BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/03 Verk374ndet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 429 Abs. 2, 247247 431, 435 Wird der Frachtf374hrer wegen Besch344digung von Transportgut auf vollen Scha-densersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schlie337en lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zur374ckzuf374hren ist. Diese k366nnen sich etwa aus der Art und dem Ausma337 der Besch344digung des Gutes ergeben. Der Frachtf374hrer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er 374ber den konkre-ten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 176/03 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen der Be-sch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kl344ger 374bergab einer Schaltermitarbeiterin der Beklagten am 17. November 1999 in Berlin eine Paketsendung zur Bef366rderung nach Karlsru-he. Hierf374r f374llte er einen Einlieferungsschein der "Deutsche Post Express GmbH" (dabei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten) aus, den er der Schaltermitarbeiterin 374bergab. Der Einlieferungsbeleg enthielt auf der Vorderseite den Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Deutschen Post AG f374r den Frachtdienst Inland (im Weiteren: AGB) sowie darauf, dass diese in der Postfiliale zur Einsichtnahme bereitgehalten w374rden. 2 Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2 und 6 der AGB (Stand: 1.7.1999) hatten unter anderem folgenden Wortlaut: 3 "2. Vertragsverh344ltnis - Begr374ndung/Ausschluss/Beteiligte - (1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluss eines Bef366rderungsvertrages zwischen der Deut-schen Post und dem Absender begr374ndet. In der Regel kommt die-ser Vertrag durch die 334bergabe von Sendungen oder deren 334ber-nahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-lung) nach Ma337gabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. (2) Von der Bef366rderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen): 205 5. Sendungen mit einem tats344chlichen Wert von mehr als 50.000 DM 205 (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Gr366-337e, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, - 4 - 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits 374bergebene/374bernommene Sendung zur374ckzu-geben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu bef366rdern und ein entsprechendes Nachentgelt gem344337 Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. Das Recht der Deutschen Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen F344llen unber374hrt. 205 6. Haftung (1) Die Deutsche Post haftet f374r Sch344den, die auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen. 205 (2) Im 334brigen haftet die Deutsche Post f374r Verlust und Besch344di-gung von bedingungsgerechten Sendungen und f374r die nicht ord-nungsgem344337e Erf374llung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten H366chstbetr344gen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung be-freit, soweit der Schaden auf Umst344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen-den konnte (z.B. Streik, h366here Gewalt). Die in 247247 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten F344lle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgr374nde bleiben unber374hrt. 205" Das Paket wurde am 19. November 1999 an den Adressaten ausgelie-fert, der den Empfang der Sendung als ordnungsgem344337 quittierte. Mit Schrei-ben vom 24. November 1999 reklamierte der Kl344ger gegen374ber der Beklagten die Besch344digung des bef366rderten Gutes. Die Beklagte hat eine Schadensregu-lierung abgelehnt. 4 - 5 - Der Kl344ger hat behauptet, in dem Paket habe sich (neben einem wertlo-sen Instrument) eine Geige mit einem Sch344tzwert von 60.000 DM befunden. Dieses Instrument habe er der Beklagten in unbesch344digtem Zustand und ord-nungsgem344337 verpackt zur Bef366rderung 374bergeben. Bei der Auslieferung an den Empf344nger sei die Geige besch344digt gewesen. Bei dem Schaden, durch dessen Behebung Kosten i.H. von 4.698 DM entstanden seien, habe es sich um einen Bodenstimmriss vom Saitenhalter bis zum Steg des Instruments gehandelt. Die Besch344digung habe zu einer Wertminderung der Geige i.H. von 18.000 DM (= 30 % des Sch344tzwertes) gef374hrt. Von dem Wertminderungsbetrag hat der Kl344ger in erster Instanz lediglich 15.000 DM geltend gemacht. 5 Der Kl344ger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.698 DM nebst Zinsen zu zah-len. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, ihr stehe gegen den Kl344ger ein Schadensersatzanspruch wegen Ver-schuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kl344ger mit der Einlieferung der Gei-ge, die nach seinen eigenen Angaben einen Sch344tzwert von 60.000 DM gehabt habe, gegen 247 2 Abs. 2 der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen versto337en habe. Der Kl344ger m374sse sie, die Beklagte, so stellen, wie sie bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung 374ber den Wert der Sendung st374nde. In diesem Fall w344re es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages ge-kommen. 7 Im 334brigen sei ihre Haftung gem344337 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausge-schlossen, weil die Verpackung nicht dazu geeignet gewesen sei, die Geige vor 8 - 6 - typischen Einwirkungen eines Sammeltransports (mehrfaches Umlagern, 334ber-stauen) zu sch374tzen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 18.400 DM (3.400 DM Reparaturkosten und 15.000 DM Wert-minderung) nebst Zinsen verurteilt. 9 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kl344ger hat im Wege der Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Wertminderungsbetrages i.H. von 3.000 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. 10 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Kl344-ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.533,88 200 (= 3.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den von dem Kl344ger geltend gemachten Schadensersatzanspruch f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 12 Es k366nne offen bleiben, ob es zwischen den Parteien zum Abschluss ei-nes Vertrages 374ber die Bef366rderung der streitgegenst344ndlichen Sendung ge-kommen sei. Eine Haftung der Beklagten f374r eine etwaige Besch344digung der Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten, die Bestandteil eines 13 - 7 - m366glichen Bef366rderungsvertrages geworden seien, ausgeschlossen. Bei der Regelung in Abschnitt 6 Abs. 2 AGB handele es sich nicht um eine 374berra-schende Klausel i.S. von 247 3 AGBG a.F.. Die in Rede stehende Klausel sei auch nicht wegen Versto337es gegen 247 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 ihrer AGB sei die Be-klagte nicht verpflichtet gewesen, 374berhaupt f374r den Kl344ger t344tig zu werden. Sie habe die Sendung nur wegen der von dem Kl344ger unterlassenen Angabe 374ber den tats344chlichen Wert des Inhaltes zur Bef366rderung angenommen. Daher er-scheine es als mit dem Regelungszweck des 247 11 Nr. 7 AGBG a.F. vereinbar, wenn die Beklagte ihre Haftung auch f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit ihrer Mitarbeiter ausschlie337e. Da die Beklagte die Sendung im Falle der Kenntnis des von dem Kl344ger behaupteten Wertes nicht zur Bef366rderung entgegengenom-men h344tte, scheide ihre Haftung vollst344ndig aus. Auch wenn von einem wirksamen Zustandekommen eines Bef366rde-rungsvertrages ausgegangen werde und man annehme, dass der in den Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten geregelte Haftungsausschluss unwirksam sei, h344tte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beklagte k366nnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Kl344gers ihrerseits einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-tragsschluss entgegenhalten, der auf Freistellung von m366glichen vertraglichen Schadensersatzanspr374chen gerichtet sei. Der Kl344ger habe es in zurechenbarer Weise unterlassen, eine korrekte Angabe 374ber den behaupteten Wert der ein-gelieferten Sendung zu machen. H344tte er den Wert bei der Einlieferung zutref-fend angegeben, h344tte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Sendung nicht angenommen und es w344re nicht zum Abschluss eines Transportvertrages gekommen. 14 - 8 - Soweit der Kl344ger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dar-auf st374tze, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen habe, die von ihm gew374nschte Transportversicherung zu vermitteln, ergebe sich daraus ebenfalls keine Haftung der Beklagten. Bei korrekter Angabe des Wertes der Sendung w344re es nicht zum Abschluss eines Bef366rderungsvertrages und damit auch nicht zum Abschluss einer Transportversicherung gekommen. 15 Da dem Kl344ger schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zustehe, k366nne auch seine unselbst344ndige Anschlussberufung keinen Erfolg haben. 16 II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 17 1. Zwischen den Parteien ist trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schl374ssiges Verhalten zu-stande gekommen. Die Entgegennahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennba-ren Sendung durch eine Schaltermitarbeiterin der Beklagten konnte aus der Sicht des Kl344gers nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schlie337en wollte (247247 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. 