ECLI:DE:BGH:2015:021215UIZR176.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/14 Verkündet am: 2. Deze mber 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Herrnhuter Stern UWG § 4 N r. 9 Buchst. a a) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis w ettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich he r- gestellt und ve rwendet worden ist. b) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf and eren personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 1 76/14 - OLG Hamburg LG Hamburg Berichtigt durch Be schluss vom 16. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 30. Juni 2014 ins o- weit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunft übe r Hersteller und Menge der hergestellten Waren verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Kammer 16 für Handelss a- chen - vom 18. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte träg t die Kosten der Revision. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die 1991 von der Evangelischen Brüder - Unität Herrnhut als Alleingesel l- schafterin gegründete Klägerin hat ihren Unternehmenssitz in Herrnhut (Sac h- sen). Sie stellt Advents - und Weihnachtssterne a us Papier und Kunststoff her, die sie unter der Bezeichnung " Herrnhuter Sterne " vertreibt. Der " Herrnhuter Stern " ba ut auf der geometrischen Grundform eine s Rhombenkubo kt aeder s auf, der aus 18 quadratischen und 8 dreieckigen Grundflächen in fünf Ebenen bes teht . Beim " Herrnhuter Stern " gehen von d i e s en Grundflächen s trahlenförmige vier - und dreikantige Zacken ab , wobei d ie Dreiecks trahlen kürzer als die V ie r- eck s trahlen sind . Bei dem beleuchtbaren " Herrnhuter S tern " , der in Einzelstra h- len zerlegt zur Se lbstmontage angeboten wird, ist der auf der oberst e n Ebene angebrachte V iereckstrahl zur Aufnahme der Stromzufuhr stark verkürzt . Die ser Stern ist wie folgt gestaltet: 1 2 - 4 - Die in Königsfeld (Baden - Württemberg) ansässige Beklagte vertreibt b e- leucht bar e Ad vents - und Weihnachtssterne , die ebenfalls - ausgehend von der Grundform eines Rhombenkuboktaeders - in fünf Ebenen 18 Strahlen mit qua d- ratischer und 8 kürzere Strahlen mit dreieckiger Grundform aufweisen . Auch bei de m Ster n der Beklagten sind die dreikant igen Strahlen und 17 der vierkantigen S trahlen jeweils gleich lang . Die Spitze des zuoberst angebrach ten V ierec k- s trahls ist zur Durchführung des Stromkabels gekappt, so dass der Strahl g e- ringfügig kürzer als die anderen Vierecks trahlen ist . D ie Klägerin sieht in dem von der Beklagten vertriebenen Stern eine u n- lautere Nachahmung ihres Erzeugnisses sowie eine wettbewerbswidrige We r- bung zur Täuschung über seine betriebliche Herkunft . Sie hat geltend gemacht, die Fertigung de s " Herrnhuter Stern s " g ehe auf ei ne etwa 150 - jährige Tradition der Herrnhuter Brüder - Unität zur ück . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen, i m geschäftlichen Verkehr Lampen und/oder Weihnachtssterne bz w. Adventssterne mit Stromzuführung anzubieten und/oder zu verkaufen, die über 25 voll ständige und 1 verkürzten Strahlen verfügen, davon 17 Vie r- eck s - Strahlen, jeweils gleich lang , und 8 Dreieck s - Strahlen, jeweils gleich lang aber kürzer als die Viereck s - St rahle n, sowie ein verkürzter Viereck s - Strahl, und die im Profil aus fünf Ebenen (erste Ebene verkürzter Strahl mit Stromzuführung, zweite und vierte Ebene jeweils vier Dreieck s - und vier Viereck s - Strahlen, dritte Ebene acht Viereck s - Strahlen und fünfte unt ere Ebene ein Viereck s - Strahl) bes t ehen, wenn dies in der abgebildeten Form geschieht: 3 4 5 - 5 - 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Ve r- triebsweg der unter Ziffer 1 bezeichneten Waren ab dem 1. Januar 1994 zu erteilen, insbesondere Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie ihrer gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die unter Ziffer 1 bezeichneten Waren bestimmt waren , und der Menge der herg e- stellten, ausge lieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, zu machen. Ferner hat die Klägerin die Beklagte auf Er stattung der Kosten für zwei zu Testzwecken erworbene Adventssterne in Höhe von 235,7 0 b- mahnkosten in Höhe von 820 , jeweils nebst Zinsen , in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingew andt , der beanstandete Stern werde be reits seit dem Jahr 1952 hergestellt und von ihr seit über 55 Jahren vertrieben. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Kläg e- rin b eantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klageansprüche seien unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtliche n Leistungsschutz es w e- gen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung begründet. Da zu hat es ausgeführt: Der " Herrnhuter Stern " weise eine jedenfalls durchschnittliche wettb e- werbliche Eigenart auf, die sich aus der Kombination einer bestimmten Anzahl von Viereck - und Dreieckstrahlen un t erschiedli cher Län ge und ihrer dreidime n- sionalen Anordnung in verschiedenen Ebenen ergebe. Aufgrund seiner Ve r- marktung seit Anfang des 20 . Jahrhunderts zunächst durch den Schöpfer des Sterns und die Herrn huter Brüder - Unität , sodann bis zum zweiten Weltkrieg und während der Teilung Deutschlands durch Nac hfolgeunternehmen sowie nach der Wiedervereinigung d urch die Klägerin verfüge der " Herrnhuter Stern " bis zur heutigen Zeit über eine gewisse Verkehrsbekanntheit. Hier auf kön ne sich die Klägerin berufen, weil sie eine jedenfalls faktische Unternehmenskontin uität zu den ursprünglichen Herstellern des " Herrnhuter Sterns " und damit ihre A n- spruchsberechtigung dargelegt ha be. Der Stern der Beklagten s ei dem nachgeahmten " Herrnhu ter Stern " zum Verwechseln ähnlich , weil er dieselbe Anzahl, Aufteilung und Anordn ung von Viereck - und Dreieckstrahlen aufweise und die Gestaltungsunterschiede im D e- tail nicht zu einem a nderen Gesamteindruck führten . Die d araus folgende He r- kunftstäuschung sei vermeidbar gewesen, weil es der Beklagten angesichts der großen Variationsbrei te bei der Gestaltung von Advents - und Weihnachtsste r- nen möglich gewesen sei, einen größeren Abstand zum " Herrnhuter Stern " ei n- zuhalten. 9 10 11 - 7 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur in einem Nebenpunkt Erfolg. D as Berufung sgericht hat der Klägerin A n- sprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Erstattung von Testkauf - und Abmahnkosten zu Recht unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren b e- trieblichen Herkunftstäuschung zuerkannt. Lediglich im Umfang erweist sich der zuge sprochene Auskunftsanspruch als zu weit gehend . I. Der Unterlassungs antrag und der auf ihn bezogene Auskunftsan trag sind hinreichend be stimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . 