BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird verworfen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 31. August 2005 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 8.985,53 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 1.795,15 200 seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 200 seit dem 13. Februar 2001, aus 1.599,83 200 seit dem 6. April 2001, aus 2.594,30 200 seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 200 seit dem 5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche- rung AG Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Ver-sender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in zehn F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 1, 2, 6, 7, 8 und 10. 1 Schadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B. KG die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Kirchardt. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366he von 3.404,18 200. 2 Schadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Eichenau. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366he von 12.042,20 200. 3 Schadensfall 6: Am 29. Januar 2001 374bergab die Versenderin S. GmbH der Beklagten mehrere Pakete zur Bef366rderung nach Obernburg. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 1.022,58 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366he von 2.594,30 200. 4 - 4 - Schadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Bergisch-Gladbach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-klagte hat 536,60 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366-he von 11.086,85 200. 5 Schadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die Versenderin C. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Neckarsteinach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366he von 4.003,43 200. 6 Schadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk. GmbH die Beklagte mit der Bef366rderung von zwei Paketen nach Rodgau- Weiskirchen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 gezahlt. Die Kl344gerin verlangt noch Schadensersatz in H366he von 703,27 200. 7 Den Bef366rderungsvertr344gen in den Schadensf344llen 1, 2 und 6 lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Bef366rderungsbedingungen mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 8 205 10. Haftung 205 U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstat-tungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert an-gegeben. - 5 - Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De-klaration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haf-tungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertan-gabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaf-tung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. 205 Gegenstand der Vertr344ge in den Schadensf344llen 7 und 8 waren nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Bef366rderungsbedingungen mit Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: 9 205 2. Serviceumfang 205 205 Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. - 6 - In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). 205 Der Versender erkl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-haftung nicht 374bersteigt. 205 10 Die den Schadensf344llen 7 und 8 zugrunde liegenden Bef366rderungsauf-tr344ge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366r-dernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Soft-ware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender 374blicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. - 7 - Die Kl344gerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene Paket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorenge-gangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandenge-kommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 h344tten jeweils ein Notebook enthal-ten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket aus dem Schadensfall 8 h344tten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im Schadens-fall 10 seien in dem verlorengegangenen Paket f374nf Festplatten und zehn CD-Writer enthalten gewesen. Sie habe die Versender in H366he der geltend ge-machten Regressbetr344ge entsch344digt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Be-klagte m374sse f374r die Warenverluste in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344-rung 374ber den Verbleib der Pakete leisten k366nne. 11 Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.834,23 200 nebst Zinsen zu zahlen. 12 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen h344tten. Im Falle einer Wert-angabe behandele sie die zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 13 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in H366he von 703,27 200 abgewiesen, weil die Beklagte im Schadensfall 10 nicht zu haften brauche. 14 - 8 - Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 1, 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelas-sen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurtei-lung der Beklagten zur Zahlung weiterer 703,27 200 nebst Zinsen aus dem Scha-densfall 10 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzu-weisen. 15 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-f374hrt: 16 Ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete sei der Kl344gerin nicht zuzurechnen. In den Schadensf344llen 1, 2 und 6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich sorgf344ltigeren Bef366rderung von Wertpaketen gehabt h344tten. Durch Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 werde den Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt. 17 - 9 - In den Schadensf344llen 7 und 8 h344tten die Versender zwar durch die Be-f366rderungsbedingungen mit Stand von November 2000 die erforderliche Kennt-nis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensf344llen jedoch um EDI-Kunden handele, reiche diese Kenntnis zur Begr374ndung des Mitverschul-denseinwands nicht aus, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen au337erge-w366hnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-ketwert von 374ber 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 18 Die im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-gr374ndet, weil der von der Kl344gerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-weit sei die Klage daher abzuweisen. 19 II. Zur Revision der Beklagten: 20 Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der Be-klagten haben teilweise Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 8.985,53 200 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. In den Schadensf344llen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitge-genst344ndlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert der beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 200 lag. 21 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34). 22 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unter-lassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer bef366r-dert worden w344re (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). In allen Schadensf344llen h344tten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier ma337geblichen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten wissen m374ssen, dass die Beklagte Wertpakete mit gr366337erer Sorgfalt bef366rdern will. 23 a) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekom-menen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 200 lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie bef366rdere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 200 sicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von denen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Gesamtschaden betr344gt in diesem Schadensfall 3.616,88 200. In den beiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Kl344gerin jeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des Beru- 24 - 11 - fungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen Pakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 200 lag. b) In den Schadensf344llen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht da-gegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklarati-on komme nicht in Betracht. 25 aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensf344llen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die Versender keine Kenntnis gehabt h344tten, dass die Beklagte Wertpakete mit gr366337erer Sorgfalt bef366rdere. F374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37). Diese Kenntnis h344tten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen k366nnen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37). 26 bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensf344llen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegan-gen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgf344ltigeren Behandlung von Wertpaketen gehabt h344tten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Be-klagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit einer erh366hten Bef366rderungssicherheit transportiert wer-den. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpake-ten k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teil- 27 - 12 - n344hmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vorn344h-men, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Die Beklagte habe nicht darge-legt, dass und wie sie die Versender dar374ber belehrt habe, was diese tun m374ss-ten, um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besse-ren Schutz tats344chlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten m374sse sich den EDI-Kunden nicht aufdr344ngen, dass Wertpakete dem Abholfah-rer separat zur Bef366rderung 374bergeben werden m374ssten. Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte daf374r bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zuge-f374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensurs344chli-ches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tten erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforder-lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beider-seitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender 28 - 13 - auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Da die Pakete im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergeb-nis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines weiteren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt. c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-angaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht ha-ben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. Die noch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 200 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflich-ten besser erf374llt h344tte. 29 3. In den Schadensf344llen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch des-halb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Betr344ge von etwa 500 200 und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzu-nehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt, also den zehnfa-chen Betrag der Haftungsh366chstgrenze von 510 200 gem344337 den Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, 30 - 14 - TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40). Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bis-lang keine Feststellungen getroffen. 31 III. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin: 32 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist nicht zul344ssig. Gem344337 247 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grunds344tzlich der Revision anschlie337en. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen f374r eine wirk-same Anschlie337ung. 33 Eine wirksame Anschlussrevision nach 247 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Anspr374che wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensf344llen ist lediglich gemein, dass die Bef366rderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dassel-be Unternehmen durchgef374hrt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umst344nde reichen aber weder f374r die An-nahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaft-lichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44). 34 - 15 - IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 8.985,53 200 (Summe der Scha-densf344lle 3, 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegen374ber als unzu-l344ssig zu verwerfen. 35 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.02.2005 - 31 O 73/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - I-18 U 50/05 -
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