18 a) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die AGB der Beklagten seien gem344337 247 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. wirksam in einen etwaigen Transportvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Befreiung von 247 2 AGBG a.F. gem344337 247 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. im Wesent-lichen nur f374r die Bedingungen zur Bef366rderung von Briefen und adressierten 19 - 9 - Katalogen mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 g gilt (vgl. M374nch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., 247 23 AGBG Rdn. 26; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 23 Rdn. 36c), w344hrend es hier um eine Paketsendung geht. Das steht der vom Berufungsgericht angenommenen Einbeziehung der AGB der Beklagten in einen zwischen den Parteien geschlossenen Bef366rde-rungsvertrag jedoch nicht entgegen, da - wie der Senat aufgrund des unstreiti-gen Sachverhalts selbst entscheiden kann - die Einbeziehungsvoraussetzungen gem344337 247 2 Abs. 1 AGBG a.F. erf374llt sind. Auf dem von dem Kl344ger zu den Ak-ten gereichten "Einlieferungsbeleg Express", den er vor Einlieferung des Pake-tes von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten ausgeh344ndigt erhalten und teil-weise selbst ausgef374llt hat, ist auf der Vorderseite der deutlich erkennbare Hin-weis enthalten, dass "die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Deutschen Post AG f374r den Frachtdienst Inland gelten, die in (der) Postfiliale zur Einsicht-nahme bereitgehalten werden". Damit ist den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 AGBG a.F. gen374gt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112, 113 = ZIP 1986, 1126, 1128; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 305 Rdn. 29; M374nchKomm.BGB/Basedow aaO 247 2 AGBG Rdn. 8). b) Gem344337 Abschnitt 2 Abs. 2 AGB kommt zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG in der Regel durch die 334bergabe von Sendungen oder deren 334bernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-lung) nach Ma337gabe der geltenden AGB ein Bef366rderungsvertrag zustande. Eine Einlieferung der streitgegenst344ndlichen Paketsendung ist im vorliegenden Fall erfolgt, da sie von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten zur Bef366rderung angenommen wurde. 20 Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht die Regelung in Ab-schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB entgegen, wonach Sendungen mit einem tats344chli- 21 - 10 - chen Wert von mehr als 50.000 DM von der Bef366rderung ausgeschlossen sind (zur Auslegung einer vergleichbaren Bestimmung in den Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Bestimmung in Ab-schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AGB zu be-urteilen. Nach diesen Bestimmungen steht es der Beklagten frei, eine nicht be-dingungsgerechte Sendung jederzeit an den Auftraggeber zur374ckzugeben oder diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu bef366rdern und ein entspre-chendes Nachentgelt gem344337 Abschnitt 5 Abs. 3 AGB zu erheben. Diese Rege-lungen w344ren 374berfl374ssig, wenn 374ber (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande k344me (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteilsumdruck S. 10). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, dem Kl344ger stehe schon dem Grunde nach kein Schadenser-satzanspruch wegen des streitgegenst344ndlichen Transportschadens zu. 22 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf Schadens-ersatz mit der Begr374ndung verneint, eine Haftung der Beklagten f374r eine etwai-ge Besch344digung der nach der Behauptung des Kl344gers in dem streitgegen-st344ndlichen Paket befindlichen Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten ausgeschlossen. Dem eigenen Vortrag des Kl344gers zufolge habe es sich bei dem eingelieferten Paket um eine Sendung gehandelt, die nach Ab-schnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB von der Bef366rderung ausgeschlossen gewesen sei. Gem344337 Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 AGB sei die Beklagte daher berechtigt gewe-sen, ein Vertragsangebot des Kl344gers abzulehnen, was sie auch getan h344tte, wenn sie den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Unter diesen Um- 23 - 11 - st344nden widerspreche es nicht dem