BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 176/12 Verkündet am: 6. November 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 5. Oktober 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das U rteil der 5. Zivi l- kammer des Landgerichts Aachen vom 17 . Oktober 2011 aufg e- hoben und das Urkunden - V orbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 25 . Februar 2011 abgeändert . Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des Ve r- säumnisurteils des Am tsgerichts Heinsberg vom 27. September 2010 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30 . M ärz 2006, die am 20 . April 2006 angenommen wurde, be i. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglic h- 1 - 3 - keiten das Beteiligungsprogramm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Rate n zahlungen in Höhe von 50 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 1 8. 900 , wobei sie zwischen einer Rateneinza h- lungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können . Die erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006. Das Beitrittsfor mular enthält folgende, von der Beklagten unterschrieb e- ne W i derrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen wider rufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 2 3 - 4 - Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR, c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str. 54 , M . , Telefon: (0 ) , Fax: (0 ) Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausübe n. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Lei stungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. U l- genden Regelu n gen: 10. Mindestlaufzeit des Vertrags Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt beim Beteiligungsprogramm Multi A 12 Jahre. Beim Beteiligungsprogramm B, C und D entspricht die Mindes t- beteiligungsdauer jeweils der Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines we i- teren Jahres (Ruhejahr). 11. Vertragliche Kündigungsbedingungen Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist nach Maßgabe des Beteil i- gungsprospektes mit einer Frist von 6 Mona ten zum Ende eines G e- schäft s jahres, in dem die gewählte Beteiligungsdauer endet, ganz oder teilweise möglich. Die Kündigungsmöglichkeit besteht beim Beteiligung s- programm Multi A zum Ende des 12. Beteiligungsjahres und danach j e- weils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Beim Beteil i- 4 - 5 - gungsprogramm Multi B, C und D besteht die Kündigungsmöglichkeit j e- weils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Darüber hi n- aus besteht ein Sonder - Teilkündigungsrecht bei Vollendung des 65. Leben s jahres, wenn die Einlageraten 25 Jahre ve r tragsgemäß erbracht wurden. Die restliche Einzahlungsverpflichtung b e steht in diesem Fall fort. 12. Stornobeitrag 12 Jahre ihren vertragl ichen Einzahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, schriftlich die Freistellung von der ausstehenden Einzahlungsve r- pflichtung beantragen. Im Fall der Beitragsfreistellung schuldet der Gesel l- schafter einen Stornobeitrag, der die Kosten, die für die nicht m ehr zu lei s- tenden Einlagen durch den Abschluss des Beteiligungsvertrages und die Kosten, die durch die Beitragsfreistellung entstanden sind, umfasst. Mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die rückständigen Raten September 2006 bis Dezember 2009 (= 2.100 nebst Zinsen ; nach Erlass des Versäumnisurteils hat sie die Klage um die Zahlung vorgerichtliche r Anwaltskosten in Hö he von 272,87 erweitert. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Nove m ber 2010 hat die Beklagte den Widerruf , die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteil i- gungsvertrages e r klärt. Das Amtsgericht hat mit Urkunden - Vorbehaltsurteil vom 25 . Februar 2011 sein klageabweisende s Versäumnisur t eil aufgehoben , der Klage i n volle m Um fang s tattgegeben und der Beklagten d ie Ausführung ihrer Rechte im Nac h- verfahren vorbehalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise bea n- tragt festzustellen, dass die rückständigen Raten in Höhe von 2.100 Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs der Beklagten einzustellen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekla g- 5 6 - 6 - ten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugela s- sene Revision der B e klagten. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils und de s amtsgerichtlichen Urkunden - Vorbehaltsurteils zur Abweisung der Kl a ge. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidun g im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam z u- stande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet wo r den. Ein gesetzlich es Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerruf s- recht eingeräumt worden, hinsichtlich dessen die gesetzlichen Anforderungen (§ 355 BGB) zu erfüllen gewesen seien. Die sen Anforderungen entspreche die Widerrufsbelehrung . Den Widerruf habe d ie Beklagte nicht fristg e recht erklärt . Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Künd i- gung s frist möglich. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung i m entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritt s- formular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist oh ne Hilfsmittel ausreichend lesbar (siehe BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 11). 7 8 9 10 - 7 - 2. I m Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches W i- derrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt. Dies hat der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die W i derrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Ma i 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 150 4 Rn. 29 ff . ; U r- teil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; U r teil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 1509 Rn. 11 ff.). a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/ Roth /Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung e i ner Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in geset z lich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Ber u- fungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, ka nn hier d a hingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht a b gedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2 011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 11 12 13 - 8 - - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebn et, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräu m- tes W i derrufsrecht jedenfalls n icht fristgemäß ausgeübt . c) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- d em sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsu r kunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenf rist, die am 31 . M ärz 2006 zu laufen begonnen hätte, wäre am 9 . November 2010, als ihr Prozessbevollmächtigter den Wide r- ruf erklärte, längst abgela u fen gewesen. d) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es, anders als das Ber u- fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderu n- gen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht, was das Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejaht hat (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 150 4 Rn. 44 f. ) . Den Formulieru n gen des Beitrittsformulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung übe r haupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - entg e gen der Ansicht des Berufungsgerichts im Wege der Auslegung nicht entne h men, d ie Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerruf s recht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wo