BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/08 Verk374ndet am: 1. Juli 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 29 Abs. 1 Aufgrund des allgemeinen Hinweises in einem Frachtvertrag "ACHTUNG: Dieb-stahlgef344hrdete Ware! Wagen wird verplombt!" muss der Spediteur/Frachtf374hrer grunds344tzlich nicht davon ausgehen, dass bei der Durchf374hrung der Bef366rde-rung eine "besondere Gefahrenlage" besteht, die das Ergreifen besonderer Si-cherungsma337nahmen (insbesondere den Einsatz eines Kastenwagens anstatt eines Planen-Lkw sowie gegebenenfalls den Einsatz eines zweiten Fahrers) erfordert. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. Oktober 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der I. L. GmbH in Willich (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunter-nehmen wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und 374berge-gangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in An-spruch. 1 Die Versicherungsnehmerin wurde im August 2004 mit der Bef366rderung von Autoradios im Gesamtwert von 374ber 260.000 200 von Deutschland nach Frankreich beauftragt. Mit der Durchf374hrung des Transports betraute sie die Beklagte, die ihrerseits den st344ndig f374r sie fahrenden Frachtf374hrer S. 2 - 3 - einsetzte. Der an die Beklagte gerichtete Frachtauftrag vom 12. August 2004 enthielt unter anderem folgende Angaben: "Frachtpauschale: 740 200 (all in); Be-merkungen: ACHTUNG: Diebstahlgef344hrdete Waren! Wagen wird verplombt! 205 Sollten Sie den Auftrag an einen anderen Frachtf374hrer weitergeben, m374ssen o.g. Bestimmungen gleichlautend ebenfalls 374bertragen werden." Der von der Beklagten beauftragte Frachtf374hrer holte das Gut vereinba-rungsgem344337 am sp344ten Nachmittag des 12. August 2004 mit einem Planen-Lkw vom Warenlager der Versicherungsnehmerin in Willich ab. Gegen 20.00 Uhr fuhr er in Belgien auf einen unbewachten Parkplatz, um dort eine vorgeschriebene Ruhepause zu verbringen. W344hrend der Fahrer in der F374hrer-hauskabine schlief, zerschnitten Diebe die Plane des Transportfahrzeugs und entwendeten insgesamt 356 Autoradios im Gesamtwert von 22.858,76 200. 3 Die Versicherungsnehmerin weigerte sich zun344chst, den ihrer Auftragge-berin durch den Diebstahl entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie wurde des-halb von der Auftraggeberin auf Zahlung von 23.115,60 200 verklagt und vom Landgericht Krefeld entsprechend verurteilt (Urt. v. 28.3.2006 - 12 O 133/05). Die Beklagte und der ausf374hrende Frachtf374hrer waren diesem Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin als deren Streithelfer beigetreten. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin die Beklagte in Regress und verlangt f374r den Verlust der Ware einen Ersatzbetrag in H366he von 21.960,04 200 (22.858,76 200 abz374glich des von der Beklagten gezahlten Betrags in H366he von 898,72 200). Dar374ber hinaus begehrt sie die Erstattung von Rechtsver-folgungskosten in H366he von insgesamt 8.538,43 200. 5 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Gutes unbeschr344nkt, weil sie mit der Beauftragung des Frachtf374hrers S. leicht- 6 - 4 - fertig gehandelt habe. Die Beklagte habe - unstreitig - gewusst, dass der von ihr beauftragte Frachtf374hrer stets allein fahre und nur einen Planen-Lkw zur Verf374-gung habe. 7 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.498,47 200 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere vorgebracht, der von ihr beauftragte Frachtf374hrer habe f374r sie seit vielen Jahren stets sorgf344ltig und ge-wissenhaft Transporte durchgef374hrt. Seine Beauftragung k366nne ihr daher nicht als ein schwerwiegendes Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Die Versicherungsnehmerin treffe jedenfalls ein gravierendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, vor Be-ginn des Transportes auf den hohen Wert der Ware hinzuweisen. Bei Erteilung des gebotenen Hinweises h344tte sie, die Beklagte, f374r eine erg344nzende Siche-rung des Gutes w344hrend der Bef366rderung sorgen k366nnen. Zudem habe die Versicherungsnehmerin sp344testens bei der Beladung des Transportfahrzeugs gewusst, dass das Gut mit einem Planen-Lkw bef366rdert werden w374rde. Sie h344t-te daher von einer Beladung Abstand nehmen m374ssen, wenn sie gemeint h344tte, die Sicherheit des Gutes sei bei einem Transport mit einem Planen-Fahrzeug und nur einem Fahrer nicht gew344hrleistet. 8 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 10 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 11 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Verlust nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR ange-nommen. Dazu hat es ausgef374hrt: F374r den Transport habe eine "besondere Gefahrenlage" bestanden. Mit dem Warnhinweis im Frachtauftrag "ACHTUNG: Diebstahlgef344hrdete Waren!" habe die Versicherungsnehmerin der Beklagten eindeutig zu verstehen gege-ben, dass der Transport aus ihrer Sicht wegen der Art des Gutes mit besonde-ren Risiken verbunden sei und deshalb entsprechende Sicherheitsma337nahmen getroffen werden m374ssten. Den sich daraus ergebenden Sicherheitsanforde-rungen bei der Organisation der Bef366rderung (insbesondere Einsatz eines Kas-ten-Lkw, bei Verwendung eines Planen-Lkw Einsatz eines zweiten Fahrers oder Organisation eines durchgehenden