat das Berufungsgericht auch nicht fehlerhaft allein auf einzelne Aussagen anstatt auf den Gesamteindruck der Werbung abgestellt. Aus der Überschrift Kostenvergleich* (Beispiel) sowie dem Sternchenhinweis musste das Berufungsgericht nicht schlie ßen, dass es sich bei der angegebenen Umsatzgebühr von 3,95% nur um ein in der Praxis 17 18 19 - 9 - mögliches Beispiel unterschiedlicher Kosten der Parteien handelte und nicht um den Normalpreis der Klägerin. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d er Vergleich erwec ke ungeachtet des Sternchenhinweises klar den Eindruck, im Verhältnis zur Klägerin sei bei den genannten Parametern stets ein Einsparpotential zu verwirklichen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufung sgericht bei seiner Beurteilung der Werbung die Überschrift Ko s- tenvergleich* (Beispiel) außer Acht gelassen hat. Denn die Bezeichnung als Beispiel macht nur deutlich, dass es sich um einen beispielhaften Kostenve r- gleich mit den im Sternchenhinweis erlä uterten Leistungsmerkmalen handelt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass anzunehmen, die Übe r- schrift der Werbung stehe d em Eindruck entgegen, die Klägerin berechne bei den angegebenen Parametern stets den angegebenen Preis. Das Berufung s- gericht musste deshalb in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf die Überschrift eingehen. 3. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Beweislast dafür aufe r- legt, dass es sich bei dem im Kostenvergleich genannten Preis der Klägerin um de re n - bei de n angegebenen Leistungsmerkmalen - stets geforderten Preis handelt. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Unrichtigkeit einer angegriffenen Werbeaussage ist eine a n- spruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Kläger zu bewe isen ist. Allerdings müssen die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten nach Art. 7 Buchst. a RL 2006/114 die Befugnis haben, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter B e- rücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfa h- rensbeteiligter im Hinblick auf Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. 20 21 22 - 10 - Dementsprechend können dem Anspruchsteller Darlegungs - und B e- weiserleichterungen zugutekomm en, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen. Das ist bei der Preisg e- staltung der Klägerin aber nicht der Fall. Wie auch das Berufungsgericht e r- k a nnt hat , kann die Klägerin diese Frage offensichtlich besser als die Beklagte aufklären. Daher ist der vorliegende Fall nicht mit Verfahren vergleichbar, in denen ein Anspruchsteller eine Werbung mit einer Gegenüberstellung eigener Preise des Werbenden - des nunmehr geforderten mit einem angeblichen früheren Preis - als irreführend beanstandet. Denn dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem - anders als im Streitfall - der Werbende ohne we i- teres die entsprechenden Angaben machen kann, weil sie seine eigene Prei s- gestaltung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 27 . November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?). Auch eine andere in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe von Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers liegt nicht vor (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.19, 3.23 ff.) . b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt es jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen keinen Anlass, einen weiteren Fall der Beweiserleichterung zugunsten des Klägers anzuerkennen, wenn der Beklagte eine Preis angabe aus einem individuellen Angebot des Klägers entnimmt und zur Grundlage eines Preisvergleichs macht. Bei standardisierten Dienstleistungen, zu denen außer typischen Han d- werksleistungen etwa auch im Massengeschäft angebotene Finanzprodukte zählen , kann regelmäßig angenommen werden , dass die an einen bestimmten Kunden gerichtete n individuelle n Angebote eine s bestimmten Anbieter s bei gleichen Leistungsmerkmalen in der Regel - und vorbehaltlich eventuell später 23 24 25 26 - 11 - eingeräumter Rabatte - preislich gleich gestaltet werden. Zu diesen standard i- sierten Dienstleistungen gehört grundsätzlich auch das Factoring freiberuflicher Honorarforderungen. Dementsprechend hat die Beklagte vorgetragen, Fact o- ring - Unternehmen hätten üblicherweise eine feste Preisstruktur , eb en so wie jeder Telefonanbieter eine gewisse Tarifstruktur habe; von Rabatten abgesehen würden die Preise nicht individuell vereinbart. c) Auch berechtigte Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen in der vorlie genden Fallkonstellation keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts wird die Klägerin nicht zur Offenlegung ihrer Kostenstruktur oder Kalkulation gezwungen, wenn sie beweisen muss, dass der für sie im Preis ve r- gleich genannte Preis nicht ihr in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangte r Preis ist. Denn der geforderte Preis sagt als solcher nichts über die Gest e- hungskosten und deren Zusammensetzung aus. Allerdings ist grundsätzlich auch ein Interesse des Un ternehmers an der Geheimhaltung von Preisangeboten anzuerkennen, die e r potentiellen Kunden unterbreitet. Ist ein solches Angebot zum Kunden gelangt, besteht für diesen aber regelmäßig - mangels abweichender Vereinbarungen - keine Verpflic h- tung, dessen Inh alt geheimzuhalten. Erfährt ein Wettbewerber von eine m so l- chen Preis, kann er ihn auch in einer grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung verwenden. Dem Dr. U . unterbreiteten Angebot waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es nicht d en für alle Neukunden mit entsprechenden Merkmalen geltenden Preis der Klägerin enthielt. Ein günstigerer Preis war nur unter der Voraussetzung d er Mitgliedschaft in bestimmten Berufsorganisation en angeboten. Darauf musste die Beklagte in ihrer Werbung abe r ebenso wenig 27 28 29 - 12 - Rücksicht nehmen wie auf anderen Kunden möglicherweise gewährte Sonder - oder Treuerabatte. d) E ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte daher die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt im Sommer 200 9 ihren Kunden bei denselben Leistungsmerkmalen tatsächlich von dem Angebot an Dr. U . abweichende, günstigere Preise angeboten oder berech - net hat. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin an diesen D a- ten ist nicht anzuerkennen. Ihre D arlegungspflicht ist angemessen begrenzt auf die Offenleg ung repräsentativer Beispiel e für die Preisbildung , die sich auf di e- selben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen . Die Preisstruktur der Klägerin wird dadurch nicht deutlich. Es bleibt off en, wie sich ihr Preis in Abhängigkeit von welchen Parametern verändert. Zudem ist es der Entsche i- dung der Klägerin überlassen, ob sie sich gegen den Kostenvergleich der B e- klagten wendet. Entschließt sie sich aber dazu, obliegt es ihr auch, die a n- spruchsbe gründenden Tatsachen vorzutragen. 3. Da das Berufungsurteil auf der fehlerhaften Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht beruht, ist es aufzuheben. III. Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, da s ie noch nicht zur End entscheidung reif ist. Eine tatrichterliche Würdigung auf der Grundlage d er zutreffenden Verteilung von Darlegungs - und Beweislast ist bi s- her nicht erfolgt. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren kann d ie Klägerin Vortrag hi n- sichtlich des von ihr regelmäßig verwendeten Preises halten. Da das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht keinen Anlass hatte, die 30 31 32 33 34 - 13 - Klägerin auf ihre Beweislast hinzuweisen (§ 139 Abs. 1 ZPO), entspricht es dem Gebot prozessualer Fairn e s s , der Klägerin Gelegenheit zu geben, darz u- legen und zu beweisen, dass es sich bei dem Dr. U . angebotenen Preis nicht um ihren bei entsprechenden Leistungsmerkmalen geltenden Normalpreis ha n- delte. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entsche idung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.03.2010 - 7 O 161/09 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vo m 03.08.2011 - 1 U 190/10 - 51 - 35
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