1. Im Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes muss der Kl a- ge antrag unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriff e- nen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerb s- verstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 20 02, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 18 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III ). Der Verbotsantrag genügt diesen Anforderungen. Die Klägerin hat in den Unterlassungsantrag eine Abbi l- dung des ange griffenen Sterns als konkrete Verletzungsform aufgenommen. Als charakteristische Gestaltungsmerkmale des Sterns hat sie im Antrag ang e- führt, er verfüge über 2 5 vollständige Strahlen, davon 17 jeweils gleich lange Viereckstrahlen und 8 jeweils gleich lange, aber gegenüber den Viereckstrahlen kürzere Dreieckstrahlen, sowie einen verkürzten Viereckstrahl. Die Strahlen seien im Profil in fünf Ebenen - in der ersten Ebene der verkürzte Strahl mit Stromzuführung, in der zweiten und vierten Ebene jeweils 4 Dreieck - und 4 Viereckstrahlen, in der dritten Ebene 8 Viereckstrahlen und in der fünften u n- teren Ebene ein Viereckstrahl - angeordnet. 12 13 14 - 8 - 2. D er danach ausreichen d bestimmte Antrag erfasst e ntgegen der A n- sicht der Revision die konkrete Verletzungsform, obwohl er nicht die Angabe enthält, dass die Gestaltung der angegriffenen Sterne auf der Grundform eines (als solchen nicht sichtbaren) Rhombenkuboktaeders beruht. II. Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zutreffend bejaht und ihr zu Recht die ge l- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowie Ersatz von Testkauf - und Abmahnkosten aus wettbewe rbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a , §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zugesprochen. Der aus § 242 BGB begründete Auskunftsanspruch steht der Klägerin alle r- dings nicht in vollem Umfang zu. 1 . Hinsichtlich der ma ßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen de n A n- sprüchen auf Unterlassung , Auskunftserteilung und Ersatz von Testkauf - und Abmahnkosten zu unterscheiden. Die Klägerin hat zur Begründung ihre r Ansprüche Testkäufe von Anfang Dezember 2010 vorgetragen, den en eine erfolglose Abmahnung der Beklagten am 15. Dezember 2010 folgte. Für die Beurteilung der Anträge auf Unterla s- sung sowie Er satz von Testkauf - und Abmahnkosten kommt es daher allein auf das seit Ende 2010 geltende Recht an, das seit dem nicht in für den Streitfall entscheidungserheblicher Weise geändert worden ist. Für ihren Antrag auf Auskunftserteilung hat sich die Klägerin allerdings darauf gestützt, dass die Beklagte den angegriffenen Stern seit dem Jahr 1994 anbiete und vertreibe. Ob der Aus kunftsanspruch begründet ist, hängt von dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende n Recht a b (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 LIK EaBIKE; Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 = 15 16 17 18 19 - 9 - WRP 2010, 1465 Rn. 15 Femur - Teil). Der Anspruch auf Auskunft besteht nur, soweit die von dem Auskunftsbegehren erfassten Handlungen im Zeitpunkt i h- rer Begehung wettbewerbswidrig waren. Eine für die Beurteilung des Streitfalls entscheidungserhebliche Ä nderung der Rechtslage ist seit dem Jahr 1994 indes nicht eingetreten, so dass für den Auskunftsanspruch nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden werden muss. Die Voraussetzungen des Unterla s- sungsanspruchs (§ 1 UWG aF sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und des Au s- kunftsanspruchs (§ 242 BGB) sind gleich geblieben. Das beanstandete Verha l- ten der Beklagten ist sowohl eine Handlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nach § 1 UWG aF als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 1 UWG. Die von der Rechtsprechung zu § 1 UWG aF entwickelten Grundsätze zum wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungsschutz sind mit Wirkung zum 8. Juli 2004 durch die Bestimmung en des § 4 Nr. 9 UWG nur gesetzlich geregelt, aber nicht inhaltlich geändert worden . Ferner steht d ie durch die Richtlinie 2005/29/EG bezweckte vollständige Ha r- monisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen . D iese Vorschrift liegt a u- ßerhalb des Regelung sbereichs der Richtlinie, weil sie nicht dem Verbrauche r- schutz, sondern vorrangig dem Mitbewerberschutz und daneben allein dem I n- teresse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb dient (vgl. zum Ga n- zen BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 1 6 f. - LIKEaBIKE ; BGH, Ur teil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 f. - Seilzirkus; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 13 f. = WRP 2013, 1188 - Regal - system ). 2 . Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist die Klägerin für Anspr ü ch e aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG anspruchsberechtigt, obwohl sie den " Herrnhuter Stern " weder von An fang an hergestellt ha t noch Rechtsnachfolgerin de s von seinem Schöpfer und der Herrnhuter Brüder - Unität gegründeten Unternehmens ist , d as Anfang des 20 . Jahrhunderts d i e Fertigung des " Herrnhuter Sterns " 20 - 10 - aufgenommen ha t . D ie Klägerin habe personelle Verbindungen der nachfolge n- d en Produktions unterneh men zu den Gründern des ursprünglichen Herstelle r- unternehmens dargelegt. Die faktische Unternehmenskontinuität genüge den An forderungen , die an die Aktivlegitimation der Klägerin zu stellen seien . Diese Beurteilung erweist sich als im Ergebnis richtig. a ) Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vo r- rangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben de m Interesse der All - gemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ( BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 17 - LIKEaBIKE ) . Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistu n- gen erbracht hat. D a s ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 Cartier - Armreif [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 125, 322]; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 252 - Vitamin - Zell - Komplex ). Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entsc heidet (vgl. OLG München, GRUR - RR 2004, 85; GroßKomm.UWG/ Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 242 Fn. 806; Köhler in Köh ler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.85). Nicht erforderlich ist, dass d er Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalpr odukts ist (vgl. Sambuc in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 201; MünchKomm.UWG/Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 288). Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein , von dem das Origina l erzeugnis erst mals gefertigt wurde . Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungserge b- nis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unla u- 21 22 - 11 - teren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen ; Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 60/09, GRUR 2011, 436 Rn. 17 = WRP 2011, 561 - H ). D er wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb - anders als ein Immat e- rialgüterrecht als solcher nicht übertragbar (vgl. Nemeczek, GRUR 2011, 292, 293 f.; GroßKomm.UWG/Leistner aaO § 4 Nr. 9 Rn. 244; aA Keller, Festschrift Erdmann, 2002, S. 595, 608 f.). Insbesondere nach einem Produktionsübe r- gang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhi n eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt (vgl. Sambuc, Festschrift Born kamm, 2014, S. 455, 457 , 461 ) oder einen anderen Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt . F ür die Frage, ob der nachfolgende Hersteller für seine Erzeugnisse Leistungssc hutz beanspruchen kann, ist maßgeblich, ob der Verkehr im Zei t- punkt der Markteinführung der Nachahmung die objektiv gerechtfertigte Vorste l- lung hat, bei der vom Anspruchsteller hergestellte n Ware handele es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Originalhe rsteller s , wie auch immer dieser heißen möge . Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Or i- ginalware zutreffend bezeichnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 40 = WRP 2007, 313 Stufenleitern; Urteil vom 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 31, 35 = WRP 2009, 76 Gebäckpresse). Nachgeahmt werden kann allerdings nur ein Orig i- nalerzeugnis. Dabei handelt es sich um ein von den subjektiven Vorstellungen des Verkehrs unabhängiges, objek tives Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 9 UWG. De r Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG setzt voraus, dass die Vorste l- lung des Verkehrs, ein Erzeugnis werde von einem bestimmten Originalherste l- ler hergestellt , objektiv zutrifft. 23 - 12 - In diesem Zusammenhang ist u nerheblich, ob ein nachfolgender Herste l- ler Rechtsnachfolger des ersten Herstellers des Originalerzeugnisses ist. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann nach dem auf den Schutz der Herstellerleistung gegenüber Mitbewerbern gerichteten Z weck des § 4 Nr. 9 UWG auch au f anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolge n- de Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist. Für di ese Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände an. b ) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin für Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG gegen über der Beklagte n aktiv legitimiert. aa ) Wie sich aus den von der Revision insowei t nicht angegriffenen Fes t- stell ungen des Berufungsgerichts ergibt, wurden " Herrnhuter Sterne " durch den Patentinhaber der Sterne, Pieter Hendrik Verbeek, ab 1898 kommerziell herg e- stellt und vertrieben. Ob, wie die Revision vorgetragen hat, " Herrnhuter Ster ne " schon zuvor privat in Familien oder in christlichen Gemeinden als Dekoration s- artikel gebastelt wurden, ist für die Entstehung wettbewerb srecht lichen Lei s- tungsschutzes ohne Bedeutung, weil es sich dabei nicht um Handlungen im Geschäftsverkehr ge handel t haben würde. Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerb srecht licher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwend et worden ist. Ab 1899 wurden die " Herrnhuter Sterne " zunächst durch ein Gemei n- schaftsunternehmen von Pieter Hendrik Verbeek und der Alleingesellschafterin der Klägerin, de r Evangelische n Brüder - Unität Herrnhut, hergestellt und vertri e- ben. In der Folg ezeit, nach dem Vortrag der Klägerin 1925 , gründeten die Br ü- der - Unität, Herr Pieter Hendrik Verbeek und die Abraham Düninger & Co. zur 24 25 26 27 - 13 - Herstellung der Sterne die Stern GmbH. Die Gesellschaft war jedenfalls ab 1926 nachhaltig werbend tätig und erzielte in d en 19 30er Jahren erhebliche Umsätze. Die Stern GmbH wurde am 30. Oktober 1945 beschlagnahmt, am 1. Januar 1950 enteignet und am 1. Mai 1951 umfirmiert in VEB Oberlausitzer Stern - und Lampenfabrik. Mit V ertrag vo m 28. Juni 1968 wurde die gesamte Sternproduk tion des VEB auf das Installationsgeschäft der Brüder - Unität übe r- tragen. Mit Verträgen vom 26. Juni 1991 wurde das Installationsgeschäft der Brüder - Unität in die Klägerin umgewandelt. Die Klägerin stellt seit ihrer Grü n- dung den " Herrnhu ter Stern " weiterhin in Herrnhut her . Danach ist die Klägerin sei t 1991 Originalhersteller der " Herrnhuter Ste r- ne " . Sie ist jedenfalls Rechtsnachfolger der Stern GmbH. Darüber hinaus steht fest, dass die Stern GmbH die Produktion der " Herrnhuter Sterne " im Einve r- ständnis und auf Initiative der Brüder - Unität sowie des Herrn Pieter Hendrik Verbeek übernommen hatte. Die Beteiligung dieser beiden Gesellschafter an der Stern GmbH kann nur in diesem Sinn verstanden werden. Da die Brüder - Unität und Pieter Hendrik Verbeek als ursp rüngliche Hersteller der Sterne ihre eigene Produktion freiwillig zugunsten der Stern GmbH eingestellt hatte n , kon n- te diese als nunmehr einziger Hersteller des Originalprodukts ein eigenes Lei s- tungsschutzrecht nach § 4 Nr. 9 UWG erwerben. bb ) Der " Herr nhuter Stern " ist auch im Verhältnis zu dem von der Bekla g- ten vertriebenen " Königsfelder Stern " das Original produkt . Die Beklagte hat vorgetragen, der " Königsfelder Stern " sei von Herrn Peter Stoye ab 1952 he r- gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der " Herrnhuter Stern " bereits seit Jahrzehnten vertrieben. A ls Herstellerin des Originalprodukts steht der Klägerin daher ein Unterlassungs anspruch gegen das Angebot und den Vertrieb des " Königsfelder Sterns " zu, sofern die Tatbestandsv oraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG vorliegen . 28 29 - 14 - 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der ge l- tend gemachte Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistung s- schutz zu, weil der Stern der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vermei d- baren be trieblichen Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) eine unla u- tere Nachahmung des " Herrnhuter Sterns " der Klägerin darstelle. Diese Beurte i- lung hält der rechtliche n Nachprüfung stand . a ) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht , wenn ein Unt erne h- mer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, sofern besondere Umstä n- de hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzur u- fen, und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Verme i- dung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) . Dabei b e- steht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Ei genart (dazu unter B II 3 b ), der Art und Weise und der Intensität der Übernahme (dazu unter B II 3 c ) sowie d e n besonderen wettbewerblichen Umständen (dazu unter B II 3 d ). Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, d esto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und u m- gekehrt ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01, G R UR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattun gen; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509 - Knoblauch - würste; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn . 15 - Einkaufswagen III ; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 Exzenterzähne ). Weitere Voraussetzung wettbewerbsrechtlichen Leistung s- schutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung ist , sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mitein ander vergleichen kann, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei erheblichen Teilen der angesprochenen Ve r- 30 31 - 15 - kehrskreise er langt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 36 LIKEaBIKE, mwN ; dazu unter B II 3 e). Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz dauert an, solange die w ettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses nicht verlorenge gangen ist und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstä n- de etwa die vermeidbare Herkunftstäuschung - nicht weggefallen sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen; BGH, Urt eil vom 15. Juli 2004 I ZR 142/01, GRUR 2004, 941 , 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett). b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, d er " Herrnhuter St ern " verf ü- g e über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Ve r- kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- w e i sen (BGH, GRUR 2 010 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne). Für die B e- stimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nac h- geahmten Erzeugnisses abzustellen. Dies er k ann durch Gestaltu ngsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Kombination geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeah m- ten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32, 34 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 22. März 2011 I ZR 21/11, GRUR 2012, 115 Rn. 31 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten ; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 19 - Einkaufswagen III). Die Be urteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsäch liche Feststellungen zugrunde liegen. Mit der Revision kann da - her geltend gemacht werden, dass der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist , seine tatsächlichen Fes t- 32 33 34 - 16 - stellungen die Bejahung oder Verneinung des Rechtsbegriffs nicht tragen oder diese verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 18 - Regalsystem). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der " Herrn huter Stern " b e- sitze aufgrund seiner besonderen Gestaltung wettbewerbl iche Eigenart . Durch die Kombination von 26 Strahlen , davon 25 vollständige n Strahlen und ein em stark verkürzte n St rahl, die im Wechsel von 17 gleich langen Viereck s trahlen und 8 gleich langen Dreieck s trahlen dreidimensional in fünf Ebenen angeordnet seien , wobei Viereck - und Dreieckstrahlen jeweils eine unterschiedliche Länge hätten, ergebe sich ein Eindruck hohe r Strahlkraft und besondere r Pracht des Sterns. Die trotz ihrer Vielfalt erkennbare Symmetrie und Ordnung der Strahlen vermittle dem Betrachter oh ne längeres Hinsehen, dass der Stern eine kompl i- zierte und außergewöhnliche geometrische Grundform haben müsse. Die B e- sonderheit der Vielzahl, der unterschiedlichen Länge und der Anordnung der Strahlen führe dazu, dass der Verkehr den " Herrnhuter Stern " ge danklich einem bestimmten Hersteller zuord ne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen . cc ) Die Revision rügt ohne Erfolg , d ie Gestalt des " Herrnhuter Stern s " gehe auf ein allgemeines, nicht monopolisierbares geometrisches Konstrukt i- onsprin zip zurück . Bereits im 16. Jahrhundert habe der italienische Mathemat i- ker Luca Pacioli das den Sternen beider Parteien zugrundeliegende Konstrukt i- onsprinzip erdacht und in einem Modell umgesetzt, indem er Pyramiden auf die Flächen eine s Rhombenkuboktaeder gesetzt habe. Umsetzung en dieser g e- meinfreien Konstruktionsidee in Form sternförmiger Leuchten seien aus Sicht des Verkehrs ungeeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuwe i- sen. 35 36 - 17 - (1) E ine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderrechtssch utz z u- gänglich ist , kann im Interesse des freien Wettbewerbs nicht im Wege des wet t- bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 361 = WRP 2003, 496 - Pflegebett ; Urteil vom 15. September 2005 I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 26 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 22 = WRP 2008, 1510 ICON; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - S andmalkasten). Sie kann die wet t- bewerbliche Eigenart eines Produkts nicht begründen. H erkunftshinweis end kann jedoch die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder eine besondere Kombination bekannter Gestaltungsm erkmale sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattunge n; GRUR 2009, 1069 Rn. 22 Knoblauchwürste; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten ). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die wettbewerbl i- che Eigenart des " Herrnhuter Sterns " im Ergebnis zu Recht bejaht . Soweit es hierzu die Anzahl der Strahlen, ihre wechselnde vier - und dreikantige Ausfo r- mung sowie ihre symmetrische und geordnete Anordnung herangezogen hat, ist diese G estaltung zwar zwingend vorgegeben, wenn die - als solche gemei n- freie - Grundform eines Rhombenkuboktaeders als Basis e ines Sterns verwe n- det wird . Das Berufungsgericht hat jedoch weiter angenommen, der Gesam t- eindruck des " Herrnhuter Sterns " werde durch die unterschiedliche Länge der drei - und vierkantigen Strahlen mitgeprägt . Die wechselnde Strahlenlänge wird nicht durch d ie Grundform des Rhombenkuboktaeders bestimmt. Das Aufsetzen von Strahlen unterschiedlicher Länge stellt den entsche i- denden gestalterischen Schritt dar, der dem " Herrnhuter Stern " gegenüber der nicht schutzfähigen Grundform eines Rhombenkuboktaeders we ttbewerbliche Eigenart verleiht. Dieser Schritt ist auf der Grundlage der Grundform e ntgegen der Ansicht der Revision weder selbstverständlich noch naheliegend . Er unte r- 37 38 39 - 18 - scheidet sich auch grundsätzlich von der von Pacioli erdachten Variante des Rhombenkubo ktaeders mit Pyramiden , der eine geometrische Weiterentwic k- lung de r Grundform darstellt . Pacioli hat die durch die Form des Rhomben - kuboktaeders vorgegebene Seitenlänge der drei - und viereckigen Flächen dazu benutzt, auf alle Flächen dieses Körpers Pyramid en aus gleichschenkligen Dreiecken auf zu setz en , davon 18 vierseitig und acht dreiseitig. Daraus ergibt sich ein Hohlkörper großer Regelmäßigkeit, bei dem die Spitzen der drei - und vierseitigen Pyramiden dieselbe Höhe haben , die durch die einheitliche Seite n- länge der Flächen des Rhombenkuboktaeders bestimmt und begrenzt wird. D iese Fortführung der gestalterischen Grundidee des Rhombenkuboktaeders zeichnet sich durch die