Transports ohne 334bernachtungsaufenthalt) sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Dies rechtfertige die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR. Entgegen der Auffas-sung der Beklagten habe das n344chtliche Abstellen des Lkw auf einem unbe-wachten Autobahnrastplatz in Belgien nicht den gebotenen Sicherheitserforder-nissen gen374gt, wie sich schon aus dem Umstand ergebe, dass ein Teil der La-dung entwendet worden sei. 12 Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin sei nicht wegen eines ihrer Versicherungsnehmerin anzulastenden Mitverschuldens zu k374rzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich ein Mitverschulden der Versiche-rungsnehmerin nicht aus der Tatsache, dass deren Mitarbeiter nicht von einer Beladung des Planen-Lkw abgesehen h344tten. Die von der Versicherungsneh-merin unterlassene Wertdeklaration rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme eines Mitverschuldens, weil die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, 13 - 6 - dass und auf welche Weise sie bei einer Wertangabe f374r eine sorgf344ltigere Be-handlung des Transportgutes gesorgt h344tte. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Revision ist entgegen den von der Revisionserwiderung ge344u337er-ten Zweifeln unbeschr344nkt zul344ssig. Eine Zulassungsbeschr344nkung, die sich nicht aus dem Tenor, sondern - wie hier - allein aus den Entscheidungsgr374nden ergibt, kann nur dann angenommen werden, wenn aus den Gr374nden mit hinrei-chender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gr374nden seines Urteils lediglich das Motiv f374r seine Zulassungsentschei-dung bezeichnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320). 15 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte, die zu festen Kosten mit einem grenz374berschreitenden Stra337eng374ter-transport beauftragt war, als Frachtf374hrerin der Haftung nach der CMR unter-liegt. Danach hat sie f374r den Verlust von Transportgut w344hrend ihrer Obhutszeit gem344337 Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grunds344tzlich Schadensersatz zu leis-ten. Vollen Schadensersatz - 374ber die Beschr344nkungen des Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Vorausset-zungen des Art. 29 Abs. 1 CMR erf374llt sind. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtf374hrer nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen, wenn er den Schaden vors344tzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden 16 - 7 - verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungs-gehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last f344llt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). 17 Ist der G374tertransportschaden - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten, so reicht bei An-wendbarkeit deutschen Rechts f374r ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR f374hrt, die grobe Fahrl344ssigkeit nicht mehr aus. Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrschein-lichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt im Streitfall die Voraussetzungen f374r das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit bejaht hat. 18 a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-ders schweren Pflichtenversto337, bei dem sich der Frachtf374hrer oder seine "Leu-te" in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hin-wegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-lichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-fertigen Verhalten aufdr344ngende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erf374llung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit f374r sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahr-scheinlichkeit des Schadenseintritts schlie337en zu k366nnen. Eine solche Erkennt-nis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfer- 19 - 8 - tige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umst344nden, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.). 20 b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-tigkeit vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschr344nktem Ma337e nach-pr374fen. Die Pr374fung muss sich darauf beschr344nken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verst366337e ge-gen 247 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungss344tze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18). Solche Rechtsfehler sind hier gegeben. Das Landgericht, dessen Ausf374hrungen das Berufungsge-richt ausdr374cklich f374r zutreffend erachtet hat und auf die es Bezug genommen hat, ist zwar von einem zutreffenden Ma337stab der Leichtfertigkeit ausgegangen. Es hat jedoch zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen kann kein beson-ders schwerer Pflichtenversto337 der Beklagten bei der Organisation des von ihr durchzuf374hrenden Transports angenommen werden. Ein qualifiziertes Ver-schulden des Unterfrachtf374hrers, das sich die Beklagte gem344337 Art. 3 CMR zu-rechnen lassen m374sste, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. aa) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Er-f374llung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut w344hrend der Bef366rderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Ma337nahmen den f374r den durchzuf374hrenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen gen374gen. Je gr366337er die mit der G374terbef366rderung verbundenen Risiken sind, desto h366here Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsma337nahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeu-tung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar 21 - 9 - und damit besonders diebstahlgef344hrdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtf374hrer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten M366glichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vor-geschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 19 m.w.N.). 