l len, sondern sich darüber hinaus auch verpflic h tet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerruf srechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrung s pflichten 14 15 - 9 - erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerruf s- recht einz u räumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschr iften in den Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che M erkmale an (s iehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil s- strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Ve r einb arung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerru fsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätz lich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 16 17 18 - 10 - 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte , dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerruf s rechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen ge nü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orie n tiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur B e lehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig fo lgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines g e setzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben kö n nen. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etw aiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- 19 20 21 - 11 - ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzl i chen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebene nfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben is t. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bes t- immungen ist für ihn nur insoweit von Be deutung, als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. 3. Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Beklagten habe am 9. November 2010 kein Recht zur o r- dentlichen Kündig ung ihres Beteiligungsverhältnisses mit der Klägerin zug e- standen. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre um eine unzulässige Kündigungsbeschrä n- kung nach § 723 Abs. 3 BGB handelt (vgl. BGH, Urtei l vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, ZIP 2012, 1599 Rn. 13 ff.). a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aufgrund der allg e meinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werd en können. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so b e schränkt wird, dass die eine Seite 22 23 - 12 - der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Ve r- derb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragst y- pischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mä rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung de r B e- klagten als eine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Künd i- gungsbeschrä n kung zu bewerten mit der Folge, dass d ie Beklagte sich du rch Kündigung "ex nunc" von ihrer Beteiligung an der Klägerin lösen konnte. b) Dabei ist mit dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung nach den vertraglichen Bedingungen nicht von e i ner 19 - jährigen, sondern von einer 31 - jährigen Befristung der Beteiligung de r Bekla g- ten als Gesellschafter in der Klägerin auszugehen. Der Senat kann die Ausl e- gung selbst vornehmen, da die Verbraucherinformationen über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis na ch e i- ner einheitlichen Auslegung besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 jew. m.w.N.) . Nach Nummer 10 der Verbraucherinformationen ent sprach die Mindes t- laufzeit des Vertrags de r Beklagten mit der Klägerin der gewählten Ratenei n- zahlungsdauer zuzüglich eines Ruhejahres. D ie Beklagte hatte eine Ratenei n- zahlungsdauer von 30 Jahren gewählt. Nach Nummer 11 Satz 1 der Verbra u- cherinformationen w ar bei dem gewählten Beteiligungsprogramm D eine o r- den t liche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines G e- schäftsjahres, in dem die "gewählte Beteiligungsdauer" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigung smöglichkeit u.a. beim Beteil i gungsprogramm D zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. "Beteili - gungsjahres". Aus der Zusamme n schau der Regelungen in den Nummern 10 24 25 - 13 - und 11 folgt, dass derjenige, der 30 Jahre als Mindestlaufzeit (= Beteiligungs - jahre) gewählt ha t, erst zum Ende des 31. Beteiligungsjahres kündigen konnte. c) Eine Befristung von 31 Jahren stellt unter den hier gegebenen U m- ständen eine nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befrist ungen von Gesel l- schaftsverträgen eingreifen. aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (II ZR 205/52, BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder d en völl i- gen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht, entsprach es der früher her r- schenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich u n- beschränkt vereinbart werden konnten (vgl. Hueck, OHG, 4. Aufl., § 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, Festschrift Bärmann, S. 631, 646 f.; weitere Nachweise bei MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertrag sdauer wurde a l- lein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt. Mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 ff.) hat der Senat entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt we r den kann. Bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 321 f.) hatte der Senat den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbaru n- gen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksa m- keit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Ges el l schaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wir t- schaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 26 27 28 - 14 - 13. Aufl., § 723 Rn. 22; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II, S. 272 f.; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 65 m.w.N.). Eine derartige zeitl i- che Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönl i che Freiheit des Gesellschafters besteht ni cht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden G e- sellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsvertr ä- gen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Ve r- tragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellscha f- ter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßi g langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleic h- kommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 11 m.w.N.). Die Frage, wo die zeitliche Grenze e iner zulässigen Zeitbestimmung ve r- läuft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einze l- falls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der ei n- zelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund g e- währten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Besta nd der Gesellschaft zu berücksichtigen (siehe MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 66 m.w.N.). bb) Die danach erforderliche Interessenabwägung führt hier zur Unwir k- samkeit der Vertragsbi n dung von 31 Jahren. 29 30 - 15 - Zwar setzt die als Kapitalan lage konzipierte Gesellschaft notwendige r- weise eine längere Lau f zeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50 r- mäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Nicht unb e- rücksichtigt bleiben darf bei der Abwägung auch, dass d ie Beklagte nicht die geringere Laufzeit von 18 Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlung s dauer bis zu ihrem 60 . Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl vermag auch unter B e- rücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitrag s- freistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulä s sigkeit einer 31 - jährigen Vertragsbindung zu ändern. Denn d ie Beklagte würde dadurch nur von ihre r Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch Ges el l schafter in der Klägerin und wäre für weitere 19 Jahre mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belastet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, ZIP 2012, 1599 Rn. 21) . Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts dadurch, dass die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafterin für den Abschluss von Rechtsgeschäften nach dem Gesellschaftsvert r ag nur insoweit bestehen soll, als sie den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter mit dem jeweilig en Vertragspartner vereinbart, so dass die Ha f- tung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten auf das Gesellschaft s- vermögen beschränkt ist, und dass auf diese Begrenzung der Vertretungsmacht auf Briefköpfen, Rechnungen und sonstigen Schreiben hinz uweisen ist. Die B e- klagte hat schon keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die Geschäftsführung sich an diese Beschränkung bzw. an deren Kenntlichmachung nach außen hält. Auf den beiden bei den Akten befindlichen Schreiben der geschäftsführenden Gesellsch a fterin ist der Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung beispielsweise nicht vorhanden. Vor allem verkennt die Revisionserwiderung, dass die Bekla g- te durch diese Regelung allenfalls nicht der unbeschränkten, persönlichen A u- ßenhaftung mit ihrem gesamten Vermö gen (§ 128 HGB analog) ausgesetzt w ä- 31 32 - 16 - re. Ihre ebenso unüberschaubare Verlustdeckungshaftung im Innenverhäl t nis aus § 735 BGB wird davon nicht b e rührt. Diesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch bete i- ligten Anleger nicht überschauba ren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31 Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Bete i- ligung de r Gesellschafter in in geringem Umfang g e genüber. Angesichts dessen wird d ie Gesellschafter in durch das unüberschaubare Ha f- tu ngsrisiko in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in e i- nem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidri g- keit nach § 138 BGB überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der Gesellschaft an ihrem Ve rbleib gerechtfertigt ist und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsau s- schlusses darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der Unte r- schied zu dem vom Senat mit Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 en t schiedenen Fall eines stillen Gesellschafters, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden ha t te. d) D ie Beklagte war am 9 . November 2010 zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 A bs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit (nur) der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, U r teil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesel l- schafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB o r- dentlich kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftszweck oder die sonstigen zwischen den Beteil igten getroffenen Vereinbarungen e r- kennen lassen, dass sie übereinstimmend eine zei t lich unbegrenzte oder lang anhaltende Bindung gewollt haben und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 33 34 - 17 - BGB nicht g e rechnet haben. In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den Parteiwillen durch ergä n zende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch z u- lässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137 /04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182 f.). Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetr a gen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des Senats nah e, dass die Parteien, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit der Kü n- digungsregelung nach § 723 Abs. 3 BGB bedacht hätten, bei der hier vorli e- genden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitala n- lage, die von Aufbau und Ziel her einer Prämien zahlung zwecks Aufbau einer Kapitallebensversicherung vergleichbar ist, entsprechend § 168 VVG eine j e- derzeitige Kündigung s möglichkeit vereinbart hätten. III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden , weil die Aufhebung des Urteils n ur wegen Rechtsverletzung bei Anwe n dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzt e rem die Sac he zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Au f- hebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteil s sowohl hi n sichtlich d e s Haupt - als auch des Hilfsantrags abzuweisen. 1. Die Klage auf Zahlung der rückständigen Raten ist unbegründet. Zwar ist die Beklagte mit Zugang der Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Kl ä- gerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständ i ger, noch nicht erbrachter (Einlage - )Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bleibt (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch 35 36 37 - 18 - nicht mehr isoliert ge l tend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die G e- sellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Aussche idens einer Durchse t zungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrec h- nung (s iehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; U r teil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abwe i ch endes zu entnehmen. 2. Die Hilfsfeststellungsklage ist als im Urkundenprozess unstatthaft a b- zuweisen. Zwar enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerich tet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf g e- richtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrec h- nung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der Klägerin hätte es im ordentlichen Verfa hren daher nicht bedurft (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Au s l egung bzw. der hier ausdrücklich gestellte Hilfsfeststellungsantrag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie ist insoweit als im Urkundenprozess unstat t- haft abzuweisen. a) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch ge l- tend gema cht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urku n- 38 39 - 19 - den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vo r läufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreic h- bar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Ei n- wendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dage gen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils au s zusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614). Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urku n- denprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; M u sielak/ Voit, ZPO, 9. Aufl ., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Ko s- tenausspruchs - scheidet aus (Zöller /Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13). D a s gilt auch für die vorliegende Hilfsfeststellungsklage. Die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit der Kl ä- gerin kann mit der der begehrten Feststellung, eine Forderun g mit einem b e - 40 - 20 - stimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen , nicht e r- reicht werden. Der Streit geht in diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestim m- ter Gel d betrag zu zahlen ist. Ber g mann Cal iebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Heinsberg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 16 C 484/09 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.10.2011 - 5 S 72/11 -
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