BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/07 Verk374ndet am: 21. Januar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Neues vom Wixxer BGB 247 157 C Die mit der Einr344umung einer 204letzten Option223 begr374ndete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Ver366ffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichte-te dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Ab-schluss eines Vorvertrages erf374llt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enth344lt. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344-gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insge-samt zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und Filmlizenzhandel t344tig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Kl344gerin der Beklagten die ausschlie337li-chen Nutzungsrechte an dem Film 204Der Wixxer223 einr344umte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: 1 Der LN [Lizenznehmer / Beklagte] erh344lt die erste und letzte Option zur Ver366f-fentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film. - 3 - Am 18. M344rz 2005 374bersandte die Kl344gerin der Beklagten ein erstes An-gebot zur Ver366ffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm die-ses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Kl344gerin mit Dritten 374ber den Verleih. Die C. Film Verleih GmbH unterbreitete der Kl344gerin in einem aus neun Nummern bestehenden 204Deal Memo223 ihre Verleih-Konditionen f374r den geplan-ten Film, der nun den Arbeitstitel 204Neues vom Wixxer223 trug. Die Kl344gerin 374ber-sandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot: 2 DEAL MEMO f374r NEUES VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV) 1. 334blicher Rechteumfang dG 2. Lizenzzeiten 12 J. f374r TH/HV, 5 J. f374r TV (gem. FFG) 3. Verg374tung insg. EUR 2,4 Mio.; branchen374bliche F344lligkeiten (= w344hrend der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme) 4. Verleihspesen bis R374ckdeckung von P&A & MG aus dem LG-Anteil 25%, da-nach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, P&A-Budget etc. f374r [Kl344gerin] 5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zus344tzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. f374r [Kl344gerin] 6. MG f374r TH/HV EUR 0,9 Mio.; TV-Festpreis EUR 1,5 Mio.; 204Bumper223-Erh366hungen von je EUR 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in D 7. B374rgschaft bzw. 344quivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag 204bankable223 (= zwischenfinanzierbar) zu machen 8. keine Verkn374pfung an Script- bzw. Cast-Approval etc.; einzige Vorausset-zung: Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Gr366337enordnung wie bei DER WIXXER 9. CFV garantiert den Abschluss eines Co-Produktionsvertrages mit der [C.] Film Produktion GmbH (CFP) zu folgenden wesentlichen Bedingungen: 9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, F366rder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungsl374cke unabh344ngig von deren H366he in vollem Umfang so rechtzeitig schlie337en, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 erm366glicht wird. 9.2 [C.] Film erh344lt dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des Finanzie-rungsbeitrages formell erforderlichen 204Grundsockel223 von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Kl344-gerin] nicht unter 50% sinken. 9.3 Der Co-Produktionsvertrag wird im 374brigen nach branchen374blichem Muster mit [Kl344gerin] als federf374hrendem Co-Produzenten abgeschlossen. Ausf374hrliche, zur Vorlage bei den F366rderungen geeignete Vertr344ge werden aus-gefertigt, sobald die hierf374r erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen - 4 - feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Vertr344ge ist dieses Deal Memo f374r beide Parteien rechtsverbindlich. In der E-Mail hei337t es unter anderem: 3 Au337erdem kannst Du, Andreas, das angeh344ngte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter f344llt, durchaus auch als das 204letzte223 Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu 344u337erst, werde ich es so annehmen m374ssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbind-lich zu 344u337ern. Die Beklagte teilte der Kl344gerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vom 26. April 2002 vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der C. Film Verleih GmbH als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflis-tung enthalten ist die Nummer 9 des 204Deal Memo223, in der die C. Film Verleih GmbH zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines Co-Produktionsvertrags mit der C. Film Produktion GmbH garantiert. Am 27. Okto-ber 2005 unterzeichneten die Kl344gerin und die C. Film Verleih GmbH das 204Deal Memo223. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, 5 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag 374ber das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel 204Neues vom Wixxer223 zustande gekommen ist; 2. dass der Beklagten gegen die Kl344gerin keine Schadensersatzanspr374che aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertra-ges vom 26. April 2002 zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG M374nchen I ZUM 2007, 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgericht-liche Urteil teilweise abge344ndert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen (OLG M374nchen GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344-gerin ihren Klageantrag zu 2 weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzanspr374che gegen die Kl344gerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin habe der Beklagten mit dem 204Deal Memo223 ein Angebot 374bermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen gen374gt, die an eine 204letzte Option223 zu stellen seien. Die Kl344gerin habe daher zumindest fahrl344ssig gegen die Optionsklausel versto-337en. Sie sei der Beklagten deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. II. Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begr374ndet. Die Beklagte hat gegen die Kl344gerin keine Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung von Verpflich-tungen aus der Optionsklausel in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages vom 26. April 2002. 9 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Kl344gerin habe sich der Beklagten mit der Einr344umung des Vorrechts der 204letzten Option223 in Num-mer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Rechte zur Ver366ffentlichung einer Fortsetzung des Films 204Der Wixxer223 zu denselben Bedingungen anzubie-ten, zu denen sie die Rechte einem Dritten angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler er-kennen (vgl. zu Optionsvertr344gen im Urheberrecht Schricker/Schricker, Urhe-berrecht, 3. Aufl., 247 40 UrhG Rdn. 5 ff.; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 40 UrhG Rdn. 318 f.; zu Optionsvertr344gen im Filmge-sch344ft Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu bean- 10 - 6 - standen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin der Beklag-ten schadensersatzpflichtig w344re, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft ver-letzt h344tte (vgl. BGHZ 22, 347, 350 - Clemens Laar, zum Versto337 gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag). 