22 bb) Danach haben die Vorinstanzen der Beklagten im Streitfall zu Un-recht vorgeworfen, dass sie bei der Organisation des Transports leichtfertig not-wendige Sicherheitsma337nahmen au337er Acht gelassen hat. (1) Der Beklagten kann nicht als ein schwerwiegendes Organisationsver-schulden angelastet werden, nicht daf374r gesorgt zu haben, dass der Transport mit einem Koffer-Lkw und nicht mit einem Planen-Lkw durchgef374hrt wurde. Oh-ne einen entsprechenden Auftrag bestand f374r die Beklagte keine generelle Ver-pflichtung, eine derartige Sicherheitsma337nahme zu ergreifen (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 21). 23 Bei den transportierten Autoradios handelte es sich zwar um leicht ver-wertbares und damit besonders diebstahlgef344hrdetes Gut, das zudem einen ganz erheblichen Wert hatte. Die Beklagte hatte aber unstreitig keine positive Kenntnis von der objektiv gegebenen Gefahrenlage. Ihr musste sich eine derar-tige Kenntnis auch nicht aufdr344ngen. Der Hinweis in dem schriftlich erteilten Transportauftrag "ACHTUNG: Diebstahlgef344hrdete Waren! Wagen wird ver-plombt!" reichte hierf374r nicht aus, da er zu unbestimmt war. Die Beklagte konnte dem Hinweis weder die Art des zu transportierenden Gutes noch dessen Wert entnehmen. Das Bestehen einer "besonderen Gefahrenlage" ergab sich f374r sie auch nicht ohne weiteres aus der weiteren Angabe im Frachtauftrag, dass 34 Europaletten bef366rdert werden sollten, weil daraus nicht ersichtlich war, dass es sich bei dem Gut um Ware handelte, die tats344chlich einer erh366hten Dieb-stahlgefahr unterlag. Das mit der Bef366rderung verbundene objektive Risiko war 24 - 10 - f374r die Beklagte damit nicht hinreichend konkret erkennbar. Es w344re vielmehr Sache der Auftraggeberin gewesen, der Beklagten durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchf374h-rung des Transports zu verdeutlichen. Hierf374r spricht auch Art. 24 CMR, der es dem Absender erm366glicht, gegen Zahlung eines Zuschlags zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief anzugeben, der den in Art. 23 Abs. 3 CMR be-stimmten H366chstbetrag 374bersteigt, mit der Folge, dass dann der angegebene Betrag an die Stelle des H366chstbetrags tritt. Es bestand somit f374r die Beklagte kein Anlass, im Hinblick auf den allge-meinen Hinweis im Frachtauftrag, dass es sich bei dem Gut um "diebstahlge-f344hrdete Waren" handelte, eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-Lkws oder eines zweiten Fahrers erforderlich gemacht h344tte. 25 (2) Die Beklagte trifft auch insofern kein qualifiziertes Organisationsver-schulden, als sie es unterlassen hat, dem Unterfrachtf374hrer die Weisung zu er-teilen, den Transport ohne Unterbrechung auf einem unbewachten Parkplatz von der Absenderin bis zur Empf344ngerin des Gutes durchzuf374hren. Da f374r die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen Gefahrenlage f374r das Transportgut auszugehen, ist die 334bernachtung auf dem unbewachten Auto-bahnrastplatz in Belgien nicht als grober Pflichtenversto337 anzusehen (vgl. BGH TranspR 2007, 423 Tz. 24). 26 4. Da es an einem besonders schweren Pflichtenversto337 der Beklagten fehlt, richtet sich der Umfang ihrer Ersatzpflicht nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR. Gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR ist die geschuldete Entsch344digung auf 8,33 Rech-nungseinheiten f374r jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Wei-tere Verm366genssch344den werden - abgesehen von Art. 23 Abs. 4 CMR - nicht 27 - 11 - ersetzt (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 2). Dement-sprechend steht der Kl344gerin kein Anspruch auf Ersatz der ihrer Versicherungs-nehmerin im Vorprozess entstandenen Kosten zu. Damit kommt es auf die von der Revision hierzu erhobenen R374gen nicht an. Gleiches gilt f374r die R374ge der Revision, das Berufungsgericht h344tte ein Mitverschulden der Versicherungs-nehmerin gem344337 247 425 Abs. 2 HGB i.V. mit 247 254 BGB annehmen m374ssen, weil dieser Einwand nur in Betracht kommt, wenn sich die Schadensersatz-pflicht nach den 247247 249 ff. BGB richtet. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher H366he der Kl344gerin ein Wertersatzan-spruch nach Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR zusteht. 28 - 12 - III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Senat ist eine ab-schlie337ende Entscheidung in der Sache nicht m366glich, weil noch Feststellungen zur H366he des von der Beklagten geschuldeten Wertersatzes zu treffen sind. 29 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 11.12.2007 - 12 O 3/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.10.2008 - I-18 U 47/08 -
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