besondere Ästhetik der komplexen, regelmäßigen Form aus. Demgegenüber liegt dem " Herrnhut er Stern " ein deutlich anderes Ko n- struktionsprinzip zugrunde , indem er aufbauend auf der Regelmäßigkeit des Rhombenkuboktaeders seine besondere Pracht und Strahlkraft gerad e durch Strahlen gewinnt, deren Länge sich vollständig von dem Seitenmaß der Fl ä- chen des Rhombenkuboktaeders löst, wobei die Strahlen zudem in geordnete r Weise unterschiedlich lang ausgeprägt sind . Diese Gestaltung ist keineswegs durch die Geometrie der von Pacioli erdachten Variante dieses Körpers nah e- g e legt. Dementsprechend erzeugen der " Herrnhuter Stern " und der Rhombe n- kubok taeder mit Pyramiden aus gleichschenkligen Dreiecken von Pacioli auch einen g a nz un terschiedlichen Gesamteindruck. dd ) E ntgegen der Ansicht der Revision hat der Verbraucher auf der Grundlage der Annahmen des Ber ufungsgerichts keinen Anlass anzunehmen , bei dem " Herrnhuter Stern " handele es sich um " Dutzendware " , bei der eine Vielzahl von Unternehmen von einer gemeinfreien Konstruktionsidee Gebrauch machten , so dass derart gestaltete Weihnachtssterne keinen Schluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zuließen . 40 - 19 - Nach den - von der Revision insoweit nicht angegriffenen - Feststellu n- gen des Berufungsgerichts nimmt der angesprochene Verkehr wahr , dass der " Herrnhuter Stern " eine besondere g eometrische Grundform aufweist, ohne dass er diese als Rhombenkuboktaeder erkennt . Das Berufungsgericht hat a u- ßerdem angenommen, der " Herrnhuter Stern " hebe sich in seinem Gesamtei n- druck vo m wettbewerblichem Umfeld der ansonsten auf dem Markt vorzufi n- denden Weihnachtssterne ab . Unter diesen Um ständen liegt es nahe, dass der Verkehr in der konkreten Gestaltung des " Herrnhuter Sterns " eine Besonderheit sieht, die auf die Herkunft aus einem be stimmten Unternehmen hinweist. ee ) D as Berufungsgericht hat den Grad der wettbewer blichen Eigenart des " Herrnhuter Sterns " als jedenfalls durchschnittlich ein ge stuf t . Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Für den von Hause aus gegebenen Grad wettbewerbliche r Eigenart ist auf den Gesamteindruck eines Erzeugnisses abzustellen, der auch durch G e- staltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die für sich g e- nommen als Herkunftshinweis nicht geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE). Einem Erzeugnis, das lediglich eine gestalterische Grun d- idee umsetzt, kom mt von Hause aus nur geringe wettbewerbliche Eigenart zu (vgl. Sambuc in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 81 und 84). D ie Gestaltung des " Herrnhuter Sterns " beruht aber nicht im Wesentlichen auf der Umsetzung der geometrischen Grundidee eines Rhombenkubokta eders (s. o. Rn. 39 ). Das Berufungsgericht hat in seine Beurteilung der wettbewerblichen E i- genart des " Herrnhuter Sterns " als jedenfalls durchschnittlich einbezogen, dass drei - und vierkantige Strahlen als geometrische Körper bekannt seien und eine bes timmte Anzahl spitz zulaufender Einzelelemente für Advents - und Wei h- nachtssterne typisch sei. Es hat angenommen, d er " Herrnhuter Stern " erhalte 41 42 43 44 - 20 - seine wettbewerbliche Eigenart hauptsächlich durch die Kombination und A n- ordnung der unterschiedlich langen Drei - und Viereck strahlen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Da schon das Aufsetzen von Strahlen auf den als solchen nicht schutzfähigen Rhombenkuboktaeder einen schutzfähigen gestalterischen Schritt darstellt, kommt es nicht darauf an, dass die abw echselnde dreidimensionale Anordnung der Strahlen mit drei - und vie r- eckiger Grundform in fünf Ebenen bei Wahl dieses Körpers als Basis für einen Stern vorge geben ist . Erst die Kombination und Anordnung der unterschiedlich langen Drei - und Viereckstrahlen e rzeugt den besonderen Gesamteindruck h o- he r Strahlkraft und großer Pracht , der den " Herrnhuter Stern " auszeichnet . D as ist ein eigenständiges, schutzfähiges Leistungsergebnis, dem von Hause aus jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt. c ) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der von der Beklagten vertriebene Stern stelle eine Nachahmung des " Herrnhuter Sterns " der Klägerin dar . Das Berufungsgericht hat die Intens i- tät der Übernahme nicht ausdrüc klich bestimmt . Es hat allerdings angeno m- men, d er angegriffene Stern habe die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des " Herrnhuter Sterns " zu e i nem erheblichen Grad übernommen . D ie Gestaltung s- abweichungen im Detail führten nicht zu einem abweichenden Gesamt ein druck der Erzeugnisse der Pa rteien. Di e Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen , dass es von einer nahezu identischen Nachahmung a usgegangen ist ( vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil). Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. aa ) Die Ä hnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Pup - penausstattungen; GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste; GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE). Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und 45 46 47 - 21 - mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr die se e r- fahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, so n- dern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerung seindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheide n- den (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Hand taschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE). Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel di e- jenigen se in, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 166, 168 Puppen - ausstattungen; GRUR 2007, 795 Rn. 32 Handtaschen ; GRUR 2 010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil). bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Detailvergleich der Pr o- dukte der Parteien sei zwar erkennbar, dass - bedingt durch die unterschiedl i- chen Herstellungs methoden - nur der " Herrnhuter Stern " eine " Skelettstruktur " aufweise und bei ihm der zuoberst angebrachte Strahl mit St romzuführung stä r- ker verkürzt sei. Die Unterschiede führten jedoch in der Gesamtwirkung nicht zu einem abweichenden Erscheinungsbild der sich gegenüberstehenden Erzeu g- nisse . Der angegriffene Stern habe die den Gesamteindruck des " Herrnhuter Sterns " prägend en Gestaltungsmerkmale übernommen . Ebenso wie dieser ve r- füge er über 18 Viereck - und 8 Dreieckstrahlen , die in verschiedenen Ebenen angeordnet seien und unterschiedliche Längen aufwiesen. Damit werde für den Verkehr bei dem streitgegenständlichen Stern auf den ersten Blick die besond e- re Symmetrie und Ordnung sowie die Vielzahl der Strahlen deutlich, die die G e- staltung des " Herrnhuter Sterns " ausmach t e n . Es sei nicht zu erwarten, dass die Detailabweichungen im Erinnerungseindruck de r angesprochenen Ve