Regelungszweck des 247 11 Nr. 7 AGBG a.F., wenn die Beklagte ihre Haftung auch f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit ihrer Mitarbeiter vollst344ndig ausschlie337e. Diese Beurteilung h344lt der revisions-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. b) In der Revisionsinstanz ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu unterstellen, dass die der Beklagten zur Bef366rderung 374-bergebene Geige w344hrend des Transports durch ein qualifiziertes Verschulden (247 435 HGB) der Mitarbeiter der Beklagten besch344digt worden ist. 24 Nach Abschnitt 6 Abs. 1 AGB haftet die Beklagte f374r Sch344den, die auf ei-ne Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, "ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbe-schr344nkungen". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der AGB der Be-klagten gem344337 dem Grundsatz, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorangegangenen und nachfolgenden Bedingungen geregelten Haftungsausschl374sse und Haf-tungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Haftung der Beklagten gem344337 Abschnitt 6 Abs. 2 ihrer AGB wirksam ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an. 25 Bef366rdert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung auf-grund eines wirksam zustande gekommenen Bef366rderungsvertrags unter Ein-beziehung ihrer AGB, dann richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Abschnitt 6 26 - 12 - Abs. 2 ihrer AGB, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch nach deren Abschnitt 6 Abs. 1, in dem keine Unterscheidung zwischen Verbotsg374tern und so genannten bedingungsgerechten Sendungen vorgesehen ist. Die Be-klagte selbst geht danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des 247 435 HGB auch bei Verbotsg374tern von ihrer vollen Haftung aus (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25). Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haf-tung der Beklagten "im 334brigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absat-zes 1 nicht vorliegen. Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht er366rterten Interessen von Verwender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtf374hrer, der nach seinen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen an sich nur G374ter mit ei-nem geringeren Wert bef366rdern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die f374r den Transport wesentlich wert-vollerer G374ter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Transport-weg w344hlen und G374ter von hohem Wert zur Bef366rderung an den Frachtf374hrer 374bergeben k366nnte. Die Haftung nach Ma337gabe von Abschnitt 6 Abs. 1 AGB trifft die Beklagte nur bei qualifiziertem Verschulden. Nur insoweit tr344gt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts oder einer Besch344digung von G374tern, bei de-nen sie ansonsten ihre Haftung nach Abschnitt 6 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer AGB beschr344nkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine Sicherungsma337nahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Bef366rderung von Paketen mit einem H366chstwert von 50.000 DM gerichtet sind, zur Erf374llung des Vertragszwecks nicht erbracht werden m374ssen. Um ihren vertraglichen Pflichten zu gen374gen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen treffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Ma337gabe ihrer AGB bef366rderten G374ter geboten sind (BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteils-umdruck S. 12 f.). 334bergibt ein Versender der Beklagten andere als "bedin- 27 - 13 - gungsgerechte Sendungen" im Sinne ihrer AGB, ohne die Beklagte darauf hin-zuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines h366heren Werts, au337erdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Absenders f374hren (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.). 3. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, Schadensersatzanspr374che des Kl344gers seien jedenfalls des-halb ausgeschlossen, weil der Beklagten ein eigener Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehe, der auf Freistellung von etwaigen vertraglichen Schadensersatzanspr374chen des Kl344gers gerichtet sei. 28 a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in F344llen schuldhafter Irref374hrung sowie Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss 374ber die 247 311 Abs. 2, 247247 280, 249 Abs. 1 BGB eine L366sung von dem abge-schlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Eine von dem Kl344ger m366glicherweise verletzte Aufkl344rungspflicht 