BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 176/01 vom30. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs-sig verworfen.Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weiler, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von derKlägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,§ 320 Rdn. 4).Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlichnicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraftbesitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.).Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu-rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314ZPO entfaltet, liegt nicht vor. - 3 -Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies giltinsbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestütztwerden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuerTatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag inder mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung desunzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl.Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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