r- kehrsk reise ins Ge wicht fielen. Diese tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberst e- henden Produkte ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist , 48 49 - 22 - den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 31 - Handtaschen). Solche Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. cc ) Die Revision macht gelte nd, das Berufungsgericht habe den mit nie t- ähnlichen Befestigungselementen versehenen und dem Zusammenbau di e- nenden Randflächen der Strahlen des " Herrnhuter Sterns " zu Unrecht keine Bedeutung für den Gesamteindruck beigemessen. Nach der Lebenserfahrung erke nne der Verkehr, dass die sich daraus ergebende " Skelettstruktur " tec h- nisch durch den Bausatzcharakter des Sterns bedingt sei. Für die Herste l- lungsmethode relevante Gestaltungsmerkmale prägten den Gesamteindruck eines Produkts erfahrungsgemäß mit. D em Verk ehr bliebe die bei de m ang e- griffenen Stern fehlende - " Skelettstruktur " des " Herrnhuter Sterns " in Erinn e- rung, weil sie auf die Notwendigkeit des Zusammenbaus hindeute und es für den handwerklichen Laien ein entscheidendes Kaufkriterium sei , ob ein Produ kt noch zusammengebaut werden müs se . Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Verbraucher einen Weihnachtsstern anhand seiner d e- korativen Form auswählt und da für sein Erscheinungsbild in zusammengeba u- te m Zustand entscheidend ist. Es hat - insoweit von der Revision unbea n- standet - angenommen, die " Skelettstruktur " stelle ein Gestaltungsdetail dar, das sich nicht auf den de korativen Gesamteindruck des " Herrnhuter Sterns " auswirke . Auch dies hält als tatrichterliche Beurteilung rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision macht nicht geltend, Nutz en oder Qualität eines Wei h- nachtssterns w ü rde n davon beeinflusst, ob er nach dem Kauf noch zusamme n- gebaut werden m ü ss e oder als fertiges Produkt erworben w e rd e . Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Montage der Zacken eine b e- sondere Geschicklichkeit erfordert . S oweit die Revision die Sichtweise des Ve r- 50 51 - 23 - kehrs i m Übrigen anders bewertet, ersetzt sie die tatrich terliche Würdigung durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufz u- zeigen. dd) Ebenfalls erfolglos führt die Revision an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der " Herrnhuter Stern " b is zum Jahr 2000 aus Papier und Pappe , der von der Beklagten vertriebene Stern dagegen seit dem Jahr 1966 aus Kunststoff gefertigt worden sei . D as unterschiedliche M aterial bleibe dem Verkehr nach der Lebenserfahrung in Er innerung und spreche aus seiner Sicht gegen herkunftsm äßige Verbindungen der Sterne . Das Berufungsgericht hat den im Laufe der Zeit veränderten bzw. erwe i- terten Materialien des " Herrnhuter Sterns " keine Bedeutung für seinen Gesam t- eindruck beigemessen . Die Revision hat nicht dargelegt, dass Weihnachtss te r- ne aus Papier oder Pappe und solche aus Kunststoff bei ansonsten weitgehend übereinstimmender Formgebung ein erheblich unterschiedliches Erscheinung s- bild aufweisen . ee ) Die Revision dringt ferner nicht mit d em Einwand durch, die vom B e- rufungsgericht fe stgestellten Übereinstimmungen zwischen den S ternen d er Parteien seien dar auf zurückzuführen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte von der g emeinfreie n Grundform eines sternförmig ausgeprägten Rhombenkuboktaeders Gebrauch gemacht hätten . Dies e Annahme der Revision trifft nicht zu (dazu oben Rn. 39 ). Gege n- über der Form des besonders gleichmäßig durch Aufsetzen gleichschenkliger Pyramiden gebildeten Rhombenkuboktaeder s von Pacioli wird eine deutlich abweichende Gestaltungsidee verwendet , wenn st att der gleichschenkligen Pyramiden auf die drei - und viereckigen Grundflächen unterschiedlich lange Strahlen aufgesetzt werden, die sämtlich (mit Ausnahme eines stark verkürzten 52 53 54 55 - 24 - Strahls) deutlich länger als die Pyramidenhöhe sind. Diese für den " Herrnhute r Stern " charakteristische Gestaltung beschränkt sich nicht auf die Übernahme von Merkmalen, die aus der Umsetzung einer wettbewerbsrechtlich nicht schutzfähigen Gestaltungsidee folgen und für sie geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sin d (vgl. BGH, GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett ; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2009, 1069 Rn. 21 Knoblauch wür ste). d ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot und der Verkauf des Sterns der Beklagten führe zu einer vermeidbare n Täuschung der ang e- sprochenen Verkehrskreise über seine betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG. Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Revision ve r- geblich. a a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der " Herrnhuter Stern " habe in seiner besonderen Gestaltung bei Einf ührung des angegriffenen Sterns über eine gewisse Verkehrsbekanntheit verfügt , die bis in die heutige Zeit anhalte . (1 ) Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnis ses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung n e- beneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mitein - ander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewi s- se Bekanntheit bei nicht un erheblichen Teilen der angesp rochenen Verkehr s- kreise er langt hat. Es reicht bereits eine Bekanntheit aus , bei der sich die G e- fahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nach ahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 39 Stufenleitern; GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpres se; GRUR 2010, 80 Rn. 36 - LIKEaBIKE). Dafür genügt die Bekanntheit des nachgeahmten Originale r- zeugnisses . Es ist nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise 56 57 58 - 25 - es namentlich dem Originalhersteller zuordnen können (v gl. BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 36 - Jeans I). A n die von seinem Vorgänger erarbeitete Verkehrsb e- kanntheit des Originalprodukts kann deshalb auch ein nachfolgende r Hersteller anknüpfen (vgl. S ambuc, Festschrift Bornkamm aaO S. 455, 458). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 211 Noppenbahnen ; BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stu fenleitern; GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse). (2 ) Das Berufungs gericht hat den Z eitpunkt der erstmaligen Kollision der sich gegenüberstehenden Sterne rechtsfehlerfrei auf Mitte der 1950er Jahre, jedenfalls aber auf die 1970er Jahre da tiert. Es hat auf der Grundlage des Vo r- bringens der Beklagten angenommen, dass sie de n Verkauf des streitgege n- ständlichen Sterns 1955 /56 , jedenfalls aber in den 1970er Jahren aufgeno m- men ha t und der Vertrieb außerdem ab dem Jahr 1975 zeitweise über den Ve r- sandhändler Neckermann erfolgt ist . D i e sem substantiierten und im Verf ü- gungsverfahren glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten sei die darlegungs - und beweispflichtige Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten. Die Revis i- onserwiderung macht ohne Erfolg geltend , die Klägerin habe dargelegt, dass die Stadt Königsfeld bei der Beklagten im Jahr 1991 " Herrnhuter Sterne " b e- stellt habe, die diese von der für die Produktion der Klägerin vertriebsberechti g- ten Firma Gerold & Appel in Hamburg bezogen habe. Der Umstand, dass die Beklagte die se Bestellung ausgeführt hat, spricht schon nicht da für, da ss sie zu diesem Zeitpunkt ausschließlich den " Herrnhuter Stern " vertrieben hat. Erst recht lässt sich daraus nicht ableiten, die Beklagte habe 1955/56 oder in den 1970er Jahren nur Sterne der Klägerin und keine " Kö nigsfelder Sterne " vertri e- ben. (3 ) Na ch den Feststellungen des Berufungsgericht s hat der " Herrnhuter Stern " Mitte der 1950er Jahre nicht nur in der früheren DDR, sondern auch in 59 60 - 26 - der Bundesrepublik Deutschland über eine gewisse Verkehrsbekanntheit ve r- fügt , die während des V ertriebs des angegri ffene n Produkts seitens der Bekla g- te n nicht verlorengegangen sei. Jedenfalls ab Ende der 1920er Jahre habe die von dem Schöpfer des " Herrnhuter Sterns " und d er Herrnhuter Brüder - Unität gegründete Stern GmbH ein en beleuchtbare n Stern mit den prägenden Gesta l- tungsmerkmalen des " Herrnhuter Sterns " beworben und ver kauft . Soweit der Stern aufgrund der besonderen Umstände nach Kriegsende einige Jahre nicht vertrieben worden sei, habe dies wegen der vor herigen langen Vertriebshistorie und de r fortdauernden Verwend ung des " Herrnhuter Sterns " als Advent s- schmuck nicht zum Verlust seiner gewissen Bekanntheit geführt. Jedenfalls ab 1953 habe die VEB Oberlausitzer Stern - und Lampenfabrik die Produktion und den Verkauf des " Herrnhuter Sterns " erneut aufgenommen . I m Jahr 1 968 sei die Produktion wieder auf das Installationsgeschäft der Herrnhuter Brüder - Unität übertragen worden . Schon seit Anfang der 1950er Jahre sei der Vertrieb der Sterne nicht nur in der DDR, sondern über die a lleinvertriebsberechtigte Firma Gerold & Appe l auch in d er Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Nac h- dem die Herrnhuter Brüder - Unität im Jahr 1991 das Installationsgeschäft in die neu gegründete Klägerin eingebracht habe, stelle die se den " Herrnhuter Stern " her und vertreibe ihn. Diese tatrichterlichen Festste llungen nimmt die Revision hin. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Verkehr unterliege bei Erwerb des angegriffenen Sterns einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft. Das Berufungsgeri cht hat eine betriebliche Herkunftstäuschung unter Verweis auf die jedenfalls durchschnittl i- che wettbewerbliche Eigenart des " Herrnhuter Sterns " und de n erheblichen Grad der Übernahme seiner wesentlichen Gestaltungsmerkmale durch den zum Verwechseln ähnlic hen Stern der Beklagten bejaht. Das lässt keinen Rechtsfe h- ler erkennen. Wegen der bestehenden Wechselwirkung sind b ei einer nahezu identischen Leistungsübernahme nur geringe Anforderungen an die besond e- 61 - 27 - ren unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen (vgl . BGH , Urteil vom 14. Dezember 1995 I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 Vakuumpumpen; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 13/96, BGHZ 138, 143, 150 Les - Paul - Gitarren). (1) D ie Revision macht vergeblich geltend, der Verkehr schließe aus de m Umstand, dass er de n " Herrnhuter Stern " in einzelne Strahlen zerlegt und den angegriffenen Stern als f ertiges Produkt erw erbe, auf eine abweichende He r- stellungsmethode und demzufolge auf eine unterschiedliche betrieblic he He r- kunft der Produkte. Eine solc he Annahme liegt bei Weihnachts sternen, die der Verbraucher zu Dekorationszwecken erwirbt und die in ihrer Gestaltung nahezu identisch sind, nach der Lebenserfahrung eher fern. Die Revisi on nimmt ins o- weit lediglich eine eigene Würdigung vor, ohne einen Rec htsfehler des Ber u- fungsgerichts aufzuzeigen. (2) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt , dass der Verkehr nach der Wiedervereinigung davon ausgegangen sei, der von der Klägerin produzierte " Herrnhuter Stern " gehe auf das Origina l- produkt der Herrnhuter Brüder - Unität zurück und werde von einem Unterne h- men hergestellt, das die Tradition des ursprünglichen Herstellers fortsetze . N ä- her liege die Annahme, dass der Verkehr vom Aufbau eigenständiger Produkt i- onen währ end der Teilung Deutschlands - in Westdeutschland durch einen westdeutschen Hersteller, der Sterne der streitgegenständlichen Art über die Firma Neckermann vertrieb en ha be , in Ostdeutschland durch die als Herstell e- rin auftretende VEB Oberlausitzer Stern - u nd Lampenfabrik - ausgegangen sei. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn d er angesprochene Verkehr aufgrund von Übereinstimmungen oder Annäherungen der die wettbewerblich e E igenart begründenden Merkmale den Eindruck gewinn t , die Nachahmung stamme v om Hersteller des Originals oder einem mit ihm verbundenen Unte r- 62 63 64 - 28 - nehmen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 14 f. - Knoblauchwürste). Dafür g e- nügt die Vorstellung, das Originalprodukt sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder ein em mit diesem verbundenen U n- ternehmen in den Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 36 - Jeans I; GRUR 2007, 339 Rn. 40 - Stufenleitern; GRUR 2009, 79 Rn. 31 - Gebäckpresse ). Eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ei nes E r- zeugnisses setzt demnach nicht seine Annahme voraus, das Origi nalprodukt werde nach wie vor von demselben Unternehmen ge fertigt. Die von der Revis i- on angeführte Entscheidung " Hotel Adlon " des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/9 9, BGHZ 150, 82, 89) bezieht sich auf den Schutz eines Unternehmenskennzeichens und ist au ch im Übrigen mit dem vorliege n- den Fall nicht vergleichbar . Anders als im Fall " Hotel Adlon " steht im Streitfall keine langjährige Einstellung des Geschäftsbetriebs i n Rede, sondern allein die kontinuierliche Fortsetzung der Produktion am ursprünglichen Ort, wenn auch in zeitlich aufeinander folgenden unterschiedlichen Unternehmen. Die " Herrnhuter Sterne " w u r d en aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kontin u- ie r lich im Westen und Osten Deutschlands vertrieben. Zudem ist Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes d ie Bewahrung des Leistungsergebnisses vor Täuschungen d es Verkehrs über die betriebliche Herkunft eines Produkts, durch das die Ori ginalware nachg e- ahmt worden ist . Für eine Herkunftstäuschung genügt , dass der Verkehr davon ausgeht, das ihm bekannte und nachgeahmte Originalprodukt werde durch ein bestimmtes Unternehmen hergestellt, dessen Inhaber zwar möglicherweise im Laufe der Zeit g e wechsel t hab e, aber im Blick auf das durchgängig einheitliche Erscheinungsbild die Produktionskontinuität wahre. D as hat das Berufungsg e- richt auf grund der - auch während der Teilung Deutschlands unverändert g e- bliebenen - Gestaltung des " Herrnhuter Sterns " rechtsfehlerfrei be jaht. Aus dem 65 66 - 29 - Umstand, dass in Westdeutschland neben dem " Herrnhuter Stern " de r streitg e- genständliche Stern vertrieben worden ist, kann entgegen der Ansicht der Rev i- sion nicht geschlossen werden, dass der westdeutsche Verkehr von einer Fert i- gung durch ein anderes Unternehmen als den Hersteller des nahezu ident i- schen " Herrnhuter Sterns " ausgegangen ist. Insbesondere ist dem sicher in h o- her Auflage er schienenen Neckermann - Katalog aus der Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts keine Herstellerangabe zu entnehmen. Der Verkehr hatte deshalb aufgrund dieses Katalogs keinen Anlass, den dort abgebildeten Stern einem anderen Hersteller zuzurechnen. cc) D ie Beurteilung des Berufungsgericht s , die Herkunftstäuschung sei im Sinne des § 4 Nr . 