BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 176/06 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675, 247 628 Abs. 2 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der k374ndigende Arbeitnehmer aus 247 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven K374ndigungsfrist f374r das Arbeitsverh344ltnis beschr344nkten Ersatzan-spruch hat und eine angemessene Verg374tung entsprechend 247247 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu 247 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Scha-densersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein K374ndigungsschutzprozess verloren geht, nicht 374ber-tragbar. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 20. Juni 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagten, eine Gewerkschaft und eine gewerk-schaftseigene Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, deren Zweck unter ande-rem die Gew344hrung von Rechtsschutz f374r Gewerkschaftsmitglieder ist, als Ge-samtschuldner auf Schadensersatz mit der Begr374ndung in Anspruch, sie h344tten ein arbeitsrechtliches K374ndigungsschutzverfahren fehlerhaft durchgef374hrt. Dies habe zur Folge gehabt, dass sein Arbeitsverh344ltnis zum 30. April 2003 durch K374ndigung der Arbeitgeberin beendet worden sei. 1 - 3 - Der Kl344ger und ein weiterer Mitarbeiter waren in der Abteilung Apparate-bau ihrer Arbeitgeberin besch344ftigt. Am 11. September 2002 unterrichtete ein Vertreter der Arbeitgeberin beide Besch344ftigten davon, dass diese Abteilung aus wirtschaftlichen Gr374nden geschlossen werden solle. Er zeigte in dem Ge-spr344ch folgende Alternativen auf: Zum einen komme eine fristgerechte K374ndi-gung des Arbeitsverh344ltnisses am 30. September 2002 mit einem Besch344fti-gungsende zum 30. April 2003 in Betracht; zum anderen sei eine Weiterbe-sch344ftigung mit einem allerdings deutlich geringeren Lohn in einem anderen Unternehmensbereich m366glich. Ein von dem Vertreter der Arbeitgeberin 374ber dieses Gespr344ch angefertigtes Protokoll h344lt fest, dass die beiden Besch344ftigten keine Stellungnahme abgegeben h344tten und ein neuer Gespr344chstermin f374r den 18. September 2002 vereinbart worden sei. 2 Die Arbeitgeberin sprach mit am 30. September 2002 zugegangenem Schreiben entsprechend der ersten im Gespr344ch vom 11. September 2002 er-366rterten Alternative die K374ndigung des Kl344gers mit einem Besch344ftigungsende zum 30. April 2003 aus. Die hiergegen erhobene K374ndigungsschutzklage, mit deren Durchf374hrung der Kl344ger die beiden Beklagten beauftragte, blieb ohne Erfolg. Zur Begr374ndung f374hrte das Arbeitsgericht aus, die Drei-Wochen-Frist des 247 4 KSchG sei nicht gewahrt. Ein zuvor gestellter Antrag auf nachtr344gliche Zulassung der K374ndigungsschutzklage war rechtskr344ftig zur374ckgewiesen wor-den. 3 Der Kl344ger macht geltend, die Vers344umung der Klagefrist beruhe auf ei-ner verschuldeten Pflichtverletzung beider Beklagten. Er hat behauptet, bereit gewesen zu sein, auf den von der Arbeitgeberin angebotenen geringer bezahl-ten Arbeitsplatz zu wechseln. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Zahlung von Schadensersatz wegen in den Jahren 2003 und 2004 entgangenen Lohns auf 4 - 4 - der Grundlage des hypothetischen Arbeitsplatzwechsels in Anspruch. Dar374ber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchf374h-rung des K374ndigungsschutzverfahrens entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Beklagten haben behauptet, der Kl344ger habe in dem Gespr344ch am 11. September 2002 die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz kategorisch verweigert. Deshalb sei, so haben sie gemeint, eine 304nderungsk374ndigung der Arbeitgeberin nicht mehr in Betracht gekommen, so dass die Klage gegen die Beendigungsk374ndigung auch bei ihrer rechtzeitigen Erhebung keine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte. Die Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Arbeitgeberin w344re im K374ndi-gungsschutzprozess ohne die den Beklagten vorzuwerfende Fristvers344umung 7 - 5 - mit ihrer Beendigungsk374ndigung gescheitert, da sie zum milderen Mittel der 304nderungsk374ndigung h344tte greifen m374ssen. Der Kl344ger habe zuvor ein entspre-chendes Vertrags344nderungsangebot nicht endg374ltig abgelehnt. Soweit die Be-klagten ihre gegenteilige Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt h344tten, habe mit R374cksicht auf den schriftlichen Vermerk 374ber das Gespr344ch am 11. September 2002 kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot nachzuge-hen. Die Einw344nde gegen die Schadensberechnung seien nicht durchgreifend. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Schadensersatzpflicht nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grunds344tzen zum Schadensersatz wegen Aufl366sungsverschuldens entsprechend 247247 9, 10 KSchG zu begrenzen sei. Diese Rechtsfrage sei erst in einem etwaigen k374nftigen Betragsverfahren zu pr374fen. II. 1. Dies h344lt den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. 8 Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen sind die Vorin-stanzen davon ausgegangen, dass die Vers344umung der Frist f374r die Erhebung der K374ndigungsschutzklage auf einem schuldhaften Vers344umnis beider Beklag-ten beruht. 9 Das Berufungsgericht h344tte jedoch der Behauptung der Beklagten, der Kl344ger habe das Angebot der Arbeitgeberin, ihm einen anderen Arbeitsplatz zur Verf374gung zu stellen, ernsthaft und endg374ltig abgelehnt, und dem Beweisantritt hierzu nachgehen m374ssen. Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darle-gungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass auch eine rechtzeitig erhobene K374ndi- 10 - 6 - gungsschutzklage erfolglos geblieben w344re (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine 304nderungsk374ndi-gung der Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungs-k374ndigung aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.; BAG NJW 2001, 2737, 2741). a) Die Vorinstanz h344tte nicht davon ausgehen d374rfen, die Behauptung der Beklagten sei durch den von der Arbeitgeberseite gefertigten Gespr344chs-vermerk bereits widerlegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine detaillierte Auseinandersetzung der Beklagten mit der Urkunde nicht erfor-derlich. Es gen374gte die unter Beweis gestellte Behauptung des Gegenteils der in dem Schriftst374ck wiedergegebenen Tatsache, dass das Gespr344ch vom 11. September 2002 ohne Stellungnahme des Kl344gers zu den von der Arbeit-geberin aufgezeigten Alternativen endete. Das Vorbringen der Beklagten, der Kl344ger habe in dem Gespr344ch den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz ka-tegorisch abgelehnt, beinhaltet im 334brigen denknotwendig die von dem Beru-fungsgericht vermisste Behauptung einer "schriftlichen L374ge" in der Urkunde. 11 b) Entgegen der Auffassung des Kl344gers mussten die Beklagten auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Vermutung f374r die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde n344her darlegen, aufgrund welcher Umst344nde die in dieser enthaltenen Erkl344rungen oder Feststellungen unrichtig seien. 12 Zwar besteht nach st344ndiger Rechtsprechung f374r die 374ber ein Rechtsge-sch344ft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollst344ndigkeit und Rich-tigkeit (z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f m.w.N.), so dass die Partei, die Tatsachen behauptet, die mit dem Inhalt des Schriftst374cks im Widerspruch stehen, hierf374r beweispflichtig ist (vgl. BGH aaO 13 - 7 - S. 3165). Ob dies auch f374r Urkunden gelten kann, die nicht ein Rechtsgesch344ft dokumentieren, sondern, wie hier, den Gang arbeitsrechtlicher Verhandlungen, an denen zudem eine der Prozessparteien selbst nicht beteiligt war, kann auf sich beruhen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dem unter Beweis gestellten Vorbringen einer Partei, mit dem sie Tatsachen geltend macht, die dem Inhalt der Urkunde widersprechen, nur dann nachzugehen ist, wenn sich der Prozessbeteiligte im Einzelnen mit dem Dokument auseinander-setzt und substantiiert vortr344gt, aus welchen Gr374nden die darin enthaltenen Feststellungen unzutreffend sind. Insbesondere darf die Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht davon abh344ngig gemacht werden, dass die Unrich-tigkeit der Urkunde plausibel dargelegt wird. Erw344gungen hier374ber sind im Rahmen der Beweisw374rdigung anzustellen, die erst erfolgen kann, wenn die angebotenen Beweise erhoben sind. 14 Aber auch im 334brigen hatten die Beklagten zu den Umst344nden der von ihnen behaupteten Weigerung des Kl344gers nicht n344her vorzutragen. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei d374rfen keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr gen374gt sie nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden er-scheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beur-teilen k366nnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung gekn374pften Rechtsfolge erf374llt sind (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 156/06 - Beschlussumdruck S. 5 Rn. 8; Senatsurteil vom 15. Mai 15 - 8 - 2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu ber374cksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und m366glich sind. Falls sie keinen Einblick in die ma337geblichen Geschehensabl344ufe hat und die Darle-gung und die Beweisf374hrung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermu-tete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzul344ssigen Ausforschungsbeweis wird der Beweisantrag unter solchen Umst344nden erst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines bestimm-ten Sachverhalts willk374rlich und rechtsmissbr344uchlich Behauptungen "aufs Ge-ratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N.). Die Behauptung der Beklagten, der Kl344ger habe das 304nderungsangebot seiner Arbeitgeberin ernsthaft und endg374ltig abgelehnt, ist nicht in diesem Sinne rechtsmissbr344uchlich, da die Beklagten bei dem Gespr344ch am 11. September 2002 nicht vertreten waren und ein Ankn374pfungspunkt f374r die Behauptung, die in der Urkunde enthaltene Feststellung sei unzutreffend, vorhanden ist, weil die Arbeitgeberin nach dem Vorbringen der Beklagten im K374ndigungsschutzpro-zess vorgetragen hat, der Kl344ger habe es abgelehnt, die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz auch nur in Erw344gung zu ziehen. 16 c) Die notwendige Beweisaufnahme ist nachzuholen, weshalb die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 2. F374r die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Aufl366sungsverschuldens begrenzt ist, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar ist. Danach tritt, wenn 18 - 9 - der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach 247 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven K374ndigungsfrist f374r das Arbeitsverh344ltnis beschr344nkten Ersatzanspruch lediglich eine angemes-sene Verg374tung, f374r deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der 247247 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu 247 628 BGB unter II 2 a). F374r den Schadenser-satzanspruch des Handelsvertreters aus 247 89a Abs. 2 HGB hat der Bundesge-richtshof ebenfalls entschieden, dass sich die Forderung auf den Zeitraum bis zu dem von vornherein vereinbarten oder durch eine (fiktive) ordentliche K374ndi-gung herbeigef374hrten Vertragsende beschr344nkt (BGHZ 122, 9, 12 ff). a) Die Erw344gungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Begrenzung des Schadensersatzes im Verh344ltnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtfertigt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Rechtsvertreter nicht zu 374bertragen. Gleiches gilt f374r die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zu dem Anspruch aus 247 89a Abs. 2 HGB. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des 247 628 Abs. 2 BGB hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleitet, wonach in der zweiten Kommission zum Entwurf des BGB Einigkeit bestand, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als ob er seinerseits gek374ndigt h344tte, sobald dies nach der K374ndigung des anderen Teils statthaft gewesen sei (BAGE aaO, S. 291 m.w.N.). Da die Beschr344nkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfr374hungsschaden" nicht den ge-setzlichen Wertungen des K374ndigungsschutzes entspreche, sei der Schadens-ersatz allerdings um eine Verg374tung zu erg344nzen, die nach den Abfindungsre-gelungen der 247247 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO). 