374ber den Inhalt der Sendung f374hrte im Streitfall aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Auf-hebung des Vertrags zu verlangen, weil diese Form des Schadensersatzes nicht in den Schutzbereich einer eventuell verletzten Aufkl344rungspflicht f344llt. 29 Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein sch344digendes Ereig-nis verursacht, dem Gesch344digten f374r alle daraus entstandenen Schadensfol-gen haftet, gilt nicht ohne Einschr344nkungen. Es ist anerkannt, dass der Versto337 30 - 14 - gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur f374r den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. F374r vorver-tragliche Schuldverh344ltnisse gilt nichts anderes (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; 116, 209, 212; BGH, Urt. v. 17.10.1990 - IV ZR 197/89, VersR 1990, 1396, 1398). b) Nach dem Inhalt der AGB der Beklagten soll die Mitteilung des Absen-ders, dass es sich bei der Sendung um Verbotsgut handelt, nicht generell und von vornherein den Abschluss eines Bef366rderungsvertrags mit der Beklagten verhindern. Bis zu einem tats344chlichen Wert von 50.000 DM ist die Beklagte nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer AGB ohnehin bereit, die Sendung zu bef366r-dern. Bei einem dar374ber hinausgehenden Wert steht es ihr gem344337 Abschnitt 2 Abs. 3 AGB frei, ein Leistungsverweigerungsrecht auszu374ben, vom Vertrag zu-r374ckzutreten oder diesen durchzuf374hren. Der Zweck einer eventuellen Mittei-lungspflicht besteht danach ersichtlich nicht darin, einen Vertragsschluss zu verhindern, sondern der Beklagten die M366glichkeit zu geben, von einem even-tuellen Risiko Kenntnis zu nehmen und ihr verschiedene Verhaltensm366glichkei-ten auf diese Kenntnis zu belassen. Dementsprechend besteht der Schaden der Beklagten nicht in dem Vertragsschluss als solchem, so dass die Beklagte auch nicht dessen Aufhebung bei einer Verletzung der Aufkl344rungspflicht bean-spruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 22). Ein Fehlver-halten des Versenders ist allein unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu ber374cksichtigen. 31 4. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begr374ndung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache 32 - 15 - ist dem Senat nicht m366glich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Besch344digung der Geige durch ein qualifiziertes Ver-schulden der Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden ist, was die Beklagte auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat. Bei den insoweit noch gebotenen Feststellungen ist zu beachten, dass der Gesch344digte Anhaltspunkte vortragen muss, die darauf schlie337en lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zur374ckzuf374hren ist. Diese k366nnen sich etwa aus der Art und dem Ausma337 der Besch344digung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtf374hrer Angaben zu den n344heren Umst344n-den der Schadensentstehung machen kann, hat er sich auf diesen Vortrag ein-zulassen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er 374ber den konkreten Schadens-verlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann er trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung f374r das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens herge-leitet werden. Es gelten insoweit nicht die Grunds344tze wie bei einem Verlust des Gutes, bei dem die mangelnde Aufkl344rung des Ersatzberechtigten im Allgemei-nen auf dem Fehlen von Schnittstellenkontrollen beruht, weil der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht nicht (mehr) eingegrenzt werden k366nnen (vgl. BGHZ 158, 322, 330, m.w.N.). Kann der Frachtf374hrer trotz angemessener Recherchen nichts zur Ent-stehung der Besch344digung des Gutes beitragen, bleibt der Ersatzberechtigte f374r das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisf344llig. 33 Dem Frachtf374hrer bleibt es auch unbenommen, sich auf einen der be-sonderen Haftungsausschlussgr374nde nach 247 427 Abs. 1 HGB zu berufen und 34 - 16 - dessen Voraussetzungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Die Beklagte hat im Streitfall einen Haftungsausschluss gem344337 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB geltend gemacht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 35 Ullmann Herr RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist in Urlaub. Ullmann Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2001 - 28 O 104/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 12 U 301/01 -
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