9 Buchst. a UWG vermeidbar gewesen , hält der rechtl i- chen Nachprüfung gleichfalls im Ergebnis stand. (1 ) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßna h- men zur Verhi nderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurte i- len. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Original produkts an der Vermeidung einer Herk unftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis - und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl . BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 Exzenterzähne). Allerdings liegt regelmäßig kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen d ie angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen ve r- binden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere G e- staltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist 67 68 - 30 - (vgl. BGH, GRUR 2013, 952 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 R n. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne). Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Ma ß- nahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu ve r- hindern, unterliegt in erster Linie der tatri chterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppe nbahnen; GRUR 2013, 951 Rn. 34 Regalsystem). D ie Beurteilung des Berufungsgericht s, die Herkunftstäuschung sei vermeidbar , ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . (2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es ang e- sichts der großen Variationsbreite in der Gestaltung von beleuchteten Advents - und Weihnachtssternen möglich gewesen, einen größeren Abstand zum " Herrn - huter Stern " ein zu halten . Bei der Gestaltung eines solchen S terns seien vielfä l- tige andere Gestaltungen möglich; i nsbesondere seien Gestaltungsformen mit weniger Strahlen oder gleich langen Strahlen oder eine nur kranzförmige A n- ordnung der Strahlen denkbar. (3 ) Eine Herkunftstäuschung , die auf der Übernahme von freizuhaltenden Gestaltungselementen beruht, ist allerdings hinzunehmen, weil andernfalls wettbewerbsrechtlicher Schutz für nicht monopolisierbare Elemente gewährt würde (vgl. BGH, GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett; GRUR 2005, 16 6, 170 - Puppenausstattungen). Danach ist es der Beklagten nicht verwehrt, die g e- meinfreie Grundform eines Rhombenkuboktaeders als Basis eines Weihnacht s- sterns zu verwenden. Die Anzahl sowie die quadratische oder dreieckige Grundform der Strahlen sind dad urch vorgegeben. Die Beklagte könnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts e i- ne Herkunftstäuschung indes vermeiden, indem sie Strahlen gleicher Länge verwendet. Abweichende Feststellungen sind nicht getroffen. Soweit das Ber u- 69 70 71 72 - 31 - fungsgericht ausfüh rt, die Klägerin vertreibe seit einiger Zeit auch Sterne mit gleich langen Strahlen, die plumper als der " Herrnhuter Stern " wirkten, kann daraus nicht auf deren geringe re Verkäuflichkeit geschlossen werden. Zudem könnte die Klägerin auch Sterne mit lä ngere n viereckige n und kürzere n dreieckige n Strahlen verwende n , wenn sie das Verhältnis dieser Strahlenlängen zueinander deutlich erkennbar anders bestimm t als die Kläg e- rin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin beschränkt sich auf Gestaltungen, die der i n den Klageantrag und den Tenor des Berufungsurteils aufgenomm e- nen Abbildung in ihrer Wirkung entsprechen. Daraus wie auch aus dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass dabei die dreieckigen Strahlen etwa um 1/3 kürzer sind als die viereckigen Strahlen. Eine erheblich stärkere oder weniger starke Kürzung steht der Beklagten frei. Die Beklagte k ö nn te auch die Grundform des Rhombenkuboktaeders mit Pyr a- miden nach Pacioli unmittelbar verwenden oder in einer Weise abwandeln, die ausreichenden Abstand zu dem Stern der Klägerin einhält. Es ist nicht ersich t- lich, warum der Beklagten diese Möglichkeiten verschlossen s ein sollten . 4 . Das Berufungsgericht hat eine auch be im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz mögliche (vgl. BGH, GRUR 1996, 2190, 213 Vakuumpum - pen) Verwirkung der Rechte der Klägerin verneint, weil sie die streitgegenstän d- lichen Sterne erstmals im Dezember 2010 bemerkt habe und die Beklagte d a- von habe ausgehen müssen, die Klägerin habe von den ihr zustehenden A n- sprüchen zu vor nichts gewusst. Diese tatrichterliche Beurteilung nimmt die R e- vision hin; sie lässt auch keine n Rechtsfehler erkennen. 5 . Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die Erstattung der Abmahnkosten sowie der Kosten für die Testkäuf e nebst Zinsen nach §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 291 BGB zuerkannt. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Er ist allerdings unbegründet, soweit die Klägerin Auskunft 73 74 75 - 32 - über Hersteller und Menge der hergestellten Waren verlangt. Die Unterlassung d er Herstellung einer Nachahmung kann weder nach § 1 UWG aF (vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen) noch nach § 4 Nr. 9 UWG verlangt we r- den (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 43 Ex z enterzähne ). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 A bs. 2 Nr. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 416 HKO 57/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 5 U 247/11 - 76 ECLI:DE:BGH:2015:021215UIZR176.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 176/14 vom 16. Juni 201 6 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:021215UIZR176.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Das Urteil vom 2. Dezember 2015 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es am Anfang von Rn. 73 anstelle von lauten muss Büscher Schaffert Kirchhoff Löffl er Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 416 HKO 57/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 5 U 247/11 -
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