19 - 10 - Die besondere Regelungssituation des 247 628 Abs. 2 BGB ist, ebenso wie diejenige des 247 89a Abs. 2 HGB, dadurch charakterisiert, dass ein Vertragsteil - auf die vorliegende Konstellation 374bertragen der Arbeitnehmer - das Dienst-verh344ltnis auf eigenen Wunsch, wenn auch veranlasst durch das vertragswidri-ge Verhalten der Gegenseite, beendet. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf die ihm an sich zustehende Fortf374hrung des im Rahmen des arbeitsrechtlichen K374ndigungsschutzes bestandsgesicherten Arbeitsverh344ltnisses. Dementspre-chend ist ma337gebender Gesichtspunkt f374r die analoge Anwendung der Abfin-dungsregelung der 247247 9, 10 KSchG, dass der Arbeitnehmer, der einen Scha-densersatzanspruch nach 247 628 Abs. 2 BGB geltend macht, f374r den Verzicht auf den durch die K374ndigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestands-schutz einen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Ver-tragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst k374ndigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegen374ber der Arbeitgeber eine unberechtigte K374ndigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Aufl366sungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses un-zumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO). 20 Eine derartige Lage besteht bei dem hier geltend gemachten Schadens-ersatzanspruch nicht; vielmehr liegt eine geradezu gegenl344ufige Situation vor. Der Arbeitnehmer, der, wie hier, eine K374ndigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbesch344ftigung erhebt, verzichtet gerade nicht auf die Fortf374hrung des Arbeitsverh344ltnisses und den durch die K374ndigungsschutzbestimmungen ver-mittelten Bestandsschutz. Er macht ihn im Gegenteil geltend. Wird der Erfolg der auf Weiterbesch344ftigung gerichteten Klage durch das Verschulden des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht deshalb der f374r die Be-grenzung des Schadensersatzanspruchs nach 247 628 Abs. 2 BGB ma337gebende Grund nicht (so im Ergebnis auch OLG D374sseldorf OLGR 2006, 152, 153). Dies 21 - 11 - liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschr344n-kung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f). b) Es hat demnach f374r die Schadensberechnung wegen des Verdienst-ausfalls des Kl344gers bei der Anwendung der allgemeinen, aus 247247 249 ff BGB folgenden materiell-rechtlichen Grunds344tze (vgl. zur grunds344tzlichen Dauer der Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Ber374cksichtigung von 247 287 ZPO sein Bewenden. Soweit die Beklagten f374r eine Beschr344nkung des Schadensersatz-anspruchs anf374hren, eine "ewige Rente" k366nne wegen der Imponderabilien im Leben eines Arbeitnehmers, wie sp344terer wirksamer K374ndigung, Krankheit, In-solvenz des Unternehmens oder Wegzugs des Arbeitnehmers, nicht gew344hrt werden, wird dem zumindest teilweise durch die M366glichkeit der Ab344nderungs-klage gem344337 247 323 ZPO Rechnung getragen, sofern ein entsprechender Leis-tungstitel vorliegt. Solange nur ein Feststellungsurteil existiert, k366nnen derartige Einwendungen gegen den "Dauerrentenanspruch" des Arbeitnehmers ohnehin geltend gemacht werden. 334berdies besteht Aussicht f374r den Sch344diger, nicht bis zum Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers oder gar l344nger Ersatz leisten zu m374ssen, weil es dem Gesch344digten im Rahmen seiner Schadens-minderungspflicht (247 254 Abs. 2 BGB) obliegt, sich nach rechtskr344ftigem Ab- 22 - 12 - schluss des K374ndigungsschutzprozesses alsbald ernsthaft um einen anderen Arbeitsplatz zu bem374hen (OLG D374sseldorf OLGR 2007, 98, 100). 3. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die 374bri-gen R374gen der Revision zu erw344gen haben, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. 23 Schlick Wurm D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.09.2005 - 19 O 162/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-24 U 149/05 -
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