BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 176/13 vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 12.500 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie beim Online - Handel mit Erotikartikeln in Wettbewerb steht, wegen der fehlenden Anbringung einer CE - Kennzeichnung sowie des Symbols einer durchgest richenen Abfalltonne auf Intim - Massagegeräten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über das Inverkeh r- bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro und Elektronik geräten (Elektro und Elektronikgerätegesetz ElektroG) und mit § 8 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmi t- teln (EMVG) auf Unterlassung in Anspruch. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des von der Klägerin gelten d gemachten Verstoßes gegen § 8 EMVG stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf insgesamt 25.000 gegen das Urteil des Landgerichts von beiden Parteien im Umfang ihres jewe i- ligen Unterliegens eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben . Bereits zuvor hatte es den Streitwert für d ie beiden Berufungen auf jeweils 1 2 . 500 tzt. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision ge ltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, der Beklagten würden , wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetzte, allein schon durch das Anbring en der CE - Kennzeichnung auf den von ihr vertrieb e- nen Vibratoren bei jedem Produkt K osten in Höhe von umgerechnet 26.5 41 für die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform entstehen. Darüber hinaus müsste d ie Beklagte zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zah l- reiche möglicherweise zeit und kostenintensive Prozesse gegen Mitbewerber führen, die ihre Produkte ebe nfalls ohne CE - Kennzeichnung auf dem Produkt 2 3 4 5 - 4 - vertrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang beschwert sei. 2. Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Besch werde nicht dargelegt worden , dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsb e- schwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewi e- sen und d aher etwa die Wert fest setzung durch die Vorinstanzen in Frage g e- stellt oder geltend gemacht h at te , dass im Hinblick auf die in der Nichtzula s- sungsbeschwerde nunmehr dargestell ten Belastungen der Beklagten im Falle ihres Unterliegens die Revision zu zu lassen sei . Soweit die Beklagte in ihrer B e- rufungsbegründung die Zulassung der Revision beantragt h at, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägige r höchstrichterliche r Entscheidungen begründet . Nach dem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Vorbringen im Verfahr en der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12, NJWRR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN). 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2013 - 31 O 212/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2013 - 6 U 18/13 - 7
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