BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/04 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB 247 421 Abs. 2 Satz 1 Die blo337e 334bernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Emp-f344ngers gem344337 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begr374ndende konkludente Geltend-machung des Rechts auf Ablieferung nach 247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 177/04 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, f374r die sie Warensendungen zu fixen Kosten bef366rderte. 1 Die Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, bezog von der K. AG im November und Dezember 2001 374ber 170 Warensendungen. Die Auslieferung der Sendungen, f374r die keine Frachtbriefe ausgestellt waren, er-folgte durch die Kl344gerin. 2 - 3 - 3 Die Kl344gerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnanspr374che f374r die ausgelieferten Warensendungen in H366he von 40.133,58 200 nicht begli-chen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen ent-gegengenommen habe, verpflichtet, die Frachtlohnanspr374che zu erf374llen. Die Kl344gerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 40.133,58 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG D374sseldorf TranspR 2005, 209). 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Die Voraussetzungen des 247 421 Abs. 2 HGB seien nicht schon dann er-f374llt, wenn der Empf344nger eine Warensendung annehme. Die Bestimmung kn374pfe die Frachtzahlungspflicht des Empf344ngers nicht mehr wie 247 436 HGB a.F. an die Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes), son- 10 - 4 - dern daran an, dass der Empf344nger sein Recht nach 247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend mache. Der Empf344nger erwerbe einen Anspruch auf Ablieferung des an der Ablieferungsstelle angekommenen Gutes erst dann, wenn er sich bereit erkl344re, die Anspr374che des Frachtf374hrers aus dem Frachtvertrag zu erf374llen. Auch wenn er die insoweit erforderliche Willenserkl344rung nicht abgebe, sei der Frachtf374hrer dem Absender gegen374ber zur Ablieferung der Sendung an den Empf344nger verpflichtet. Die tats344chliche Entgegennahme der Sendung bedeute aus der Sicht des Frachtf374hrers mithin zun344chst einmal nur, dass der Empf344n-ger seiner Aufforderung zur Mitwirkung tats344chlich nachkomme. Das gelte auch f374r den Regelfall, dass der Empf344nger die Warensendung beim Absender ge-kauft habe. Dabei werde in Bezug auf die Frachtkosten h344ufig vereinbart sein, dass der Verk344ufer diese verauslage und der K344ufer sie ihm erstatten m374sse; in Betracht komme aber auch, dass der Verk344ufer die Fracht in den Kaufpreis mit einkalkuliere und dem K344ufer daher eine frachtfreie Lieferung verspreche. Biete der Verk344ufer die Kaufsache in einem solchen Fall unter der Bedingung an, dass sich der K344ufer zur Begleichung der Frachtkosten bereit erkl344re, gerate dieser im Hinblick auf die vertragliche Abrede 374ber die Frachtkosten nicht in Annahmeverzug. Zum Zeitpunkt des 334bergabeangebots k366nne der K344ufer nicht beurteilen, ob er bei Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug gerate, da er nicht wisse, ob die Fracht bereits bezahlt sei oder der Absender mit dem Frachtf374hrer vereinbart habe, dass dieser die Fracht vom K344ufer nicht fordern d374rfe. Ein K344ufer, dem eine Kaufsache ausgeh344ndigt werde, sei danach aus der Sicht eines objektiven Frachtf374hrers zwar regelm344337ig daran interessiert, die Warensendung tats344chlich in Empfang zu nehmen; ihm liege aber h344ufig nichts daran, einen eigenen 334bergabeanspruch gegen den Frachtf374hrer dadurch zu begr374nden, dass er diesem die Zahlung der Fracht verspreche. Ein Frachtf374hrer k366nne die Bereitschaft des Empf344ngers, die Sendung entgegenzunehmen, da-her nicht als eine entsprechende Willenserkl344rung verstehen. Dieses Ergebnis sei interessengerecht, weil der Frachtf374hrer, dem daran gelegen sei, dass auch - 5 - der Empf344nger Schuldner der Fracht werde, bei der Ablieferung erkl344ren k366nne, dass die Fracht noch nicht beglichen sei und daher vom Empf344nger 374bernom-men werden m374sse. II. Die Revision ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-genommen, dass die Kl344gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenst344ndlichen Frachtlohnan-spr374che erworben hat. 11 1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-rechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte St344r-kung der Stellung des Frachtf374hrers gegen374ber dem fr374heren Rechtszustand, wonach gem344337 247 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den Empf344nger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverst344ndnis des Empf344ngers mit der 334bernahme der Sachherrschaft 374ber das Frachtgut als konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach 247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 421 HGB Rdn. 23; Heymann/Schl374ter, HGB, 2. Aufl., 247 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/ Merkt, HGB, 32. Aufl., 247 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-den Gesch344ftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gem344337 247 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums 374ber den Eintritt der Haftungsfolgen nach 247 421 Abs. 2 und 3 HGB angefochten werden k366nnen (Koller aaO 247 421 HGB Rdn. 23; P366ttinger in Lammich/P366ttinger, G374tertransportrecht, EL 46, 247 421 HGB Rdn. 48; das Ver-halten als rechtsgesch344fts344hnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 31 Rdn. 63; a.A. Andre-sen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, G374terkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, 247 421 HGB Rdn. 20). 12 - 6 - 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der Empf344nger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns ausl366sende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-rung des Frachtguts. Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-laut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 ge344nderten 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empf344ngers zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des 247 436 HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empf344nger voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzes344nderung damit dem Interesse des Frachtf374hrers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-gel366st werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; au337erdem reicht zur Aus-l366sung der Eintrittspflicht - die F344lligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-setzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der Empf344nger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite gen374gt nach neuem Recht die blo337e Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der Empf344nger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. F374r eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orien-tiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das fr374here deut-sche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie kn374pft die Verpflichtung des Empf344ngers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief her-vorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empf344nger "die ihm nach Ab- 14 - 7 - satz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aush344ndigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller aaO 247 421 HGB Rdn. 1; P366ttinger in Lammich/P366ttinger aaO 247 421 HGB Rdn. 1; An-dresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO 247 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit dar374ber, dass die Zahlungspflicht des Empf344n-gers nicht durch die blo337e Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 25; Gro337komm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach 247 452: CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). Der Revision ist allerdings einzur344umen, dass die Begr374ndung des Ent-wurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. 13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und sp344ter Gesetz gewordene 304nderung des Wortlauts (247 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes 205 wird der Empf344nger verpflichtet, dem Frachtf374hrer 205 Zahlung zu leisten"; 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empf344nger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht 205 zu zahlen 205") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-le des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat. 15 Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-gesch344ftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begr374ndet wird, erscheint es im 334brigen nicht interessengerecht, die (Mit-)334ber-nahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tats344ch-liches Verhalten zu kn374pfen, bei dem sich der Empf344nger h344ufig der Rechtser- 16 - 8 - heblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur F344lle, in denen Absender und Empf344nger vereinbart haben, dass der Empf344nger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empf344nger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtf374h-rer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegen374ber frei, die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-lehnen und den Empf344nger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-f374hrer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gef344hrdet (vgl. 247 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-chend gesichert. Hat der Empf344nger den Ablieferungsanspruch geltend ge-macht, steht dem Frachtf374hrer unter den weiteren Voraussetzungen des 247 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, sodass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann. - 9 - 17 III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2004 - 11 O 14/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.11.2004 - I-18 U 125/04 -
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