11 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Optionsklausel sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den Dritten, das die Kl344ge-rin der Beklagten vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer 204durchverhandelten223 Lizenzierung der Rechte habe handeln m374ssen, weil die Beklagte die 204letzte Option223 nur dann sinnvoll habe aus374ben k366nnen. Das 204Deal Memo223, das die Kl344gerin der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 374bermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, gen374ge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig ver-st344ndliche Abk374rzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Kl344gerin und der C. Film Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses 204Deal Memo223 h344tte es we-gen dessen unvollst344ndigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorver-trages, keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen k366nnen. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. a) Da es sich bei der Optionsklausel um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Be-rufungsgericht nur darauf 374berpr374fen, ob gesetzliche oder anerkannte Ausle-gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder ob die Aus-legung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmate-rial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er Acht gelassen worden ist ( BGHZ 150, 32 , 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, 12 - 7 - GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04 , GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfo-tos). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln geh366rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die 204letzte Option223 sinnvoll aus374ben, auch wenn das von der Kl344gerin vorzulegende Angebot an den Dritten nur eine stichpunktartige Regelung und keine 204durch-verhandelte223 Lizenzierung der Rechte enth344lt. 13 Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten un-terbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung 374ber die Aus-374bung des Optionsrechts erm366glichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann m366glich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentli-chen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enth344lt und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbeh344lt. Der Abschluss eines Vorvertrages erm366g-licht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festge-legt werden kann (BGHZ 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde 374blich, Kurzvertr344ge (204Deal Memos223) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. BGH GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 40 UrhG Rdn. 304 f.; Hartlieb/Schwarz/U. Reber, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91 Rdn. 9). 14 - 8 - Auch der Beklagten war es danach m366glich und zumutbar, auf der Grundlage des 204Deal Memo223 374ber die Aus374bung des Optionsrechts zu ent-scheiden. Das 204Deal Memo223 enth344lt die wesentlichen Regelungen des geplan-ten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsge-genstand. Es nennt als Hauptleistung der Kl344gerin die 334bertragung der Nut-zungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festverg374tung, eine Erl366sbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umst344nden ist es unerheblich, dass das 204Deal Memo223 andere Fragen lediglich stichpunktar-tig regelt und bestimmt, dass ausf374hrliche Vertr344ge ausgefertigt werden, sobald die hierf374r erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der 204unvollst344ndige Charakter223 des 204Deal Memo223 dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - 374ber die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des 204Deal Memo223 das K374rzel 204etc.223 auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des 204Deal Memo223 von einem Budget von 204ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.223 die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget ei-nes Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht. 15 c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Verpflichtung aus der Optionsklausel nur mit der Vorlage ei-nes hinreichend bestimmten Angebots erf374llen k366nnen. Ist das vorgelegte An-gebot nicht klar und verst344ndlich, ist dem Optionsberechtigten eine Aus374bung seines Rechts im Allgemeinen nicht m366glich oder zumutbar. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende 204Deal Memo223 jedoch ausreichend bestimmt. 16 - 9 - F374r die Beurteilung der Bestimmtheit des 204Deal Memo223 kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte das von der Kl344gerin mit E-Mail vom 24. September 2005 374bersandte 204Deal Memo223 als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit ver-schiedenen Erkl344rungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausge374bt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des 204Deal Memo223 zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Kl344gerin vom 24. September 2005 und der Beklagten vom 2. Oktober 2005 mit R374ck-sicht auf die von der Beklagten nicht akzeptierte Finanzierungsgarantie keine sich deckenden Willenserkl344rungen enthielten (247 150 Abs. 2 BGB) und die wei-teren Erkl344rungen der Beklagten schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertrags-schluss f374hren konnten (247 147 Abs. 2 BGB). 17 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Be-stimmtheit des 204Deal Memo223 ge344u337ert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das 374bermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungs-gericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine St374tze findet. Weder hat die Beklagte selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umst344nde belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Er-folg ein, die Beklagte habe im Hinblick auf Nummer 9 des 204Deal Memo223 Be-stimmtheitsbedenken ge344u337ert. Die Beklagte hat bei der Aus374bung des Opti-onsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des 204Deal Memo223 18 - 10 - zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begr374ndet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die Beklagte dann die Aus374bung des Opti-onsrechts hinsichtlich des gesamten 204Deal Memo223 einschlie337lich dessen Num-mer 9 erkl344rt. Die Bestimmtheit des 204Deal Memo223 und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im 204Deal Memo223 verwendeten - nach Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht eindeutig verst344ndlichen - Abk374rzungen nicht verstanden. d) Das Berufungsgericht hat schlie337lich - insoweit von der Revision un-beanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den Dritten m374sse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das 204Deal Memo223 habe demgegen374ber 204allenfalls223 den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Kl344gerin und der C. Film Verleih GmbH darge-stellt, der bei wirksamer Aus374bung des Optionsrechts durch die Beklagte 204allen-falls223 zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe f374hren k366nnen. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung 204allenfalls223 Beden-ken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des 204Deal Memo223 ge-344u337ert haben sollte, k366nnte dem nicht gefolgt werden. Dem st374nde schon der - vom Berufungsgericht nicht erw344hnte - letzte Satz des 204Deal Memo223 entgegen, wonach das 204Deal Memo223 bis zur Ausfertigung entsprechender Vertr344ge f374r beide Parteien rechtsverbindlich ist. 19 - 11 - III. Auf die Revision der Kl344gerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zur374ckzuweisen. 20 21 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -
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