BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 176/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. Juli 2005 - 16 U 12/03 - wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen. Gegenstandswert: 243.234,48 200 (3.234,48 200 + 240.000 200). Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach der von der Beschwerde als ihr g374nstig nicht angegriffenen und hier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der zwischen den Rechtsvorg344ngern der Parteien geschlossene Abfindungsver-gleich - f374r die Kl344ger bindend - auf s344mtliche zuk374nftigen Schadensf344lle, soweit nicht eine 304nderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die 2 - 3 - hier in Rede stehenden sp344teren Einwirkungen auf das Geb344ude durch Flutung der Grubenbaue und Hebung des Gel344ndes. Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kl344ger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergsch344den nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Gesch344ftsgrundlage f374r den Vergleich entfallen ist oder sich ge344ndert hat, so dass eine Anpassung an die ge344nderten Umst344nde erfor-derlich erscheint, oder weil nachtr344glich erhebliche 304quivalenzst366rungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die f374r die Kl344ger nach den Um-st344nden des Falles eine ungew366hnliche H344rte bedeuten w374rden (vgl. BGH, Ur-teile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu 247 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715). Selbst wenn, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, f374r die Anwendung der Grunds344tze 374ber einen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage unter diesen Umst344nden kein Raum w344re, weil der Eintritt k374nftiger Bergsch344den dann zu den Risiken geh366rte, die die Stadt als Rechtsvorg344ngerin der Kl344ger in dem Vergleich 374bernommen hat, so schl366sse dies nicht aus, dass das Beru-fungsgericht gleichwohl in tatrichterlicher W374rdigung den Einwand aus 247 242 BGB f374r begr374ndet erachtet; neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadensh366he betreffender Umst344nde konnte es rechtsfehlerfrei auf ein kras-ses Missverh344ltnis zwischen dem auf Zukunftssch344den entfallenden Teilbetrag der Vergleichssumme von 50.000 DM (= 25.564,59 200) und dem tats344chlichen Schaden der Kl344ger abstellen. Dazu bedurfte es keiner exakten Ermittlung des Schadensumfangs. Bereits der bis Mitte des Jahres 2002 geltend gemachte Mietausfallschaden sowie die zur M344ngelfeststellung und Geb344udesicherung 3 - 4 - angefallenen Kosten 374bersteigen jene Summe erheblich. Hinzu kommen - ab-gesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfang-reiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzsch344-den, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverst344ndige Beratung schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfin-dungsbetrags ansetzen durfte (247 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Kl344ger m374ssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer Rechtsvorg344nger zurechnen lassen, falls diese es verabs344umt haben sollten, den f374r die Unterfangung des Geb344udes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM zweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden Sch344den beigetragen haben. Insoweit l344sst sich zumindest das erforderliche Verschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung zur Durchf374hrung solcher Ma337nahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1986 versichert hat, neue Einwirkungen ihres Ab-baus auf das Verwaltungsgeb344ude seien "in Zukunft ausgeschlossen". 4 3. Eine stufenweise Anpassung des Vergleichs dergestalt, dass die Beklag-te sich an jedem weiteren Schadensteilbetrag von 125.000 DM lediglich mit 50.000 DM zu beteiligen h344tte, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde fordert, ist hier nicht erforderlich. Das ist auch keine erst in einem Revisionsverfahren zu kl344rende grunds344tzliche Rechtsfrage. 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung sieht der Senat ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 6 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 1 O 391/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.07.2005 - 16 U 12/03 -
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